Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil vom 25.10.2023 – 5 K 7/23

ECLI:DE:FGSH:2023:1025.5K7.23.00

Orientierungssatz

1. Minderjährige Kinder teilen grundsätzlich den Wohnsitz ihrer Eltern. Ob Kinder, die sich zeitweise außerhalb des bisher im Inland begründeten elterlichen Haushalts im Ausland aufhalten, ihren inländischen Wohnsitz beibehalten, hängt nicht allein von der Dauer des Auslandsaufenthalts ab. Neben der voraussichtlichen Dauer der auswärtigen Unterbringung sind insbesondere auch das Alter des Kindes und der Zweck des Auslandsaufenthalts ausschlaggebend. Eine konkrete zeitliche Grenze i.S. eines "Maximalaufenthalts" kann generell und abstrakt nicht festgelegt werden.(Rn.17)

2. Während einer Rundreise (hier durch Europa) wird der Wohnsitz nach § 8 AO nicht bereits deshalb aufgegeben, weil diese 12 Monate andauert.(Rn.19)

(OS 2 ist ein solcher des FG)

Tenor

Der Bescheid der Familienkasse vom 05. November 2021 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 19. Dezember 2022 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von Kindergeld für seine beiden Kinder A, geboren am xx.xx.2015, und C, geboren am xx.xx.2019, ab November 2021 hat.

2

Die mit dem Kläger verheiratete Mutter der Kinder unternahm im Streitzeitraum von Ende Oktober 2021 bis Ende November 2022 mit den beiden Söhnen gemeinsame Auslandsreisen innerhalb der EU und ausschließlich in Mitgliedsstaaten der EU. Hierüber wurde die Beklagte informiert. Nach Aktenlage kehrten die Ehefrau des Klägers und die beiden Söhne zwischendurch immer wieder nach Deutschland zurück.

3

Mit Bescheid vom 05. November 2021 hob die Beklagte die am 07. Januar 2016 für das Kind A und die am 30. Januar 2020 für das Kind C erfolgten Kindergeldfestsetzungen ab dem Monat November 2021 auf und begründete dies ausschließlich damit, dass die Kinder des Klägers nicht in seinem Haushalt leben würden.

4

Mit Schreiben vom 23. November 2021 legte der Kläger gegen den Aufhebungsbescheid form- und fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass er in keinem weiteren Land Kindergeld beantragt bzw. bezogen worden sei. Die Kinder seien lediglich begrenzt zu Ausbildungszwecken unterwegs gewesen, hätten sich innerhalb der EU aufgehalten und würden steuerlich über den Kläger laufen, welcher in Deutschland gemeldet und steuerpflichtig sei.

5

Mit Entscheidung vom 19. Dezember 2022 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Sie vertrat weiterhin die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Zahlung von Kindergeld für die beiden Söhne des Klägers nicht vorliegen würden. Für einen steuerrechtlichen Kindergeldanspruch würden Kinder gemäß § 63 Abs. 1 Satz 6 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht berücksichtigt, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, hätten. Es sei denn, sie würden im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG. Die Tatbestandsmerkmale des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG erfülle der antragstellende Elternteil im vorliegenden Fall nicht. Es komme daher hier für den geltend gemachten Kindergeldanspruch allein auf den Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in den genannten Gebieten an. Einen Wohnsitz habe jemand nach § 8 Abgabenordnung (AO) dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehabe, die darauf schließen lassen würden, dass er diese beibehalten und benutzen werde. Mit Wohnung seien objektiv zum Wohnen geeignete Räume gemeint. Der Steuerpflichtige müsse die Wohnung innehaben, d.h. er müsse tatsächlich über sie verfügen können und sie als Bleibe nicht nur vorübergehend nutzen wollen. Das bloße Besitzen der Wohnung oder kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubszwecken, Berufszwecken oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen würden, reiche nicht aus. Wohne ein Kind im Ausland unter Umständen, die erkennen ließen, dass es dort nicht nur vorübergehend bleibe, so liege der Wohnsitz des Kindes im Ausland, auch wenn die Eltern ihren Wohnsitz im Inland hätte. Nach den der Familienkasse vorliegenden Unterlagen seien die Kinder des Klägers zum 13. Oktober 2021 nach unbekannt abgemeldet worden und befänden sich mit der Kindesmutter auf Reise durch Europa, welche mit PKW/Camper/Bus durchgeführt werde. Die Kinder hätten aufgrund der Urlaubsreise durch Europa weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, weshalb der Kindergeldanspruch des Klägers ausscheide.

6

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht erhobenen Klage. Er ist der Auffassung, dass er einen Anspruch auf Zahlung von Kindergeld für seine beiden Söhne habe. Die Kinder seien gemeinsam mit deren Mutter lediglich zeitlich begrenzt und für Bildungszwecke innerhalb der EU auf Reisen gewesen. Darüber hinaus habe die Mutter der beiden gemeinsamen Kinder in keinem anderen EU-Mitgliedsstaat Kindergeld beantragt. Er sei in Deutschland unbegrenzt steuerpflichtig. Die von der Beklagten geforderten Nachweise habe er eingereicht und alle gestellten Fragen beantwortet. Die Mutter der Kinder sei im Ausland während der Urlaubsreise keiner beruflichen Beschäftigung nachgegangen. Ihre freiberufliche Tätigkeit habe sie zum 01. März 2021 pandemiebedingt eingestellt und nicht wieder aufgenommen. Der Wohnsitz der Familie – auch der Kinder – sei die ganze Zeit über in Deutschland gewesen. Im Übrigen verkenne die Beklagte, dass ein Wohnsitz nach § 8 AO neben zum dauerhaften Wohnen geeigneten Räumen das Innehaben der Wohnung in dem Sinne voraussetze, dass der Steuerpflichtige tatsächlich über sie verfügen könne und sie als Bleibe entweder ständig benutze oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit – wenn auch in größeren Abständen – aufsuche. Der Wohnsitzbegriff setze weder voraus, dass die Wohnung im Inland den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilde noch einen Aufenthalt während einer Mindestzeit. Das Wesen eines Wohnsitzes im steuerrechtlichen Sinn bestehe nicht nur darin, dass objektiv die Wohnung ihrem Inhaber jederzeit zur Verfügung stehe, sondern auch darin, dass diese von ihm subjektiv zu einem entsprechenden Aufenthalt mit Wohncharakter bestimmt sei. In dieser zur objektiven Eignung hinzutretenden subjektiven Bestimmung liege der Unterschied zwischen dem bloßen Aufenthaltnehmen in einer Wohnung und dem Wohnsitz. Die Kinder des Klägers würden die gemeinsame Wohnung ihrer Eltern als ihr Zuhause betrachten. Dort hätten sie seit ihrer Geburt ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt. Die eheliche Wohnung sowie die jeweils eigenen Kinderzimmer hätten den beiden Söhnen ununterbrochen zur Verfügung gestanden. Nach § 8 AO, der auch im Rahmen der Prüfung des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG über § 1 Abs. 1 AO i.V.m. § 31 Satz 3 EStG Anwendung finde, habe jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehabe, die darauf schließen lassen würden, dass er die Wohnung beibehalte und benutze. Seit Beginn der Reise habe von Beginn an die Sicherheit bestanden, dass die Mutter mit den gemeinsamen Söhnen die gemeinsame Ehewohnung beibehalte und gemeinsam mit dem Kläger nutzen werde. Der Lebensmittelpunkt des Klägers sei Deutschland. Die beiden Söhne des Klägers würden hier über all ihre Freunde und ihre Großeltern verfügen. Eine Aufgabe des Wohnsitzes könne hier unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt angenommen werden. Die Kinder des Klägers hätten auf der Reise weder freundschaftliche noch anderweitige familiäre Verbindungen geknüpft. Auch seien keine Bindungen in sprachlicher, sozialer und kultureller Hinsicht aufgebaut worden, die zu einer Lockerung der bisher im Inland bestehenden Bindungen geführt und eine Verwurzelung im Ausland begründet haben könnten. Sie hätten mit ihrer Mutter andere Kulturen, geografische Lagen und Architekturen kennengelernt. Der Wohnsitz sei jedoch stets die gemeinsame Ehewohnung gewesen.

7

Der Kläger beantragt nach dem Inhalt seines Vorbringens sinngemäß,

den Bescheid der Beklagten vom 05. November 2021 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 19. Dezember 2022 aufzuheben.

8

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Zur Begründung verweist sie zunächst vollumfänglich auf den Inhalt ihrer Einspruchsentscheidung. Darüber hinaus führt sie aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass die beiden Söhne des Klägers im Streitzeitraum ihren Wohnsitz in Deutschland beibehalten hätten. Auch der gewöhnliche Aufenthalt nach § 9 AO scheide aus. Die Dauer des Aufenthalts im Inland sei nach § 9 AO erst ab einem zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt von mehr als sechs Monaten von Bedeutung. Bei einer kürzeren Aufenthaltsdauer habe das Finanzgericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im Wege der Tatsachenwürdigung zu beurteilen, ob davon auszugehen sei, dass ein Kind einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habe. Dies gelte selbst dann, wenn ein minderjähriges Kind, das bei seiner Mutter im Ausland lebe und dort die Schule besuche, sich bis zu fünf Monate zusammenhängend bei seinem im Inland lebenden Vater aufhalte. Entscheidend sei, ob im Streitzeitraum ein mehr als sechs Monate dauernder Aufenthalt im Inland geplant gewesen sei. Hieran fehle es im vorliegenden Fall für den Streitzeitraum.

Entscheidungsgründe

I.

10

Die zulässige Klage ist auch begründet.

11

Der Aufhebungsbescheid vom 05. November 2021 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 19. Dezember 2022 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Die Beklagte hat die Kindergeldfestzungen für das Kind A vom 07. Januar 2016 und für das Kind C vom 30. Januar 2020 zu Unrecht aufgehoben. Die Kindsmutter und die beiden Söhne des Klägers haben in dem zur Beurteilung des Gerichts stehenden Zeitraum ihren Wohnsitz im Sinne von § 8 AO in Deutschland nicht aufgegeben. Dem Kläger steht somit im Streitzeitraum Kindergeld für seine beiden Söhne zu.

1.

12

Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 3 EStG hat derjenige, der im Inland über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verfügt, einen Kindergeldanspruch nur für diejenigen Kinder, die ebenfalls im Inland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innehaben.

13

Die Frage, ob eine natürliche Person im Inland einen Wohnsitz hat, beurteilt sich nach § 8 AO. Danach kommt es darauf an, ob die betreffende Person im Inland eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Melderechtliche Normen sowie bürgerlich-rechtliche Vorschriften zur Begründung, Beibehaltung und Aufgabe eines Wohnsitzes sind für die Auslegung dieser Vorschriften nicht maßgeblich (vgl. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 17. Mai 1995 I R 8/94, BStBl. II 1996, 2). Die Begründung eines Wohnsitzes erfolgt durch tatsächliches Handeln, der bloße Wille des Steuerpflichtigen ist dagegen nicht entscheidend. Von ausschlaggebender Bedeutung ist vielmehr die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse, d. h. der objektive Zustand (vgl. BFH-Urteile vom 7. April 2011 III R 77/09, BFH/NV 2011, 1351 m.w.N.).

14

Der Wohnsitzbegriff i. S. von § 8 AO setzt neben zum dauerhaften Wohnen geeigneten Räumlichkeiten das Innehaben der Wohnung in dem Sinne voraus, dass der Betreffende tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit – wenn auch in größeren Zeitabständen – aufsucht. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken oder ein Aufenthalt, der nur Besuchscharakter hat, reichen nicht aus. Außer dem Innehaben einer Wohnung setzt der Wohnsitzbegriff zunächst Umstände voraus, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung durch den Inhaber beibehalten und als solche genutzt werden soll. Das Wesen eines Wohnsitzes im steuerrechtlichen Sinne besteht somit darin, dass objektiv die Wohnung ihrem Inhaber jederzeit (wann immer er es wünscht) als Bleibe zur Verfügung steht und von ihm subjektiv zu entsprechender Nutzung auch bestimmt ist (vgl. auch Urteil des Finanzgerichts München vom 13. März 2014 5 K 745/12, juris-web).

15

Das Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten oder benutzt wird, schließt nicht aus, dass die Wohnung vorübergehend nicht benutzt wird. Periodische Auslandsaufenthalte stellen das Innehaben eines Wohnsitzes auch dann nicht in Frage, wenn sie sich über einen Zeitraum von etlichen Jahren erstrecken. Im Einzelfall können auch zwei Wohnsitze nebeneinander bestehen (vgl. auch § 19 Abs. 1 Satz 2 AO), wenn nach den äußeren Umständen der Lebensmittelpunkt zeitlich und örtlich zwei Wohnungen in verschiedenen Orten zuzuordnen ist und so zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse gebildet worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 23. November 2000 VI R 107/99, BStBl. II 2001, 294, m. w. N., und BFH-Beschluss vom 27. Dezember 2011 III B 24/10, BFH/NV 2012, 917).

2.

16

Nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG werden Kinder bei dem Kindergeldanspruch nicht berücksichtigt, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Die Voraussetzungen letztgenannter Ausnahmeregelung liegen im Streitfall nicht vor. Entscheidend für den Kindergeldanspruch des Klägers kommt es daher darauf an, ob seine Söhne im streitbefangenen Zeitraum einen Wohnsitz im Inland, also in Deutschland hatten.

17

Minderjährige Kinder teilen grundsätzlich den Wohnsitz ihrer Eltern, weil sie über ihre Haushaltszugehörigkeit eine abgeleitete Nutzungsmöglichkeit besitzen und damit zugleich die elterliche Wohnung i.S. des § 8 AO innehaben (vgl. BFH-Urteil vom 07. April 2011 III R 77/09, BFH/NV 2011, 1351). Dies ist jedoch nicht zwingend der Fall, sondern hängt maßgeblich von den objektiven Umständen des Einzelfalls ab. Die Entscheidung, ob Kinder, die sich zeitweise außerhalb des bisher im Inland begründeten elterlichen Haushalts im Ausland aufhalten, ihren inländischen Wohnsitz (§ 8 AO) beibehalten oder aber zunächst aufgegeben haben und erst bei der späteren Rückkehr einen Wohnsitz im Inland wieder neu begründen, hängt nach der Rechtsprechung des BFH nicht allein von der Dauer des Auslandsaufenthalts, sondern von einer Vielzahl von Faktoren ab. So sind neben der voraussichtlichen Dauer der auswärtigen Unterbringung insbesondere auch das Alter des Kindes und der Zweck des Auslandsaufenthalts ausschlaggebend. Eine konkrete zeitliche Grenze i.S. eines „Maximalaufenthalts“ kann daher generell und abstrakt nicht festgelegt werden. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles im Wege der Tatsachenwürdigung zu beurteilen, ob im Einzelfall von einem beibehaltenen Wohnsitz im Inland auszugehen ist (vgl. BFH- Beschlüsse vom 22. November 2011 III B 154/11, BFH/NV 2012, 375 und vom 27. Dezember 2011 III B 24/10, BFH/NV 2012, 917, vgl. auch Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 30. April 2014 5 K 531/13, jurisweb).

3.

18

Nach diesen grundsätzlichen Vorgaben der Rechtsprechung zu § 8 AO steht bei umfassender Würdigung der konkreten Umstände des Streitfalls zur Überzeugung des Gerichts fest, dass neben dem Kläger auch seine Ehefrau und die beiden Söhne im Streitzeitraum einen Wohnsitz in Deutschland, nämlich in E hatten. Dies ist der Familienwohnsitz. Wie oben dargestellt kommt es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht darauf an, wenn die Wohnung vorübergehend nicht benutzt wird, da das Innehaben eines Wohnsitzes i. S. d. § 8 AO auch bei Auslandsaufenthalten von etlichen Jahren nicht in Frage gestellt wird.

19

Im Streitfall ist der Kläger in Deutschland verblieben und hat die (Familien-)Wohnung weiter bewohnt und genutzt. Die Ehefrau des Klägers und die beiden Söhne haben durch das Antreten und Durchführen der Rundreise durch Europa in der Zeit von Mitte Oktober 2021 bis November 2022 den Wohnsitz nicht aufgegeben. Vielmehr erfolgte lediglich eine vorübergehende räumliche Trennung vom Wohnort während des Aufenthaltes innerhalb verschiedener Orte in Europa. Es war von Anfang an nur eine Rundreise durch europäische Länder geplant, die spätestens dann enden sollte, wenn die Schulpflicht des älteren Sohnes begründet wird. Diese von vornherein befristete Abwesenheit während der Zeit, in der die Söhne noch nicht schulpflichtig waren, steht der Beibehaltung des Wohnsitzes nicht entgegen, auch wenn eine Rückkehr zum Wohnsitz innerhalb dieser zwölf Monate wegen einer größeren Entfernung oder aus Kostengründen nicht beabsichtigt und tatsächlich nicht erfolgt sein sollte. Da der Kläger in Deutschland in der Familienwohnung verblieben ist, stand die Wohnung auch der Ehefrau und den beiden Söhnen jederzeit zur Verfügung, sie konnten tatsächlich über sie verfügen.

20

Im Streitfall hatten die Söhne des Klägers, die im Streitzeitraum fünf und zwei Jahre alt waren, vor ihrer Rundreise durch Europa einen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung im Inland. Diesen haben sie auch durch den Aufenthalt in verschiedenen europäischen Ländern nicht aufgegeben. Aufgrund ihres Alters ist keine Trennung aus der elterlichen Obhut erfolgt. Die Rundreise war von Anfang an befristet, der gemeinsame Wohnsitz in E wurde nicht aufgegeben.

4.

21

Die Kinder gehörten im Streitzeitraum auch weiterhin zum Haushalt des Klägers.

22

Der Kläger und seine Ehefrau haben ununterbrochen einen gemeinsamen Haushalt geführt. Daran ändert auch die vorübergehende Ortsabwesenheit der Ehefrau nichts. Der Kläger ist seinen beruflichen Verpflichtungen in Deutschland weiter nachgekommen, während seine Ehefrau ihre freiberufliche Tätigkeit corona-bedingt aufgegeben und mit den Kindern die Rundreise durch Europa gemacht hat. Die Ehefrau hat auch im Ausland nicht gearbeitet. Das Familieneinkommen wurde somit nach Aktenlage durch den Kläger erwirtschaftet. Die beiden Söhne wurden also weiterhin durch beide Eltern versorgt und betreut. Die genaue Aufgabenverteilung unter den Eltern ist für den Kindergeldanspruch unerheblich. Die erforderliche Berechtigtenbestimmung ist mit dem ursprünglichen Antrag vorgenommen worden und wird durch die Rundreise nicht tangiert. Denn selbst bei getrenntlebenden Ehegatten – was vorliegend nicht der Fall war und ist – gilt: wird zwischen den Eltern eine einvernehmliche Berechtigtenbestimmung des Inhalts getroffen, dass das Kindergeld für das Kind an ein Elternteil ausgezahlt wird, so bleibt eine derartige Bestimmung grundsätzlich wirksam, solange sie nicht von einem Berechtigten widerrufen wird (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2001 VI B 214/00, BFH/NV 2002, 484-485).

II.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 FGO.

24

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 1 und 3 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

25

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war im Hinblick auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären.

III.

26

Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben (§ 115 Abs. 2 FGO).

IV.

27

Die Entscheidung konnte im erklärten Einverständnis der Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung und gemäß § 79 a Abs. 3 und 4 FGO i. V. m. § 5 Abs. 3 FGO durch den Berichterstatter anstelle des Senats ergehen.