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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss vom 13.12.2022 – L 3 AS 69/22

ECLI:DE:LSGSH:2022:1213.L3AS69.22.00

Orientierungssatz

1. Die Berufung ist nach § 158 S. 1 SGG als unzulässig zu verwerfen, wenn es an der hierzu erforderlichen Beschwer des Berufungsklägers fehlt.(Rn.52)

2. Hat das Sozialgericht dem Kläger alle von ihm beantragten Leistungen zugesprochen und macht er mit der Berufung lediglich weitere Leistungen geltend, die erstinstanzlich nicht beantragt waren, so fehlt es an der für die Zulässigkeit erforderlichen Beschwer des Berufungsklägers. Die eingelegte Berufung ist als unzulässig zu verwerfen.(Rn.53)

Verfahrensgang

vorgehend SG Schleswig, 27. Juli 2022, S 4 AS 104/20, Urteil

nachgehend BSG, 20. Januar 2023, B 4 AS 228/22 AR, Urteil

nachgehend BSG, kein Datum verfügbar, B 4 AS 228/22 AR, Beschluss

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 27. Juli 2022 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Kläger beziehen laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) von dem Beklagten und führen in diesem Zusammenhang zahlreiche Rechtsstreitigkeiten.

2

Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2020, eingegangen bei dem Sozialgericht Schleswig am 11. März 2020, haben die Kläger Klage gegen den den Bewilligungsabschnitt vom 1. Oktober 2019 bis 31. März 2020 regelnden Leistungsbescheid des Beklagten vom 19. September 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2020 erhoben. Bereits im laufenden Widerspruchsverfahren wurde der Bescheid vom 19. September 2019 durch Bescheide vom 22. November 2019 und 10. Dezember 2019 abgeändert. Auch nach Klageerhebung sind noch Abänderungen der Leistungsbewilligung erfolgt, zuletzt mit Bescheid vom 18. Mai 2020. Der Beklagte hatte den Klägern mit den angegriffenen Verwaltungsentscheidungen Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in Hinblick auf schwankendes Einkommen vorläufig gewährt und dabei die monatsweise anfallenden Kosten der Unterkunft berücksichtigt, die er in den beigefügten Berechnungsbögen in Höhe der anerkannten Heizkosten inklusive Warmwasser, der Leistungen für die Gebäudeversicherung, der zu zahlenden Zinsen für zwei Immobiliendarlehen bei der Investitionsbank SH, eines Betrages für den Betriebsstrom der Heizung sowie angefallene Zahlungen für Wasser, Abwasser und Müllabfuhr berücksichtigt. Für den Monat Dezember 2019 berücksichtigte er zusätzlich einen Zuschuss für eine angefallene Heizungsreparatur.

3

Zur Begründung ihrer Klage haben die Kläger vorgetragen, es seien nicht alle Freibeträge gezahlt worden. Es fehlten die Amtsgebühren S und das Krankengeld sei pauschal angerechnet worden und nicht in tatsächlicher Höhe. Die Gebäudeversicherung sei verweigert und zurückgeholt und ein Jahr später auf das Konto gezahlt worden. Die Zwangs Direktzahlungen würden vertuscht. Die Amtsgebühr hätten sie für 2020 nicht erhalten.

4

In der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2022 haben die Klägerin nach Erörterung der Sach- und Rechtslage zu Protokoll des Gerichts beantragt,

5

den Beklagten zu verurteilen, aus dem Bescheid vom 19. September 2019 modifiziert durch die späteren Änderungsbescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheides, letztlich ersetzt durch den Festsetzungsbescheid vom 18. Mai 2020, weitere Zahlung zu leisten, und zwar wie folgt:

6

November 2019:

7

ASF: 20,13 €

8

Amt S: 129,38 € Gemeindeabgaben

9

Vattenfall: 139 € Heizkosten

10

Investitionsbank SH: 99,62 € Zinsen für das 1. Darlehen

11

Investitionsbank SH: 47,85 € Zinsen für das 2. Darlehen

12

C Versicherung: 32,81 € Gebäudeversicherung

13

Dezember 2019:

14

Vattenfall: 139 € Heizkosten

15

Investitionsbank SH: 99,62 € 1. Darlehen

16

Investitionsbank SH: 47,85 € 2. Darlehen

17

C Versicherung: 32,81 € Gebäudeversicherung

18

Firma A: 212,71 € Heizungsreparatur

19

Januar 2020:

20

Firma Vattenfall: 139 € Heizkosten

21

Investitionsbank SH: 99,62 € 1. Darlehen

22

Investitionsbank SH: 47,85 € 2. Darlehen

23

C Versicherung: 32,81 € Gebäudeversicherung

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat vorgetragen, die Kosten der Unterkunft seien entsprechend des Bescheides vom 19. September 2019 und des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2020 rechtmäßig und vollständig festgesetzt und ausgezahlt worden. Zum Teil seien Direktzahlungen vorgenommen worden, so in den Monaten November 2019 bis Januar 2020 die berücksichtigten Heizkosten an die Firma Vattenfall, die Zinsen der beiden Hausfinanzierungsdarlehen zugunsten der Investitionsbank SH sowie die Leistungen für die Gebäudeversicherung zugunsten der C Versicherung. Im Dezember 2019 seien zusätzlich die Leistungen für die Reparatur der Heizung an die Firma A gezahlt worden und im November 2019 zusätzlich die Müllgebühren an die ASF und die Gemeindeabgaben an das Amt S.

27

Mit Urteil vom 27. Juli 2022 hat das Sozialgericht Schleswig den Beklagten verurteilt, den Klägern weitere Zahlungen wie folgt zu leisten:

28

Für November 2019:

29

ASF: 20,13 €

30

Amt S: 129,38 €

31

Vattenfall: 139,- €

32

Investitionsbank SH: 99,62 € und 47,85 €

33

C : 32,81 €

34

Für Dezember 2019:

35

Vattenfall 139,- € Heizkosten

36

Investitionsbank SH: 99,62 € und 47,85 €

37

C 32,81 €

38

Firma A 212,71 €

39

Für Januar 2020:

40

Vattenfall: 139,- €

41

Investitionsbank SH: 99,62 € und 47,85 €

42

C Versicherung: 32,81 €

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Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei als echte Leistungsklage zulässig gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und begründet. Die Kläger hätten Anspruch auf die tenorierten, weiteren Zahlungen. Dies folge aus dem Festsetzungsbescheid vom 18. Mai 2020, der die zuvor ergangenen Bescheide, insbesondere den Ausgangsbescheid vom 19. September 2019, ersetzt habe. Weder aus diesem Bescheid, noch den zu seiner Auslegung heranzuziehenden Vorentscheidungen des Beklagten ergebe sich die Anordnung, die Kosten der Unterkunft teilweise an die Versorgungsunternehmen bzw. Darlehensgläubiger zu zahlen. Einer solchen gerichtlich überprüfbaren Anordnung hätte es jedoch bedurft, um derartigen Zahlungen an Dritte Erfüllungswirkung im Verhältnis zu den Klägern als Leistungsempfänger beizumessen. Die Kläger hatten Anspruch auf die vollen ihnen zugebilligten Leistungen, ohne sich die Direktzahlungen des Beklagten an die Versorgungsunternehmen darauf anrechnen lassen zu müssen.

44

Gegen dieses den Klägern am 17. September 2022 zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung vom 20. September 2022, zu deren Begründung sie vortragen, sie seien in ein P- Konto gedrängt worden, monatlich würden Zahlungen verweigert, sie würden monatlich genötigt werden, jeden Monat gebe es neue Ideen mit Vorfällen. Wegen extremer Vorfälle werde eine Wiedergutmachung erwartet. Bis heute fehlten Unterkunftskosten für 2016 und 2020 sowie Zahlungen für Versicherung, SHZ und die Investitionsbank für 2017 und 2018. Sie hätten jetzt zwar die Zahlungen erhalten, die rechtswidrig nach Rücknahme der Direktzahlungen trotzdem durch den Sachbearbeiter gezahlt worden seien. Dies sei richtig, aber kein Ausgleich der Zahlung, die ab 1. Januar 2016 rechtswidrig zur vorsätzlichen Schadenszufügung getätigt worden seien. Eine Aufrechnung ergebe rechnerisch 30.000 €.

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Dem Vorbringen der Kläger ist der sinngemäße Antrag zu entnehmen,

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den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Schleswig vom 27. Juli 2022 zu verurteilen, weitere Zahlungen an die Kläger zu leisten.

47

Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

49

Der Senat hat den Beteiligten mit Schreiben vom 30. September 2022 mitgeteilt, dass er erwägt, die Berufung durch Beschluss zu verwerfen, weil er diese für nicht zulässig erachtet. Die Kläger seien durch das angefochtene Urteil nicht beschwert, denn sie hätten im Klageverfahren voll obsiegt.

50

Ergänzend wird wegen des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakten und der erstinstanzlichen Gerichtsakten zum Verfahren S 4 AS 104/20 Bezug genommen.

II.

51

Der Senat konnte gemäß § 158 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss über die Berufung entscheiden. Gemäß § 158 S.1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft ist oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Diese Regelung gilt für alle Fälle der Unzulässigkeit der Berufung, die Aufzählung ist nicht abschließend (vergleiche Keller in MKLS SGG 13. Aufl. § 158 Rn. 5). Gemäß Satz 2 der Vorschrift kann die Entscheidung durch Beschluss ergehen.

52

Die Berufung der Kläger ist unzulässig, denn es fehlt ihr schon an der erforderlichen Beschwer. Grundlegende Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, auch der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren, ist, dass der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist (vergleiche Keller a.a.O. vor § 143 Rn. 3 m.w.N.). Eine Beschwer der Klägerpartei liegt vor, wenn die angefochtene Entscheidung ihr etwas versagt hat, was sie beantragt hatte, also bei Klageabweisung oder teilweiser Klageabweisung, nicht jedoch bei Stattgabe im vollen Umfang (Keller a.a.O. Rn. 6). Daran fehlt es hier. Auszugehen ist von der Konkretisierung des klägerischen Leistungsbegehrens in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2022. Ausweislich des Protokolls haben die Kläger dort beantragt, den Beklagten zur Vornahme weiterer, einzeln hinsichtlich der Monate und der Leistungsgründe konkretisierter Zahlungen zu verurteilen. Dieser Antrag ist durch das Gericht laut diktiert und durch die Kläger genehmigt worden. Das Sozialgericht hat den Beklagten mit dem angefochtenen Urteil zur Vornahme sämtlicher, beantragter Zahlungen verpflichtet. Es ist in seinem Urteilsumfang nicht hinter dem Antrag der Kläger zurückgeblieben, sodass keine formelle Beschwerde der Kläger mehr verbleibt.

53

Soweit die Kläger im Berufungsverfahren auf weitere Leistungen für die Unterkunftskosten für den Zeitraum ab 2016 abstellen, verkennen sie, dass sich der Streitgegenstand des Klageverfahrens und damit auch die nach dem Urteil verbleibende Beschwer aus ihrem in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2022 gestellten Antrag ergibt und dieser die weiteren, von Ihnen nunmehr genannten Leistungen nicht beinhaltet hat. Es ist aber überdies auch so, dass sich die von den Klägern jetzt schriftsätzlich genannten Leistungen ganz überwiegend auch nicht ihrem ursprünglich unbezifferten Klagebegehren durch Auslegung hätten zuordnen lassen. Ihrer Klageschrift vom 18. Februar 2020 ist nämlich klar zu entnehmen, dass es ihnen um die Unterkunftskosten für den Bewilligungsabschnitt vom 1. Oktober 2019 bis 31. März 2020 geht. Dies korrespondierte auch mit den angefochtenen Leistungsbescheiden, die diesen Bewilligungsabschnitt regelten. Unterkunftskosten für 2016 sowie Versicherungsprämien und Zahlungen an die Investitionsbank für 2017 und 2018 kamen daher von vornherein nicht als Gegenstand des Klageverfahrens in Betracht. Soweit die Kläger auf Unterkunftskosten für 2020 Bezug nehmen, ist zu konzedieren, dass die Unterkunftskosten für die Monate Januar bis März 2020 grundsätzlich Gegenstand des am 11. März 2020 angestrengten Klageverfahrens waren, die Kläger ihr Klagebegehren in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2020 aber diesbezüglich auf die für den Januar 2020 konkret bezifferten Leistungen beschränkt haben. Infolge dieser Beschränkung sind die Kläger wegen weiterer Unterkunftskosten für die Monate Februar und März 2020 durch die angefochtene Entscheidung auch nicht beschwert. Es wird aus ihrem Vorbringen aber auch nicht klar, um welche weiteren Leistungen es bezogen auf diese Monate noch gehen soll, denn ab 1. Februar 2020 sind jedenfalls keine Direktzahlungen an die Versorger und Darlehensgeber mehr vorgenommen worden.

54

Nach alledem war die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

55

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1, Abs. 4 SGG und folgt der Sachentscheidung.

56

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.