Gesetze / Rechtsprechung / Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 06.03.2026 – 5 MB 5/26
ECLI:DE:OVGSH:2026:0306.5MB5.26.00
Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 26. Februar 2026, 6 B 17/24, Beschluss
Tenor
Die Vollziehung des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 26. Februar 2026 – 6. Kammer – wird bis zur Beschwerdeentscheidung ausgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag der Beigeladenen auf Erlass eines Hängebeschlusses ist zulässig und begründet. Die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist bis zur Beschwerdeentscheidung des Senats einstweilen auszusetzen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 Halbsatz 2 ZPO (siehe dazu VGH Kassel, Beschluss vom 7. August 2003 − 9 Q 1781/03 −, juris Rn. 2; VGH Mannheim, Beschluss vom 25. November 2013 – 8 S 2239/13 −, juris Rn. 3; OVG Münster, Beschluss vom 17. Januar 2025 − 18 B 1215/24 −, juris Rn. 4 f.; Kaufmann/Krüger, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, Stand: 1. Januar 2026, § 149 Rn. 20; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Auflage 2025, § 149 Rn. 11).
2
Ob und in welchem Umfang die Vollziehung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vorläufig auszusetzen ist, entscheidet das Beschwerdegericht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 Halbsatz 2 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei dieser Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerde grundsätzlich nach § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat. Aufgrund dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen Gewichtung ist für eine einstweilige Aussetzung der Vollziehung des erstinstanzlichen Beschlusses im Beschwerdeverfahren nur ausnahmsweise Raum, wenn dies aufgrund einer Folgenabwägung dringend geboten erscheint oder sich die angegriffene Entscheidung aufgrund der im Beschwerdeverfahren rechtzeitig erfolgten Darlegungen als offensichtlich rechtswidrig erweist (vgl. VGH Mannheim, a. a. O.; OVG Münster, a. a. O., juris Rn. 6 f.; OVG Bautzen, Beschluss vom 24. April 2014 − 4 B 70/14 −, juris Rn. 3; OVG Bremen, Beschluss vom 4. August 2021 − 2 B 327/21 −, juris Rn. 2; vgl. zum Prüfungsmaßstab Funke-Kaiser, in: Quaas/Zuck/Funke-Kaiser, Prozesse in Verwaltungssachen, 3. Auflage 2018, § 4 Vorläufiger Rechtsschutz Rn. 369; Kaufmann/Krüger, a. a. O., Rn 16 ff.).
3
Gemessen daran kann zum derzeitigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden, ob die Beschwerde offensichtlich Erfolg haben wird. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zulassung des Hauptbetriebsplans für die Bohr- und Förderinsel Mittelplate wiederhergestellt. Die Zulassung sei wegen einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. In dem hierzu seit wenigen Tagen anhängigen Beschwerdeverfahren bedarf es insoweit noch der weiteren Gewährung rechtlichen Gehörs und im Anschluss daran der eingehenden Prüfung des tatsächlichen und rechtlichen Vortrags der Beteiligten, um beurteilen zu können, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis Bestand haben kann.
4
Vor diesem Hintergrund ist die einstweilige Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses geboten. Sollte die Beschwerde im Ergebnis Erfolg haben, so wären die negativen Auswirkungen einer vorübergehenden Betriebseinstellung wegen des damit verbundenen technischen Aufwandes und der vielfältigen mittelbaren Folgen erheblich. Weniger schwer wiegen die bereits jetzt erkennbaren Nachteile eines Weiterbetriebs für den Fall, dass der Beschwerde letztlich der Erfolg versagt bliebe. Die 44-seitige Begründung des Verwaltungsgerichts enthält keine Tatsachenfeststellungen zu einer möglichen Gebietsbeeinträchtigung. Das Ergebnis einer etwaigen FFH-Verträglichkeitsprüfung erscheint ebenso offen wie das Ergebnis eines möglichen Abweichungsverfahrens (§ 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG, Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie). Dem Antragsteller ist es unter diesen Umständen aus gegenwärtiger Sicht zuzumuten, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens abzuwarten.
5
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren auf Erlass einer Zwischenentscheidung keine eigenständige Kostenfolge auslöst (OVG Münster, a. a. O., juris Rn. 26).
6
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).