Rechtsprechung / Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 27.02.2026 – 6 LA 140/24

ECLI:DE:OVGSH:2026:0227.6LA140.24.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 4. Kammer, Einzelrichterin - vom 14. Januar 2021 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 153,90 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2021, das am 15. Januar 2021 auf der Geschäftsstelle niedergelegt wurde, verteidigt die Beklagte die Festsetzung und Forderung von Straßenreinigungsgebühren.

2

Mit dem streitigen Bescheid vom 5. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2018 setzte die Beklagten gegenüber dem Kläger für den Veranlagungszeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 eine Straßenreinigungsgebühr in Höhe von 51,30 Euro für sein im Stadtgebiet der Beklagten belegenes Grundstück fest und bestimmte die Fälligkeit der Gebühr auf vier bestimmte Termine im Verlaufe des Jahres. Außerdem sollte der Bescheid bis zur Erteilung eines neuen Bescheides auch für die nachfolgenden Jahre gültig sein.

3

Auf die dagegen erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht den auf § 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StrWG i.V.m. §§ 4, 6, 12 KAG i.V.m. § 9 der Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Neumünster (Straßenreinigungssatzung) vom 5. Dezember 2017 (StrS) und der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Neumünster (Straßenreinigungsgebührensatzung) vom 5. Dezember 2017 (StrGS) gestützten Bescheid als rechtswidrig aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, dass die Straßenreinigungsgebührensatzung gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG und damit gegen höherrangiges Recht verstoße, weil sie keine wirksame Regelung über den Entstehungszeitpunkt der Abgabe enthalte. Für die Entstehung komme es nach § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 38 AO maßgeblich auf die Verwirklichung des Tatbestandes an, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpfe. Dies sei die Durchführung der Straßenreinigung durch die Beklagte. Insofern könne offenbleiben, ob sich der anzugebende Entstehungszeitpunkt auf die abstrakte Gebührenpflicht oder die konkrete Gebührenschuld beziehe. Denn beide hierzu vorhandenen Regelungen – § 4 Abs. 1 StrGS zur Gebührenpflicht und § 2 Abs. 1 Satz 2 StrGS zur Gebührenschuld – stünden im Widerspruch zu § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 38 AO. Eine Vorverlagerung des Entstehungszeitpunkts auf den Jahresbeginn sei unzulässig; eine antizipierte Gebührenerhebung komme nicht in Betracht.

4

Gegen das ihr am 18. Januar 2021 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12. Februar 2021 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen am 15. März 2021 begründet.

II.

5

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegen nicht vor.

6

1. Die erfolgreiche Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erfordert die Darlegung, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten zumindest insoweit infrage gestellt wird, dass der Erfolg des Rechtsmittels bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg. Nicht ausreichend ist allerdings die mit der Begründung eines Rechtsmittels notwendig verbundene Kritik an der erstinstanzlichen Entscheidung. Erforderlich ist vielmehr, dass sich der Antragsteller mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und im Einzelnen substantiiert ausführt, welche Erwägungen er für unzutreffend hält und aus welchen Gesichtspunkten sich die Unrichtigkeit dieser Erwägungen ergibt. Es ist darzulegen, dass und aus welchen Gründen das verwaltungsgerichtliche Urteil auf diesen – vorliegend aus Sicht der Beklagten– fehlerhaften Erwägungen beruht (Beschl. d. Senats v. 14.03.2024 – 6 LA 35/24 –, juris Rn. 6 f. m.w.N.). Dabei genügt die bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens ebenso wenig wie die schlichte Darstellung der eigenen Rechtsauffassung; die gebotene Durchdringung und Aufbereitung des Streitstoffes wird damit nicht geleistet (OVG Schleswig, Beschl. v. 02.10.2020 – 4 LA 141/18 –, juris Rn. 24).

7

Die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils stellt die Beklagte jedenfalls im Ergebnis nicht ernstlich in Frage. Sie meint, dass ihre Straßenreinigungsgebührensatzung eine wirksame und inhaltlich ausreichende Bestimmung über die Entstehung der Gebühr i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG enthalte. Dies ist jedoch nicht der Fall.

8

Zeitpunkt der Entstehung der Abgabe i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG ist die Entstehung der Abgabenschuld (vgl. schon die Gesetzesbegründung, LT-Drs. VI/920, S. 18). Mangels spezieller Regelungen ist damit gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 38 AO der Zeitpunkt gemeint, in welchem der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabennorm die Leistungspflicht knüpft. Hiervon gehen sowohl das Verwaltungsgericht als auch die Beklagte zutreffend aus. Die Antragstellerin meint, eine dementsprechende Regelung zur Entstehung der Gebühr sei in der Satzung in § 4 Abs. 1 StrGS und § 2 Abs. 1 Satz 2 StrGS enthalten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien diese Regelungen wirksam. Weder § 4 Abs. 1 StrGS (dazu a.) noch § 2 Abs. 1 Satz 2 StrGS (dazu b.) verstoße gegen § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 38 AO. Selbst wenn § 2 Abs. 1 Satz 2 StrGS unwirksam sein sollte, führe das nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung (dazu c.). Hiermit dringt sie nicht durch.

9

a. Der zunächst für sich zu betrachtende § 4 Abs. 1 Satz 1 StrGS steht als Regelung über die Entstehung der Abgabe bzw. Gebühr i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG von vornherein nicht zur Diskussion.

10

§ 4 Abs. 1 StrGS bestimmt, dass die Gebührenpflicht mit dem Ersten des Monats entsteht, in dem die satzungsgemäße Reinigung der Straße … aufgenommen wird und mit Ablauf des Monats endet, in dem die satzungsgemäße Straßenreinigung eingestellt wird. Mit dem Verwaltungsgericht geht die Beklagte davon aus, dass sich § 4 Abs. 1 Satz 1 StrGS auf die sogenannte abstrakte Gebührenpflicht bezieht. Sie meint, die Norm beinhalte schon nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 10.09.2015 – 4 KN 1/14 –, juris Rn. 84) eine hinreichende Festlegung des Entstehungszeitpunktes der Gebühr i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG. Das Oberverwaltungsgericht habe festgestellt, dass die Entstehung der Gebührenschuld in einer Abfallgebührensatzung in der Weise geregelt gewesen sei, dass die Gebührenpflicht für zu entleerende Abfallbehälter grundsätzlich bereits mit der Überlassung der zugelassenen Abfallbehälter entstehe. Danach sei, so die Beklagte, die Gebühr in dem entschiedenen Fall ebenfalls bereits zu Beginn des Veranlagungszeitraumes entstanden, weil die Überlassung der Abfallbehälter stets der erste Schritt sei, bevor eine Abfallgebühr erhoben werden könne. Entsprechend gelte dies nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StrGS für die Aufnahme der Reinigung durch die Beklagte.

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Die von der Beklagten gezogene Parallele mag angesichts des Rechtsprechungszitats naheliegen. Wörtlich genommen wird dort die Entstehung der Gebührenschuld mit der Entstehung der Gebührenpflicht definiert bzw. gleichgesetzt. Ähnlich nimmt das Verwaltungsgericht an, dass die Begriffe Gebührenpflicht und Gebührenschuld „ineinander übergehen bzw. synonym verwendet werden“ (nach Arndt, in: PdK, KAG SH, Stand 08.2024, § 2 Rn. 75). Bei der gebotenen Unterscheidung dieser Begriffe (vgl. nur Lichtenfeld, in: Driehaus, KAG, Stand Sept. 2025, § 6 Rn. 721a) zeigt sich aber, dass die Beklagte mit ihrer Argumentation nicht durchdringen kann.

12

Soweit das zitierte Urteil Oberverwaltungsgerichts zwecks Bestimmung des Zeitpunkts der Entstehung der Gebührenschuld auf eine Satzungsnorm abhebt, die den Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenpflicht für zu entleerende Abfallbehälter auf den Zeitpunkt der Überlassung der zugelassenen Abfallbehälter fixiert (Urt. v. 10.09.2015 – 4 KN 1/14 –, juris Rn. 84), ist dies nicht stimmig. Ebenso wenig wie der Zeitpunkt der Überlassung der zugelassenen Abfallbehälter hat der Erste des Monats, in welchem die Straßenreinigung aufgenommen wird (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StrGS), mit der Verwirklichung des Gebührentatbestands i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 38 AO und damit mit der Entstehung der Gebührenschuld i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG unmittelbar zu tun. § 4 Abs. 1 StrGS legt vielmehr nur Beginn und Ende eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses fest, in dessen Rahmen von einer leistungsbedingten Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtung „Straßenreinigung“ ausgegangen wird. Begründet wird damit zunächst nur ein „Abgabenpflichtverhältnis“, wie es auch in § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 33 AO vorausgesetzt wird (dazu Thiem/Böttcher, KAG, Stand Mai 2025, § 11 Rn. 46). Nach § 33 AO ist steuerpflichtig, wer die ihm durch die Steuergesetze auferlegten Pflichten zu erfüllen hat und Rechte beanspruchen kann (Koenig, in: König, AO, 6. Aufl. 2026, § 33 Rn. 1, 25; Rosenke, in: Pfirrmann/Rosenke/Wagner, AO, 34. Ed. 17.10.2025, § 33 Rn. 25). Aus diesem Pflichtverhältnis können sich für den Abgabenpflichtigen neben nichtvermögensrechtlichen Leistungspflichten auch Zahlungspflichten ergeben (Thiem/Böttcher KAG, Stand Mai 2025, § 11 Rn. 46 ff.).

13

Die Pflicht zur Entrichtung der Abgabe folgt erst aus dem davon zu unterscheidenden Abgabenschuldverhältnis (Thiem/Böttcher KAG, Stand Mai 2025, § 11 Rn. 48; Höhne, in: Driehaus, KAG, Stand Sept. 2025, § 2 Rn. 92; vgl. Arndt, in: PdK, KAG SH, Stand 08.2024, § 2 Rn. 58, der jedenfalls in personeller Hinsicht zwischen Abgabenpflichtigen und Abgabenschuldner unterscheidet). Gegenstand des Abgabenschuldverhältnisses ist in erster Linie, aber nicht nur, die Pflicht zur Entrichtung der Abgabe durch den Abgabenschuldner. Wer konkret die Abgabe schuldet, ergibt sich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m § 43 AO in der Regel aus dem Kommunalgabengesetz und der Satzung. Daneben können, wie § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m § 37 AO durch Aufzählung verschiedener Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis zeigt, weitere Zahlungspflichten entstehen. Die (Steuer- bzw.) Abgabenschuld wiederum entsteht, soweit nicht anderweitig festgelegt, entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m § 38 AO ohne weiteres durch Verwirklichung eines materiell-rechtlich umschriebenen Tatbestandes, an den die Abgabennorm die Leistungspflicht knüpft (Thiem/Böttcher KAG, Stand Mai 2025, § 11 Rn. 59, 62). Dass bereits § 4 Abs. 1 Satz 1 StrGS einen solchen Tatbestand umschreibt, behauptet auch die Beklagte nicht.

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Enthält § 4 Abs. 1 Satz 1 StrGS keine Umschreibung eines Abgabentatbestands, ist er schon nicht an § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m § 38 AO zu messen. Gleichzeitig vermag er damit – jedenfalls für sich betrachtet – keine Aussage über die Entstehung der Gebührenschuld, d.h. der Entstehung der Abgabe im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG zu treffen.

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b. Darüber hinaus enthält die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrGS keine wirksame Bestimmung über die Entstehung der Gebühr i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG (dazu aa.), weil sie gegen § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 38 AO verstößt (dazu bb.). Auch insoweit stellt die Beklagte die Richtigkeit des angegriffenen Urteils mit ihrem Vorbringen nicht ernstlich in Frage.

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§ 2 Abs. 1 Satz 2 StrGS bestimmt, dass die Gebühr mit Beginn des Kalenderjahres entsteht. Das Verwaltungsgericht und die Beklagte sehen darin – in Abgrenzung zur sogenannten abstrakten Gebührenpflicht – eine Regelung über die sogenannte konkrete Gebührenschuld. Ergänzend dazu regelt § 5 Abs. 1 Satz 1 StrGS, dass die Gebühren durch schriftlichen Bescheid jeweils für ein Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) festgesetzt werden.

17

aa. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG gibt der abgabenerhebenden Kommune vor, welche Angaben zur Wahrung der Rechtssicherheit und zum Schutze der Betroffenen in der Satzung enthalten sein müssen. Die auf die Betroffenen zukommenden Belastungen durch die Abgabe sollen voraussehbar, messbar und berechenbar sein (LT-Drs. VI/920, S. 18). Damit wird der Kommune keine eigenständige Regelungsbefugnis eingeräumt. Vielmehr hat sie nur klarstellend anzugeben, in welchem Zeitpunkt die Abgabe entsteht. Der Entstehungszeitpunkt selbst ergibt sich aus den jeweiligen materiellen Abgabengesetzen. Hat der Gesetzgeber für eine bestimmte Abgabenart keine spezielle Regelung über ihre Entstehung getroffen, so gilt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG die allgemeine Regelung des § 38 AO entsprechend (Arndt, in: PdK, KAG SH, Stand 08.2024, § 2 Rn. 76 f.; Höhne, in: Driehaus, KAG, Stand Sept. 2025, § 2 Rn. 93). Letzteres ist hier unbestritten der Fall.

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(1) In Fortführung an die soeben beschriebene Unterscheidung zwischen dem Abgabenpflichtverhältnis und dem Abgabenschuldverhältnis (s.o. bei 1.a.) ergibt sich für § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG, dass mit der Formulierung „Zeitpunkt ihrer Entstehung“ nicht nur der Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld gemeint ist, sondern präziser der Zeitpunkt der Entstehung der abstrakten Abgabenschuld. Dies folgt aus der im Ausgangspunkt anzuwendenden Vorschrift des § 38 AO. Danach entstehen Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Entsprechend entsteht die Gebühr kraft Gesetzes mit der Verwirklichung des materiell-rechtlich beschriebenen Gebührentatbestandes. Die Verwirklichung des Gebührentatbestandes begründet zunächst ein abstraktes Gebührenschuldverhältnis und bedeutet noch nicht, dass die Gebühr bereits zu entrichten ist. Vielmehr bedarf es noch der Konkretisierung durch Erlass des Gebührenbescheides. Mit dem Bescheid wird die Gebühr festgesetzt, d.h. der Höhe nach und in Bezug auf den Gebührenschuldner fixiert (Habermann, in: PdK, KAG SH, Stand 08.2024, § 4 Rn. 8 und § 6 Rn. 90; allg. zu Abgaben: Thiem/Böttcher, KAG, Stand Mai 2025, § 11 Rn. 67; Höhne, in: Driehaus, KAG, Stand Sept. 2025, § 2 Rn. 96; zur Vergnügungssteuer: Urt. d. Senats v. 19.07.2024 – 6 LB 1/24 –, juris Rn. 124; vgl. OVG Greifswald in std. Rspr. zum gleichlautenden § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V: Urt. v. 17.08.2021 – 3 LB 191/17 –, juris Rn. 56 m.w.N.).

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Neben dem Zeitpunkt der Entstehung der Abgabe hat der Satzungsgeber nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG auch den Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe anzugeben. Unter Fälligkeit versteht man den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann; ihr Eintritt setzt deshalb das Entstehen des Anspruchs voraus (OVG Schleswig, Urt. v. 22.01.2003 – 2 K 1/01 –, juris Rn. 42; Thiem/Böttcher, KAG, Stand Mai 2025, § 2 Rn. 41). Die danach erforderliche Satzungsregelung ist eine spezielle Regelung i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 220 Abs. 1 AO. Fehlt es daran, fällt der Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruches gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 220 Abs. 2 Satz 1 AO vom Grundsatz her mit dem Zeitpunkt der Entstehung der abstrakten Abgabenschuld zusammen. Sofern der Abgabenanspruch jedoch der Konkretisierung bedarf und sich endgültig erst aus einer Festsetzung durch Bescheid ergibt, kann die Fälligkeit gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 220 Abs. 2 Satz 3 AO nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung eintreten (Habermann, in: PdK, KAG SH, Stand 08.2024, § 15 Rn. 35 f.); die Bemessung der Fälligkeitsfrist muss vielmehr angemessen sein (OVG Greifswald, Urt. v. 17.08.2021 – 3 LB 191/17 –, juris Rn. 79).

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(2) Mit der Bestimmung des Zeitpunkts der Entstehung der Abgabe – hier entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 38 AO – ist dem gesetzgeberischen Anliegen bei Gebühren, die für die dauernde Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden, allerdings noch nicht Genüge getan. Soll die auf den Betroffenen zukommende Belastung durch die Abgabe voraussehbar, messbar und berechenbar sein (LT-Drs. VI/920, S. 18), muss er wissen, von welchem Zeitpunkt an er die gebührenpflichtige Leistung in Anspruch nimmt und ab wann er mit einer Gebührenerhebung für die Leistung rechnen muss. Dies ist auch ein Gebot hinreichender Bestimmtheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.07.2003 – 2 BvL 1/99 –, juris Rn. 172 ff.). Es erfordert sowohl die Benennung des Beginns des Abgabenpflichtverhältnisses – wie hier in § 4 Abs. 1 Satz 1 StrGS – als auch die Angabe, wann der Gebührentatbestand erfüllt ist. Bei einer fortlaufenden Inanspruchnahme der kommunalen Leistung gehört dazu auch die Bezeichnung eines Zeitintervalls, nach dessen Ablauf die Festsetzung jeweils erfolgt (vgl. OVG Greifswald in std. Rspr. zum gleichlautenden § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V: Urt. v. 17.08.2021 – 3 LB 191/17 –, juris Rn. 56 m.w.N.; Höhne, in: Driehaus, KAG, Stand Sept. 2025, § 2 Rn. 94). Ein solcher Zeitintervall findet sich vorliegend ausreichend deutlich in § 5 Abs. 1 StrGS, der den Veranlagungszeitraum auf „jeweils ein Kalenderjahr“ festlegt.

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bb. § 2 Abs. 1 Satz 2 StrGS enthält eine ausdrückliche satzungsrechtliche Bestimmung der Entstehung der abstrakten Abgabenschuld. Soweit die Beklagte meint, dass es ihr entgegen der verwaltungsgerichtlichen Auffassung zustehe, den von ihr in der Satzung anzugebenen Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr mit § 2 Abs. 1 Satz 2 StrGS an den Anfang des Kalenderjahres zu legen, weil der maßgebliche Gebührentatbestand schon am Anfang des Kalenderjahres erfüllt sei, vermag dies nicht ernstlich zu überzeugen. Es bleibt vielmehr dabei, dass die Beklagte mit § 2 Abs. 1 Satz 2 StrGS eine Regelung getroffen hat, die den Vorgaben des § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 38 AO nicht entspricht und deshalb unwirksam ist.

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(1) § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 38 AO bestimmt, dass die Ansprüche aus dem Gebührenschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Gebührennorm die Leistungspflicht knüpft. Tatbestand ist laut Verwaltungsgericht nach einer Gesamtschau der maßgeblichen materiellen Normen die von der Beklagten als Trägerin der Einrichtung durchzuführende Reinigung der öffentlichen Straßen bzw. der durchzuführende Winterdienst. Erfolgt die Inanspruchnahme dieser Leistung fortlaufend, entstehe der Gebührenanspruch ebenfalls erst und nur sukzessive im laufenden Erhebungszeitraum, vorliegend im laufenden Kalenderjahr. Bei einer Jahresgebühr sei der Tatbestand damit erst zum Ende des Kalenderjahres verwirklicht (so schon VG Schleswig, Urt. v. 06.02.2019 – 4 A 10/17 –, juris Rn. 45; dem folgend Brüning in: Driehaus, KAG, Stand Sept. 2025, § 6 Rn. 896). Soweit die Beklagte im Rahmen des Zulassungsverfahrens geltend macht, dass sich aus den zugrundeliegenden materiellen Normen des § 45 Abs. 3 StrWG und des § 6 KAG sowie der hiernach erlassenen Satzungen etwas anderes ergebe, stellt sie die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen nicht ernstlich in Frage.

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(a) § 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StrWG berechtigt die Gemeinden, die Eigentümerinnen und Eigentümer oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu den entstehenden Kosten heranzuziehen; die Herangezogenen gelten als Benutzerinnen und Benutzer einer Einrichtung i.S.d. § 6 KAG. Die Formulierung „entstehende Kosten“ (statt „entstandene Kosten“) ändert nichts daran, dass sich der Gesetzgeber dafür entschieden hat, die Heranziehung zur Straßenreinigungsgebühr in der Rechtsform der Benutzungsgebühren auszugestalten, indem er ein Benutzungsverhältnis fingiert. Die Fiktion trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Benutzung einer gemeindlichen Einrichtung durch die Pflichtigen tatsächlich nicht stattfindet, die Gemeinde sich vielmehr den Vorteil dafür abgelten lässt, dass sie die öffentlichen Straßen im – unwiderlegbaren – Interesse der Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. der zur Nutzung dinglich Berechtigten sauber hält (OVG Schleswig, Urt. v. 30.03.1993 – 2 L 166/91 –, juris Rn. 19 f.; Hoefer, in: PdK, StrWG, Stand 02.2026, § 45 Rn. 37 f.; Stemshorn, in: Driehaus, KAG, Stand Sept. 2025, § 6 Rn. 420).

24

Maßgeblicher Bezugspunkt der aufgrund der Fiktion des § 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StrWG sinngemäß anzuwendenden Vorschriften ist der Gegenstand der den Empfängern zurechenbaren Leistung, die mit der Straßenreinigung erbracht wird. Denn wie andere Gebühren auch ist die Straßenreinigungsgebühr an die Erbringung einer bestimmten öffentlichen Leistung (bzw. an die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung) gebunden, deren Kosten ganz oder teilweise zu decken sind und für die als Gegenleistung ein Entgelt erhoben wird (vgl. Thiem/Böttcher, KAG, Stand Mai 2025, § 45 StrWG, Rn. 35). Soweit es gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StrWG einer Eigentümerin, eines Eigentümers oder zur Nutzung dinglich Berechtigten eines an der Straße anliegenden oder von ihr erschlossenen Grundstücks bedarf, trägt dies nicht zur Erfüllung des maßgeblichen Gebührentatbestandes und zur Entstehung der abstrakten Gebührenschuld bei, sondern begründet die davon zu unterscheidende persönliche Gebührenschuld i.S.d. § 6 Abs. 5 KAG.

25

(b) Die Beklagte vermag die von ihr vertretene Auffassung auch nicht aus § 6 KAG herzuleiten, zumal sie der Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach sich die §§ 4 und 6 KAG nicht ausdrücklich zur Frage der Entstehung der Gebühr verhalten, nicht widerspricht. Aus der Entstehungsgeschichte des § 6 KAG, insbesondere aus der Einführung des § 6 Abs. 4 Satz 4 KAG, ergibt sich im Gegenteil ein Argument für die Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Denn aus der Existenz dieser Vorschrift lässt sich ableiten, dass das schleswig-holsteinische Kommunalabgabengesetz keine sogenannte „antizipierte“ Benutzungsgebühr kennt (so schon OVG Schleswig, Urt. v. 10.09.2015 – 4 LB 45/14 –, juris Rn. 97).

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§ 6 Abs. 4 Satz 4 KAG bestimmt, dass auf Benutzungsgebühren „vom Beginn des Erhebungszeitraums bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühr“ Vorauszahlungen gefordert werden können. Die Einführung dieser Bestimmung (durch Art. 1 Nr. 2 c) des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes sowie zur Änderung des Landesabfallwirtschaftsgesetzes v. 30.11.2003, GVOBl. 2003, 614) zeigt, dass der Gesetzgeber von einer Entstehung der Benutzungsgebühr gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 38 AO erst am Ende des jeweiligen Erhebungs- bzw. Abrechnungszeitraumes ausgeht. Der Abgeordnete Hildebrand führte in der 2. Lesung des von den Fraktionen eingebrachten Änderungsgesetzes aus, dass Anlass der Gesetzesänderung eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts von Januar 2003 war (PlProt. 15/98 S. 7537). Nach dieser Entscheidung entsteht der Gebührenanspruch mangels sondergesetzlicher Regelung in den §§ 4 und 6 KAG gemäß der allgemeinen Bestimmung des § 11 Satz 2 KAG (seit dem 01.01.2004: § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG, Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes sowie zur Änderung des Landesabfallwirtschaftsgesetzes v. 30.11.2003, GVOBl. 2003, 614) i.V.m. § 38 AO mit der Verwirklichung des Gebührentatbestandes – nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 KAG mit der Benutzung der Einrichtung – erst im Verlaufe des Jahres, wenn die gemeindliche Satzung als Erhebungs- bzw. Veranlagungszeitraum das Kalenderjahr bestimmt. Eine Befugnis für eine gesetzesabweichende Regelung sei den Gemeinden ebenso wenig gegeben wie für das Verlangen nach Abschlagszahlungen bereits im Jahresverlauf auf die erst zum Jahresende entstehende Gebührenschuld (OVG Schleswig, Urt. v. 22.01.2003 – 2 K 1/01 –, juris Rn. 40 ff.). Ziel der Gesetzesänderung war es, den Kommunen in den Bereichen der Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Abfallbeseitigung und auch der Straßenreinigung zu ermöglichen, Abschlagszahlungen zu verlangen, damit sie ihre Leistungen nicht vorfinanzieren oder aber zum Beispiel monatliche Ablesungen und Abrechnungen vornehmen müssen (PlProt. 15/98 S. 7537). Bei einer Entstehung der Benutzungsgebühr schon am Anfang des jeweiligen Veranlagungszeitraumes hätte es der gesetzlichen Zulassung von Vorauszahlungsforderungen nicht bedurft (so schon Thiem/Böttcher, KAG, Stand Mai 2025, § 6 Rn. 571 und zu § 45 StrWG, Rn. 63b; vgl. zu Nds.: OVG Lüneburg, Urt. v. 13.02.1990 – 9 L 113/89 –, juris Rn. 26; zu NW: Brüning, in: Driehaus, KAG, Stand Sept. 2025, § 6 Rn. 241, 248).

27

(c) Schließlich vermögen auch die sonstigen Satzungsregelungen der Beklagten eine Erfüllung des Gebührentatbestandes i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 38 AO bereits am Jahresanfang nicht zu begründen.

28

Zutreffend ist, dass die Straßenreinigungsgebühr im Falle des § 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StrWG ein Entgelt für die Reinigung der am anliegenden bzw. erschlossenen Grundstück vorbeiführenden Straße in ihrer gesamten Ausdehnung ist (insoweit zum Gebührenmaßstab: Thiem/Böttcher, KAG, Stand Mai 2025, § 45 StrWG, Rn. 63, 100). Den damit verbundenen und durch die Gebühr abzugeltenden Vorteil erlangen die Gebührenpflichtigen deshalb aber nicht bereits zu Beginn des Jahres in vollem Umfang, weil, so die Beklagte, die Straßenreinigungspflicht insoweit in dem in der Anlage 1 der Straßenreinigungssatzung genannten Umfang bei ihr verbleibe, im Vorhinein festgelegt und damit zugleich sichergestellt sei, dass die Straßenreinigung und der Winterdienst im festgelegten Umfang durch die Beklagte erfolge. Zudem würden beträchtliche Vorhalteleistungen erbracht, ohne die die Straßenreinigung während des Jahres nicht zu leisten sei.

29

(aa) Zur Begründung ihrer Auffassung zitiert die Beklagte eine Entscheidung des OVG Münster (Beschl. v. 31.10.1983 – 2 B 1943/83 –, KStZ 1984, 79) und des VGH Kassel (Urt. v. 11.05.2011 – 5 A 3081/09 –, juris Rn. 28). Auch hier wird angenommen, dass der Gebührentatbestand in entsprechender Anwendung des § 38 AO die von der Stadt durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straße ist und ein Anspruch auf Zahlung der Gebühren grundsätzlich erst mit der Erbringung dieser Leistung entsteht. Anders sei dies aber, wenn die im Laufe des Jahres zu erbringende Reinigungsleistung aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung und der Satzungsregelungen bereits zu Beginn des Veranlagungszeitraums nach Art und Umfang feststehe und die Stadt zu Beginn des Kalenderjahres bereits beträchtliche Vorhalteleistungen erbracht habe. Das für die Entstehung der Gebühr in einer bestimmten Höhe erforderliche Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung sei dann schon zu Beginn des Jahres gegeben (OVG Münster, Beschl. v. 31.10.1983 – 2 B 1943/83 –, KStZ 1984, 79 f., vgl. auch Urt. v. 31.08.1990 – 9 A 739/88 –, NWVBl 1991, 163 ff.). Allgemeiner formuliert seien bei Benutzungsgebühren Regelungen zulässig, die bei andauerndem Leistungsbezug für einen bestimmten Erhebungszeitraum – z.B. für ein Kalenderjahr – den Zeitpunkt der Gebührenentstehung im Wege einer sogenannten „antizipierten“ Gebührenerhebung auf den Beginn dieses Zeitraums vorverlagern und so eine Gebührenerhebung ermöglichen, bevor die gesamte, der Gebührenerhebung zugrunde liegende Leistung erbracht ist. Die Rechtfertigung für die Vorverlagerung sei darin zu sehen, dass die Erbringung der weiteren Leistungen für den gesamten Leistungszeitraum gesichert sei (VGH Kassel, Urt. v. 11.05.2011 – 5 A 3081/09 –, juris Rn. 28 mit Verweis auf seinen Beschl. v. 16.09.2004 – 5 N 1597/03 –, juris Rn. 42 zur Friedhofsgebühr).

30

(bb) Mit diesen Erwägungen hat sich das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf seine Grundsatzurteile vom 6. Februar 2019 (– 4 A 10/17 – juris Rn. 47 ff. und – 4 A 66/16 – juris Rn. 39 ff.) ausführlich auseinandergesetzt, ohne dass die Beklagte die dagegensprechenden Argumente des Verwaltungsgerichts überzeugend in Frage stellt. So wurde nachvollziehbar ausgeführt, dass jedenfalls die Dauer der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung „Straßenreinigung“ aufgrund der jederzeitigen Möglichkeit, die Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer zu übertragen, zu Beginn des Veranlagungszeitraums gerade nicht hinreichend gesichert ist. Gleiches gilt für die Person des Gebührenschuldners, die im Verlaufe des Erhebungszeitraums z.B. aufgrund eines Eigentumsübergangs wechseln kann. Wäre eine Gebührenfestsetzung dennoch vor Ablauf des Veranlagungszeitraums zulässig, würde sie vielfach bestandskräftig, bevor feststeht, ob die Reinigungsleistung vollständig erbracht wird und ob der Pflichtige tatsächlich durchgehender Benutzer der öffentlichen Einrichtung sein wird (vgl. auch Brüning, in: Driehaus, KAG, Stand Sept. 2025, § 6 Rn. 242 ff.). Gerade das spricht zugleich gegen das Argument der Beklagten, dass die „Aufgabenverteilung“ zwischen Gemeinde und Gebührenpflichtigen schon am Jahresanfang für den gesamten Erhebungszeitraum feststehe und deshalb schon das Anliegen bzw. Erschlossensein eines Grundstückes an die zu reinigende Straße den maßgeblichen Vorteil bilde, sodass es auf die tatsächliche Durchführung der Straßenreinigung bzw. des Winterdienstes dann im Detail nicht mehr ankomme.

31

Das von der Beklagten zitierte OVG Berlin-Brandenburg hat sich diesbezüglich im Übrigen nur allgemein zur Zulassung einer „antizipierten“ Gebührenerhebung geäußert und festgestellt, dass den Abgaben des Kommunalabgabengesetzes eine antizipierte Erhebung nicht immanent sei. Ein wesentliches Argument für die Zulassung bei dauernden Benutzungsverhältnissen erkannte es im Übrigen u.a. in dem Umstand, dass der Wechsel im Benutzerkreis regelmäßig kein solches Ausmaß annimmt, das es erforderlich macht, zunächst die konkrete Inanspruchnahme der Leistung über den gesamten Erhebungszeitraum hinweg abzuwarten (Urt. v. 22.11.2006 – OVG 9 B 13.05 –, juris Rn. 28). Ein solches Ausmaß kann aber gerade bei der Straßenreinigung durchaus erreicht werden.

32

Dass sich das Verwaltungsgericht argumentativ auf das OVG Lüneburg beruft, dieses die maßgebliche Frage nach der Zulässigkeit der Festsetzung einer Gebühr zu Beginn eines Veranlagungszeitraums für den gesamten (zukünftigen) Veranlagungszeitraum in der zitierten Entscheidung am Ende aber offengelassen hat (OVG Lüneburg, Urt. v. 13.02.1990 – 9 L 113/89 –, juris Rn. 24), zieht die Richtigkeit der Argumentation nicht in Zweifel. Das OVG Lüneburg ist bei seiner Auffassung auch später geblieben und hat entschieden, dass die Festsetzung einer Benutzungsgebühr gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 NKAG die abgeschlossene Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung voraussetze und davon bei regelmäßig wiederkehrender (Dauer-)Benutzung erst nach Ende des Erhebungszeitraumes und damit nach Verwirklichung des Gebührentatbestandes (§ 11 Abs. 1 Nr. 2b NKAG i.V.m. § 38 AO) die Rede sein könne (OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.04.1993 – 9 M 5550/92 –, juris Rn. 2). Zugleich ergibt sich, dass der niedersächsische Gesetzgeber auf diese Rechtsprechung reagierte und dem § 5 Abs. 1 NKAG eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die vorzeitige Gebührenerhebung bei wiederkehrender Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung anfügte, aufgrund derer besondere ortsrechtliche Regelungen über den – vorgezogenen – Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenpflicht erlassen werden können (OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.04.1993 – 9 M 5550/92 –, juris Rn. 2, Beschl. v. 20.03.1997 – 9 L 2554/95 –, juris Rn. 3; dazu Lichtenfeld, in: Driehaus, KAG, Stand Sept. 2025, § 6 Rn. 721b).

33

(cc) Hieran anknüpfend weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass, selbst wenn man die Erfüllung des Gebührentatbestandes bei Straßenreinigungsgebühren als gesichert ansehen wollte, die Entstehung der Gebühr vor Erfüllung des Gebührentatbestandes nicht zulässig ist. Denn eine gegenüber § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 38 AO speziellere landesgesetzliche Regelung, wie sie in Niedersachsen eingeführt worden ist, findet sich im schleswig-holsteinischen Recht, insbesondere in § 6 KAG unstreitig nicht. Ohne eine solche gesetzliche Regelung kann der Entstehungszeitpunkt aber nicht abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 38 AO auf einen Zeitpunkt vor der Erfüllung des Gebührentatbestandes bestimmt werden (Brüning in: Driehaus, KAG, Stand Sept. 2025, § 6 Rn. 896). Zudem würden die Grenzen zwischen tatsächlicher Inanspruchnahme und Inanspruchnahmemöglichkeit in unzulässiger Weise verwischt (vgl. schon OVG Lüneburg, Urt. v. 13.02.1990 – 9 L 113/89 –, juris Rn. 24).

34

Auch der – nicht zu verkennende – Umstand, dass die Beklagte als Einrichtungsträgerin im Bereich der gebührenpflichtigen Straßenreinigung durch Vorhaltung von Gerätschaften und organisatorische Maßnahmen in Vorleistung geht, beseitigt den Widerspruch zu § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 38 AO nicht. Derartige Vorsorgeaufwendungen sind zwar gebührenfähiger Aufwand im Rahmen der Straßenreinigungsgebühr, die tatbestandsmäßige und gebührenfähige Leistung erschöpft sich aber nicht in der Erbringung dieser Aufwendungen (OVG Schleswig, Urt. v. 17.06.1998 – 2 L 88/97 –, juris Rn. 34). Ebenso wenig lässt sich die von der Beklagten zu erbringende Leistung der Straßenreinigung in „mehrere einander zugeordnete Einzelmaßnahmen“ gliedern, wie dies bei Friedhofsgebühren anzunehmen sein mag. Ob es in einem solchen Fall ausreichen würde, dass kein zwingender Grund gesehen wird, erst die Erbringung der letzten erforderlichen Teilleistung als die Vollendung der eine Gebührenpflicht auslösenden Inanspruchnahme der Einrichtung zu werten, um die Gebühr bereits bei Beginn des Veranlagungszeitraums zu erheben (so OVG Koblenz, Urt. v. 31.10.2002 – 12 A 11270/02 –, juris Rn. 12: Grabmalabbau; VGH Kassel, Beschl. v. 16.09.2004 – 5 N 1597/03 –, juris Rn. 42: Grabräumgebühr), bedarf deshalb an dieser Stelle keiner Entscheidung. Um die mit den Vorhalteaufwendungen verbundenen Kosten für den Bereich der Straßenreinigung vorzeitig abzudecken, hat der Gesetzgeber den Kommunen mit § 6 Abs. 4 Satz 4 KAG die Möglichkeit eingeräumt, Vorauszahlungen zu fordern (PlProt. 15/98 S. 7537).

35

(2) Weiter macht die Beklagte geltend, dass aufgrund der auf einen Zeitraum von regelmäßig drei Jahren zu kalkulierenden Straßenreinigungsgebühr bereits zu Beginn des Jahres prognostisch eindeutig feststehe, in welcher Höhe Straßenreinigungsgebühren von jedem Gebührenpflichtigen zu erheben seien. Dies sei bei verbrauchsabhängigen Benutzungsgebühren, wie z.B. der Erhebung von Schmutzwassergebühren, anders. Insoweit komme es darauf an, in welchem Umfang die öffentliche Einrichtung tatsächlich in Anspruch genommen wurde. Bei der Straßenreinigung hätten die Gebührenpflichtigen hingegen keinen Einfluss darauf, in welcher Höhe die zu entrichtende Straßenreinigungsgebühr entsteht, so dass der Tatbestand der Gebührenerhebung bereits zu Beginn des Jahres in vollem Umfang erfüllt sei, während bei verbrauchsabhängigen Gebühren dieser Tatbestand erst im Laufe des Jahres durch die verbrauchsabhängige Inanspruchnahme der Leistung verwirklicht.

36

Dieses Vorbringen erfüllt bereits nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Beklagte wiederholt damit lediglich ihre erstinstanzliche Argumentation, setzt sich aber mit den vom Verwaltungsgericht hierzu gemachten Ausführungen nicht auseinander. Unkommentiert bleibt, dass die Notwendigkeit einer Kalkulation und die damit notwendig einhergehende Prognose kein Tatbestandsmerkmal für die (fingierte) Inanspruchnahme der öffentlichen Straße sei, sondern „ein jeder Gebühr innewohnender Umstand“. Das Gesetz unterscheide nicht zwischen verbrauchsabhängigen und verbrauchunabhängigen Gebührentatbeständen. Für alle gelte gleichermaßen, dass die Gebühren grundsätzlich nach dem Umfang und der Art der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu bemessen sind (§ 6 Abs. 4 Satz 2 KAG). Im Übrigen handele es sich bei Straßenreinigungsgebühr ebenfalls um eine verbrauchsabhängige Gebühr, da sie sich an der Reinigungsintensität/-klasse der zu reinigenden Straße orientiere. Diese Ausführungen sind aus Sicht des Senats im Übrigen auch nicht zu beanstanden.

37

(3) Der von der Beklagten vorgebrachte Vergleich der Straßenreinigungsgebühr mit einer Grundgebühr i.S.d. § 6 Abs. 4 Satz 1 KAG, bei der der Gebührentatbestand aufgrund der vorgehaltenen Leistung bereits mit dem Eintritt in den Leistungszeitraum verwirklicht wird (OVG Schleswig, Urt. v. 22.01.2003 – 2 K 1/01 –, juris Rn. 40) rechtfertigt eine satzungsmäßig vorgegebene Entstehung der Straßenreinigungsgebühr zu Beginn des Veranlagungszeitraumes nicht. Bei der Straßenreinigungsgebühr handelt es sich um eine allgemeine Leistungsgebühr, die weder einer Differenzierung nach Grund- und Zusatzgebühr zugänglich ist noch in gebührenfähige Einzelmaßnahmen gegliedert werden könnte. Das Vorhalten einer entsprechenden Leistungsbereitschaft erfüllt noch nicht den maßgeblichen Gebührentatbestand und macht die tatsächliche Durchführung der Straßenreinigung bzw. des Winterdienstes nicht entbehrlich (s.o. 1.b.bb.(c)(cc)).

38

Entgegen der Auffassung der Beklagten ließe sich die Straßenreinigungsgebühr im Übrigen eher mit einer Zusatzgebühr i.S.d. § 6 Abs. 4 Satz 1 KAG vergleichen, die vom Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung abhängt (OVG Schleswig, Beschl. v. 12.01.2022 – 2 MB 10/21 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Umfang und Anzahl der in der einzelnen Straße zu erbringenden Reinigungsleistungen sind durchaus unterschiedlich; sie hängen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StrGS von der jeweils vorgesehenen Reinigungskategorie der Straße ab, so dass auch insoweit von einer Verbrauchsabhängigkeit gesprochen werden kann (s.o. 1.b.bb.(2)). Dass das Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme nicht vom Gebührenschuldner, sondern von den Festlegungen in den Anlagen zur Straßenreinigungssatzung abhängt, ist der durch § 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StrWG angeordneten Fiktion einer Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung „Straßenreinigung“ geschuldet. Auch sie entsteht im Verlauf des Veranlagungszeitraums sukzessive (VG Schleswig, Urt. v. 06.02.2019 – 4 A 10/17 –, juris Rn. 45; Brüning in: Driehaus, KAG, Stand Sept. 2025, § 6 Rn. 896), endgültig aber erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums (OVG Schleswig, Urt. v. 22.01.2003 – 2 K 1/01 –, juris Rn. 41; Thiem/Böttcher, KAG, Stand Mai 2025, § 45 StrWG, Rn. 63a, 63b).

39

(4) Nicht zielführend ist der Verweis der Beklagten auf § 12 KAG. Die Vorschrift ermöglicht es in ihrem Satz 1, in Bescheiden über kommunale Abgaben, die für einen Zeitabschnitt erhoben werden, zu bestimmen, dass diese Bescheide auch für die folgenden Zeitabschnitte gelten. Die Beklagte meint, dass es nicht verständlich sei, warum die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren nicht zu Beginn eines Veranlagungszeitraumes möglich sein sollte, wenn § 12 KAG sogar eine Festsetzung der Gebühr für spätere Jahre erlaube. Dabei verkennt sie jedoch, dass § 12 KAG lediglich der Verwaltungsvereinfachung dient (Latendorf, in: PdK, KAG SH, Stand 08.2024, § 12 Anm. 1) und am Zeitpunkt der Entstehung der Abgabe im aktuellen oder in den späteren Zeitabschnitten nichts zu ändern vermag.

40

(5) Weiter weist die Beklagte auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung aus anderen Bundesländern hin. Es sei im Bundesgebiet allgemein anerkannt, dass ein Steuertatbestand i.S.d. § 38 AO bereits mit Eintritt in den Veranlagungszeitraum verwirklicht sein könne und als sogenannte antizipierte Gebührenerhebung zulässig sei. Da regelmäßig auch in den landesrechtlichen Vorschriften der anderen Bundesländer keine spezialgesetzliche Vorschrift zur Entstehung der Gebührenschuld vorhanden sei, werde dort ebenfalls auf § 38 AO abgestellt. Auch diese Überlegungen vermögen nicht zu überzeugen, da es einen entscheidenden Grund gibt, warum die antizipierte Gebührenerhebung nicht wie in anderen Bundesländern möglich sein muss.

41

Selbst wenn die Beklagte die von ihr im einzelnen zitierten Entscheidungen anderer Obergerichte richtig wiedergibt und diese mit § 38 AO an eine bundesgesetzliche Norm anknüpfen, übergeht sie doch den Umstand, dass § 38 AO erst auf Grund eines Rechtsanwendungsbefehls aus dem Landesrecht zur Anwendung kommt und dass dieser Anwendungsbefehl zur Folge hat, dass die Frage nach dem Entstehen einer kommunalen Gebühr hier wegen der landesrechtlichen Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG insgesamt dem (irreversiblen) Landesrecht zuzuordnen ist (OVG Schleswig, Beschl. v. 26.01.2023 – 2 MB 8/21 –, juris Rn. 8). Eine vom hiesigen Oberverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung ist daher auch irreversibel und für das Revisionsgericht verbindlich (BVerwG, Urt. v. 17.12.2024 – 9 C 2.23 –, juris Rn. 13). Anhand der Entstehungsgeschichte des § 6 Abs. 4 Satz 4 KAG wurde bereits gezeigt, dass das Landesrecht insoweit auch Einfluss auf die Auslegung des § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 38 AO hat und eine antizipierte Benutzungsgebühr gerade nicht dem Willen des Landesgesetzgebers entspricht (s.o. 1.b.bb.(b)). Die Betrachtung der Rechtsprechung von Obergerichten anderer Länder ist daher tatsächlich „wenig hilfreich“ (Thiem/Böttcher, KAG, Stand Mai 2025, § 45 StrWG, Rn. 63b).

42

(6) Schließlich spricht auch die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts nicht gegen die Richtigkeit des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts, insbesondere der tragenden Feststellung, dass § 2 Abs. 1 Satz 2 StrGS gegen höherrangiges Recht verstößt und es der Satzung damit an einer wirksamen Bestimmung des Zeitpunkts der Entstehung der Gebühr fehlt.

43

(a) Dies gilt zum einen für das bereits zitierte Urteil zum Abfallgebührenrecht (OVG Schleswig, Urt. v. 10.09.2015 – 4 KN 1/14 – juris). Das Oberverwaltungsgericht befasste sich in diesem Urteil im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG nicht nur mit der erforderlichen Regelung des Zeitpunkts der Entstehung der Gebühr (a.a.O. Rn. 84; dazu schon unter 1.a.), sondern auch mit einer Regelung des Zeitpunkts ihrer Fälligkeit (a.a.O. Rn. 85). Obwohl die Abfallgebühr als Jahresgebühr ausgestaltet war und eine Fälligkeit der Gebühr deshalb erst zum Jahresende in Frage kam, war in der Satzung bestimmt, dass die Gebühr in halbjährigen Teilbeträgen eines jeden Jahres fällig werden sollte. Dies lief auf eine Festsetzung der Gebühr vor Ablauf des Jahres hinaus, obwohl die Festsetzung einer vor Ablauf des Jahres fälligen – mithin antizipierten – Jahresgebühr dem schleswig-holsteinischen Kommunalabgabenrecht fremd sei (OVG Schleswig, Urt. v. 10.09.2015 – 4 KN 1/14 – juris Rn. 85). Diese Ausführungen erlauben nicht den Schluss, dass allenfalls die Fälligkeitsregelung des § 5 Abs. 2 StrGS, nicht aber die übrige Satzung zu beanstanden sei. Denn diese Fälligkeitsregelung lief zugleich – was die Beklagte übergeht – auf eine Zahlung von Teilbeträgen der Jahresleistungsgebühr vor ihrer Entstehung hinaus, was angesichts der Möglichkeit, vom Beginn des Erhebungszeitraumes an angemessene Vorauszahlungen bis zur Höhe der voraussichtlichen entstehenden Gebühr zu fordern (§ 6 Abs. 4 Satz 4 KAG), nicht in Frage kam. Damit besteht Übereinstimmung mit dem Urteil des damals für das Abgabenrecht zuständigen 4. Senats vom gleichen Tage, wonach das schleswig-holsteinische Kommunalabgabengesetz keine sogenannte „antizipierte“ Benutzungsgebühr kennt (OVG Schleswig, Urt. v. 10.09.2015 – 4 LB 45/14 –, juris Rn. 97). Das Verwaltungsgericht hat deshalb zutreffend erkannt, dass § 2 Abs. 1 Satz 2 StrGS unwirksam ist, weil er die Entstehung der Gebühr ausdrücklich auf den Jahresanfang vorverlegt. Konsequent zu Ende gedacht wäre auch die Fälligkeitsregelung in § 5 Abs. 2 StrGS für unwirksam zu erklären, weil sie die Jahresgebühr in Teilbeträgen vor Ablauf des Jahres fällig stellt. Insoweit stimmt der Senat mit dem zitierten Urteil des Oberverwaltungsgerichts im Ergebnis überein.

44

(b) Dass das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 17. August 2018 (Az.: 2 LB 82/18 und 2 LB 83/18) im Rahmen einer inzident durchgeführten Normenkontrolle Straßenreinigungsgebührensatzungen nicht deshalb für unwirksam erachtete, weil auch nach den dortigen Satzungen, so die Beklagte, die Gebührenfestsetzungen im laufenden Jahr für den gesamten Veranlagungszeitraum möglich waren, ändert an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ebenfalls nichts. Ausschließlicher Gegenstand der zitierten Urteile war einerseits die Berechtigung, die Gebühr nach einer fiktiven Straßenfrontlänge zu bemessen (OVG Schleswig, Urt. v. 17.08.2018 – 2 LB 82/18 –, juris Rn. 26 ff.) und andererseits der satzungsrechtliche Gebührenmaßstab für Hinterliegergrundstücke (Urt. v. 17.08.2018 – 2 LB 83/18 –, juris Rn. 29 ff.). Da die streitgegenständlichen Satzungen schon insoweit fehlerhaft waren, kam es auf die hier entscheidungserhebliche Frage nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr nicht (mehr) an. Dies erkennt auch die Beklagte (im Rahmen ihrer Ausführungen zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung). Ebenso zutreffend führt sie aus, dass offenbleibt, ob der damals zuständige 2. Senat diese Frage schlicht übersehen oder die entsprechenden Satzungsregeln für rechtens gehalten hat. Insoweit muss es aber dabei bleiben, dass sich aus diesen Urteilen nichts Abweichendes ergibt.

45

cc. Soweit sich die Beklagte in ihrer Begründung des Zulassungsantrages weitergehend mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts zur drohenden Verkürzung der Rechtsschutzmöglichkeiten bei Vorverlegung des Entstehungszeitpunktes der Gebühr befasst und darauf hinweist, dass dieser Gefahr anderweitig begegnet werden könne, kommt es hierauf nicht mehr an. Dies betrifft zum einen die Frage, ob der Gebührenschuldner darauf verwiesen werden kann, sich rechtzeitig vor Eintritt der Bestandskraft gegen eine am Anfang des Kalenderjahres festgesetzte Jahresgebühr zu wenden oder später ein Wiederaufgreifen des Verfahrens bzw. eine Rücknahme der bestandskräftigen Festsetzung zu beantragen. Zum anderen betroffen sind die angesprochenen Möglichkeiten, die Beklagte unter Berufung auf § 3 Abs. 1 StrS zur Vornahme der Straßenreinigung anzuhalten oder im Falle des Versäumnisses gemäß § 4 Abs. 2 StrGS bzw. bei einem Wechsel des Gebührenschuldners bzw. der Gebührenschuldnerin im Laufe des Kalenderjahres gemäß § 3 Abs. 4 StrGS einen Erstattungsanspruch geltend zu machen.

46

Weder die damit aufgeworfenen Rechtsfragen noch die Einräumung von Erstattungsansprüchen haben Auswirkungen auf die gesetzlichen Vorgaben in § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG und § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 38 AO. Insbesondere die Erstattungsansprüche i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 37 Abs. 2 AO mögen Folge der Entscheidung der Satzungsgeberin sein, das Entstehen der Gebühr an den Beginn des Kalenderjahres zu legen (zum Erstattungsanspruch wg. Nichtleistung vgl. etwa VG Leipzig, Urt. v. 08.07.2013 – 6 K 1149/11 –, juris Rn. 12), macht die Entscheidung selbst aber nicht rechtmäßig.

47

c. Geht man von einer Unwirksamkeit des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrGS aus, kommt das Verwaltungsgericht schließlich beanstandungsfrei zu dem Ergebnis, dass damit nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Rechtsgedanken des § 139 BGB die gesamte Straßenreinigungsgebührensatzung unwirksam ist. Fehlt es an einer der von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG geforderten gesetzlichen Mindestangaben, fehlt der Satzung eine ihrer Kernregelungen. Sie stellt damit insgesamt kein inhaltlich sinnvolles, anwendbares Regelungswerk mehr dar, wenn davon auszugehen ist, dass der Satzungsgeber das verbleibende Regelungswerk ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte (OVG Schleswig, Urt. v. 15.08.2019 – 2 LB 6/19 –, juris Rn. 49, Urt. v. 30.01.2019 – 2 LB 92/18 –, juris Rn. 122, beide m.w.N.; vgl. auch Urt. d. Senats v. 24.04.2024 – 6 KN 1/24 –, juris Rn. 149).

48

Die Beklagte meint demgegenüber, dass es an einer solchen Verflechtung des nichtigen Teils mit dem übrigen Normgefüge fehle, weil eine Regelung über die Entstehung der Gebühr entbehrlich sei. Offenkundig knüpft sie insoweit an das bereits zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts (v. 10.09.2015 – 4 KN 1/14 – juris Rn. 84 ff.) an, wenn sie meint, es genüge, mit § 4 Abs. 1 Satz 1 StrGS die Entstehung der abstrakten Gebührenpflicht festzulegen und im Übrigen auf § 5 Abs. 1 StrGS zu verweisen, der das jeweilige Kalenderjahr zum maßgeblichen Veranlagungszeitraum bestimme. Schon daraus sei abzuleiten, dass die Gebührenschuld erst nach Ablauf des Jahres entstehe und fällig werde. Dass dieser Annahme nicht gefolgt werden kann, wurde bereits dargelegt (s. 1.b.bb.(6)(a)).

49

Mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach § 5 Abs. 1 Satz 1 StrGS gerade nicht zu entnehmen sei, dass eine für ein Kalenderjahr festgesetzte Gebühr erst mit Ablauf des Jahres entstehe, setzt sich die Beklagte nicht mehr auseinander. Dabei weist es zutreffend darauf hin, dass § 2 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 1 StrGS im Gegenteil ausdrücklich auf den Beginn des Kalenderjahres bzw. eines bestimmten Monats abstellen, während sich § 5 Abs. 1 Satz 1 StrGS dazu nicht verhält. Ob die Festsetzung der Gebühr am Anfang oder nach dem Ende des Kalenderjahres erfolgt, ist ihm nicht zu entnehmen. Dass eine Festsetzung erst nach dem Ende des Kalenderjahres gemeint ist, kann die Beklagte in Anbetracht ihrer gegenteiligen Praxis auch nicht ernsthaft behaupten. Ohne eine ausdrückliche Bestimmung über den (richtigen) Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr (mit Ablauf des Kalenderjahres), anhand derer die Gebührenpflichtigen erkennen können, ab wann sie mit einer konkretisierenden Gebührenfestsetzung rechnen müssen, fehlt es der Satzung an einer hinreichend bestimmten, aber rechtsstaatlich gebotenen Angabe.

50

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Eine solche Zulassung erfordert u.a., dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die klärungsfähig und -bedürftig ist, mithin für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war und dies auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren sein wird, sowie, dass sie bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Falle einer Rechtsfrage nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann ( stRspr d. Senats, vgl. Beschl. v. 29.08.2025 – 6 LA 134/24 –, juris Rn. 20 m.w.N.).

51

a. Als grundsätzlich bedeutsam wirft die Beklagte zunächst die Rechtsfrage auf,

52

ob die Straßenreinigungsgebühr zu Beginn des Jahres, für das sie erhoben wird, entstehen kann.

53

Eine Klärungsbedürftigkeit dieser Frage ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten nicht. Die Frage lässt sich bereits anhand der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts sowie der Anwendung des Gesetzes ausreichend deutlich beantworten. Wie unter 1. ausgeführt, ist dem – allein maßgeblichen – schleswig-holsteinischen Kommunalabgabenrecht die Annahme der Entstehung einer Benutzungsgebühr vor Ablauf des Jahres fremd. Dieses kennt bei Gebühren die Möglichkeit, vom Beginn des Erhebungszeitraumes an angemessene Vorauszahlungen bis zur Höhe der voraussichtlichen entstehenden Gebühr zu fordern (§ 6 Abs. 4 Satz 4 KAG), nicht jedoch eine Teilzahlung der Jahresleistungsgebühr vor ihrer Entstehung (OVG Schleswig, Urt. v. 10.09.2015 – 4 KN 1/14 – juris Rn. 85 und – 4 LB 45/14 –, juris Rn. 97). Da sich die Urteile vom 17. August 2018 (Az.: 2 LB 82/18 und 2 LB 83/18) zu dieser Frage nicht verhalten, von dem vorgenannten Urteil also auch nicht abweichen (s.o. 1.bb.(6)(b)), begründen auch sie keine Klärungsbedürftigkeit. Einer Befassung mit der Rechtsprechung aus anderen Bundesländern bedarf es nicht (s.o. s. 1.bb.(5)).

54

b. Die zweite von der Beklagten aufgeworfene Frage,

55

ob es für den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG zu nennenden Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr ausreicht, dass der Beginn der Gebührenpflicht genannt wird und in der Satzung festgelegt ist, dass die Gebühr als Jahresgebühr erhoben wird, oder ob darüber hinaus ein weiterer Entstehungszeitpunkt genannt werden muss,

56

stellt sich bei der gebotenen systematisch und begrifflich differenzierenden Gesetzesauslegung ebenfalls nicht mehr als grundsatzbedeutsam dar. Wie ausgeführt, kommt es für die Entstehung der Gebühr entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG auf den Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld an (s.o. 1.a. und b.aa.(2)). Dieser lässt sich auch bei einer Jahresgebühr nicht anhand eines in der Satzung bestimmten Zeitpunktes über die Entstehung der Gebührenpflicht bestimmen (s.o. 1.bb.(6)(a)).

57

3. Schließlich kommt auch eine Zulassung wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht in Frage. Sie erfordert, dass das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Verfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Abweichung muss einen die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz betreffen und setzt voraus, dass zwischen den Gerichten ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes besteht. Sie darf nicht allein in der fehlerhaften Anwendung eines obergerichtlichen Rechtssatzes bestehen. Die Darlegung des Zulassungsgrundes setzt u.a. voraus, dass der Antragsteller die Entscheidung des Gerichts, von der abgewichen worden sein soll, sowie einen in dieser Entscheidung enthaltenen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz so bezeichnet, dass er ohne langes Suchen auffindbar ist (Beschl. des Senats v. 29.08.2025 – 6 LA 134/24 –, juris Rn. 22, 24 m.w.N.).

58

Die Darlegungen der Beklagten zur behaupteten Divergenz genügen den genannten Anforderungen nicht. Sie beschränken sich auf die Benennung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 10. September 2015 (Az. 4 KN 1/14) und einen Verweis auf ihre Ausführungen zur zweiten von ihr aufgeworfenen und hier soeben (unter 2.b.) behandelten Grundsatzfrage. Insoweit kann nur vermutet werden, dass sie dem bezeichneten Urteil den Rechtssatz entnimmt, „dass die Regelungen zur Gebührenpflicht in § 4 Abs. 1 Satz 1 und zum Veranlagungszeitraum in § 5 Abs. 1 Satz 1 der Straßenreinigungsgebührensatzung ausreichen, um den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG Rechnung zu tragen“ (für den Fall, dass es keine andere wirksame Regelung gibt, die dem Rechnung trägt).

59

Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen das zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts tragenden abstrakten Rechtssatz. Der 4. Senat befasste sich entscheidungstragend zunächst mit der Gültigkeit des in der streitgegenständlichen Satzung festgelegten Gebührensatzes und dessen Kalkulation (OVG Schleswig, Urt. v. 10.09.2015 – 4 KN 1/14 – juris Rn. 34 ff.). Die von der Beklagten vermutlich ins Auge gefassten Ausführungen erfolgten nicht entscheidungstragend zu den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG, sondern im Zusammenhang mit der Feststellung, dass sich die in der Satzung enthaltene Fälligkeitsregelung der Jahresgebühr in halbjährigen Teilbeträgen als unwirksam erwies, weil sie auf die Festsetzung einer vor Ablauf des Jahres fälligen – mithin antizipierten – Jahresgebühr hinauslief (a.a.O. Rn. 83 ff.). Insofern ergibt sich nicht, dass sich hinsichtlich des Bedeutungsgehalts des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG ein prinzipieller Auffassungsunterschied zwischen den Gerichten offenbart. Im Übrigen ist die Rechtsfrage, wie sie den Ausführungen der Beklagten zur zweiten von ihr aufgeworfenen Grundsatzfrage nur entnommen werden kann, nicht abstrakt, sondern konkret auf die hier in Rede stehenden Satzungsregelungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 und des § 5 Abs. 1 Satz 1 StrGS formuliert. Denn dass diese – oder entsprechende – Satzungsregelungen genügen könnten, um den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG Rechnung zu tragen, ist lediglich eine Schlussfolgerung der Beklagten, die sich aus dem Urteil selbst nicht ergibt.

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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG. Danach ist der Streitwert im Grundsatz nach der bezifferten Geldleistung oder einem hierauf bezogenen Verwaltungsakt zu bemessen, auf die sich der klägerische Antrag bezieht (Satz 1). Hat der Antrag aber offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf (Satz 2). § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG erfasst gerade auch kommunalabgabenrechtliche Rechtsstreitigkeiten, die beispielsweise bezogen auf ein Jahr geführt werden, sich aber offensichtlich, d.h. ohne umfangreiche Prüfung oder aufwändige Überlegungen, also auf den ersten Blick, auf eine Mehrzahl von Jahren auswirken (Beschl. des Senats v. 08.11.2024 – 6 LB 5/24 –, juris Rn. 3 f. m.w.N.). Eine solche Offensichtlichkeit ist gegeben, wenn der streitgegenständliche Abgabenbescheid neben der Festsetzung der Jahresgebühr für ein bestimmtes Jahr – wie hier i.H.v. 51,30 Euro – zugleich gemäß § 12 KAG bestimmt, dass der Bescheid auch für nachfolgende Jahre gilt (sog. Dauerbescheid, vgl. Beschl. des Senats v. 29.04.2025 – 6 LA 5/24 – juris).

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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).