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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil vom 25.05.2005 – L 8 U 87/04

ECLI:DE:LSGSH:2005:0525.L8U87.04.0A

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 21. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der 1933 geborene Kläger begehrt die Anerkennung seiner Hals- und Lendenwirbelsäulenerkrankung als bzw. wie eine Berufskrankheit.

2

Am 18. Juli 1995 beantragte der Kläger, diverse Erkrankungen der Knie, der Wirbelsäule, der Schultern sowie der Hüfte als Berufskrankheit anzuerkennen.

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Hinsichtlich der Hüft-, Schulter-, Sprung-, Knie-, Großzehen-, Hand-, Finger- und Ellenbogengelenke wurde ein gesondertes Verfahren eröffnet. In diesem wurde der Antrag hinsichtlich der Kniegelenke mit Bescheid vom 22. Juli 1997 und Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 1998 abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 8. Februar 1999 abgewiesen (S 9 U 101/99). Hinsichtlich aller aufgeführten Gelenksbeschwerden wurde mit weiterem Bescheid vom 22. Juli 1997 und Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 1998 die Anerkennung einer Berufskrankheit abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 28. November 2000 abgewiesen (S 1 U 100/98). Zur Begründung wurde hinsichtlich der Kniegelenke auf das rechtskräftige Urteil vom 8. Februar 1999 verwiesen. Im Übrigen wurde ausgeführt, dass die übrigen Beschwerden nicht wie eine Berufskrankheit nach § 551 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) anerkannt werden könnten, denn es gebe keine ausreichenden Hinweise für ein gruppenspezifisches Auftreten von Gelenksarthrose aufgrund der Tätigkeit als Ringer bzw. als Catcher. Die Berufung blieb erfolglos (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 20. März 2002 - L 8 U 3/01 -).

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Hinsichtlich der Wirbelsäulenerkrankungen gab der Kläger an, dass er ab 1970 durchgehend Beschwerden gehabt habe sowohl beim Training als auch während der Kämpfe und nach den Kämpfen. In einer Dokumentation seiner Kämpfe ist aufgeführt, dass er im Jahre 1987 seinen letzten Kampf ausgetragen habe. Laut eines Vermerks über ein Gespräch am 26. Juli 1996 gab der Kläger an, er habe seine Laufbahn 1955 begonnen und sie 1987 beendet. Pro Jahr habe er ca. 200 Kämpfe durchgeführt. Dabei seien Meisterschaftskämpfe über eine Zeitdauer von 15 Runden a 4 Minuten gelaufen, normale Kämpfe über eine Zeitdauer von 5 Runden a 4 Minuten. Kämpfe im nicht europäischen Ausland hätten zwischen einer halben und einer vollen Stunde gedauert. Trainiert worden sei täglich zwischen zwei bis drei Stunden. Besonderer Belastungen sei die Wirbelsäule ausgesetzt gewesen bei Griffen am Kopf, die zu einem Verdrehen des Kopfes geführt hätten, bei Schlägen im Bereich des Kopfes und Halses, bei so genannten Beinhebeln, Überwürfen und Aushebern. In einem Schreiben der Beklagten vom 7. August 1996 wurde der Kläger gefragt, ob nach dem 8. November 1987 noch ein Wettkampf ausgetragen worden sei. Daraufhin übersandte der Kläger einen Vertrag über das Auftreten bei Catch-Turnieren auf dem Schützenplatz in Hannover bis zum Jahre 1989, der bis zum Jahre 1990 verlängert worden war. Insoweit teilte der Kläger aber mit, dass er diesen nicht habe erfüllen können, da seine Karriere aus verletzungsbedingten Gründen im Jahre 1987 beendet gewesen sei. Telefonisch teilte er jedoch mit, dass er noch nach dem 1. April 1988 in H beim Frühjahrs- und Herbst-Dom aufgetreten sei. Die Firma S, bei der der Kläger unter anderem im Jahre 1988 auf dem Frühjahrs- und Winter-Dom beschäftigt gewesen war, teilte mit, dass die Beschäftigung nur an den Wochenenden stattgefunden und dass es täglich zwischen zwei und vier Vorstellungen gegeben habe, wobei die Kampfdauer jeweils 3 Minuten betragen habe. Der Kläger selbst gab an, dass er in den Sommermonaten des Jahres 1988 noch einige inoffizielle Kämpfe in Österreich bestritten habe. Auf Befragen der Beklagten informierte die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten in Hannover unter dem 24. März 1997 darüber, dass der Versicherte (der Kläger) während des Frühlings- und Winter-Doms im Jahre 1988 an drei Tagen in der Woche bis zu fünf Kämpfe durchgeführt habe a 3 Minuten. Wegen der Kürze der verbrachten Zeiten im Rahmen dieser Sport-Show seien die Voraussetzungen für die Anerkennung als Berufskrankheit nicht gegeben, und diese Tätigkeit sei auch nicht dazu geeignet gewesen, zu degenerativen Schädigungen zu führen.

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In einer Stellungnahme des Bereichs Arbeitsmedizin der Beklagten führte Dr. S aus, dass die Tätigkeit als Catcher ohne Zweifel eine Belastung der Wirbelsäule und des gesamten Bewegungsapparates darstelle, die weit über derjenigen der übrigen Bevölkerung liege. Durch die Aktionen des Kampfgegners würden praktisch alle Gelenke mit Gewalt über den physiologischen Winkelbereich hinaus in Extremstellungen gezwungen. Statistisch epidemiologische Erkenntnisse seien wegen der geringen Anzahl von Berufscatchern hinsichtlich einer Berufskrankheit nicht zu erwarten. Bei der Berücksichtigung einer Berufskrankheit habe der Verordnungsgeber die spezielle Gefährdung der Berufsgruppe der Berufscatcher wegen ihrer geringen Zahl überhaupt nicht in seinem Blickfeld gehabt. In dem fachchirurgischen Zusammenhangsgutachten von M.-C. /Dr. E vom 27. Mai 1997 führen diese aus, dass bei der Halswirbelsäule eine schwerstgradige Spondylarthrose aller Segmente mit Betonung C2/C3, C3/C4 vorliege. Eine bandscheibenbedingte Erkrankung lasse sich zwar unter die Berufskrankheitslisten-Nr. 2109 einordnen, dabei handele es sich aber um eine Erkrankung der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, wie sie bei Fleischträgern in der DDR oder bei Sackträgern, die Säcke zwischen 80 und 100 kg tragen müssten, festgestellt worden seien. Das vermehrte Auftreten von Bandscheibenschäden und Verschleißumformungen der Halswirbelsäule durch Kampftechniken sei der sportmedizinischen Literatur nicht zu entnehmen. Es gäbe Erfahrungsberichte, dass bei Ringern bei bestimmten Griffarten vermehrt Verletzungen an der Halswirbelsäule auftreten könnten, daraus könne aber keine Berufskrankheit abgeleitet werden. Eine Anerkennung als Berufskrankheit Nr. 2109 könne daher nicht festgestellt werden.

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Auch der monosegmentale Bandscheibenschaden im Segment L4/L5 sei nicht unter die Berufskrankheit Nr. 2108 einzuordnen. Biomechanisch gäbe es keine Gründe, dass lediglich im Segment L4/L5 ein Bandscheibenschaden auftrete, jedoch nicht in den angrenzenden Segmenten. Eine auf die Wirbelsäule einwirkende Kraft, die lediglich ein Segment schädige, gäbe es nicht. Ein so genanntes belastungskonformes Schadensbild im Bereich der Lendenwirbelsäule läge demnach nicht vor. Der monosegmentale Schaden im Segment L4/L5 sei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die Tätigkeit als Ringer verursacht worden. Die Erkrankungen könnten auch nicht wie eine Berufskrankheit anerkannt werden.

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Mit Bescheid vom 22. Juli 1997 wurden daraufhin die Wirbelsäulenerkrankungen des Klägers weder als Berufskrankheit noch wie eine Berufskrankheit anerkannt. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 23. am 25. Juli 1997 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die festgestellten Erkrankungen seien durch Abnutzung während seiner 34-jährigen Karriere als Profi-Sportler entstanden.

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In einem Schreiben von Dr. D. vom 18. Februar 1998 ist angeführt, dass mit Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen im Sinne der BK 2109 im vorliegenden Falle nicht gegeben seien.

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Dr. R. kommt in seinem fachorthopädischen Gutachten vom 19. Januar 2000 zu der Überzeugung, dass Berufsringer und Catcher in einem erheblich höheren Grad als die übrige Bevölkerung einer Schädigung der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule ausgesetzt seien und dass bei dem Kläger eine Berufskrankheit nach Nr. 2109 und Nr. 2108 anzuerkennen sei. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) für die Halswirbelsäulenerkrankung betrüge 20 v. H., für die Lendenwirbelsäulenerkrankung 10 v. H.

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In einer Stellungnahme vom 22. September 2000 nimmt der Gutachter M.-C. hierzu Stellung und erläutert, dass der monosegmentale Bandscheibenschaden im Segment L4/L5 für eine anlagebedingte Störung spreche. Ein monosegmentaler Bandscheibenschaden stelle kein belastungskonformes Schadensbild dar, und dies sei in Sachverständigenkreisen eine weit verbreitete Ansicht, die sich auch die Gerichte nahezu ausschließlich zu eigen gemacht hätten. Es gäbe auch keine Hinweise auf eine Berufskrankheit nach Nr. 2109 und 2108. Der Kläger habe seine Betätigung als Berufsringer im Jahre 1987 aufgegeben. Die danach erfolgten Kämpfe bei kleineren Veranstaltungen hätten zu keiner gefährdenden Belastung mehr geführt. Daher seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, um eine Berufskrankheit nach diesen Ziffern anzuerkennen, nicht gegeben. Im Übrigen sei die Karriere als Berufsringer aufgegeben worden wegen der Funktionsstörung der Hüftgelenke und nicht wegen der Erkrankungen der Hals- und Lendenwirbelsäule. Die Auswertung der wissenschaftlichen Literatur ergebe, dass es bei Ringern häufiger zu Zerrungen, Prellungen oder Stauchungen der Halswirbelsäule komme, seltener zu ernsten Verletzungen, äußerst selten zu Bandscheibenschäden, jedoch nicht zu chronischen Rückenschmerzen mit oder ohne degenerative Veränderungen. Man könne von einer gewissen Verletzungshäufigkeit oder Verletzungsmöglichkeit bei Ringern jedoch nicht auf das vermehrte Auftreten einer bandscheibenbedingten Erkrankung schließen, denn es handele sich um zwei völlig unterschiedliche Tatbestände. Es sei daher durch keine einzige wissenschaftliche Veröffentlichung belegt, dass bei Ringern in höherem Maße als in der Normalbevölkerung Bandscheibenschäden der Hals- oder Lendenwirbelsäule aufträten.

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In einem weiteren Gutachten vom 22. August 2000 zum Aktenzeichen S 1 U 100/98 kommt der Arzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. H. zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger eine Verschleißumformung der Halswirbelsäule mit einer segmentalen Lockerung im Bereich der oberen Halswirbelsäule zwischen dem zweiten und dritten, dritten und vierten sowie dem vierten und fünften Halswirbel vorliege. Des Weiteren bestünden degenerative Veränderungen der Wirbelsäule im Bereich der oberen Halswirbelsäule sowie eine Arthrose, eine Verschleißumformung im Bereich des ersten Halswirbels am Übergang zum Kopf. Aufgrund seiner Tätigkeit als Berufsringer sei es aufgrund von Überstreckungen sowie übermäßiger Beugung im Bereich der Halswirbelsäule zu Verletzungen gekommen, die in der Folge zu den festgestellten Verschleißumformungen geführt hätten.

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Im Bereich der Lendenwirbelsäule finde sich bei dem Kläger ein Bandscheibenschaden in dem Zwischenwirbelraum zwischen dem 4. und 5. Lendenwirbelkörper mit fast völliger Aufhebung des Zwischenwirbelraumes sowie eine Verschleißumformung mit beginnender Spangenbildung. Insoweit sei zumindest der Verdacht auf das Vorliegen einer bandscheibenbedingten Erkrankung durch die Berufstätigkeit gegeben. Es sei daher anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit im Sinne der BK 2108 vorlägen.

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Hinsichtlich der Halswirbelsäule sei eine Berufskrankheit wie nach BK 2109 mit einer MdE von 20 v. H. anzunehmen und hinsichtlich der Lendenwirbelsäule eine Berufskrankheit nach BK 2108 mit einer MdE ebenfalls von 20 v. H.

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Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2001, zugestellt am 3. September 2001, zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzung, dass der Versicherungsfall nach dem 31. März 1988 eingetreten sei, sei nicht erfüllt, denn der Kläger habe seine Karriere als Berufsringer im Jahre 1987 aufgegeben, und die danach durchgeführten Kämpfe stellten keine regelmäßige belastende Tätigkeit dar. Im Übrigen lägen aber auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von Berufskrankheiten nach Nr. 2108 und 2109 nicht vor, und es könnte auch keine Berufskrankheit wie nach Nr. 2108 oder 2109 anerkannt werden.

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Der Kläger hat am 2. Oktober 2001 Klage erhoben und dazu ausgeführt, es gebe einen Zusammenhang zwischen seiner Tätigkeit als Berufsringer und den streitgegenständlichen Krankheiten. Das könnte auch von Zeugen bestätigt werden, die ebenfalls Berufsringer gewesen wären und vergleichbare Krankheiten hätten (Bl. 17 GA). Zur Bestätigung hat er ein Attest der chirurgischen Gemeinschaftspraxis Dr. G. u.a. vom 10. September 2001 über einen anderen Berufsringer vorgelegt, in welchem ein Wirbelsäulensyndrom bei erheblichen umformenden Wirbelkörperveränderungen im LWS-Bereich festgestellt wurde sowie, dass die Veränderungen als Folge der erlittenen Verletzungen und der Belastung als Berufsringer anzusehen seien.

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Der Kläger hat beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2001 aufzuheben 2. die Beklagte zu verurteilen, seine Hals- und Lendenwirbelsäulenerkrankung als bzw. wie eine Berufskrankheit im Sinne der Nummern 2108 bzw. 2109 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung anzuerkennen und nach Maßgabe des Gesetzes zu entschädigen.

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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

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Sie hat darauf verwiesen, dass die Berufskrankheit nicht nach dem Stichtag aufgetreten sei, sowie auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und im Gutachten von M.-C.

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Das Sozialgericht hat ein Gutachten des Orthopäden Dr. N. eingeholt. In seinem Gutachten vom 2. Dezember 2003 hat dieser ausgeführt, dass Voraussetzung für die Anerkennung einer BK 2108 ein belastungskonformes Schadensbild mit einem von oben nach unten zunehmenden Verschleiß sei und ein solches belastungskonformes Schädigungsbild bei dem Kläger nicht vorläge. Bei diesem läge vielmehr in der Etage L4/5 ein schicksalhafter Verschleiß vor. Auch in der nicht belastend tätigen Bevölkerung unterliege gerade die Bandscheibe L4/5 einer bevorzugten Degeneration. Der Gesetzgeber habe aber mit Einführung der BK 2108 nicht den auch sonst häufig in der Bevölkerung vorkommenden Bandscheibenvorfall entschädigen wollen, sondern die berufsbedingte Zerrüttung der Bandscheiben eines Wirbelsäulenabschnitts.

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Bezüglich einer BK 2109 lägen bei einem Ringer die klassischen Belastungen durch stundenlanges Tragen unförmiger Lasten auf der Schulter mit verstärkter Seitneige und Rückneigung des Kopfes nicht vor. Die geforderten Kriterien zur Anerkennung einer solchen Berufskrankheit bezögen sich auf lang einwirkende Belastungen, durch die die Ernährungssituation der Bandscheiben verschlechtert werde. Eine massive Überstreckung und Überbeugung der Halswirbelsäule bei Ringern dürfte - wenn überhaupt - allenfalls wenige Minuten bestanden haben. Diese kurze Zeitdauer reiche nicht aus, um eine nachhaltige Störung der Ernährungssituation der Bandscheiben zu bewerkstelligen. Hingegen sei von massiven, plötzlichen, relativ kurz anhaltenden Gewalteinwirkungen auf Bandscheibe, Bänder und Wirbelgelenke auszugehen, die im Einzelnen für sich keine Schädigung herbeiführen dürften. Es handele sich daher allenfalls um plötzliche, immer wiederkehrende kleinste Traumata mit zunächst minimalen Strukturverletzungen, die sich später ausweiteten.

21

Die bei dem Kläger bestehende bandscheibenbedingte Erkrankung der HWS und LWS stellten somit keine BK 2108 oder 2109 dar. Erkenntnisse, dass bei Profiringern eine wesentliche Inzidenz für degenerative HWS-Erkrankungen vorlägen, seien ihm nicht bekannt und ließen sich bei einer Internet-Recherche im Rahmen des Gutachtens nicht in der Literatur finden. Die geschilderten Grundlagenuntersuchungen stammten sämtlich aus den 60er bis 80er Jahren und seien somit bei der Fassung der BK 2108 und 2109 bekannt gewesen.

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Das Sozialgericht Itzehoe hat mit Urteil vom 21. Juni 2004 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt:

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"Die Voraussetzungen für die Anerkennung und Entschädigung einer BK 2109 liegen nicht vor. Diese Listenerkrankung umfasst bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Hierfür ist ein fortgesetztes Tragen schwerer Lasten auf der Schulter einhergehend mit einer statischen Belastung der zervikalen Bewegungssegmente und außergewöhnlicher Zwangshaltung der Halswirbelsäule zu fordern. Einer derartigen Belastung war der Kläger während seiner Tätigkeit als Berufsringer nicht ausgesetzt. Zwar wirken beim Ringen und Catchen durch die massive Überstreckung oder auch Überbeugung des Kopfes Schädigungsmechanismen auf die Halswirbelsäule ein. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um Schädigungsmechanismen auf die Bandscheiben im Sinne der BK 2109. Eine Überstreckung oder Überbeugung der Halswirbelsäule beim Ringen - wenn sie überhaupt täglich stattgefunden hat - dürfte allenfalls wenige Minuten bestanden haben. Diese kurze Zeitdauer reicht jedoch nicht aus, um eine nachhaltige Störung der Ernährungssituation der Bandscheibe zu bewerkstelligen. Der Verordnungsgeber wollte mit der BK 2108 Dauerbelastungen entschädigen, durch die durch langanhaltende hohe Druckbelastung die Diffusionswege innerhalb der Bandscheiben gestört werden und die eine vorzeitige Austrocknung des Bandscheibengewebes bedingen. Demgegenüber ist beim Kläger aufgrund der Schädigungsmechanismen bei seiner Tätigkeit als Ringer von plötzlichen, relativ kurz anhaltenden Gewalteinwirkungen auf die Bandscheiben, Bänder und Wirbelgelenke auszugehen, die dann zu immer wiederkehrenden kleinsten Traumata mit zunächst minimalen Strukturverletzungen auszugehen, die sich später ausweiteten. Diese Mikrotraumatisierungen von bradytrophem Gewebe durch sportliche Belastungen ist seit langem bekannt, wird jedoch von der BK 2109 nicht erfasst.

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Aus diesem Grunde scheidet auch die Anerkennung der Halswirbelsäulenerkrankung des Klägers wie eine BK 2109 aus. Die Anerkennung einer Erkrankung nach § 551 Abs. 2 RVO erfordert zudem grundsätzlich die Feststellung einer gruppenspezifischen Risikoerhöhung. Diese Risikoerhöhung ist bei der Überstreckung und Überbeugung der Halswirbelsäule bei Berufsringern hinsichtlich der Bandscheibe nicht gegeben. Vielmehr kommt es zu den geschilderten Mikrotraumatisierungen im Bereich des Bandapparates und der Wirbelgelenke. Damit sind jedoch Strukturen erfasst, die nicht von der BK 2109 erfasst werden. Auch im Falle des Klägers ist die Bandscheibenhöhe im Segment C3/C4 und C4/C5 relativ gut erhalten und erklärt nicht den massiven Verschleiß der Wirbelgelenke in diesen Etagen.

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Die Beklagte hat auch zu Recht die Anerkennung einer BK 2108 abgelehnt. Dabei kann die Kammer dahingestellt sein lassen, ob der Kläger überhaupt nach dem Stichtag am 31. März 1988 noch eine wirbelsäulenbelastende Tätigkeit ausgeübt hat bzw. ob die Aufgabe der Tätigkeit als Berufsringer aufgrund des Bandscheibenschadens im Bereich der Lendenwirbelsäule zu diesem Zeitpunkt geboten war. Beim Kläger liegt im Bereich der Lendenwirbelsäule kein belastungskonformes Schadensbild mit einem von oben nach unten zunehmenden Verschleiß vor. 1988 zeigte lediglich die Bandscheibe L4/L5 einen nennenswerten Verschleiß. Es gibt keinen plausiblen Grund dafür, warum lediglich ein Bewegungssegment im Lendenwirbelsäulenbereich durch berufliche Belastungen geschädigt werden sollte, während sämtliche anderen Bandscheiben gegen die Belastung resistent zu sein scheinen. Ein generalisiert anlagebedingt minderwertiger Knorpel ist beim Kläger auszuschließen. Ansonsten wäre zu erwarten, dass auch die anderen Lendenwirbelsäulen-Bandscheiben einen höhergradigen Verschleiß aufweisen würden, zusätzlich auch im Brustwirbel- und Halswirbelsäulenbereich. Im Falle des Klägers ist daher eher von einem schicksalhaften Verschleiß der Bandscheibe L4/L5 auszugehen. Auch in der nichtbelastend tätigen Bevölkerung unterliegt gerade diese Bandscheibe neben der Bandscheibe L5/S1 einer bevorzugten Degeneration."

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Gegen das am 12. Juli 2004 dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellte Urteil hat der Kläger am 6. August 2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, dass die Erkrankungen der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheiten anzuerkennen seien, denn diese seien berufsbedingt entstanden, da sie bei vielen Ringern festzustellen seien (Beweis: diverse Zeugen - Bl. 118 GA -).

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Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Itzehoe vom 21. Juni 2004 den Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seine Hals- und Lendenwirbelsäulenerkrankung als bzw. wie eine Berufskrankheit im Sinne der Nummern 2108 bzw. 2109 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung anzuerkennen und ihn nach Maßgabe des Gesetzes zu entschädigen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verweist auf das erstinstanzliche Urteil.

31

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Beiakten sowie auf die Gerichtsakten im Verfahren S 9 U 101/98 und S 1 U 100/98 bzw. L 8 U 3/01 Bezug genommen. Diese sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

33

Das Sozialgericht hat zutreffend die Anerkennung einer Berufskrankheit zugunsten des Klägers abgelehnt.

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Die beim Kläger festgestellten Gesundheitsstörungen im Bereich der Wirbelsäule sind keine entschädigungspflichtigen Berufskrankheiten und auch nicht wie Berufskrankheiten zu entschädigen.

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Eine berufsbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule oder der Halswirbelsäule kann erst aufgrund der in der 2. Änderungsverordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I 2343) eingefügten Nummern 2108 und 2109 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) als BK im Sinne des § 551 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) anerkannt werden. In die vorausgegangene Anlage 1 zur BKV in der Fassung der 1. Änderungs-VO vom 22. März 1988 (BGBl. I 400) waren diese Krankheiten nicht aufgenommen. Für neu in die Anlage 1 zur BKV aufgenommene Krankheiten bestimmt Art. 2 Abs. 2 Satz 1 der 2. Änderungs-VO ausdrücklich, dass nur dann eine BK auf Antrag anzuerkennen ist, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. März 1988 eingetreten ist. Diese Stichtagsregelung ist zulässig und auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Januar 1995 - 2 RO 14/94 -, HVBG-Info 16/1995 S. 1331). Nach § 551 Abs. 1 RVO, der gemäß § 212 Sozialgesetzbuch, Siebentes Buch (SGB VII) für Versicherungsfälle vor In-Kraft-Treten des SGB VII am 1. Januar 1997 weiter gilt, sind Berufskrankheiten die Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Verordnung solche Krankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Sie kann dabei bestimmen, dass die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch die Arbeit in bestimmten Unternehmen verursacht worden sind.

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Nach Anlage 1 zur BKV Nr. 2108 können als Berufskrankheiten anerkannt werden: bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.

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Nach Nr. 2109 können als Berufskrankheiten anerkannt werden: bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.

38

Die vom Kläger geltend gemachten Voraussetzungen der Anerkennung einer Berufskrankheit waren aber bereits vor dem 1. April 1988 erfüllt. Der Kläger hatte wegen erheblicher Erkrankungen seine Karriere als Proficatcher im Jahre 1987 beendet. Das hat er sowohl bei Antragstellung und ebenfalls im Gespräch am 26. Juli 1996 ausgeführt. Das geht auch aus der Dokumentation seiner Catcherkarriere von G. S. hervor. Das hat der Kläger nochmals dokumentiert, als er mitteilte, dass der bis 1990 verlängerte Vertrag nicht erfüllt werden konnte, da er 1987 seine Karriere beendet habe. Da somit das Unterlassen aller Tätigkeiten, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können, vor dem Stichtag eingetreten ist, kann eine Berufskrankheit nicht mehr anerkannt werden. Insoweit ist auch unerheblich, ob der Kläger seine Berufskarriere wegen der Hüfterkrankung beendet hat - wofür einiges spricht, da er alsbald an der Hüfte operiert wurde - oder ob hierfür die Wirbelsäulenerkrankungen maßgeblich waren. Selbst unterstellt, Letztere hätten das Ende der Karriere bewirkt, bleibt es weiterhin dabei, dass eine Berufskrankheit wegen der Stichtagsregelung nicht in Betracht kommt. Zwar hat der Kläger nach diesem Zeitpunkt noch auf dem Frühjahrs- und Herbst-Dom in H. gearbeitet bzw. nach seinen Angaben inoffiziell in Österreich. Bei der Wiederaufnahme der Tätigkeit ist aber darauf abzustellen, ob die erneut aufgenommene Tätigkeit nach ihrer Dauer geeignet war, die Krankheit nennenswert zu verschlimmern. Vorübergehende Tätigkeiten, etwa Aushilfstätigkeiten, die für das Schadensbild irrelevant sind, blieben damit außer Betracht (Brandenburg, Wirbelsäulenerkrankungen als Berufsbild, BG 1993, S. 791 f.). Nach Auffassung des Senats haben die nach dem Stichtag durchgeführten Kämpfe das Krankheitsbild nicht nennenswert verschlimmert. Die Kämpfe auf dem H. Dom dauerten jeweils längstens 3 Minuten und fanden auch nur an Wochenenden statt. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund seiner Erfahrung den gegen ihn angetretenen Gegnern weitaus überlegen war, so dass es ihm möglich gewesen sein wird, Verletzungen bzw. wesentliche Einwirkungen auf seine Wirbelsäule zu vermeiden. Hinsichtlich der angegebenen Kämpfe in Österreich ist nicht dargelegt, dass diese sich wesentlich auf die Wirbelsäule des Klägers ausgewirkt hätten. Auch dürfte es sich insoweit lediglich um vorübergehende Tätigkeiten handeln.

39

Das kann aber letztlich dahinstehen, denn auch unabhängig von der Stichtagsregelung kommt eine Anerkennung als Berufskrankheit nicht in Betracht. Die Voraussetzungen der Nummern 2108 und 2109 der Anlage 1 zur BKV sind nicht gegeben, wie das Sozialgericht in seinem Urteil vom 21. Juni 2004 zutreffend ausgeführt hat, auf das insoweit entsprechend § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen wird.

40

Die Wirbelsäulenerkrankungen des Klägers können auch nicht nach § 551 Abs. 2 RVO Berücksichtigung finden. Nach dieser Vorschrift sollen die Träger der Unfallversicherung im Einzelfall eine Krankheit, auch wenn sie nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit entschädigen, sofern nach neuen Erkenntnissen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. § 551 Abs. 2 RVO ist aber keine Auffangnorm zur Entschädigung von Berufskrankheiten, die nach neuem Recht mangels weitergehender Rückwirkung nicht entschädigt werden können (Eilebrecht, Die Rückwirkungsklausel der 2. Verordnung zur Änderung der Berufskrankheitenverordnung, BG 1993, S. 187, 189). Wegen der Stichtagsregelung kommt hier ebenfalls keine Anerkennung wie eine Berufskrankheit in Betracht.

41

Aber selbst bei Außerachtlassen der Stichtagsregelung wäre hier die Anerkennung wie eine Berufskrankheit nicht möglich. § 551 Abs. 2 RVO soll Härten für den Einzelnen beseitigen helfen, die dadurch entstehen, dass die Voraussetzungen für das Anerkennen einer Krankheit als Berufskrankheit vorliegen, aber der Verordnungsgeber, der die Verordnung in Abständen von jeweils mehreren Jahren ergänzt, diese nicht unmittelbar nach der Erkenntnis angepasst hat. Eine Krankheit kann daher wie eine Berufskrankheit anerkannt werden, wenn nach neuen medizinischen Erkenntnissen die Krankheit durch besondere Einwirkungen verursacht wird, denen bestimmte Personengruppen durch die Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (Schönberger u. a., Arbeitsunfall und Berufskrankheit, S. 92 f. - auch zum Folgenden -). Dabei sind besondere Einwirkungen solche, die über die in der Arbeitswelt allgemein üblichen Belastungen qualitativ oder quantitativ hinausgehen. Diese Einwirkungen müssen auch nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft geeignet sein, Krankheiten solcher Art zu verursachen. Maßgebend ist die herrschende Auffassung der Fachwissenschaftler. Vereinzelte Meinungen auch von Sachverständigen reichen nicht aus. Die Erkenntnisse sind als neu anzusehen, wenn sie erst nach der letzten Änderung der Berufskrankheitenliste gewonnen oder jedenfalls bekannt geworden sind oder sich erst nach der letzten Änderung der Berufskrankheitenlisten zur Allgemeingültigkeit verdichtet haben oder zwar objektiv alt sind, dem Verordnungsgeber aber nicht bekannt waren und daher von ihm nicht berücksichtigt werden konnten, oder dem Verordnungsgeber zwar bekannt, aber dennoch nicht geprüft oder gewürdigt worden sind. Zwar dürften die Einwirkungen bei den Kämpfen von Catchern weit über die allgemein üblichen Belastungen in der Arbeitswelt hinausgehen, wie unter anderem in der arbeitsmedizinischen Stellungnahme von Dr. S. vom 1. November 1996 dargestellt ist. Es ist aber nichts dafür nachgewiesen, dass nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Einwirkungen geeignet sind, die bei dem Kläger vorliegenden Krankheiten hervorzurufen. M.-C. stellt in seinem Gutachten vom 27. Mai 1997 und insbesondere in der gutachterlichen Stellungnahme vom 22. September 2000 ausführlich dar, dass es dahingehende feststehende Erkenntnisse in der Wissenschaft gerade nicht gibt. Das wird auch von Dr. N. in seinem Gutachten vom 2. Dezember 2003 gestützt, der überdies neben den wissenschaftlichen Veröffentlichungen auch über das Internet keine derartige Aussage gefunden hat. Zwar hat Dr. R. in seinem Gutachten vom 19. Januar 2000 anhand der Literatur näher ausgeführt, dass Berufsringer erheblichen Verletzungsgefahren ausgesetzt seien. Wie von M.-C. in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 22. September 2000 ausgeführt wird, ist eine vermehrte Verletzungshäufigkeit nicht aussagekräftig für eine vermehrte bandscheibenbedingte Erkrankung bei Ringern. Es gibt somit gerade keine wissenschaftlichen Erkenntnisse für eine berufsbedingte Erkrankung bei Ringern. Daher war auch dem Beweisangebot des Klägers, andere Ringer als Zeugen hierzu zu hören, nicht nachzugehen, denn deren Meinungen können die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft nicht ersetzen. Im Übrigen handelt es sich bei der überwiegenden Anzahl der von Dr. R. und Herrn M.-C. sowie Dr. N. angeführten Literaturstellen um solche älterer Art, so dass die Erkenntnisse nicht neu sind.

42

Eine Kostenerstattung findet nach § 193 Abs. 4 SGG nicht statt bzw. ist nach § 193 Abs. 1 SGG nicht geboten.

43

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.