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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 31.03.2026 – 4 MB 8/26

ECLI:DE:OVGSH:2026:0331.4MB8.26.00

Orientierungssatz

1. Fahreignungsmängel stellen (lediglich) abstrakte Gefahren darstellen, die sich bei der Verkehrsteilnahme aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte realisieren können, ohne aber bei jeder einzelnen Fahrt auftreten zu müssen. (Rn.7)

2. Bringt der Fahrerlaubnisinhaber zum Ausdruck, dass er eine (erneute) Begutachtung nur unter seinen Bedingungen akzeptieren werde, hier: unter dem Vorbehalt, dass bestimmte Aktenbestandteile dem neuen Gutachter nicht zur Verfügung gestellt würden, liegt darin eine Weigerung der Begutachtung nach FeV § 11 Abs 8, welche den Schluss auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet und die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigt. (Rn.10)

Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 23. Januar 2026, 3 B 180/25, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichterin - vom 23. Januar 2026 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. Januar 2026 ist unzulässig.

2

1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. März 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2025, mit welchem dem Antragsteller die Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung entzogen wurde, wiederherzustellen, abgelehnt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei entsprechend § 80 Abs. 3 VwGO begründet worden. Der Bescheid sei nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig, so dass ein Aussetzungsinteresse abzulehnen sei. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis sei § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. V. m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Entziehe sich ein betroffener Kraftfahrer trotz berechtigter Zweifel der angeordneten Eignungsuntersuchung, dürfe die Verkehrsbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV aus der Nichtvorlage des Gutachtens grundsätzlich auf die fehlende Kraftfahreignung schließen. Diese Voraussetzungen lägen vor. Der Antragsteller sei einer rechtmäßigen, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßigen Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nicht nachgekommen. Er habe innerhalb der durch den Antragsgegner bestimmten Frist kein Gutachten vorgelegt. Die letztmalige Anordnung des Antragsgegners vom 12. September 2025 zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens sei nicht zu beanstanden. Sie sei formell und materiell rechtmäßig. Es lägen Tatsachen vor, wonach Bedenken gegen die körperliche und geistige Eignung bestünden. Der Antragsteller habe das Gutachten auch nicht vorgelegt, obwohl er in der Anordnung ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass ihm in diesem Falle die Fahrerlaubnis entzogen werde. Soweit der Antragsteller darauf hinweise, dass er zur Begutachtung bereit gewesen sei und nur der Antragsgegner die Fahrerlaubnisakte an die Begutachtungsstelle nicht übermittelt habe, so gehe dieser Einwand ins Leere. Denn der Antragsteller habe die für die Weitergabe der Fahrerlaubnisakte an die Begutachtungsstelle erforderliche Einverständniserklärung nicht unterzeichnet. Aus diesem Grunde sei die Fahrerlaubnisakte nicht übersandt worden. Darauf sei der Antragsteller auch hingewiesen worden. Soweit der Antragsteller meine, er sei lediglich nicht damit einverstanden gewesen, dass das Vorgutachten des TÜV Nord vom 5. November 2024 mit übermittelt werde, ändere dies nichts an der fehlenden Einverständniserklärung. Der Antragsgegner habe nach § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV die vollständigen Unterlagen zu übersenden, solange sie nicht einem Verwertungsverbot unterlägen. Ein Verwertungsverbot sei nicht ersichtlich und ergebe sich auch nicht aus dem Hinweis des Antragstellers, dass das Gutachten gegen die Begutachtungsleitlinien verstoße und von falschen Tatsachen ausgehe. Das Ergebnis der durchgeführten Prüfung schaffe eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung habe. Soweit der Antragsteller mit dem Ergebnis und dem Gutachten insgesamt nicht einverstanden sei, stehe es ihm frei, dies anzumerken. Auch diese Anmerkungen seien dann dem neuen Gutachter vorzulegen. Der Verstoß gegen die Begutachtungsrichtlinien sei auch nicht nachvollziehbar. Im Übrigen sei auch davon auszugehen, dass die Gutachter ihrer Pflicht entsprechend objektiv und ohne Beeinflussung eines weiteren Gutachtens ihre Bewertung vornähmen.

3

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

4

2. Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.

5

Die Beschwerde genügt nicht dem in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierten Darlegungserfordernis. Der Antragsteller hat darzulegen, welche tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts er in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält; er hat substantiiert auszuführen, weshalb die Überlegungen des Verwaltungsgerichts falsch sind, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Dabei muss er die entscheidungstragenden Rechtssätze oder die für die Entscheidung erheblichen Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen, lediglich das Vortragen einer eigenen Würdigung der Sach- und Rechtslage, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht, reicht dabei grundsätzlich nicht aus (vgl. Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2022 − 4 MB 48/22 −, juris Rn. 23; OVG Schleswig, Beschluss vom 24. Juli 2023 – 3 MB 8/23 –, juris Rn. 5).

6

Der Antragsteller wiederholt vorliegend überwiegend sein erstinstanzliches Vorbringen, ohne auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts einzugehen bzw. darzulegen, inwiefern diese nicht zu treffen. Dies erfüllt die Anforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht.

7

Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde rügt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genüge, setzt er den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem erstinstanzlichen Beschluss vom 23. Januar 2026 nichts Substanzielles entgegen. Dieses hat ausgeführt, dass aufgrund der dargelegten Gefahr für die allgemeine Verkehrssicherheit durch eine fehlende Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeigen eine solche Anordnung nahe liege, um zu vermeiden, dass dieser bis zum Abschluss eines Klageverfahrens weiterhin am Verkehr teilnehme (Beschluss Seite 2). Darauf geht der Antragsteller nur unzureichend ein. Im Übrigen übersieht der Antragsteller, dass Fahreignungsmängel (lediglich) abstrakte Gefahren darstellen, die sich bei der Verkehrsteilnahme aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte realisieren können, ohne aber bei jeder einzelnen Fahrt auftreten zu müssen. Entsprechend können auch die Ausführungen der Verkehrsbehörde auf diese abstrakte Gefahrenlage abstellen (Beschluss des Senats vom 23. Januar 2017 – 4 MB 2/17 –, juris Rn. 5).

8

Das Verwaltungsgericht hat in dem streitgegenständlichen Beschluss schließlich dargelegt, dass es von keinem Verwertungsverbot hinsichtlich des vorherigen Gutachtens des TÜV Nord ausgehe, welches einer Übersendung zur Erstellung eines neuen Gutachtens entgegenstehen könnte. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Legt der Betroffene das von ihm geforderte Gutachten vor, kann dieses unabhängig davon verwertet werden, ob die Anordnung rechtmäßig war. Das Ergebnis des Gutachtens schafft eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 – 3 C 30.11 –, juris Rn. 23; VGH München, Beschluss vom 14. September 2022 – 11 CS 22.876 –, juris Rn. 14). Davon ist auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. Der Antragsteller legt zudem nicht dar, inwiefern es aus seiner Sicht nicht ausreichend ist, seine Anmerkungen dem neuen Gutachter zur Kenntnis zu geben (Beschluss Seite 5). Zudem widerlegt der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung nicht, dass davon auszugehen sei, dass die Gutachter ihrer Pflicht entsprechend objektiv und ohne Beeinflussung eines weiteren Gutachtens ihre Bewertung vornehmen (Beschluss Seite 5).

9

Soweit der Antragsteller rügt, dass die Behörde das besondere öffentliche Interesse nicht ausreichend begründet habe, genügen seine Ausführungen auch diesbezüglich nicht den Darlegungsanforderungen. Er macht insofern lediglich Versäumnisse des Antragsgegners geltend und bezieht sich nicht auf den angegriffenen Beschluss. Des Weiteren setzt er sich nicht hinreichend mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Beschluss Seite 6) auseinander. Danach müsse nicht abgewartet werden, dass der Fahrerlaubnisinhaber verkehrsrechtlich in Erscheinung trete, sondern genau dieses sei zu verhindern. Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehe hier ungemindert fort und sei nicht bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinzunehmen.

10

Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass der Antragsgegner zwar nach § 2 Abs. 14 StVG – unabhängig von dem Einverständnis des Antragstellers − zur Übermittlung der vollständigen Unterlagen nach § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV an die von dem Antragsteller benannte Stelle zur Gutachtenerstellung berechtigt gewesen wäre (vgl. Derpa, in: Hentschel/König, FeV, 48. Aufl. 2025, § 11 Rn. 48), der Antragsteller jedoch stets zum Ausdruck gebracht hat, dass er eine (erneute) Begutachtung nur unter seinen Bedingungen akzeptieren werde, nämlich stets unter dem Vorbehalt, dass bestimmte Aktenbestandteile dem neuen Gutachter nicht zur Verfügung gestellt würden (siehe u.a. Schreiben vom 10. Oktober 2025, S. 3 sowie vom 21. Oktober 2025 und zuletzt in der Beschwerdebegründung vom 22. Februar 2026, Bl. 35 f. d. A.). Darin liegt eine Weigerung der Begutachtung nach § 11 Abs. 8 FeV, welche den Schluss auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet und die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigt.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Der danach für ein Hauptverfahren anzusetzend Streitwert von 5.000 Euro ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren (vgl. Beschluss des Senats vom 20. Juli 2023 − 4 MB 24/23 −, n.v.).

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).