Rechtsprechung / Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 04.03.2026 – 1 O 1/26

ECLI:DE:OVGSH:2026:0304.1O1.26.00

Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 14. Januar 2026, 2 B 18/25, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 2. Kammer – vom 14. Januar 2026 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe, für die gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO kein Vertretungszwang gilt, bleibt erfolglos, denn das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.

2

Das Verwaltungsgericht hat seine Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 14. Januar 2026 darauf gestützt, dass die Antragstellerin die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO beizufügenden Erklärungen und Belege trotz Aufforderung durch das Gericht nicht eingereicht hat. Das ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt frühestens ab dem Zeitpunkt in Betracht, zu dem die vollständig ausgefüllte Erklärung mit Belegen dem Gericht vorliegt. Erst ab diesem Zeitpunkt liegt die sog. Bewilligungsreife des Antrags vor (vgl. Anders/Gehle/Dunkhase, 84. Aufl. 2026, ZPO § 114 Rn. 21, beck-online). Bewilligungsreife lag hier erst nach der Erledigung des Verfahrens beim Verwaltungsgericht vor.

3

Die Antragstellerin hat in ihrem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 29. September 2025 angekündigt, das Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen. Das Gericht hat in seiner Eingangsbestätigung vom 29. September 2025 die Antragstellerin aufgefordert, die vorgesehene Erklärung zur Prozesskostenhilfe mit Belegen innerhalb von einer Woche zu übersenden. Erstmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 29. Januar 2026 – eingegangen am 30. Januar 2026 – eine PKH-Erklärung eingereicht. Es kann offenbleiben, ob diese Erklärung vollständig im Sinne des § 117 Abs. 2 ZPO war. Denn eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren kommt jedenfalls nach Abschluss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 14. Januar 2026 nicht mehr in Betracht (vgl. BeckOK ZPO/Reichling, 59. Ed. 1.12.2025, ZPO § 119 Rn. 6, beck-online). Das Verwaltungsgericht hat in dem Beschluss vom 14. Januar 2026 in der Sache über die Anträge der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche entschieden und dieses Verfahren erstinstanzlich abgeschlossen.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).