Rechtsprechung / Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 11.02.2026 – 3 LA 6/23

ECLI:DE:OVGSH:2026:0211.3LA6.23.00

Orientierungssatz

Einzelfall der Versagung der Ernennung zum außerplanmäßigen Professor. (Rn.7)

In Anbetracht des engen Zusammenhangs mit dem zu verleihenden Titel und der für ein bestimmtes Fach erteilten Lehrbefugnis sind substantiierte Ausführungen dazu erforderlich, weshalb auch fachfremde Arbeiten seitens der Kommission einbezogen werden müssen. (Rn.9)

Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 15. November 2022, 7 A 75/20, Urteil

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7. Kammer – vom 15. November 2022 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Sein Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

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Der Kläger begehrt die Verleihung des Titels „außerplanmäßiger Professor“. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, ein Anspruch des Klägers scheitere, ungeachtet der Frage, ob der Kläger die materiellen Voraussetzungen für die begehrte Ernennung erfülle, bereits aus formellen Gründen. Der Antrag des Klägers auf Verleihung des begehrten Titels genüge nicht den satzungsmäßigen formellen Voraussetzungen. Es fehle ein den Vorgaben der Beklagten genügendes Schriften- und Vortragsverzeichnis. Die Beklagte habe die Mindestvoraussetzungen für eine satzungsmäßige Antragstellung in zulässiger Weise in einem Merkblatt näher ausgestaltet. Die ihr zustehende Wissenschaftsfreiheit schütze ihre Beurteilungskompetenz, die Bedingungen für die Qualifikation der Bewerber, die an ihr forschen und lehren wollen, zu formulieren. Die – nur eingeschränkte – gerichtliche Prüfung lasse nicht erkennen, dass die Festlegung einer Mindestanzahl an Publikationen willkürlich sei. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Voraussetzungen in einem Merkblatt festlege. Dieses habe zwar keinen Normcharakter und sei daher auch als solches, insbesondere für das Gericht, nicht unmittelbar rechtlich bindend. Jedoch entfalte es für die Beklagte eine Selbstbindung, wenn sie die Vorgaben des Merkblatts in ihrer ständigen Praxis befolge. Gemäß Art. 3 Abs. 1 GG werde dann über den allgemeinen Gleichheitssatz die Verwaltung verpflichtet, die Anträge der Bewerberinnen und Bewerber am Maßstab des Merkblattes zu messen, um zu ermitteln, ob sie den formalen Kriterien genügen. Dass nicht nur eine Mindestzahl von Veröffentlichungen gefordert werde, sondern auch Anforderungen an die Publikationsorgane gestellt würden, bedeute nicht, dass dadurch in dem verlangten Schriften- und Vortragsverzeichnis ein materielles Kriterium in Gestalt einer formellen Voraussetzung aufgestellt werde und so in unzulässiger Weise die Frage, ob sich die Bewerberin oder der Bewerber in Forschung und Lehre bewährt habe, den dafür eigentlich zuständigen Gremien und Gutachtern entzogen werde. Denn im Rahmen der Prüfung des Verzeichnisses durch die zuständige Habilitationskommission sei lediglich zu ermitteln, ob die Liste ausreiche. Nicht zu untersuchen sei die Qualität der Veröffentlichungen. Diese sei erst im Nachgang durch die Gutachten und dann durch den Habilitationsausschuss zu bemessen. In diesem Zusammenhang sei zwar zu ermitteln, ob die Veröffentlichungen Originalarbeiten und ob sie in einem ausreichend seriösen Publikationsorgan erschienen seien. Nicht zu ermitteln sei jedoch ihr wissenschaftlicher Wert an sich. Daher sei die Prüfung des Schriften- und Vortragsverzeichnisses eine rein formale, ebenso wie die Prüfung, ob eine Antragstellerin oder ein Antragsteller promoviert worden sei oder habilitiert sei. Danach genüge der Antrag des Klägers nicht den formalen Anforderungen. Das vom Kläger eingereichte Schriftenverzeichnis enthalte keine acht Originalpublikationen, die die in dem Merkblatt geforderten Kriterien erfüllen würden. Von den vom Kläger zuletzt angegebenen elf (richtig: 14) Publikationen würden weniger als acht die Kriterien des Merkblatts erfüllen. Lediglich drei Veröffentlichungen seien danach anerkennenswert (Ziffern 1, 3 und 4). Ob die unter den Ziffern 12 und 14 aufgelisteten Arbeiten anzuerkennen seien, könne dahinstehen, da der Schwellenwert von acht auch in diesem Fall deutlich unterschritten wäre. Aus dem Merkblatt sei abzuleiten, dass – auch wenn die Mindestzahl der Veröffentlichungen nur in der Regel acht betragen solle – bei einer weiten Unterschreitung dieser Anzahl nicht von einer Bewährung in der Forschung ausgegangen werden könne. Wären es beispielsweise nur sieben statt acht anerkennenswerten Publikationen, wäre es möglicherweise beurteilungsfehlerhaft, wenn man einem Antragsteller oder eine Antragstellerin absprechen würde, sich in der Forschung bewährt zu haben, wenn die nachgewiesenen Forschungsleistungen im Übrigen hervorragend wären. Auch die beauftragten Gutachter kämen zu keinen anderen Ergebnissen.

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1. Der von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils wurde nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegt nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen dann, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 –, juris Rn. 32; Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 19). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juni 2016 – 1 BvR 2453/12 –, juris Rn. 16 f.; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 9; OVG Schleswig, Beschluss vom 30. Juli 2021 – 2 LA 15/19 –, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2020 –  OVG 11 N 63.19 –, juris Rn. 5).

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Darlegen bedeutet mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis geben, nämlich etwas zu erläutern, näher auf etwas eingehen oder etwas substantiieren. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Die Begründung des Zulassungsantrags muss sich an den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung orientieren und – insoweit geordnet und fallbezogen – erläutern, in welcher Hinsicht die geltend gemachten Zulassungstatbestände vorliegen sollen (OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Mai 1999 – 2 L 244/98 –, juris Rn. 3). Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage in der Regel ohne weitere aufwendige Ermittlungen ermöglicht (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 194).

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Gemessen daran ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zuzulassen.

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a) Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe davon abgesehen, die von der Beklagten aufgestellten Voraussetzungen für die Verleihung des Titels „außerplanmäßiger Professor“ auf Willkür zu prüfen, ist dies zunächst in der Sache unzutreffend. Entsprechende Ausführungen befinden sich im angefochtenen Urteil direkt im Anschluss an die vom Verwaltungsgericht aufgestellten Maßstäbe, wonach – im Einklang mit dem Vortrag des Klägers in der Zulassungsbegründung, in Bezug auf Willkür eine gerichtliche Überprüfung zu erfolgen hat (UA S. 12 f.). Das Verwaltungsgericht kommt im Rahmen dieser Prüfung lediglich zu einem anderen Ergebnis als der Kläger. Mit dem Argument des Verwaltungsgerichts, dass eine wissenschaftliche Qualifikation anders als durch die Publikationstätigkeit – abgesehen von der ebenfalls zu belegenden Lehrtätigkeit – kaum nachzuweisen sein wird (UA S. 13), setzt sich der Kläger nicht hinreichend auseinander. Der Vortrag des Klägers erschöpft sich darin, dass die gewählte Anzahl offensichtlich willkürlich sei und dass das Verwaltungsgericht sich nicht dazu verhalten habe, welches Maß ausreichend sei und ob nicht auch andere Kriterien wie z. B. die Drittmitteleinwerbung oder Lehrevaluationen eine Rolle spielen müssten. Dabei lässt er indes außer Acht, dass diese Kriterien nach § 4 Nr. 4 und 5 der Satzung über die Verleihung des Titels „außerplanmäßige Professorin“/“außerplanmäßiger Professor“ und „Honorarprofessorin“/“Honorarprofessor“ vom 28. Mai 2013 (NBl. HS MBW Schl.-H. 2013, 55) (im Folgenden: Satzung 2013) sowohl für die ordnungsgemäße Antragstellung erforderlich sind, als auch für die Entscheidung der Beklagten relevant sind. Dies wird in dem angefochtenen Urteil nicht in Abrede gestellt. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr davon ausgegangen, dass die Anzahl der Publikationen sowie die weiteren im Merkblatt für die einzureichenden Unterlagen im Verfahren zur Verleihung des Titels „außerplanmäßige Professorin/​außerplanmäßiger Professor“ aufgestellten Anforderungen (Renommee der Zeitschrift oder des Proceedings und Umfang der Mitwirkung an der Publikation) eine formelle Voraussetzung des Antrags im Sinne des § 4 der Satzung 2013 formuliert (UA S. 12) und es sich dabei auch nicht faktisch um ein materielles Kriterium handele, da lediglich zu ermitteln sei, ob die Liste ausreiche (UA S. 14). Ob diese Erwägungen zutreffend sind, kann dahinstehen, da sich der Kläger in seiner Zulassungsbegründung in keiner Weise mit der vom Verwaltungsgericht dargestellten Unterscheidung zwischen der ordnungsgemäßen Antragstellung und der Frage, ob sich die Person in Forschung und Lehre an der Hochschule bewährt hat, auseinandersetzt. Dies genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Anknüpfung an die Anzahl an Publikationen von Vornherein ungeeignet ist, um die Bewährung in Forschung und Lehre zu belegen. Insofern ist nicht nachvollziehbar, inwieweit der Kläger die Begründung in dem angefochtenen Urteil für unzureichend hält. Hierzu fehlen auch tiefergehende Darlegungen.

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b) Der weitere Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht überschreite mehrfach den in seiner Entscheidung selbst dargestellten Überprüfungsspielraum des Gerichts, weshalb ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen würden, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Denn auch insoweit fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass die Kriterien des Merkblatts lediglich bei der Frage der ordnungsgemäßen Antragstellung zu berücksichtigen seien. Das Verwaltungsgericht hat die gerichtlich nur beschränkt überprüfbare Beurteilungskompetenz gerade im Zusammenhang mit den im Merkblatt aufgestellten Mindestvoraussetzungen erwähnt (UA S. 13) und anhand dieser die einzelnen Publikationen folgerichtig überprüft. Der vom Kläger in der Zulassungsbegründung dargestellte Widerspruch zwischen den aufgestellten Maßstäben und der weiteren Prüfung liegt also nicht vor.

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Darüber hinaus würden auch die einzelnen Rügen zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die jeweiligen Publikationen nicht den Darlegungsanforderungen genügen. Zu den unter den Ziffern 5 und 6 aufgelisteten Publikationen setzt sich der Kläger nur mit der Frage, ob diese dem Bereich der plastischen Chirurgie zuzuordnen sind, auseinander. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auch darauf abgestellt, dass es sich nicht um Originalarbeiten handele. Hierzu verhält sich die Zulassungsbegründung nicht. Hinsichtlich der Publikation unter Ziffer 2 mag es zutreffend sein, dass sich weder aus der Satzung 2013 noch aus dem Merkblatt ergibt, dass die Publikationen dem jeweiligen Fachbereich zugeordnet werden müssen. In Anbetracht des engen Zusammenhangs mit dem zu verleihenden Titel und der für ein bestimmtes Fach erteilten Lehrbefugnis wären jedenfalls substantiierte Ausführungen dazu erforderlich gewesen, weshalb auch fachfremde Arbeiten einbezogen werden müssen. Daran fehlt es in der Zulassungsbegründung. Auch das Vorbringen zu der unter Ziffer 12 genannten Publikation würde dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich nicht entscheidungserheblich auf diese Arbeit abgestellt (UA S. 16).

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2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

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Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechts-sache dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht geklärte Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich noch nicht beantwortete Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die für die Entscheidung der Vorinstanz von Relevanz war und sich auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellte, einer abstrakten Klärung zugänglich ist, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden berufungsgerichtlichen Klärung bedarf und im Falle einer Rechtsfrage nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (stRspr, vgl. Senatsbeschluss vom 23. April 2024 – 3 LA 80/21 –, juris Rn. 24 m. w. N.).

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Gemessen daran legt der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dar.

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a) Den Ausführungen unter 1. a. der Zulassungsbegründung fehlt es bereits an der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine solche kann auch bei wohlwollender Auslegung nicht dem Vorbringen des Klägers entnommen werden. Soweit sich der Kläger auf die Verwendung des Merkblatts beziehen möchte, legt er außerdem auch keine Klärungsbedürftigkeit dar. Auch wenn man das Vorbringen als Rüge im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verstehen wollte, wären ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dargelegt. Denn weiterhin fehlt es an der Auseinandersetzung mit dem Argument des Verwaltungsgerichts, dass es sich vorliegend lediglich um formelle Voraussetzungen handelt.

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b) Soweit der Kläger unter 1. b. der Zulassungsbegründung sinngemäß die Frage aufwirft, ob

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die detaillierten und fachbezogenen Voraussetzungen der Bestellung zum außerplanmäßigen Professor unter maßgeblicher Mitwirkung der Träger der Wissenschaftsfreiheit gestaltet werden müssen,

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fehlt es an der erforderlichen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Hierzu erfolgen keine Ausführungen. Letztlich sind im Fall des Klägers auch die satzungsmäßig zuständigen Kollegialorgane beteiligt worden, sodass die Entscheidungserheblichkeit ebenfalls nicht dargelegt wird. Im Übrigen ist dem angefochtenen Urteil keine gegenteilige Auffassung zu entnehmen.

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c) Auch das Vorbringen unter 2. der Zulassungsbegründung genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Es fehlt auch diesbezüglich an der Formulierung einer konkreten Frage. Das Vorbringen des Klägers, das auf die Frage der Reichweite des Beurteilungsspielraums der Beklagten im Hinblick auf die Formulierung der – willkürfreien und sachbezogenen – Bedingungen für die Qualifikation der Bewerber, die an ihr forschen und lehren wollen, abzielen dürfte, enthält auch keine Ausführungen zur Klärungsfähig- und Klärungsbedürftigkeit.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).