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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 27.03.2026 – 2 LA 3/25
ECLI:DE:OVGSH:2026:0327.2LA3.25.00
Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 31. März 2022, 3 A 16/20, Urteil
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichter - vom 31. März 2022 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Wulf wird abgelehnt.
Gründe
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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor; jedenfalls hat der Kläger die Voraussetzungen hierfür nicht ausreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
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Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 11. November 2020 – 2 LA 35/20 –, juris Rn. 1; OVG Schleswig, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 4 LA 259/19 –, juris Rn. 3 sowie OVG Münster, Beschluss vom 10. Februar 2026 – 19 A 236/25.A –, juris Rn. 4 f.; jeweils m. w. N.).
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Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist erforderlich, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist, und worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht. Die Grundsatzfrage muss anhand des verwaltungsgerichtlichen Urteils rechtlich aufgearbeitet sein. Dies erfordert regelmäßig, dass der Rechtsmittelführer die Materie durchdringt und sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts konkret und fallbezogen auseinandersetzt (st.Rspr.; vgl. etwa VGH München, Beschluss vom 22. Januar 2026 – 24 ZB 26.30096 –, juris Rn. 2 m. w. N.).
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Die vom Kläger aufgeworfene Frage,
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ob gewichtige Gründe dafür bestehen, dass anerkannten Flüchtlingen in Italien auf unabsehbare Zeit eine Verletzung in ihren Rechten aus Art. 3 EMRK droht und deshalb ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Italiens gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegt,
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erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Insbesondere fehlt es bereits an der Darlegung der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit. Die aufgeworfene Frage ist derart allgemein gehalten, dass nicht erkennbar ist, unter welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten dem dort genannten, weit gefassten Personenkreis eine Verletzung in den Rechten aus Art. 3 EMRK drohen soll, obwohl hierfür grundsätzlich eine Vielzahl von Faktoren oder Umständen (etwa allgemein die fehlende Möglichkeit der Existenzsicherung, aber auch individuelle Faktoren, wie Alter, Geschlecht oder die persönliche Lebenssituation der Betroffenen) ursächlich sein können. Die vom Kläger für bedeutsam gehaltene Frage lässt sich daher nicht allgemein in die eine oder andere Richtung beantworten. Vielmehr hängt ihre Beantwortung von den individuellen Umständen ab. Auch für das Verwaltungsgericht war die Beurteilung der abschiebungsrelevanten Lage im Falle des Klägers – dem 2016 in Deutschland geborenen Sohn einer in Italien anerkannt schutzberechtigten eritreischen Staatsangehörigen − ausschlaggebend von der Würdigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls abhängig. So hat das Verwaltungsgericht insbesondere auf die individuelle, zuvor bereits gerichtlich geklärte Situation der Mutter des Klägers abgestellt (UA S. 7 f.), die der Kläger nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel gezogen hatte. Die vom Kläger aufgeworfene Frage läuft angesichts ihrer allgemein gehaltenen Formulierung jedoch auf eine nicht fallbezogene, abstrakte Klärung der Verhältnisse für anerkannt Schutzberechtigte in Italien hinaus, ohne dass dargelegt oder ersichtlich wird, inwieweit diese zur Beantwortung des hier zu entscheidenden Einzelfalls beitragen können wird.
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Derartiges ergibt sich auch nicht aus dem übrigen Zulassungsvorbringen des Klägers. Dem lässt sich zwar entnehmen, dass es dem Kläger um die Frage der Existenzsicherung für anerkannt Schutzberechtigte – insbesondere vor dem Hintergrund angenommener fehlender staatlicher Unterstützung sowie drohender Obdachlosigkeit – geht. Insoweit erschöpft sich das Zulassungsvorbringen jedoch in allgemeinen Ausführungen zu den Verhältnissen in Italien ohne jeglichen Fallbezug und ohne Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil enthält das Zulassungsvorbingen lediglich insoweit, als das von dort gefundene Ergebnis − wonach die Verhältnisse in Italien nicht derart schlecht seien, dass ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK als beachtlich wahrscheinlich erscheine − grob zusammenfasst wiedergegeben wird. Darüber hinaus findet eine Auseinandersetzung mit den Gründen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht statt. Insbesondere geht das Zulassungsvorbringen vollständig darüber hinweg, dass das Verwaltungsgericht – wie bereits die Beklagte im Bescheid vom 18. Dezember 2019, auf den das angefochtene Urteil Bezug nimmt − bei seiner Beurteilung der abschiebungsrelevanten Lage in Bezug auf den Kläger die Entschärfung der Restriktionen des sog „Salvini-Dekrets“, vor allem für vulnerable Menschen, hervorgehoben hat (UA S. 7). Eine verallgemeinerungsfähige Aussage über die Situation von anerkannt Schutzberechtigten in Italien hat das Verwaltungsgericht im Zuge dessen nicht getroffen.
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Bei einer auf tatsächliche Verhältnisse gestützten Grundsatzrüge muss der Rechtsmittelführer zudem Erkenntnisquellen zum Beleg dafür angeben, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder zumindest zweifelhaft sind (vgl. VGH München, a.a.O.; sowie st.Rspr. des Senats: vgl. etwa Beschlüsse vom 11. November 2020 − 2 LA 35/20 −, juris Rn. 1 und vom 28. Juli 2023 – 2 LA 50/20 –, juris Rn. 3). Daran fehlt es hier ebenfalls. Dies allein deshalb, weil die vom Kläger in seinem Zulassungsantrag angegebenen Erkenntnisquellen und in Bezug genommenen Entscheidungen anderer Gerichte alle aus einer Zeit weit vor dem angefochtenen Urteil stammen. Das Verwaltungsgericht (UA S. 7 f.) hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf Erkenntnismittel gestützt, die aus dem Jahr 2021 stammen (vgl. zur Pflicht der tagesaktuellen Erfassung der Sachlage durch die Tatsachengerichte nur BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2024 – 2 BvR 1341/24 – juris Rn. 16). Die vom Kläger seinem Zulassungsvorbringen zugrunde gelegten Erkenntnismittel stammen hingegen aus den Jahren 2012 bis 2017. Dass den hierauf basierenden, abstrakt ohne Fallbezug gehaltenen Ausführungen des Klägers bereits aus diesem Grund wenig Aussagekraft zukommt, diese jedenfalls aber nicht ohne nähere Erläuterungen geeignet sind, die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts als unzutreffend oder zumindest zweifelhaft erscheinen zu lassen, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Soweit in der Zulassungsbegründung wiederholt darauf hingewiesen wird, dass der Standpunkt des Oberverwaltungsgerichts Münster (wohl: Urteil vom 24. August 2016 − 13 A 63/16.A −, juris Rn. 51 ff.) nicht geteilt werde, wird weder ausgeführt noch ist sonst erkennbar, inwieweit das Verwaltungsgericht sich dessen Auffassung überhaupt zu eigen gemacht hat.
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Dahinstehen kann in Anbetracht des Vorstehenden, ob die vom Kläger zu allgemein aufgeworfene Grundsatzfrage angesichts der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2024 – 1 C 23.23 – (zur Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage für nichtvulnerable Schutzberechtigte in Italien) sowie insbesondere vom 19. Dezember 2024 – 1 C 3.24 – (zur Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage für alleinerziehende Elternteile mit Grundschulkind und Kind unter drei Jahren in Italien) inzwischen − unter Bestätigung des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses – für bestimmte Fallkonstellationen geklärt worden ist.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil bereits die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).