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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 13.03.2026 – 4 LA 94/25

ECLI:DE:OVGSH:2026:0313.4LA94.25.00

Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 21. August 2025, 7 A 220/24, Urteil

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 21. August 2025 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer, Einzelrichter - vom 4. September 2025 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Sein Vorbringen, welches den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. wurden nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

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I. Das Verwaltungsgericht hat die auf Anerkennung von Sachkundelehrgangsnachweisen gerichtete Klage des Klägers abgewiesen. Die Klage sei im Hauptantrag bereits unzulässig. Der Antrag sei als Verpflichtungsklage auszulegen, gerichtet auf die Verpflichtung des Beklagten zur Anerkennung der Sachkundelehrgangsnachweise. Der Kläger begehre nicht lediglich eine abstrakte Klärung seiner Rechtsstellung, sondern verlange eine konkrete behördliche Entscheidung, nämlich die Anerkennung seiner durchgeführten Lehrgänge als dem § 7 WaffG entsprechend. Diese Anerkennung sei als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Rechtsgrundlage für die begehrte Anerkennung sei § 3 Abs. 2 Satz 1 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (AWaffV), wonach Sachkundelehrgänge nur dann zur Ausstellung entsprechender Nachweise berechtigten, wenn sie zuvor von der zuständigen Behörde staatlich anerkannt worden seien. Ohne eine solche behördliche Anerkennung fehle den durch den Kläger ausgestellten Sachkundebescheinigungen die erforderliche Rechtswirkung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Die Verpflichtungsklage biete gegenüber einer bloßen Feststellungsklage auch den intensiveren Rechtsschutz, da sie im Erfolgsfall zu einem unmittelbaren Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsaktes führe. Der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage stehe jedoch entgegen, dass ein Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei. Der Kläger habe beim Beklagten keinen Antrag auf Anerkennung seiner Sachkundelehrgänge gestellt. Das Schreiben des Klägers vom 11. Mai 2023 stelle bereits dem Inhalt und der Formulierung nach keinen Antrag im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 AWaffV dar. Es handele sich bei dem Schreiben um eine formlose Anfrage. Schon aus dem Wortlaut ergebe sich, dass nicht die behördliche Anerkennung eines bestimmten Lehrgangs beantragt worden sei, sondern vielmehr um eine verbindliche Auskunft oder rechtliche Einschätzung zu der Frage gebeten worden sei, ob der Kläger berechtigt sei, Sachkundenachweise auszustellen, und ob diese von dem Beklagten anerkannt würden. Die zulässige Hilfsfeststellungsklage sei unbegründet. Der Kläger sei nicht berechtigt, Sachkundenachweise nach § 7 WaffG auszustellen. Die Ausstellung von Sachkundenachweisen setze voraus, dass derjenige im Rahmen eines behördlich anerkannten Sachkundelehrgangs nach § 3 Abs. 2 AWaffV tätig sei. In den Akten finde sich als mögliches Datum einer staatlichen Anerkennung der 13. Juni 2005. Auf diese könne sich der Kläger nicht mehr berufen. Eine solche sei nämlich durch Widerrufsbescheid vom 25. Juni 2007 ausdrücklich aufgehoben worden. Dieser Widerruf sei bestandskräftig und entfalte weiterhin Rechtswirkung. Etwaige Unklarheiten oder formelle Fehler im ursprünglichen Verwaltungshandeln seien jedenfalls durch die Bestandskraft des Widerrufsbescheids geheilt worden. Darüber hinaus seien etwaige Fehler der Behörde irrelevant. Im vorliegenden Verfahren sei allein entscheidend, dass der Kläger aktuell über keinen wirksamen Anerkennungsbescheid im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 AWaffV verfüge und vorweisen könne, auf den er sein Begehren stützen könne. Nr. 18.2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz vom 5. März 2012 (WaffVwV) sei weder systematisch noch inhaltlich einschlägig und könne die gesetzlich vorgeschriebene Anerkennung nicht ersetzen oder relativieren. Zwar sei dem Kläger nicht abzusprechen, dass er über die erforderliche Sachkunde im Sinne des § 7 WaffG verfüge. Eine Anerkennung der Lehrgänge „kraft Sachverstand“ kenne das Waffenrecht aber gerade nicht.

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II. Die Berufung ist nicht wegen Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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1. Für die Darlegung des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) muss ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten zumindest insoweit in Frage gestellt werden, dass der Erfolg des Rechtsmittels bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg. Hierfür bedarf es einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung. Darzulegen ist, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf – aus Sicht des Antragstellers fehlerhaften – tragenden Erwägungen beruht, d. h. die dargestellten Zweifel müssen im konkreten Fall entscheidungserheblich sein. Aus ihnen muss sich die Unrichtigkeit der Entscheidung im (allein relevanten) Ergebnis ergeben; betrifft der Zweifel nur die Begründung oder nur einen von mehreren, die Entscheidung tragenden Gründen, kann eine Zulassung nicht erfolgen (vgl. Beschluss des Senats vom 11. September 2023 - 4 LA 96.21 -, juris Rn. 3).

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2. Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Verpflichtungsklage statthaft wäre. Er begehre die abstrakte Klärung seiner Rechtsstellung, wie sie Grundlage einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO sein könne. Das Rechtsverhältnis, dass der Kläger geklärt wissen möchte, sei nicht darauf gerichtet, die Sachkundenachweise durch Verwaltungsakt gegenüber dem Kläger anzuerkennen, sondern auf Grundlage dieser Nachweise die Anträge der jeweiligen Antragsteller auf Erhalt einer Waffenbesitzkarte durch Verwaltungsakt zu verbescheiden. Er begehre nicht eine konkrete behördliche Entscheidung, die ja nicht gegenüber ihm erfolge, sondern den jeweiligen Antragsteller betreffe, der eine Waffenbesitzkarte begehre und dafür das Fachgutachten über seine Sachkunde vorlege. Eine Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO hingegen sei gerichtet auf Erlass eines Verwaltungsaktes gegenüber dem Kläger und nicht gegenüber Dritten, hier würde es an der notwendigen Klagebefugnis fehlen.

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Dies legt keine Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass § 3 Abs. 2 1. Halbs. AWaffV, wonach Sachkundelehrgänge nur dann zur Ausstellung entsprechender Nachweise berechtigten, wenn sie zuvor von der zuständigen Behörde staatlich anerkannt worden seien, die Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Anerkennung sei und es sich bei einer solchen Anerkennung um einen Verwaltungsakt handele (UA S. 5). Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen bereits nicht näher auseinander, da der Kläger meint, es gehe nicht darum, die Sachkundenachweise durch Verwaltungsakt gegenüber dem Kläger anzuerkennen, sondern darum, auf Grundlage der Sachkundenachweise die Anträge der jeweiligen Antragsteller auf Erhalt einer Waffenbesitzkarte durch Verwaltungsakt zu verbescheiden.

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Insofern wird zugleich die Rechtslage verkannt. § 7 Abs. 1 Var. 1 WaffG sieht vor, dass den Nachweis der Sachkunde erbracht hat, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat. Neben staatlichen Prüfungen zum Nachweis der Sachkunde (vgl. § 7 Abs. 2 WaffG i. V. m. § 2 AWaffV) ist auch ein anderweitiger Nachweis der Sachkunde möglich, wozu § 7 Abs. 2 WaffG i. V. m. § 3 AWaffV Regelungen vorsehen (vgl. Heller/Soschinka/Rabe, WaffR, 4. Aufl. 2020, Rn. 842). Eine theoretische und praktische Prüfung erfolgt dabei als Abschluss eines Lehrgangs (§ 7 Abs. 2 WaffG i. V. m. § 3 Abs. 4 Satz 1 AWaffV) vor einem Prüfungsausschuss, der von dem Lehrgangsträger abgebildet wird (§ 7 Abs. 2 WaffG i. V. m. § 3 Abs. 4 Satz 2 AWaffV). Ein entsprechender Lehrgang muss aber staatlich anerkannt sein (vgl. Heller/Soschinka/Rabe, WaffR, 4. Aufl. 2020, Rn. 850). Die staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition erfolgt durch die zuständige Behörde (§ 7 Abs. 2 WaffG i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. AWaffV). Sie erfordert eine Prüfung der Voraussetzungen aus § 3 Abs. 3 AWaffV. Voraussetzung ist unter anderem, dass die fachliche Leitung des Lehrgangs und die von dem Lehrgangsträger beauftragten Lehrkräfte die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung gewährleisten (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AWaffV). Die Anerkennung des Lehrgangs führt dazu, dass durch die Teilnahme an einem solchen Lehrgang der Sachkundenachweis als erbracht gelten kann. Da die staatliche Anerkennung des Lehrgangs erforderlich ist, muss die Sachkundebescheinigung gemäß § 3 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 AWaffV nach Nr. 7.5.4 WaffVwV konsequenterweise auch eine Aussage über die erfolgte Anerkennung des Lehrgangs (Anerkennungsbehörde, Datum und Aktenzeichen der Anerkennung) enthalten. Das Zulassungsvorbringen legt auch nicht dar, dass eine solche Anerkennung entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht durch Erlass eines Verwaltungsakts erfolgen müsste (zur Verwaltungsaktsqualität der staatlichen Anerkennung vgl. im Übrigen Adolph u.a., Waffenrecht, 1. Dezember 2025, § 7 WaffG, Rn. 26). Bei dieser Sachlage wäre eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO immer subsidiär, da der Kläger sein Begehren im Wege der Verpflichtungsklage verfolgen kann.

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3. Die klägerische Einwendung, es fehle nicht an einem Vorverfahren, wenn man annehme, die Verpflichtungsklage sei die statthafte Klageart, greift ebenfalls nicht durch.

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Das Verwaltungsgericht ist insofern davon ausgegangen, dass ein Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei. Der Kläger habe beim Beklagten keinen Antrag auf Anerkennung seiner Sachkundelehrgänge gestellt. Entgegen der Auffassung des Klägers sei durch das Schreiben vom 11. Mai 2023 gerade kein Vorverfahren eingeleitet worden. Ein solches Vorverfahren hätte vorausgesetzt, dass die Beklagte zuvor über einen förmlichen Antrag des Klägers durch Verwaltungsakt entschieden habe. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Das Schreiben des Klägers vom 11. Mai 2023 stelle bereits dem Inhalt und der Formulierung nach keinen Antrag im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 AWaffV dar. Ein solcher Antrag müsse auf die behördliche Anerkennung eines konkreten Lehrgangsprogramms gerichtet sein, das zur Vermittlung der waffenrechtlichen Sachkunde diene. Es handele sich bei dem Schreiben um eine formlose Anfrage. Schon aus dem Wortlaut ergebe sich, dass nicht die behördliche Anerkennung eines bestimmten Lehrgangs beantragt worden sei, sondern vielmehr um eine verbindliche Auskunft oder rechtliche Einschätzung zu der Frage gebeten worden sei, ob der Kläger – aus Sicht des Beklagten – berechtigt sei, Sachkundenachweise auszustellen, und ob diese von dem Beklagten anerkannt würden. Ein rechtlich beachtliches Anerkennungsbegehren liege darin gerade nicht. Es fehle sowohl an der Antragsklarheit als auch an der erforderlichen Konkretisierung des Anerkennungsgegenstands. Weder werde ein konkreter Lehrgang benannt noch ein strukturiertes Lehrgangskonzept eingereicht oder Bezug auf bereits bestehende Unterlagen genommen. Zudem sei das Schreiben von dem Beklagten ersichtlich auch nicht als Antrag auf Anerkennung eines Lehrgangs im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 AWaffV behandelt worden. Ein entsprechendes Verwaltungsverfahren sei nicht eingeleitet und es sei auch keine Entscheidung über eine solche Anerkennung erfolgt. Diese fehlende Reaktion hätte dem Klägervertreter bei objektiver Betrachtung ohne Weiteres deutlich machen müssen, dass der Beklagte das Schreiben nicht als Antrag verstanden habe. Spätestens aus dem Unterbleiben eines Verwaltungsverfahrens hinsichtlich der Anerkennung eines Lehrgangs des Klägers hätte sich aufdrängen müssen, dass es eines förmlichen, inhaltlich konkreten Antrags bedurft hätte. Eine der in § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO benannten Ausnahmekonstellationen, in denen es einer solchen Nachprüfung nicht bedürfe, liege auch nicht vor (UA S. 6).

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Der Kläger macht diesbezüglich geltend, mit Serienrundschreiben vom 25. November 2022 an die Waffenbehörden der Kreise Schleswig-Holsteins sei ausdrücklich die Bestätigung beantragt worden, dass die Waffensachkundenachweise des Klägers wieder anerkannt würden, was der Beklagte mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 abschlägig verbeschieden habe. Mit Schreiben vom 25. Januar 2023 habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Rechtslage dargestellt und einen sogenannten „Antrag" ausdrücklich angekündigt. Mit Schreiben vom 11. Mai 2023 sei ausdrücklich beantragt worden, verbindlich zu erklären, dass der Kläger aus Sicht des Beklagten berechtigt sei, Waffensachkundenachweise nach § 7 Abs. 1 WaffG zu erstellen und dass diese Waffensachkundenachweise von dem Beklagten dann auch anerkannt würden. Als sich dann nichts getan habe, sei mit Schreiben vom 8. September 2023 eine Untätigkeitsklage angedroht worden. Förmlich durch Verwaltungsakt mit Rechtsbehelfsbelehrung sei keines der Schreiben verbeschieden worden, sodass dann mit Schriftsatz vom 25. Juli 2024 die Klage erhoben worden sei. Diese sei ohne Durchführung eines Vorverfahrens bereits nach § 75 VwGO statthaft. Die Klage sei somit nicht unzulässig.

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Insofern setzt sich das Zulassungsvorbringen bereits nicht mit den dezidierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, weshalb das Schreiben des Klägers vom 11. Mai 2023 keinen Antrag im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 AWaffV darstelle.

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Im Übrigen ist mit dem Schreiben vom 11. Mai 2023 zwar ausdrücklich der Rückerhalt der sogenannten roten Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige beantragt worden. Darüber hinaus wurde aber nur darum gebeten, verbindlich zu erklären, dass der Kläger aus Sicht des Beklagten berechtigt sei, Waffensachkundenachweise nach § 7 Abs. 1 WaffG zu erstellen und dass diese Waffensachkundenachweise vom Beklagten anerkannt würden. Mit dem Zulassungsvorbringen wird nicht dargetan, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts darin ein Antrag im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 AWaffV liegt.

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4. Der Kläger trägt weiter vor, es unterliege auch ernstlichen Zweifeln, wenn das Verwaltungsgericht die Auffassung vertrete, eine nur „mögliche" Anerkennung vom 13. Juni 2005 sei durch den bestandskräftigen Widerruf erloschen. Nach § 3 Abs. 2 AWaffV erfolge die staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde durch die zuständige Behörde. Wie diese erfolge, finde sich in dieser Verordnung des Bundesministeriums des Innern nicht beschrieben. In der Praxis sei es so gewesen, dass sämtliche Ordnungsbehörden dieses Bundeslandes die Bescheinigungen des Klägers entgegengenommen und auf dieser Grundlage die Sachkunde des jeweiligen Antragstellers staatlich anerkannt hätten. Der Kläger selbst habe ebenso wenig wie die anderen Sachverständigen, die solche Bescheinigung ausstellten, ein Anerkenntnis ihm gegenüber durch Verwaltungsakt je erhalten und so finde sich auch in keiner Akte eine staatliche Anerkennung gegenüber dem Kläger vom 13. Juni 2005. Es gebe diesen Verwaltungsakt nicht. Er vermute, dass der Kreis Rendsburg- Eckernförde mit seinem Widerrufsbescheid vom 25. Juni 2007 nicht einen Sachkundenachweises vom 13. Juni 2005 gegenüber dem Kläger meine, sondern einen Sachkundenachweis, den der Kläger zugunsten eines WBK-Antragstellers ausgestellt gehabt habe. Es handelte sich somit um den Widerruf eines Nicht-Verwaltungsaktes, also um ein „etwas", das nicht einmal den Rechtsschein eines Verwaltungsaktes erzeugen könne. Es liege ein Nicht-VA vor, der deshalb auch nicht geheilt werden könne, weil etwa der Widerruf einer solchen gespensterhaften Entscheidung bestandskräftig werde.

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Dieser Vortrag betrifft nur den Hilfsantrag, was das Zulassungsvorbringen bereits nicht dartut. Mit Blick auf den Hilfsantrag legt das Vorbringen aber hierdurch auch keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung dar. Mit dem Hilfsantrag begehrt der Kläger, dass festgestellt wird, dass er berechtigt ist, Sachkundenachweise nach § 7 WaffG auszustellen. Soweit er mit dem Zulassungsantrag anbringt, es habe keine Anerkennung in Form eines Verwaltungsakts vom 13. Juni 2005 gegeben, die hätte widerrufen werden können, ergibt sich hieraus nicht, dass die erforderliche staatliche Anerkennung im oben genannten Sinne vorliegt, sondern – sogar unabhängig vom Widerruf – das Gegenteil.

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5. Soweit der Kläger vorträgt, dass er über die einschlägige Waffensachkunde und über die Eignung als Sachverständiger verfüge sowie, dass die Anerkennung der Nachweise eines Sachverständigen keiner eigenen Bestellung des Sachverständigen bedürfe, fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung bzw. der Darlegung einer Entscheidungserheblichkeit. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Tätigkeit als Waffensachverständiger strikt zu unterscheiden sei von derjenigen als Ausbilder für behördlich anerkannte Sachkundelehrgänge. Das Waffenrecht unterscheide nämlich zwischen der persönlichen Sachkunde einer Einzelperson und der staatlich anerkannten Befugnis zur Ausbildung Dritter, die durch einen förmlichen Verwaltungsakt ausgesprochen werden müsse. Letztere setze zusätzlich zur persönlichen Qualifikation eine behördliche Anerkennung des konkreten Lehrgangs nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AWaffV voraus, die im Fall des Klägers nicht (mehr) vorliege (UA S. 8). Das Zulassungsvorbringen legt nicht dar, dass dies fehlgeht und der Vortrag des Klägers zur Stellung als Sachverständiger entscheidungserheblich wäre.

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III. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

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Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Im Tatsächlichen ist dies besonders bei wirtschaftlichen, technischen und wissenschaftlichen Zusammenhängen, im Rechtlichen bei neuartigen oder ausgefallenen Rechtsfragen der Fall. Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich ferner auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (vgl. Beschluss des Senats vom 5. April 2023 - 4 LA 9/22 -, juris Rn. 25).

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Indem der Kläger allein vorträgt, es fehle an jeglicher Rechtsprechung zur Frage, ob es einer eigenen, amtlichen Bestellung eines Sachverständigen bedürfe, damit dessen Bescheinigungen wiederum anerkannt würden, legt er die oben genannten Voraussetzungen nicht dar. Im Übrigen ergibt sich aus § 7 Abs. 2 WaffG i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. AWaffV, dass es der staatlichen Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition bedarf.

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IV. Der Kläger legt schließlich keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) dar.

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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete fallübergreifende, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Neben der Herausarbeitung und Formulierung einer bestimmten, höchst- und/oder obergerichtlich noch nicht hinreichend geklärten Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art ist anzugeben, dass diese Frage nach der Rechtsansicht und den – ihrerseits nicht mit beachtlichen Zulassungsgründen angegriffenen – tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts für die Entscheidung des Rechtsstreites erheblich ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, ihre Beantwortung also nicht wesentlich auf Fragen einer fallbezogenen Rechtsanwendung oder die Umstände des Einzelfalls abzustellen hat. Darzulegen sind mithin ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung (vgl. Beschluss des Senats vom 27. Februar 2026 - 4 LA 67/25 -, juris Rn. 14).

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Hinsichtlich der vom Kläger aufgeworfenen Frage,

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ob es einer eigenen, amtlichen Bestellung eines nicht im Bereich der Wirtschaft tätigen Sachverständigen, dessen Sachkunde unstreitig gegeben ist, bedarf, um dessen Sachkundenachweise für Antragsteller, die eine Waffenbesitzkarte begehren, anzuerkennen,

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fehlt es an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Wie dargestellt, ergibt sich aus § 7 Abs. 2 WaffG i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. AWaffV, dass es der staatlichen Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition bedarf. Dass die Verwaltungspraxis sämtlicher Ordnungsbehörden in Schleswig-Holstein laut dem Kläger hiervon abweichen soll, ändert selbst bei Wahrunterstellung nichts daran, dass die Rechtslage insoweit eindeutig ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.

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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

27

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).