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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 31.03.2026 – 4 MB 52/25

ECLI:DE:OVGSH:2026:0331.4MB52.25.00

Orientierungssatz

1. Anhaltspunkte an der Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers zu zweifeln können sich aus beigebrachten ärztlichen Stellungnahmen ergeben. (Rn.18)

2. Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist aufgrund ärztlicher Stellungnahmen gerechtfertigt, wenn diese nicht geeignet sind, die Zweifel an der Fahreignung vollständig zu entkräften. (Rn.20)

3. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Anordnung, den Führerschein auszuhändigen, folgt nicht bereits aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV, da es sich bei der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht um ein formelles Gesetz i. S. d. VwGO § 80 Abs 2 S 1 Nr 3 handelt (vgl. VGH München, Beschluss vom 22. September 2015 - 11 CS 15.1447 -, juris Rn. 23). (Rn.29)

Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 10. Dezember 2025, 3 B 148/25, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichter - vom 10. Dezember 2025 geändert:

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.750 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2025 ist begründet.

2

1. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10. Oktober 2025 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. September 2025 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis (Ziffer 1) und der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins (Ziffer 2) wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Ziffer 3) angeordnet. Die vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Gunsten des Antragstellers aus. Zwar seien die besonderen Begründungsanforderungen nach § 80 Abs. 3 VwGO erfüllt worden, jedoch erweise sich die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 8. September 2025 voraussichtlich als materiell rechtswidrig.

3

Die Beibringungsanordnung 14. November 2024 in der Fassung ihrer Änderungen vom 20. März 2025 und 30. April 2025, welche Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der Nichtbeibringung eines Gutachtens sei, erfülle nicht die materiellen Rechtmäßigkeitsanforderungen.

4

Die Antragsgegnerin stütze ihre Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens darauf, dass der Antragsteller am 14. August 2024 einem anderen Verkehrsteilnehmer aufgefallen sei, welcher daraufhin die Polizei verständigt und von Fahrauffälligkeiten berichtet habe. Ausweislich des Polizeiberichtes vom selben Tage sei das vom Antragsteller geführte Fahrzeug dem anderen Verkehrsteilnehmer aufgefallen, da dieses extrem langsam und vorsichtig geführt worden sei. Darüber hinaus habe dieses während der Fahrt mehrfach stark abgebremst, ohne dass es dafür einen erklärbaren Grund gegeben hätte. Die Polizei habe daher um Überprüfung der Verkehrstauglichkeit gebeten.

5

Aufgrund einer nach Aufforderung der Antragsgegnerin ausgefüllten Stellungnahme der behandelnden Hausärztin des Antragstellers vom 20. September 2024 habe die Antragsgegnerin u.a. Kenntnis von einem „lakunärem Stammganglieninfarkt re. in 03/14“ (einer Durchblutungsstörung durch Sauerstoff- und Nährstoffmangel, die einen Infarkt in der Hirnregion der Stammganglien verursache) erlangt. In der Folge habe sie die Begutachtung u.a. zu einer relevanten kreislaufabhängigen Störung der Hirntätigkeit angeordnet.

6

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts könne nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht angenommen werden, dass der Antragsgegnerin durch den Polizeibericht Tatsachen bekannt gegeben worden seien, welche die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens rechtfertigen könnten, weil sie Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Antragstellers begründen oder auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 hinweisen würden. Es sei nicht ersichtlich, welche konkreten Tatsachen für eine aus medizinischer Sicht weiter aufzuklärende Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen sprechen könnten. Ein langsames und vorsichtiges Fahren auf einer Strecke von ca. 300 Metern im Stadtverkehr sei für sich betrachtet kaum geeignet, Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers zu begründen. Dies gelte auch für starkes Abbremsen ohne erkennbaren Grund. Dem Polizeibericht könnten keinerlei Feststellungen dazu entnommen werden, dass die eingesetzten Polizeibeamten Anhaltspunkte dafür wahrgenommen hätten, dass der Antragsteller körperlich oder aber geistig nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein könnte. Auch die Angabe eines mehr als zehn Jahre zurückliegenden Schlaganfalls, welcher auf dem von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Formular unter dem Punkt „Vorgeschichte“, nicht aber unter dem Punkt „Herz / Kreislauf / Blut“ angeführt sei, könne keinen hinreichend Anlass zu Zweifeln an der derzeitigen körperlichen Eignung des Antragstellers begründen. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass derzeit überhaupt noch eine kreislaufabhängige Störung der Hirntätigkeit beim Antragsteller vorliege. Jedenfalls ohne das Hinzutreten weiterer Umstände sei es nicht geboten, nach alledem auf Kosten des Antragstellers eine ärztliche Begutachtung vornehmen zu lassen.

7

Da die Entziehung der Fahrerlaubnis voraussichtlich offensichtlich rechtswidrig sei, ergebe sich hieraus ebenfalls die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheines nach § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, § 47 Abs. 1 FeV in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides vom 8. September 2025. Dies gelte auch für die unter Ziffer 3 des Bescheides verfügte Zwangsgeldandrohung.

8

Dagegen richtet sich nun die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde.

9

2. Die gemäß § 146 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist begründet. Anhand der den gesetzlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Darlegungen in der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich, dass entgegen der stattgebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Bescheid nach summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Der Senat tritt daher in eine Vollprüfung ein. Nach dieser ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.

10

a) Der Antrag ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des Antragsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende gerichtliche Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung und orientiert sich dabei vorrangig an der Frage, ob sich bei der gebotenen summarischen Überprüfung die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon ohne Weiteres feststellen lässt, diese also in die eine oder andere offensichtlich ist (stRspr, vgl. Senatsbeschluss vom 21. Juli 2023 - 4 MB 13/23 -, juris Rn. 51 m. w. N.). Nach diesen Maßstäben bestehen vorliegend keine durchgreifenden Zweifel an dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. September 2025, mit dem dem Antragsteller u.a. die Fahrerlaubnis entzogen worden ist.

11

(1) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der unter den Ziffern 1 und 2 angeordneten Maßnahmen ist nach Ansicht des Senats nicht zu beanstanden. Insbesondere ist dem Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend Genüge getan. Die Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO muss eine schlüssige konkrete Auseinandersetzung im Einzelfall enthalten, damit sichergestellt ist, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst wird und die Frage, ob das öffentliche Interesse die sofortige Vollziehung erfordert, sorgfältig prüft und dem Betroffenen sowie ggf. dem Gericht die für die Vollziehungsanordnung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis bringt. Formelhafte, allgemein gehaltene Wendungen reichen insoweit nicht. Vielmehr bedarf es einer substantiierten Darlegung der wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen, die zur Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung geführt haben und die die Behörde dazu veranlasst haben, von der Möglichkeit einer solchen Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO Gebrauch zu machen. Da das für die sofortige Vollziehung erforderliche Interesse ein qualitativ anderes sein muss als das am Erlass und der Durchsetzung des Verwaltungsaktes, müssen zur Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses regelmäßig auch andere Gründe angeführt werden als sie zur Rechtfertigung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes herangezogen wurden (Beschluss des Senats vom 23. Januar 2017 - 4 MB 2/17 -, juris Rn. 4). Allerdings darf sich die Behörde in bestimmten Fällen auch auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen. Dies ist bei Fahrerlaubnisentziehungen unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs anzunehmen. Des Weiteren stellen Fahreignungsmängel (lediglich) abstrakte Gefahren dar, die sich bei der Verkehrsteilnahme aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte realisieren können, ohne aber bei jeder einzelnen Fahrt auftreten zu müssen. Entsprechend dürfen die Ausführungen der Verkehrsbehörde auf diese abstrakte Gefahrenlage abstellen (Beschluss des Senats vom 23. Januar 2017- 4 MB 2/17 -, juris Rn. 5).

12

Daran orientiert hat die Antragsgegnerin ausreichend Gründe angeführt, welche zur Rechtfertigung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes herangezogen worden sind. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit der Besorgnis begründet, dass der Antragsteller ein Fahrzeug im Straßenverkehr führen könnte und es damit zu einer Gefährdung anderer Straßenverkehrsteilnehmer kommen könne.

13

(2) Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV).

14

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV).

15

Nach § 11 Abs. 2 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, unter anderem eines Gutachtens eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV), anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Bedenken gegen die körperliche und geistige Fahreignung bestehen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV hinweisen. Nicht erforderlich ist, dass eine solche Erkrankung oder ein solcher Mangel bereits feststeht (vgl. VGH München, Beschluss vom 16. August 2018 - 11 CS 17.1940 -, juris Rn. 19). Nach Nr. 6.4 der Anlage 4 zur FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer an einer kreislaufabhängigen Störung der Hirntätigkeit leidet. Eignung oder bedingte Eignung für Kraftfahrzeuge der Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und T liegt nach erfolgreicher Therapie und Abklingen des akuten Ereignisses ohne Rückfallgefahr wieder vor. Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF ist grundsätzlich dauerhaft ausgeschlossen.

16

Nach § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die zum Entzug der Fahrerlaubnis führende Nichteignung des Kraftfahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund von Krankheiten oder Mängeln nach der Anlage 4 zur FeV schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sowie hinreichend bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 C 25.04 -, juris Rn. 19; OVG Münster, Beschluss vom 14. November 2013 - 16 B 1146/13 -, juris Rn. 3). Die Beibringung des Gutachtens darf überdies nur aufgrund konkreter Tatsachen, nicht auf einen bloßen Verdacht „ins Blaue hinein“ bzw. auf Mutmaßungen, Werturteile, Behauptungen oder dergleichen hin verlangt werden. Ob die der Behörde vorliegenden Tatsachen ausreichen, ist nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Auffälligkeiten im Straßenverkehr sind hierfür nicht Voraussetzung (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22. Oktober 2003 - 19 A 2549/99 -, juris Rn. 16; OVG Magdeburg, Beschluss vom 27. Juli 2022 - 3 M 44/22 -, juris Rn. 4; VGH München, Beschluss vom 23. Februar 2023 - 11 CS 22.2649 -, juris Rn. 16; OVG Greifswald, Beschluss vom 2. April 2024 - 1 M 411/23 OVG -, juris Rn. 34; Beschluss des Senats vom 8. Juli 2024 - 4 MB 7/24 - n.v.).

17

Daran gemessen begegnet die von der Antragsgegnerin verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis keinen rechtlichen Bedenken. Der Schluss aus der Nichtvorlage des angeforderten ärztlichen Gutachtens auf die fehlende Fahreignung für Fahrzeuge der betreffenden Fahrerlaubnisklassen erweist sich als gerechtfertigt. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Gutachtensanordnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 3 C 20.15 -, juris Rn. 14) ergaben sich hinreichende Anhaltspunkte für eine fahreignungsrelevante Erkrankung, die die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV rechtfertigt.

18

Selbst wenn die Vorkommnisse am 14. August 2024 noch keine hinreichende Tatsachengrundlage für die Beibringung eines Gutachtens darstellen sollten, ergeben sich – wie die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerde darlegt – Anhaltspunkte an der Fahreignung des Antragstellers zu zweifeln jedenfalls in Zusammenschau mit den beigebrachten ärztlichen Stellungnahmen. Die vorgelegten Atteste stellen eine neue Tatsachengrundlage dar. Diese haben selbständige Bedeutung und sind unabhängig davon verwertbar, ob ursprünglich eine ausreichende Tatsachengrundlage vorlag (vgl. zur selbständigen Bedeutung eines vorgelegten Gutachtens VGH München, Beschluss vom 14. September 2022 - 11 CS 22.876 -, juris Rn. 14 m.w.N.).

19

Zum Zeitpunkt der Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung am 14. November 2024, geändert durch Schreiben vom 20. März 2025 und vom 30. April 2025, hatte die Antragsgegnerin Kenntnis davon, dass der Antragsteller im Jahr 2014 einen Schlaganfall erlitten hatte. Dieser stellt eine kreislaufabhängige Störung der Hirntätigkeit i.S.d. Nr. 6.4 der Anlage 4 zur FeV sowie der auf der Anlage 4 a zur FeV fußenden Nr. 3.9.4 der Begutachtungsleitlinien dar und somit die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage. Über einen Therapieerfolg oder eine Prognose der Rückfallgefahr hatte sie hingegen keine Kenntnisse. Folglich waren (in Zusammenschau mit den Vorkommnissen am 14. August 2024) Zweifel an der Fahreignung begründet. Diese Zweifel sind im Sinne eines Anfangsverdachts zu verstehen. Ein „Anfangsverdacht“ (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, juris Rn. 20 ff. und vom 14. November 2013 - 3 C 32.12 -, juris Rn. 17; VGH München, Beschluss vom 2. November 2022 - 11 C 22.1748 -, juris Rn. 14) stellt einen ausreichenden Anlass für Ermittlungen zur Fahreignung dar. Hätte bereits festgestanden, dass dem Antragsteller infolge eines Schlaganfalls die Fahreignung fehlt, hätte ihm die Antragsgegnerin die Fahrerlaubnis ohne weiteres entziehen und eine Beibringungsanordnung gemäß § 11 Abs. 7 FeV unterbleiben müssen. Die Feststellung oder der Ausschluss einer fahreignungsrelevanten Erkrankung ist Sache der Begutachtung (VGH München, Beschluss vom 28. Mai 2024 - 11 ZB 24.414 -, juris Rn. 19).

20

Die vorliegenden ärztlichen Unterlagen waren – aus der maßgeblichen Sicht eines medizinisch nicht geschulten Laien – entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht geeignet, die Zweifel an der Fahreignung vollständig zu entkräften. Der Fahrerlaubnisinhaber kann Eignungszweifel bei medizinischen Fragen zwar unter Umständen durch andere aussagekräftige Beweismittel ausräumen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 3 C 20.15 -, juris Rn. 36; VGH München, Beschlüsse vom 4. September 2019 - 11 ZB 19.1178 -, juris Rn. 18 und vom 18. März 2019 - 11 CS 19.387 -, juris Rn. 13). Das setzt allerdings voraus, dass keinerlei Restzweifel hinsichtlich der Fahreignung mehr verbleiben, weil aus den hierzu vorgelegten Unterlagen eindeutig auch für den (medizinisch und psychologisch nicht geschulten) Laien nachvollziehbar hervorgeht, dass die ursprünglichen Bedenken unbegründet sind (vgl. VGH München, Beschluss vom 1. Februar 2023 - 11 CS 22.2141 -, juris Rn. 19). Das war hier nicht der Fall.

21

Insbesondere wurden die Zweifel nicht durch die Mitteilung der Hausärztin des Antragstellers vom 7. Februar 2025 beseitigt. Mit kreislaufabhängigen Störungen der Hirntätigkeit ist eine erhöhte Gefährdung verbunden. Selbst wenn bei intermittierendem Verlauf die Leistungsfähigkeit nicht sofort erheblich beeinträchtigt ist, so besteht doch die Gefahr eines hirnorganischen Zwischenfalles sowie einer Verschlechterung des Grundleidens. Für die Beurteilung ist daher die Feststellung des Grundleidens wichtig (siehe Nr. 3.9.4 der Begutachtungsleitlinien). Dies setzt zunächst eine eingehende Untersuchung voraus. Hintergrund ist, dass Schlaganfälle häufig zu kognitiven Beeinträchtigungen wie Beschränkungen der Reaktionsfähigkeit und Aufmerksamkeit führen. Ob und mit welchem Ergebnis eine solche Untersuchung stattgefunden hat, muss sich aus den der Behörde vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben. Die bloße Einschätzung der Fachärztin für Allgemeinmedizin, dass u.a. keine relativen kreislaufabhängigen Störungen der Hirntätigkeit vorlägen, die Einfluss auf seine Fahrtauglichkeit hätten, reicht nicht aus. Dieser Stellungnahme lässt sich schließlich auch nicht entnehmen, ob sich diese Erkenntnis bloß aus der hausärztlichen Betreuung ergibt oder ob dem Befund eine eingehende Untersuchung mit entsprechender Diagnostik zu Grunde liegt. Im Übrigen hatte die Fachärztin für Innere Medizin Frau Dr. B. mit Formular vom 20. September 2024 mitgeteilt, dass sie die Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht beurteilen könne und eine verkehrsmedizinische Begutachtung erforderlich sei. Es ist indes nicht ersichtlich, dass es sich bei der ärztlichen Mitteilung vom 7. Februar 2025 um eine verkehrsmedizinische Begutachtung eines hierfür qualifizierten Gutachters handelt (vgl. insoweit auch Nr. 2.2 Buchst. b) der Begutachtungsleitlinien).

22

Ferner muss ausgeschlossen sein, dass eine erhebliche Rückfallwahrscheinlichkeit besteht. Nach den Begutachtungsleitlinien erfordert dies, dass gesicherte, durch klinische Untersuchungen erhobene Befunde zum Grundleiden vorliegen (vgl. Nr. 3.9.4 der Begutachtungsrichtlinien). Denn die Rückfallgefahr hängt in erheblichem Umfang von der Art und Ursache des Schlaganfalls ab. Weiter muss dann eine vom Grundleiden abgeleitete, näher begründete und nachvollziehbare Prognose zur Wiederholungsgefahr vorliegen (vgl. Nr. 3.9.4 der Begutachtungsrichtlinien; VGH München Beschluss vom 1. Februar 2023 - 11 CS 22.2141 -, juris Rn. 21).

23

Diesen Anforderungen genügt die ärztliche Stellungnahme vom 7. Februar 2025 nicht. Diese besagt lediglich, dass keine kreislaufabhängigen Störungen der Hirntätigkeit vorlägen, die Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit hätten. Woher diese Erkenntnis stammt, lässt sich der Stellungnahme ebenso wenig entnehmen wie die Feststellung des Grundleidens und die darauf beruhende Prognose der Rückfallgefahr.

24

Es bestehen daher weiterhin Zweifel an der Eignung des Antragstellers, ein Kraftfahrzeug zu führen. Diese Zweifel hat er nicht durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ausgeräumt. Daher ist nach § 11 Abs. 8 FeV auf die fehlende Eignung zu schließen. Daher ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

25

Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass der Schlaganfall zum Zeitpunkt der Beibringungsanordnung nahezu zehn Jahre zurücklag. Dem zeitlichen Abstand zum Schlaganfall kommt zwar ersichtlich Bedeutung für das Risiko eines Rückfalls zu. Ein medizinischer Erfahrungssatz dahin, dass aus einer bestimmten anfallsfreien Zeit auf das Fehlen einer signifikanten Rückfallgefahr geschlossen werden kann, ist jedoch weder in den Begutachtungsleitlinien wiedergegeben noch ist ersichtlich, dass er sich dem Laien mit Blick auf sonstige allgemein zugängliche Quellen aufdrängen müsste. Daher bietet auch ein zehn Jahre oder mehr zurückliegender Schlaganfall grundsätzlich Anlass zu Zweifeln an der Fahreignung (vgl. VGH München, Beschluss vom 1. Februar 2023 - 11 CS 22.2141 -, juris Rn. 22).

26

Hinsichtlich der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 (Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF) gelten die vorstehenden Erwägungen erst recht. Dass es sich bei dem Antragsteller um keinen Regelfall im Sinne der Vorbemerkung 3 zu Anlage 4 der FeV handelt, kann ein medizinischer Laie den vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen.

27

Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers werden im Hinblick auf die geringe Kontrolldichte im Straßenverkehr konkrete Anhaltspunkte für Fahreignungszweifel nicht dadurch widerlegt, dass den Behörden keine fahreignungsrelevanten Ausfallerscheinungen, die Beteiligung an einem Verkehrsunfall oder eine unsichere Fahrweise bekannt geworden sind (vgl. VGH München, Beschluss vom 28. Mai 2024 - 11 ZB 24.414 -, juris Rn. 18).

28

(3) Die Pflicht zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheins, im Bescheid vom 8. September 2025 unter Ziffer 2 angeordnet, folgt unabhängig davon, ob die Fahrerlaubnisbehörde dies eigens anordnet, direkt aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 4. April 2025 - 2 EO 87/25 -, juris Rn. 5).

29

Der Senat teilt die überwiegend vertretene Auffassung, wonach der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Anordnung, den Führerschein auszuhändigen, nicht bereits aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV folgt, da es sich bei der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht um ein formelles Gesetz i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO handelt (vgl. VGH München, Beschluss vom 22. September 2015 - 11 CS 15.1447 -, juris Rn. 23), so dass der Widerspruch ohne Anordnung des Sofortvollzugs aufschiebende Wirkung hätte (vgl. in diesem Sinne: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. März 2007 - OVG 1 S 31.07 -, juris Rn. 4 ff.; VGH München, Beschluss vom 22. September 2015 - 11 CS 15.1447 -, juris Rn. 23; OVG Münster, Beschluss vom 13. Juni 2018 - 16 B 1402/17 -, juris Rn. 17 f.; a. A.VGH München, Beschluss vom 9. Juni 2005 - 11 CS 05.478 -, juris Rn. 50; zur Erforderlichkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung Will, in: Dötsch/Koehl/Krenberger/Türpe, BeckOK StVR, 30. Edition, - Stand: 15. Januar 2026, § 47 FeV Rn. 51 m.w.N.; Koehl, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 47 FeV Rn. 19).

30

Vorliegend hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung auch hinsichtlich der Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides angeordnet. Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 4) ist nach dem Inhalt des Bescheids dahin auszulegen, dass sie sich auch auf die Aufforderung bezieht, den Führerschein vorzulegen (Nr. 2). Dies ergibt sich bereits aus dem Aufbau des Bescheides, bei dem die Anordnung des Sofortvollzugs im Tenor des Bescheids hinter der Vorlageverpflichtung steht. Zudem wird generell die sofortige Vollziehung angeordnet und nicht lediglich der Entziehung der Fahrerlaubnis in Nr. 1. Ob die Antragsgegnerin dies bei der Abfassung des Bescheids so bedachte, ist unerheblich (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 4. April 2025 - 2 EO 87/25 -, juris Rn. 5). Denn nach der auch auf Willensäußerungen der Verwaltung anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB ist nicht der innere Wille der Behörde, sondern der im Verwaltungsakt zum Ausdruck kommende Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung aller ihm bekannten und erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben verstehen durfte oder musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1998 - 9 C 51.97 -, juris Rn. 13).

31

(5) Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse vorliegt, welches die gesetzlich beziehungsweise behördlich angeordnete sofortige Vollziehung der Maßnahmen des Antragsgegnerin trägt.

32

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis überwiegt auch das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (vgl. VGH München, Beschluss vom 8. Juni 2021 - 11 CS 20.2342 -, juris Rn. 17). Dem Schutz der Allgemeinheit vor Verkehrsgefährdungen kommt angesichts der Gefahren durch die Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr besonderes Gewicht gegenüber den Nachteilen zu, die einem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber in beruflicher oder in privater Hinsicht entstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2007 - 1 BvR 305/07 -, juris Rn. 6; OVG Münster, Beschluss vom 22. Mai 2012 - 16 B 536/12 -, juris Rn. 33). Bezüglich der nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV zu vermutenden Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr liegt es zudem auf der Hand, dass es zu einer Selbstgefährdung und/oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer schon während des Rechtsbehelfsverfahrens kommen kann. Es ist im Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer nicht hinnehmbar, dass sie während der Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens solchen Gefährdungen ausgesetzt sind. Dass es bisher, soweit ersichtlich, zu keinen relevanten Verkehrsverstößen gekommen ist, vermag hieran aufgrund des hohen Gefahrenpotenzials und drohender womöglich irreversibler Folgen nichts zu ändern (Beschluss des Senats vom 2. April 2025 - 4 MB 6/25 -, juris Rn. 19).

33

Das besondere Vollzugsinteresse in Bezug auf die Aushändigung des Führerscheins ergibt sich daraus, dass anderenfalls einem außenstehenden Dritten bei einer Kontrolle der Eindruck vermittelt werden könnte, der Antragsteller wäre berechtigt, ein Fahrzeug zu führen. Dies ist im Interesse der Verkehrssicherheit und zum Schutze der Allgemeinheit zu verhindern und überwiegt die Interessen des Antragstellers, den Führerschein nicht aushändigen zu müssen.

34

(6) Auch hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung, hinsichtlich derer ein Rechtsmittel kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG keine aufschiebende Wirkung hat, ist nichts zu erinnern.

35

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

36

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Ziffer 1.5, 46.1, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen. Die am 23. Januar 1970 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 2 umfasst nach Abschnitt A. I. Nr. 12 der Anlage 3 zur FeV die Fahrerlaubnisklassen A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T; eine Beschränkung der Entziehung aufgrund eines Teilverzichts des Antragstellers auf Teile seiner Fahrerlaubnis ist dem Bescheid nicht zu entnehmen. Maßgeblich sind danach zum einen die im Streitwertkatalog jeweils mit 5.000 Euro bewerteten Klassen A (schließt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV die Klassen AM und A1 ein) und B/BE (nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV schließt die Klasse B die Klasse L mit ein) sowie die mit 7.500 Euro bewerteten Klassen C/CE (Klasse C schließt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV die Klasse C1 mit ein, Klasse CE schließt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV die Klassen C1E und T mit ein). Daraus ergibt sich zusammengerechnet ein Streitwert von 17.500 Euro. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs jeweils die Hälfte des Streitwertes anzusetzen (vgl. Beschluss des Senats vom 20. Juli 2023 - 4 MB 24/23 -, n.v.).

37

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).