Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss vom 27.10.2022 – L 3 AS 115/21
ECLI:DE:LSGSH:2022:1027.L3AS115.21.00
Orientierungssatz
1. Nach § 60 SGB 1 hat, wer Sozialleistungen beantragt, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind.(Rn.30)
2. Beantragt ein Selbständiger die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung, so hat er hierzu die Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (EKS) vorzulegen.(Rn.31)
2. Ist der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nach § 66 SGB 1 nicht nachgekommen, so ist die Gewährung von Leistungen des SGB 2 zu versagen.(Rn.34)
Verfahrensgang
vorgehend SG Schleswig, 16. März 2021, S 2 AS 547/16, Urteil
nachgehend BSG, 7. März 2023, B 7 AS 145/22 B, Beschluss
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 16. März 2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Versagungsbescheides nach § 66 Sozialgesetzbuch, 1. Buch (SGB I).
Der 1956 geborene Kläger ist selbstständiger Malermeister. Zwischen den Beteiligten waren zurückliegend mehrere Streitigkeiten in Bezug auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) anhängig. Gerichtlich bestätigt worden ist dabei für zurückliegende Zeiträume die fehlende Hilfebedürftigkeit des Klägers im Hinblick auf verwertbares Immobilienvermögen (vergleiche etwa Urteil des Senats vom 13. März 2020 im Verfahren 3 AS 192/17 zum Zeitraum 1. Juli 2011 bis 31. August 2013.)
Im Januar 2016 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 1. Februar 2016 forderte der Beklagte ihn zur Vorlage einer Reihe von Unterlagen, unter anderem Kontoauszügen, des Steuerbescheides für 2014, der abschließenden Anlage EKS (Erklärung zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit) für das 2. Halbjahr 2015 und der prognostischen EKS für das 1. Halbjahr 2016 auf. Der Beklagte wies darauf hin, dass Leistungen vorenthalten werden können, wenn die Aufklärung des Sachverhalts durch fehlende Einreichung der Unterlagen erschwert werde. Dem Kläger wurde eine Frist bis 15. Februar 2016 gesetzt.
Nachdem kein Eingang festzustellen war, versagte der Beklagte die am 13. Januar 2016 beantragten Leistungen mit Bescheid vom 1. März 2016 gestützt auf § 66 Abs. 1 SGB I vollständig. Zur Begründung führte er aus, Angaben über die Höhe des prognostischen Einkommens aber auch des bisher erzielten Einkommens aus Selbstständigkeit sowie Kontoauszüge und aktuelle Angaben über die Kosten des Eigenheims und Auskünfte über weitere Vermögenswerte dienten der Anspruchsprüfung nach dem SGB II und seien daher notwendig, um die Voraussetzungen der Leistungen nach dem SGB II nachzuweisen. Es stehe in seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob er von seinem Recht Gebrauch mache Leistungen zu versagen. In Abwägung der Interessen der Allgemeinheit, Leistungen zu gewähren, wenn diese auch berechtigt bezogen würden, bewerte er dieses grundsätzlich höher, als das Interesse des Klägers, Leistung möglicherweise unberechtigt zu erhalten. Im Rahmen seines pflichtgemäßen Auswahlermessens sei festzustellen, dass eine teilweise Versagung von Leistungen nicht geeignet sei, um Grundsicherungsleistung rechtskonform auszuzahlen, er übe sein Auswahlermessen daher dahingehend aus, die beantragten Leistung vollständig zu versagen.
Postüberschneidend mit diesem Bescheid legte der Kläger Kontoauszüge sowie weitere Unterlagen vor, jedoch nicht den Steuerbescheid für 2014. Ein unterzeichnetes Formular zur EKS- Erklärung reichte er zwar ein, dieses enthielt aber keine Angaben über Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen.
Mit Schreiben vom 9. März 2016 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 1. März 2016 ein.
Mit Schreiben vom 10. März 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine Angaben in der EKS nicht plausibel seien und zur Anspruchsprüfung nach dem SGB II nicht herangezogen werden könnten. Von Bedeutung sei auch die abschließende EKS für den Zeitraum Juli bis Dezember 2015 sowie der Steuerbescheid für das Kalenderjahr 2014 und eine aktuelle Gewerbeanmeldung. Bis zur Vorlage dieser Unterlagen bleibe der Versagungsbescheid bestehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2016 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 1. März 2016 zurück und führte zur Begründung aus, zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II sei die Vorlage lückenloser Kontoauszüge, des Steuerbescheides 2014, der abschließende EKS für den vorangegangenen Zeitraum, der EKS Prognose für das 1. Halbjahr 2016, der Gewerbeanmeldung sowie eines Strategiekonzeptes zu seiner Selbstständigkeit absolut notwendig. Die Frist zur Vorlage dieser Unterlagen sei ausreichend bemessen worden, zumal das Sozialzentrum erst 14 Tage nach Ablauf der Frist einen Bescheid erlassen hätte, ohne dass ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt worden sei. Auch die Voraussetzungen für eine Versagung lägen vor.
Am 21. November 2016 hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Schleswig erhoben, zu deren Begründung er die Auffassung geäußert hat, er sei nicht verpflichtet, dem Beklagten Steuerbescheide einschließlich abschließender Einnahmeüberschussrechnungen oder Bilanzen und Ähnliches vorzulegen, denn aufgrund der niedrigen Höhe seines Einkommens sei er gar nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Er hat die Einkommensteuerbescheide für 2015 vom 12. Dezember 2016 und für 2016 vom 07. September 2017 zur Akte gereicht und ausgeführt, den Steuerbescheid für 2014 habe er bereits in einem früheren Verfahren vorgelegt.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 1. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2016 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 16. März 2021 hat das Sozialgericht Schleswig die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es aufgeführt, die Voraussetzungen des § 66 SGB I hätten zum Zeitpunkt der Bescheidung und auch zu dem maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung im Rahmen einer Anfechtungsklage, nämlich dem Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, vorgelegen. Der Kläger sei der Aufforderung vom 1. Februar 2016 nicht umfänglich nachgekommen. So habe er weder eine prognostische noch eine abschließende EKS abgegeben. Die Vorlage von Einkommensteuerbescheiden entbinde ihn nicht von der konkreten, monatsbezogenen Angabe sowohl in der abschließenden als auch der prognostischen EKS. Der Beklagte sei berechtigt gewesen, die benannten EKS anzufordern. Für die Plausibilisierung der prognostischen EKS sei die Vorlage einer abschließenden EKS für den vorangegangenen Zeitraum zulässig.
Gegen dieses seiner damaligen Bevollmächtigten am 23. Juni 2021 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 7. Juli 2021, zu deren Begründung er vorträgt, er habe sich durch das Sozialzentrum nicht ausreichend informiert gefühlt, welche Unterlagen noch fehlen würden. Zudem sei die Frist zu kurz bemessen gewesen. Aufgrund der von ihm vorgelegten Unterlagen sei eine vollständige Versagung unrealistisch. Sein Steuerbescheid, zum Beispiel der für 2016 Einnahmen in Höhe von 4047,- € aufweise, diene auch gegenüber anderen Behörden als Einkommensnachweis. Er könne nicht erkennen, warum monatsbezogene Angaben zu Einnahmen und Ausgaben von Relevanz seien. Im Übrigen könne er gar nicht prognostizieren, welche Kosten am Ende eines Jahres auf ihn zukommen würden. Insgesamt sei sein Einkommensteuerbescheid ein gutes Richtmaß. Seine Tätigkeit als Maler übe er nur in geringem Umfang aus, um seine psychische Traumatisierung und depressiven/ängstlichen Störungen zu lindern. Er beanstande auch, dass nicht der Beklagte und auch keine andere Behörde ihn krankenversichert habe. Beiträge seien vorsätzlich nicht bezahlt worden.
Der Senat entnimmt dem Vorbringen des Klägers den sinngemäßen Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 16. März 2021 sowie den Bescheid des Beklagten vom 1. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2016 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, Fragen der Krankenversicherung des Klägers seien kein zulässiger Streitgegenstand, einer Klageänderung stimme er nicht zu.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2022 hat der Senat den Beteiligten mitgeteilt, dass er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält und daher beabsichtige, die Berufung mit Beschluss zurückzuweisen. Die Beteiligten erhielten dabei Gelegenheit zur Stellungnahme.
Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet hält, dies den Beteiligten zuvor mitgeteilt hat und diesen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 151 Abs. 1 SGG, gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Urteils, bei dem Landessozialgericht eingegangen.
Zulässiger Gegenstand des Berufungsverfahrens wie auch des vorangegangenen Klageverfahrens ist aber nur die mit Bescheid vom 1. März 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2016 verfügte Versagungsentscheidung des Beklagten. Gegen eine vorläufige Versagung nach § 66 Abs. 1 SGB I, die keine endgültige Entscheidung über den Leistungsanspruch trifft, ist nur die reine Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative SGG statthaft. Auf eine Verpflichtung zur Leistungsgewährung oder Zahlung einer Leistung kann in dieser Konstellation nicht geklagt werden. Ist eine Anfechtungsklage gegen eine Versagungsentscheidung erfolgreich, so ist vielmehr das Verwaltungsverfahren um die vorläufig versagten Sozialleistungen fortzuführen.
Im Rahmen der Anfechtungsklage ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, in der Regel dem Erlass des Widerspruchsbescheides abzustellen. Zwingend ist dies bei Entscheidungen, die wie hier im Ermessen der Behörde stehen (vergleiche Keller in MKLS SGG 13. Aufl. § 54 Rn. 33). Zu prüfen ist daher vorliegend nur, ob die Versagungsentscheidung des Beklagten auch unter Berücksichtigung der bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides erfolgten Mitwirkungshandlungen des Klägers rechtmäßig ist. Eine nachträglich erfolgte Mitwirkung durch Einreichung weiterer Unterlagen im Klageverfahren vermag die Rechtmäßigkeit einer Versagensentscheidung hingegen nicht zu beeinflussen, sie kann allenfalls Grundlage für die Leistungsaufnahme nach erfolgter mit Wirkung und im Rahmen einer weiteren Ermessensentscheidung gegebenenfalls auch für eine Leistungsgewährung für die Zeit davor gemäß § 67 SGB I sein.
Zu prüfen ist daher vorliegend nicht, ob die im Klage und Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen eine Entscheidung des Beklagten über den Leistungsanspruch des Klägers ermöglichen. Auch ist der Krankenversicherungsschutz des Klägers kein zulässiger Klage- und Berufungsgegenstand.
Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen erweisen sich als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat der Beklagte die vom Kläger beantragten Leistungen nach dem SGB II vorläufig versagt.
Die gesetzliche Grundlage für die Entscheidung des Beklagten bildet § 66 Abs. 1 SGB I. Danach kann der Leistungsträger, sofern ein Antragsteller auf Sozialleistungen seinen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 - 62,65 SGB I nicht nachkommt und dadurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird, ohne weitere Ermittlungen die Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Gemäß § 66 Abs. 3 SGB I dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
Gemäß § 60 SGB I hat, wer Sozialleistungen beantragt, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind.
Da Leistungen nach dem SGB II gemäß § 9 Abs. 1 SGB II vom Einkommen des Antragstellers abhängig sind, durfte der Beklagte gemäß § 60 SGB I von dem Kläger die Vorlage von Unterlagen, die Aufschluss über sein Einkommen geben können, verlangen. In Hinblick auf die selbstständige Tätigkeit des Klägers, die naturgemäß mit schwankenden Einnahmen verbunden ist, bedurfte es dabei auch für die etwaige Gewährung vorläufiger Leistungen Unterlagen, aus denen aufgrund der Einkommenshöhe in der Vergangenheit eine Prognose zur Höhe der Leistungen im folgenden Bewilligungsabschnitt gestellt werden konnte. In diesem Rahmen durfte der Beklagte sowohl die Vorlage einer abschließenden EKS für das Halbjahr vor Antragstellung als auch einer vorläufigen EKS für den zur Entscheidung anstehenden Bewilligungszeitraum verlangen. Er durfte auch die Vorlage des letzten zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorliegenden Steuerbescheides verlangen, weil daraus ergänzende Erkenntnisse zur zurückliegenden Höhe des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit gezogen werden konnten.
Anders als der Kläger meint, ist die Vorlage von Steuerbescheiden schon deshalb allein nicht ausreichend, um über die Anrechnung von Einkommen auf Leistungen nach dem SGB II zu entscheiden, weil Betriebsausgaben steuerrechtlich und grundsicherungsrechtlich unterschiedlich berücksichtigt werden. Gemäß § 3 Abs. 2 und Abs. 3 der auf Grundlage von § 13 SGB II erlassenen Arbeitslosengeld II Verordnung sind von Betriebseinnahmen bei selbstständiger Tätigkeit grundsicherungsrechtlich nämlich nur die tatsächlichen und notwendigen Ausgaben ohne Rücksicht auf steuerliche Vorschriften abzusetzen und sie sollen nicht abgesetzt werden, soweit sie vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezugs der Leistungen der Grundsicherung entsprechen. Ungeachtet dessen vermittelt ein Einkommensteuerbescheid für sich betrachtet weniger aktuelle Erkenntnisse, weil er sich selbst bei frühzeitiger Abgabe der Einkommensteuererklärung auf das zurückliegende, abgeschlossene Kalenderjahr und damit anders als die von dem Beklagten geforderte abschließende EKS für das 2. Halbjahr 2015 nicht auf den unmittelbar vorangegangenen Zeitraum bezieht. Schließlich ist zu erwähnen, dass der Kläger den geforderten Steuerbescheid für das Jahr 2014 in diesem Verfahren gar nicht und die Steuerbescheide für 2015 und 2016 auch nicht bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides sondern erst im nachfolgenden Klageverfahren eingereicht hat.
Der Kläger ist den legitimen Mitwirkungsanforderungen des Beklagten nicht nachgekommen. Dass die Einreichung eines leeren EKS Formulars ohne jegliche Angaben zu Betriebseinnahmen und –ausgaben diesen Anforderungen nicht genügt, bedarf keiner weiteren Vertiefung.
Der Beklagte hat den Kläger auch § 66 Abs. 3 SGB I entsprechend zuvor auf die Folge der fehlenden Mitwirkung hingewiesen und ihm eine angemessene Frist zur Mitwirkung gesetzt. Die Frist ist so zu bemessen, dass die Mitwirkungspflicht noch erfüllbar ist, auch ist eine Verlängerung der Mitwirkungsfrist möglich (vergleiche Jung in Eichenhofer/Wenner SGB I/IV/X § 66 SGB I Rn. 19). Vorliegend war die vom Beklagten gesetzte Zweiwochenfrist zwar relativ knapp bemessen, ließ es aber nicht von vornherein unmöglich erscheinen, dass der Kläger in dieser Zeit den Mitwirkungsanforderungen nachkommen kann. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte ohne förmliche Fristverlängerung bis zur Entscheidung nach § 66 Abs. 1 SGB I weitere 2 Wochen abgewartet hat. Schließlich ist gemäß § 95 SGG der angefochtene Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte dem Kläger erneut im Widerspruchsverfahren mit Schreiben vom 10. März 2016 die Erforderlichkeit der Vorlage der angeforderten Unterlagen, insbesondere der EKS Erklärungen und des Steuerbescheides für das Kalenderjahr 2014 erläutert hat und ihm Gelegenheit gegeben hat, diese Unterlagen in plausibler und vollständiger Form nachzureichen. Insgesamt ist somit den Anforderungen des § 66 Abs.3 SGB I Genüge getan.
Die Aufklärung des Sachverhalts ist durch die fehlende Einreichung der genannten Unterlagen erheblich erschwert worden. Der Beklagte war daher berechtigt, die beantragten Leistung vorläufig zu versagen. Diese Entscheidung stand allerdings in seinem Ermessen. Der Beklagte hat dieses Ermessen auch ausgeübt und Fehler bei der Ermessensausübung sind nicht erkennbar. Insbesondere hat der Beklagte erkannt, dass keine gebundene Entscheidung zu treffen war, sondern er sowohl hinsichtlich des „Ob“ der Versagung als auch des Umfangs („ganz oder teilweise“) Ermessen ausüben musste und er hat in der Entscheidung die Erwägungen, die bei der Ausübung dieses Ermessens eine Rolle gespielt haben, auch transparent dargestellt.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1, Abs. 4 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.