Rechtsprechung / Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 06.03.2026 – 6 MB 12/26
ECLI:DE:OVGSH:2026:0306.6MB12.26.00
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 4. Kammer, Einzelrichterin - vom 12. Februar 2026 wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.052,75 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. Februar 2026 ist unzulässig. Nach Zustellung des Beschlusses an ihren sie vertretenden Vater am 14. Februar 2026 ist innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine formwahrende Beschwerde bei Gericht eingegangen (I.). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht (II.).
I. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO müssen sich die Beteiligten – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch Prozessbevollmächtigte, d.h. durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Hierüber ist die Antragstellerin (über ihren Vertreter) in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses wie folgt zutreffend belehrt worden:
Gegen die Entscheidung in der Sache und gegen die Kostenentscheidung sowie gegen die Streitwertfestsetzung ist das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft.
Die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Sache sowie gegen die Kostenentscheidung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, … einzulegen.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb dieser Frist beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht, … eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen.
Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Beschwerde erfolgt, bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht, … einzureichen.…
Gegen die Streitwertfestsetzung …
…
Im Beschwerdeverfahren – außer gegen die Streitwertfestsetzung – müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte im Sinne von § 67 VwGO vertreten lassen.
Soweit der Vertreter der Antragstellerin geltend macht, dass er der Rechtsmittelbelehrung nicht eindeutig habe entnehmen können, „daß jetzt das OVG zuständig ist mit RA-Pflicht“, begründet dies zunächst nicht die Annahme, dass die Rechtsmittelbelehrung unrichtig erteilt worden wäre mit der Folge, dass nach § 58 Abs. 1 VwGO die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu laufen begonnen hat und nach § 58 Abs. 2 VwGO die Einlegung des Rechtsmittels – formgerecht – noch innerhalb eines Jahres nach Zustellung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zulässig ist.
Eine Rechtsmittelbelehrung ist nicht nur dann unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält. Sie ist es vielmehr auch dann, wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. Enthält die Rechtsbehelfsbelehrung beispielsweise einen nicht erforderlichen Zusatz ist unerheblich, ob dieser im konkreten Fall tatsächlich einen Irrtum hervorgerufen und dazu geführt hat, dass das Rechtsmittel nicht (rechtzeitig) eingelegt worden ist. Es genügt, dass die irreführende oder widersprüchliche Belehrung objektiv geeignet ist, die Rechtsmitteleinlegung zu erschweren (OVG Schleswig, Beschl. v. 14.03.2014 – 2 MB 5/14 –, juris Rn. 5 m.w.N.). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Hinsichtlich der Notwendigkeit, sich vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, entspricht die erteilte Rechtsmittelbelehrung den gesetzlichen Vorschriften. Dass sie dennoch objektiv geeignet sein soll, darüber bei dem Betroffenen einen Irrtum hervorzurufen, ist für den Senat nicht erkennbar. Der letzte Satz der Rechtsmittelbelehrung weist eindeutig auf das Vertretungserfordernis schon bei Einlegung des Rechtsmittels hin. Sie gibt keinen Anlass, danach zu unterscheiden, ob die Beschwerde beim Verwaltungsgericht oder beim Oberverwaltungsgericht eingelegt wird. Auch dass nicht bereits bei der Belehrung über die Beschwerdefrist und das Gericht, bei dem die Beschwerde einzulegen ist, auf das Vertretungserfordernis hingewiesen wird, sondern erst am Ende der Rechtsmittelbelehrung, ist nicht geeignet, bei den Betroffenen den irrigen Eindruck hervorzurufen, die Beschwerde könne ohne einen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden. Wie die Einlegung eines Rechtsmittels zu erfolgen hat, lässt sich nicht der isolierten Betrachtung einer einzelnen Passage, sondern nur der Rechtsmittelbelehrung insgesamt entnehmen (vgl. VGH München, Beschl. v. 19.09.2014 – 10 CS 14.1485 –, juris Rn. 14).
Innerhalb der deshalb geltenden zweiwöchigen Beschwerdefrist nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die am 2. März 2026 abgelaufen ist, hat sich für die Antragstellerin kein Prozessbevollmächtigter im o.g. Sinne gemeldet. Innerhalb der Beschwerdefrist ist vielmehr lediglich am 25. Februar 2026 ein Schreiben beim Verwaltungsgericht eingegangen, mit welchem ihr Vater namens der Antragstellerin gegen den Beschluss vom 12. Februar 2026 Beschwerde einlegt. Dass der Vater der Antragstellerin zu den in § 67 Abs. 4 Satz 3 und 4 i.V.m. § 67 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten vertretungsbefugten Personen gehört, ist nicht ersichtlich. Als volljähriger Familienangehöriger der Antragstellerin war er nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO lediglich vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt.
Dass nunmehr ein vertretungsbefugter Bevollmächtigter bestellt werden soll, ändert an der festgestellten Fristversäumnis nichts. Eine (rückwirkende) Heilung durch Genehmigung eines vertretungsbefugten Bevollmächtigten ist nicht möglich (BVerwG, Beschl. v. 30.08.2001 – 9 VR 6.01 –, NVwZ 2002, 82).
II. Soweit die Antragstellerin nach Erhalt des Hinweises im Schreiben des Oberverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2026 mit Schreiben vom 4. März 2026 ohne anwaltliche Vertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt hat, zeigt sich bereits jetzt, dass dieser keinen Erfolg haben kann.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nach § 60 Abs. 1 VwGO nur in Betracht, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Dabei sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen und die versäumte Rechtshandlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwGO).
Unabhängig davon, dass die versäumte Rechtshandlung – eine Beschwerdeeinlegung durch einen vertretungsbefugten Bevollmächtigten – bislang nicht nachgeholt wurde, scheitert die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits daran, dass die Antragstellerin nicht ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Beschwerde nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu wahren.
Ein Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ist dann anzunehmen, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (stRspr BVerwG, vgl. Beschl. v. 25.09.2023 – 1 C 10.23 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Ein Verschulden des Vertreters ist gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO als eigenes Verschulden des durch diesen vertretenen Beteiligten anzusehen. Legt man dies zugrunde, so ist hier von einem Verschulden der Antragstellerin auszugehen.
Unerheblich ist insoweit, dass der vom Oberverwaltungsgericht noch am 25. Februar 2026 erteilte Hinweis, dass die Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 2. März 2026 (nochmals) durch einen Prozessbevollmächtigten einzulegen ist, den Vertreter der Antragstellerin postalisch erst am 3. März 2026 und damit nach Fristablauf erreicht haben soll. Denn dabei handelt es sich nicht um das für die Fristversäumung kausale Hindernis. Das Versäumnis, die Beschwerde fristgerecht durch einen vertretungsbefugten Bevollmächtigten einzulegen, beruht vielmehr auf der offensichtlich bestehenden Annahme, die Beschwerde könne auch ohne einen solchen Bevollmächtigten eingelegt werden. Am Ende der Beschwerdeschrift vom 25. Februar 2026 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerde ohne professionelle anwaltliche Hilfe formuliert worden sei, da ihr Rechtsanwalt zur Zeit nicht arbeiten könne. Dies möge bei der Entscheidung berücksichtigt werden.
Hiervon ausgehend war die Antragstellerin nicht ohne eigenes Verschulden bzw. nicht ohne das ihr zuzurechnende Verschulden ihres Vertreters daran gehindert, innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen eine formgerechte, von einem vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten verfasste Beschwerde einzulegen. Denn von einem gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden kann zumutbar erwartet werden, dass er eine ihm erteilte Rechtsmittelbelehrung im Ganzen aufmerksam liest. Bei Ausübung der gebotenen Sorgfalt wäre die Notwendigkeit, einen vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten mit der Beschwerdeeinlegung zu beauftragen, vorliegend erkennbar gewesen. Bei etwaigen Unsicherheiten über den Inhalt der Rechtsmittelbelehrung hätte es im Übrigen der gebotenen Sorgfalt entsprochen, hierzu rechtzeitig fachlichen Rat einzuholen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 3 Satz1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).