Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil vom 12.11.2025 – 5 K 31/24
ECLI:DE:FGSH:2025:1112.5K31.24.00
Orientierungssatz
Wurden im vorrangig zuständigen Staat Dänemark mangels Antragstellung Familienleistungen weder festgesetzt noch ausgezahlt, ist die deutsche Familienkasse nach dem Urteil des EuGH, Urteil vom 25.04.2024 C-36/23, gehindert, die Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Kindsvater aufzuheben und das Kindergeld zurückzufordern. Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf eine mögliche Mitwirkungspflichtverletzung.
Verfahrensgang
nachgehend BFH, kein Datum verfügbar, III R 51/25
Tenor
Der mit Bescheiden vom 14. März 2024 geänderte Kindergeldbescheid vom 24. Januar 2024 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. April 2024 wird für die Monate Mai 2010 bis August 2018 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist - soweit der Klage stattgegeben wurde - wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Rückforderung von Kindergeld für die Zeit von Mai 2010 bis August 2018.
Der Kläger ist der leibliche Vater der Kinder A, B und C. Er lebte mit seiner Familie im Streitzeitraum durchgehend in Deutschland. Seit dem xx. Dezember 2006 ist er in Dänemark erwerbstätig. In Deutschland wird von beiden Elternteilen keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Die Kindesmutter war nach Angabe des Klägers ununterbrochen Hausfrau.
Die Kindergeldanträge für die Kinder A und B gingen vor der Erwerbstätigkeit in Dänemark bei der Beklagten ein. Der Kindergeldantrag für das Kind C trägt das Datum 24. Mai 2014. In der Anlage Kind zu diesem Antrag ist unter Nummer 6 b zu der Frage, ob der Kläger außerhalb Deutschlands als Arbeitnehmer tätig ist, das Kreuz bei „Nein“ gesetzt. Im Rahmen eines erneuten Kindergeldantrages für die Kinder A, B und C vom 03. Mai 2021 ist in der Anlage Kind sodann unter der Nummer 7 a (entspricht der alten Nummer 6 b) als Antwort „Ja“ angekreuzt.
Nachdem die Beklagte sich ab Juli 2021 an die dänischen Behörden gewandt und mehrere Auskunftsersuchen nach Dänemark gestellt hatte, aus denen sich u.a. ergab, dass Dänemark ab September 2018 dänische Familienleistungen erbringt, änderte sie mit Bescheiden vom 24. Januar 2024 die Festsetzung des Kindergeldes für das Kind B für den Zeitraum Oktober 2007 bis Juli 2021, für das Kind C für den Zeitraum Juli 2014 bis Juli 2021 und für das Kind A für den Zeitraum Januar 2007 bis Juni 2021 gemäß § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), indem es Kindergeld nur noch in Höhe des Unterschiedsbetrags zu den in Dänemark zustehenden Leistungen gewährte. Zugleich forderte die Beklagte gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) Kindergeld in Höhe von insgesamt x € von dem Kläger zurück. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass deutsches Kindergeld nachrangig und nur in Höhe von Unterschiedsbeträgen zu Dänemark gewährt werden könne.
Gegen diese Bescheide legte der Kläger mit Datum vom 14. Februar 2024 Einspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass es für die Familie nicht finanzierbar sei, für 15 Jahre Kindergeld an die Familienkasse in Deutschland zurückzuzahlen, wenn in Dänemark rückwirkend nur für einen kurzen Zeitraum Leistungen gewährt würden.
Mit Bescheiden vom 14. März 2024 wurde dem Einspruch hinsichtlich des Zeitraums bis April 2010 abgeholfen.
Wegen der Zeiträume Mai 2010 bis Juli 2021 wies die Beklagte den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 18. April 2024 als unbegründet zurück. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Kläger erfülle grundsätzlich die Anspruchsvoraussetzungen des § 62 Abs. 1 EStG für einen steuerrechtlichen Kindergeldanspruch in Deutschland. Für die genannten Kinder bestehe jedoch zugleich in einem anderen Staat der Europäischen Union (EU) ein Anspruch auf Kindergeld, nämlich in Dänemark. Welcher Anspruch vorrangig sei, bestimme sich im Verhältnis zu den EU-Staaten nach den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 [VO1 und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 [DVO]. Die Konkurrenz zwischen Kindergeldansprüchen in Deutschland und anderen EU-Staaten werde durch die Art. 67 und 68 VO aufgelöst. Soweit für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer EU-Staaten zu gewähren seien, sei vorrangig der Staat zuständig, in dem eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausgeübt werde. Sei der Anspruch in einem anderen Staat vorrangig, werde der deutsche Kindergeldanspruch in Höhe der ausländischen Familienleistung ausgesetzt. Es könnten dann allenfalls Unterschiedsbeträge zwischen einem evtl. niedrigeren ausländischen Kindergeld und dem (höheren) deutschen Kindergeld ausgezahlt werden. Da der Kläger in einem anderen EU-Staat (Dänemark) eine Erwerbstätigkeit ausübe und seine Ehefrau in Deutschland nicht erwerbstätig im Sinne des Art. 68 Abs. 1 Buchstabe a) VO sei, sei Dänemark vorrangig für die Zahlung von Familienleistungen gegenüber dem deutschen Kindergeldanspruch zuständig (vgl. Art. 68 Abs. 1 Buchstabe a) VO). Es sei dabei unerheblich, ob in Dänemark tatsächlich ein Antrag auf Kindergeld gestellt worden sei oder wegen unterlassener Antragstellung keine Leistungen bezogen würden. Das Kindergeld werde deshalb zu Recht für den Zeitraum Mai 2010 bis Juli 2021 teilweise zurückgefordert. Aufgrund der Abhilfe des Einspruchs für den Zeitraum bis April 2010 sei die Forderung entsprechend gemindert worden. Es verbleibe eine Gesamtrückforderung in Höhe von x €. Rechtsgrundlage für die Korrektur sei § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO). Die Erstattungspflicht ergebe sich aus § 37 Abs. 2 AO. Das Kindergeld sei seit Mai 2010 zu Unrecht bezogen und stelle eine Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile dar. Der Kläger habe zumindest den Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung dadurch verwirklicht, dass er bei Antragstellung die Erwerbstätigkeit in Dänemark verneinte. Da die Festsetzungsfrist nicht ende, solange die Tat straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlich verfolgbar sei, sei keine Festsetzungsverjährung eingetreten, § 171 Abs. 7 AO. Gem. § 384 AO verjähre die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten in fünf Jahren. Die Frist beginne gem. § 31 Abs. 3 OWiG, sobald der tatbestandliche Erfolg eingetreten sei, hier mit der letzten unrechtmäßigen Auszahlung des Kindergeldes im Monat Juli 2021, vgl. BFH, Urteil vom 26.06.2014 (III R 21/13, BStBl. Il 2015, 886).
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner am 21. Mai 2024 beim Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht erhobenen Klage. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Einspruchsverfahren und trägt weiter vor, er habe ohne Verschulden Kindergeldleistungen aus dem falschen Staat in Anspruch genommen und stehe nunmehr vor der Situation, in Deutschland die Leistungen vollständig zurückzahlen zu müssen, während der eigentlich zuständige Staat Dänemark aufgrund der Verjährungsvorschriften die Auszahlung seiner Beiträge verweigern könne oder jedenfalls verweigere. Dies führe rein praktisch zu der Situation, dass die Familie insgesamt über x € Leistungen zurückzuzahlen habe, auf die sie grundsätzlich aber Anspruch gehabt hätte, wenn im richtigen Staat der Antrag gestellt worden wäre. Dieser Fehler sei aufgrund der generellen Auszahlung von Kindergeld über viele Jahre nicht aufgefallen.
Aus der genommenen Akteneinsicht ergebe sich aus keinem der darin enthaltenen Dokumente, dass er falsche Angaben zu seiner Arbeitstätigkeit oder zum Kindergeldbezug gemacht habe. Es gebe einzig eine Anlage zum Antrag auf Kindergeld vom 24. Mai 2014 betreffend das Kind C. Diese sei nicht unterschrieben und erkennbar mit einer gänzlich anderen Handschrift als seiner vom Antrag auf Kindergeld vom 24. Mai 2014 ausgefüllt. In dieser Anlage seien Kreuzchen bei den Feldern „nein“ gesetzt bezüglich Geldleistung in Form von Stellen außerhalb Deutschlands und einer Erwerbstätigkeit außerhalb Deutschlands. Aufgrund von Sprachschwierigkeiten lasse er sich von seinem Sohn A helfen. Dieser übersetze für ihn und sortiere die Papiere. Dies habe der Sohn A auch schon viele Jahre so gehandhabt, auch in der Zeit, als er noch minderjährig war. Sein Sohn und er gingen beide davon aus, dass seinerzeit der damals 11-jährige Sohn beim Ausfüllen des Formulars involviert war, möglicherweise sogar selbst die entsprechenden Angaben getätigt habe. Er selbst sei damals noch viel mehr als heute sprachlich nicht in der Lage gewesen, das Formular mit seinen Angaben gänzlich zu verstehen. Ihm sei zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass er aus dem falschen Land Kindergeldleistungen bezogen habe und es sei schlicht nicht ersichtlich, dass er hierzu gegenüber der Familienkasse falsche Angaben gemacht habe. Er habe sich zu keinem Zeitpunkt einen finanziellen Vorteil verschafft oder verschaffen wollen. Insbesondere habe er auch zu keinem Zeitpunkt in Dänemark Kindergeld beantragt. Es sei versucht worden, dies nachträglich zu bewirken, damit bei einer Rückzahlungsverpflichtung die zurückzuzahlenden Beträge gegebenenfalls auch aufgebracht werden könnten. Die dänische Behörde habe dies aber abgelehnt und trotz eines Wiederaufnahmeantrages erneut abgelehnt am 11. Juli 2024. Ein entsprechender Nachweis wurde beigefügt. Die Doppelzahlungen seien fast vollständig zurückgezahlt. Auch die weiter zu viel bezahlten Beträge sollen selbstverständlich zurückgezahlt werden. Im vorliegenden Fall ginge es nicht um die typische Rückerstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen. Vielmehr stünden jedem Unionsbürger Familienleistungen in Form des Kindergeldes zu. Die Übersichtlichkeit der rechtlichen Situation im Hinblick auf die zwischen den Mitgliedstaaten vereinbarten Zahlungspflichten, die offenbar nach Inkrafttreten der Änderung von 2010 nicht aktiv bei dem Kindergeldbeziehenden mitgeteilt und abgefragt worden sei, könne jetzt nicht dazu führen, dass eine kinderreiche Familie vor einem unüberschaubaren Schuldenberg sitzen bleibe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Kindergeldbescheid vom 24. Januar 2024, geändert mit Bescheiden vom 14. März 2024 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. April 2024 für die Monate Mai 2010 bis August 2018 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt im Wesentlichen vor, soweit der Kläger vortrage, dass die falschen Angaben zu der Erwerbstätigkeit in Dänemark nicht von ihm gemacht worden seien, erscheine dies unglaubhaft. Zutreffend sei zwar, dass die betreffende „Anlage Kind“ nicht durch den Kläger unterzeichnet worden sei, die Erklärung sei aber eindeutig zusammen mit einem durch den Kläger am 24. Mai 2014 unterzeichneten Kindergeldantrag eingereicht worden. Die Schriften auf dem Antrag und der Anlage Kind unterschieden sich augenscheinlich auch nicht.
Aber selbst, wenn dem Kläger die falschen Angaben zu der Erwerbstätigkeit in Dänemark nicht zurechenbar wären, so habe er die Familienkasse jedenfalls jahrelang über die Erwerbstätigkeit in Unkenntnis gelassen. Dies sei ihm vorzuwerfen. Er habe für insgesamt drei Kinder Kindergeld beantragt und sei in jedem der Anträge explizit nach der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Ausland gefragt und darauf hingewiesen worden, dass Änderungen in den Verhältnissen mitzuteilen seien. Dass die Mitteilung unterblieb, begründe daher den Vorwurf der Leichtfertigkeit. Nach Auskunft der dänischen Verbindungsstelle vom 26. April 2022 und 13. September 2023 seien für die Kinder mittlerweile rückwirkend ab September 2018 dänischen Familienleistungen gezahlt worden. Für die vorhergehenden Zeiträume scheine die dänische Verbindungsstelle die Auffassung zu vertreten, dass wegen einer vermeintlichen Verjährung keine Auszahlung dänischer Familienleistungen für die Kinder erfolgen könne, was zwar gegen Art. 68 Abs. 3b) VO (EG) Nr. 883/2004 verstoße und europarechtswidrig sein dürfte, aber wohl für den Kläger im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 25. April 2024, C-36/23 für das vorliegende Verfahren günstig sein dürfte. Die Entscheidung des EuGH habe bisher keinen Niederschlag in der Weisungslage der Familienkasse gefunden.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
I
Die zulässige Klage ist begründet.
Der mit Bescheiden vom 14. März 2024 geänderte Kindergeldbescheid vom 24. Januar 2024 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. April 2024 über die geänderte Festsetzung und Rückforderung von Kindergeld ist für die Monate Mai 2010 bis August 2018 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO).
1.
Unstreitig erfüllte der Kläger im Streitzeitraum die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr.1 und Abs. 3 EStG für den Bezug von Kindergeld für seine leiblichen, in seinem Haushalt in Deutschland lebenden Kinder.
Allerdings ist nach den Regelungen der VO (EG) 883/2004 vorliegend Dänemark für die Gewährung des Kindergeldes vorrangig zuständig.
Der Anwendungsbereich der VO 883/2004 ist eröffnet, denn der Kläger fällt als Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedsstaates nach Art. 2 Abs. 1 der VO 883/2004 in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung. Das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ist eine Familienleistung im Sinne des Art. 1 Buchst. z der VO 883/2004, weshalb auch deren sachlicher Anwendungsbereich nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der VO eröffnet ist (vgl. BFH-Urteil vom 19. Mai 2022, III R 32/20, BFH/NV 2022, 1180 m.w.N.).
Gemäß Art. 68 Abs. 1 Buchs. a der VO 883/2004 stehen in den Fällen, in denen Leistungen von mehreren Mitgliedsstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren sind, die durch eine Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche an erster Stelle, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche. Die Familienleistungen werden nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift nach den Rechtsvorschriften gewährt, die Vorrang haben. Nach Satz 2 der Vorschrift werden Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrages ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüberhinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren.
2.
Im Streitfall war der Kläger seit 2006 in Dänemark erwerbstätig, seine Ehefrau übte keine Erwerbstätigkeit aus. Daraus folgt, dass die dänischen Familienleistungen Vorrang haben. Der Vorrang Dänemarks ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
In Fällen wie dem Vorliegenden, indem nachträglich bekannt wird, dass ein anderer Staat als Deutschland vorrangig Familienleistungen zu zahlen hat, vertritt der BFH (vgl. Urteile vom 09. Dezember 2020, III R 31/18, BFH/NV 2021, 771 und III R 73/18, BStBl. II 2022, 178) die Auffassung, dass der Anspruch auf Familienleistungen nach dem Recht des ausländischen EU-Mitgliedstaates auch dann nachträglich auf das nach deutschem Recht gewährte Kindergeld anzurechnen ist, wenn der Kindergeldberechtigte die ihm im Auslandsstaat zustehenden Familienleistungen dort weder - wie vorliegend - beantragt noch bezogen hat. Damit ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofes grundsätzlich nur das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf Familienleistungen in dem anderen Mitgliedstaat Voraussetzung für die Anwendung der Prioritätsregeln.
Danach wären die geänderte Festsetzung und Rückforderung des Kindesgeldes vorliegend rechtmäßig, weil grundsätzlich in Dänemark für den Streitzeitraum ein materiell-rechtlicher Anspruch bestand.
Dieser Auffassung ist der EuGH jedoch in seiner Entscheidung vom 25. April 2024 entgegengetreten. Nach dem Urteil des EuGH vom 25. April 2024 (C-36/23, juris) ist die Beklagte im Streitfall gehindert, die Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Kläger aufzuheben und das Kindergeld zurückzufordern, da in Dänemark für die Zeit von Mai 2010 bis August 2018 tatsächlich keine Familienleistungen festgesetzt und ausgezahlt wurden.
Nach dem 4. Orientierungssatz der Entscheidung ist Art 68 der VO 883/2004, der Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen auf Familienleistungen festlegt, dahingehend auszulegen, dass er es dem Träger eines Mitgliedsstaates, dessen Rechtsvorschriften nach den in Abs. 1 dieses Artikels genannten Kriterien nachrangig sind, nicht gestattet, von der betroffenen Person in diesem Mitgliedsstaat gezahlte Familienleistungen aufgrund dessen zurückzuverlangen, dass nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedsstaates ein Anspruch auf solche Leistungen besteht, sofern in diesem Mitgliedsstaat eine Familienleistung weder festgesetzt noch ausgezahlt wurde. Der genannten EuGH-Entscheidung lässt sich nicht entnehmen, dass ein Rückforderungsanspruch gegenüber dem Betroffenen in der Höhe fortbestehen soll, in der das ausgezahlte Kindergeld einen dänischen Kindergeldanspruch übersteigen würde. Vielmehr dürfen die Koordinierungsmechanismen nach diesem Urteil nicht zu Lasten der Familie angewendet werden.
Dem nachrangigen Träger ist es danach jedoch gestattet, von dem vorrangig zuständigen Träger die Erstattung des Betrags der Leistungen zu verlangen, der den Betrag übersteigt, den er nach der Verordnung leisten musste (Art. 68 Abs. 2 VO Nr. 883/2004).
Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen in der EuGH-Entscheidung vom 25. April 2024 (C-36/23).
Nach Aktenlage hat im Streitfall die dänische Behörde Kindergeld für die Kinder des Klägers (rückwirkend) erst ab September 2018 gezahlt. Für die Zeit vor September 2018 wurden Familienleistungen in Dänemark weder festgesetzt noch ausgezahlt. Damit ist eine Rückforderung nach der Rechtsprechung des EuGH für die Zeit von Mai 2010 bis August 2018 nicht gestattet. Erst ab September 2018 liegt eine Überzahlung des Kindergeldes vor.
Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der Umstand, dass der Kläger seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, da er der Beklagten nicht mitgeteilt hatte, dass er zwischenzeitlich eine Arbeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufgenommen hatte. Denn der EuGH führt in seinem Urteil vom 25. April 2024 weiter aus, dass die Abhilfe für eine Verletzung der Informationspflicht nicht in der Rückforderung der Leistungen gemäß Art. 68 der Verordnung Nr. 883/2004 bestünde, sondern in der Anwendung angemessener Maßnahmen des nationalen Rechts, die nach Art. 76 Abs. 5 der Verordnung zudem die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachten müssen und verweist insoweit auf das Urteil des EuGH vom 29. September 2022, Chief Appeals Officer u.a., C-3/21.
Der Senat versteht den EuGH dahingehend, dass eine Mitwirkungspflichtverletzung alleine nicht ausreicht, um eine Rückforderung nach nationalem Recht zu gestatten. Erst wenn tatsächlich ausländische Leistungen gegeben sind, löst dieser Umstand Rückforderungstatbestände aus. Dem entsprechen auch der Sinn und Zweck der EU-Koordinierungsregeln. Denn die VO 883/2004 soll sicherstellen, dass Personen, die sich in mehreren EU-Staaten bewegen, keine Nachteile beim Bezug von Sozialleistungen erleiden. Sie soll einen Doppelbezug vermeiden, aber keine Leistungen kürzen, wenn der vorrangige Staat keine gewährt (vgl. Art. 1 VO 883/2004 und insbesondere die Erwägungsgründe 12 bis 14, 32 und 35 der VO 883/2004).
Der Klage war daher stattzugeben.
3.
Die Entscheidung konnte im erklärten Einverständnis der Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
5.
6.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war im Hinblick auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären.
7.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zugelassen.