Rechtsprechung / Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 09.03.2026 – 4 MB 29/25
ECLI:DE:OVGSH:2026:0309.4MB29.25.00
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichterin - vom 3. Juli 2025 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2025 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.
Das Verwaltungsgericht hat die Anträge des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15. April 2025 wiederherzustellen sowie die Vollziehung aufzuheben und dem Antragsgegner aufzugeben, den vom Antragsteller abgegebenen Führerschein unverzüglich wieder an den Antragsteller herauszugeben, abgelehnt. Die Anträge hätten keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei in dem Bescheid gesondert in ausreichendem Maße begründet worden. Im Übrigen überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da der angefochtene Bescheid sich nach der summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweise. Rechtsgrundlage der Entziehung der Fahrerlaubnis sei § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 und 4 FeV. Der Antragsgegner habe aus der Nichtbeibringung des von dem Antragsteller zu Recht geforderten ärztlichen Gutachtens gemäß § 46 Abs. 3, § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung schließen dürfen. Die Gutachtensaufforderung des Antragsgegners vom 15. August 2024 begegne keinen rechtlichen Bedenken. In formeller Hinsicht seien die Vorgaben von § 11 Abs. 6 FeV beachtet worden und die Aufforderung habe den erforderlichen Hinweis nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV enthalten. Die materiellen Voraussetzungen zur Anforderung eines augenärztlichen Gutachtens gemäß § 12 Abs. 1 und Abs. 8 FeV hätten im maßgeblichen Zeitpunkt der Begutachtungsanordnung ebenfalls vorgelegen. Angesichts der seitens des Antragstellers vorgetragenen Diagnose einer Netzhautaublösung und der sich daran anschließenden Operation und Behandlung und des fehlenden Dämmerungssehens, lägen Tatsachen vor, die Zweifel daran begründeten, dass der Antragsteller noch zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr geeignet sei. Hinsichtlich eines mangelnden Sehvermögens verweise Ziff. 1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV auf Anlage 6. Bei der Netzhautablösung handele es sich um eine ernstzunehmende Augenkrankheit im Sinne von Ziff. 1.5 der Anlage 6 zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5 FeV. Die Zweifel an der gesundheitlichen Eignung seien auch deshalb berechtigt gewesen, weil der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verpflichtet gewesen sei, sich regelmäßigen augenärztlichen Begutachtungen zu unterziehen. Bei der letzten Begutachtung im Mai 2024 sei sodann eine Netzhautablösung festgestellt worden, die dann operiert worden sei. Allerdings sei eine vollständige Heilung noch nicht eingetreten. Dass momentan keine Fahreignung aufgrund der akuten Augenerkrankung bestehe, stehe auch nicht wirklich im Streit. Auch im Übrigen stelle sich die Anordnung der Beibringung augenärztlichen Gutachtens als verhältnismäßig und insbesondere anlassbezogen dar. Der Antragsteller habe das angeordnete Gutachten jedoch weder fristgerecht noch im Laufe des weiteren Verwaltungsverfahrens beigebracht. Soweit der Antragsteller vortrage, dass er die ganze Zeit bemüht sei, das ärztliche Gutachten beizubringen, jedoch erst der Heilungsprozess abgewartet werden müsse, stehe dies der Anordnung nicht entgegen. Zu berücksichtigen sei, dass der Antragsteller ursprünglich zum 14. Januar 2024 ein augenärztliches Gutachten habe einreichen sollen. Nach Erinnerung sei die Frist zur Einreichung auf den 13. Mai 2024 verlängert worden. Bei der Begutachtung sei sodann die Netzhautablösung festgestellt und ein Operationstermin bestimmt worden. Der Antragsgegner habe die Frist mehrere Male verlängert. Da der Antragsteller mitgeteilt habe, dass er sich weiterhin im Heilungsprozess befände, habe der Antragsgegner letztendlich erneut die Beibringung eines Gutachtens angeordnet und habe die Frist bis zum 30. Oktober 2024 gesetzt. Auch diese Frist habe der Antragsgegner auf Bitten des Antragstellers letztendlich bis Ende Februar 2025 verlängert. Daraus folge, dass der Antragsteller mehr als ein Jahr die Begutachtung nicht vorgelegt habe. Soweit der Antragsteller meine, er hätte sich immer bemüht, befinde sich jedoch noch im Heilungsprozess und könne deshalb kein Gutachten vorlegen, treffe dies nicht zu. Eine Begutachtung sei auch während des Heilungsprozesses möglich. Eventuell müsse man dabei berücksichtigen, ob zukünftig das Sehvermögen wieder hinreichend hergestellt werde. Allein der Umstand, dass der Antragsteller eventuell kein positives Gutachten erhalte, rechtfertige jedoch nicht ein weiteres Zuwarten auf die Begutachtung. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Antragsteller tatsächlich momentan nicht geeignet sei, ein Fahrzeug sicher zu führen. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung werde die Anordnungsbegründung inhaltlich der nach § 12 Abs. 8 Satz 1 FeV gesetzlich geforderten Ermessensprüfung gerecht. Bezüglich der Nichteignungsvermutung des § 11 Abs. 8 FeV habe dem Antragsgegner kein Ermessenspielraum zugestanden. Hinsichtlich der auf § 47 Abs. 1 FeV gestützten Verpflichtung des Antragstellers, den Führerschein innerhalb von fünf Tagen nach Zugang der Verfügung an den Antragsgegner auszuhändigen, habe der Antragsgegner richtigerweise die sofortige Vollziehung angeordnet, da die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht kraft Gesetzes entfalle. Da die behördliche Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins von der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis abhänge, bestünden insofern keine rechtlichen Bedenken. Ebenso sei die Zwangsgeldandrohung rechtlich nicht zu beanstanden.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
I. Der Antragsteller wendet zunächst ein, dass der Bescheid vom 16. September 2004, der die Auflage erteilen solle, dass sich der Antragsteller in vierjährlichen Abständen einer augenärztlichen Begutachtung zu unterziehen habe, nicht vorliege und daher inhaltlich nicht überprüft werden könne. Bereits dies führe dazu, dass die Folgeanordnungen des Antragsgegners als formfehlerhaft, willkürlich und fehlerhaft einzuordnen seien.
Hieraus ergibt sich nicht die Darlegung der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Ein Bescheid aus September 2004 findet im Beschluss keine Erwähnung. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht primär darauf rekurriert, dass angesichts der seitens des Antragstellers vorgetragenen Diagnose einer Netzhautaublösung und der sich daran anschließenden Operation und Behandlung und des fehlenden Dämmerungssehens Tatsachen vorlägen, die Zweifel daran begründeten, dass der Antragsteller noch zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr geeignet sei (BA S. 4).
II. Der Antragsteller meint weiter, das Verwaltungsgericht gehe falsch davon aus, dass eine Begutachtung auch mit dem momentan und übergangsweise ins Auge verbrachten Öl möglich sei. Auch der Verweis auf eine angeblich mögliche Prognose greife nicht, da das ins Auge verbrachte Öl die augenärztliche Begutachtung, die von der Beklagten im Schreiben vom 15. August 2024 gefordert werde, unmöglich mache. Dies sei Antragsgegner auch bekannt gewesen, denn er sei im Verwaltungsverfahren bereits mit ärztlichem Schreiben der Frau Dr. . vom 24. Juni 2024 darauf hingewiesen worden, dass im Heilungsprozess nach einer Amotio-Operation eine augenärztliche Begutachtung nicht möglich sei. Es werde hierzu zusätzlich das Schreiben des von dem Antragsgegner Beklagten bestimmten Gutachters, Herrn … aus … vom Augenzentrum Husum vom 31. Juli 2025, zur Glaubhaftmachung vorgelegt. Da sich Silikonöl im Auge befinde, könnten die dem augenärztlichen Gutachter gestellten Fragen nämlich gerade nicht augenärztlich geprüft und auch nicht in einem Gutachten beantwortet werden.
Die Fristsetzung zur Beibringung des Gutachtens hätte so bemessen werden müssen, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände möglich und zumutbar gewesen wäre, das Gutachten fristgerecht vorzulegen. Das sei hier aufgrund der zwingenden äußeren und medizinischen Umstände (Begutachtung erst nach Entfernung des Silikonöls möglich) nicht der Fall gewesen.
Hiermit vermag der Antragsteller nicht durchzudringen.
Der Antragsteller hat unstreitig das von dem Antragsgegner mit Gutachtensaufforderung vom 15. August 2024 geforderte Gutachten nicht fristgerecht bis zum 28. Februar 2025 beigebracht. Der Antragsteller hat mit seinem Beschwerdevorbringen auch nicht dargetan, dass der Antragsgegner entgegen § 11 Abs. 8 Satz FeV dennoch nicht auf die Nichteignung des Betroffenen schließen durfte.
Die Rechtfertigung dafür, auf der Grundlage von § 11 Abs. 8 FeV von fehlender Fahreignung des Betroffenen auszugehen, liegt darin, dass er sich dadurch, dass er einer zu Recht an ihn gerichteten Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde nicht nachgekommen ist, ein Gutachten beizubringen, seiner Obliegenheit entzogen hat, zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen. Diese Obliegenheit folgt daraus, dass der Betroffene durch eine oder mehrere Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr oder sonstige in seiner Person liegende Ursachen, etwa gesundheitliche Beeinträchtigungen, den Grund für Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und/oder fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen gelegt hat. Die nach §§ 11 ff. FeV gebotene Aufklärung solcher Eignungszweifel ist nur möglich, wenn der Betroffene hieran mitwirkt, sich also auch einer zu Recht von der Fahrerlaubnisbehörde von ihm geforderten ärztlichen Untersuchung oder medizinisch-psychologischen Begutachtung unterzieht. § 11 Abs. 8 FeV ist insoweit letztlich ein in normative Form gebrachter Beweiswürdigungsgrundsatz (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2020 - 3 C 5.20 -, juris Rn. 26; VGH Kassel, Beschluss vom 27. Februar 2023 - 2 B 2156/22 -, juris Rn. 21).
Die § 11 Abs. 8 FeV zugrundeliegende Vermutung, der Betroffene wolle einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen, ist bei einer grundlosen Weigerung der Beibringung eines Gutachtens gerechtfertigt (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 8. November 2001 - 3 BS 136/01 -, juris Rn. 2; VGH München, Beschluss vom 9. Februar 2005 - 11 CS 04.2438 -, juris Rn. 25). Dann dient § 11 Abs. 8 FeV dazu, der Beweisvereitelung durch den Betroffenen entgegen zu wirken (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15. März 2002 - 19 B 405/02 -, juris Rn. 9). Ob es sich anders darstellen kann, wenn der Schluss auf die Nichteignung nicht gerechtfertigt erscheint (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22. November 2001 - 19 B 814/01 -, juris Rn. 44; Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 11 Rn. 51), weil die Nichtbeibringung nicht vorwerfbar ist (vgl. etwa zum wirtschaftlichen Unvermögen VGH München, Beschluss vom 9. Februar 2005 - 11 CS 04.2438 -, juris Rn. 25; vgl. auch zu § 15b Abs. 2 StVZO a. F. BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 - 7 C 26.83 -, juris Rn. 18), kann hier offen bleiben. Um diese Frage entscheidungserheblich werden zu lassen, hätte es jedenfalls bis zum Ablauf der letzten Frist zur Vorlage des Gutachtens (28. Februar 2025) einer Erklärung des ausgewählten Gutachters, …, bedurft, dass ein augenärztliches Gutachten beim Antragsteller derzeit nicht möglich ist. Daran fehlt es indes. Eine solche Erklärung lässt sich erst dem Arztbericht vom 31. Juli 2025 entnehmen. Dieser Bericht lässt im Übrigen nicht erkennen, dass er von dem ausgewählten Gutachter stammt. Der Antragsgegner musste auch nicht wegen des Arztberichts von Dr. … vom 24. Juni 2024 (Bl. 219 Beiakte A) davon ausgehen, dass eine Begutachtung des Antragstellers bis zum Fristablauf am 28. Februar 2025 nicht möglich sei. Aus dem Bericht folgt lediglich, dass eine Begutachtung derzeit nicht möglich sei, da der Patient sich noch im Heilungsprozess befinde sowie, dass eine erneute Wiedervorstellung zur augenärztlichen Kontrolluntersuchung nach zwei Wochen empfohlen werde.
III. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Begutachtung trotz Silikonöls im Auge durchgeführt werden könne, auf angebliche Verfahrensfehler, weil ihm in der ersten Instanz kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt und der Sachverhalt nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden seien. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kommt es nicht auf die Geltendmachung von Verfahrensfehlern an, sondern allein darauf, ob die Beschwerde in der Sache begründet ist. In den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen erfolgt eine umfassende, nicht von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz (vgl. Beschluss des Senats vom 22. April 2022 - 4 MB 14/22 -, juris Rn. 5).
IV. Der Antragsteller trägt weiter vor, die Netzhautablösung sei gesondert von der Sehproblematik, die seit 2004 mit einer Auflage verbunden sei, zu beurteilen und diese Unterscheidung müsse sich in der vorzunehmenden Abwägung wiederfinden, was im angegriffenen Urteil gerade nicht der Fall sei. Es habe jeweils eine gesonderte Beurteilung und Abwägung hinsichtlich der jeweiligen Seheinschränkung zu erfolgen.
Aus diesem Vortrag wird bereits nicht ersichtlich, inwiefern der angegriffene Beschluss falsch sein soll. Außerdem erscheint eine ganzheitliche Betrachtung der Augenproblematik des Antragstellers für die Beurteilung, ob dieser ein Kraftfahrzeug weiterhin sicher führen kann, angezeigt.
V. Der Antragsteller meint schließlich, die Fahrerlaubnisentziehung und deren sofortigen Vollzug treffe ihn im Verhältnis besonders hart, da er beruflich unbedingt auf die ihm zur Verfügung stehende Fahrerlaubnis angewiesen sei. Der Antragsteller sei bei seiner Arbeitgeberin in … als Gabelstaplerfahrer und nebenberuflich als Landwirt beschäftigt. Soweit die von dem Antragsgegner angeordnete sofortige Vollziehung aufrechterhalten bleibe, könne der Antragsteller seine Arbeit als Gabelstaplerfahrer bei seinem Arbeitgeber nicht mehr ausüben und auch hinsichtlich seiner Nebentätigkeit als Landwirt wäre er unangemessen eingeschränkt. Dieser Umstand sei bei der Abwägung des Aussetzungsinteresse des Antragsstellers gar nicht berücksichtigt worden.
Der Senat versteht diesen Einwand dergestalt, dass das Fehlen von Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses, bei denen auch die Belange des Antragstellers berücksichtigt werden, bemängelt wird.
Dies führt im Ergebnis nicht zum Erfolg der Beschwerde.
Ein besonderes Vollzugsinteresse muss vorliegen. Bei der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit handelt es sich nach der Wertung des Gesetzgebers (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO) um einen Ausnahmefall. In Fällen der Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung daher, wenn der Verwaltungsakt rechtmäßig ist und zusätzlich ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt, welches das Abweichen vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung und die Befugnis der Behörde, einen Verwaltungsakt auch schon vor Eintritt der Bestandskraft zwangsweise durchzusetzen, zu rechtfertigen vermag (vgl. VGH München, Beschluss vom 6. September 2021 - 20 CS 21.1592 -, juris Rn. 3; OVG Bautzen, Beschluss vom 3. Februar 2025 - 6 B 160/24 -, juris Rn. 11). Das Fehlen entsprechender Erwägungen im erstinstanzlichen Beschluss führt aber nicht zum Erfolg der Beschwerde. Hierfür ist allein maßgeblich, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zutreffend ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 10. Februar 2025 - 2 MB 6/24 -, juris Rn. 6). Das ist auch bei ergänzender Berücksichtigung der Frage, ob ein besonderes Vollzugsinteresse gegeben ist, der Fall.
In Bezug auf das Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung führt das Gericht eine eigene Interessenabwägung durch (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2022 - 4 MB 73/21 -, juris Rn. 6; OVG Münster, Beschluss vom 6. Juli 2022 - 18 B 632/22 -, juris Rn. 46). Mit Blick auf das besondere Vollzugsinteresse ist dabei zu berücksichtigen, dass eine Dringlichkeit der Vollziehung bei Fahrerlaubnisentziehungen unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs regelmäßig angenommen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 2017 - 4 MB 2/17 -, juris Rn. 5). Bezüglich der nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV zu vermutenden Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr liegt es letztlich auf der Hand, dass es zu einer Selbstgefährdung und/oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer schon während des Rechtsbehelfsverfahrens kommen kann. Es ist im Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer nicht hinnehmbar, dass sie während der Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens solchen Gefährdungen ausgesetzt sind (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 18. Juli 2024 - 1 M 131/24 OVG -, juris Rn. 35; Beschluss des Senats vom 2. April 2025 - 4 MB 6/25 -, juris Rn. 17 ff.). Die angeführten Belange des Antragstellers müssen aufgrund des hohen Gefahrenpotenzials und drohender womöglich irreversibler Folgen dahinter zurückstehen. Im Übrigen ist bis zum heutigen Tag kein Gutachten bei Gericht eingereicht worden, obwohl der Antragsteller nunmehr am 29. Januar 2026 operiert worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Nummern 46.3 (Fahrerlaubnisklasse B, BE, die die Klassen L und AM einschließt) und 46.9 (Fahrerlaubnisklasse T) sowie 1.5 des Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).