Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil vom 06.01.2023 – L 2 VG 45/21
ECLI:DE:LSGSH:2023:0106.L2VG45.21.00
Orientierungssatz
1. Nach § 1 Abs. 1 OEG i. V. m. §§ 10 Abs. 1 und 24 Abs. 1 BVG haben durch eine Gewalttat Geschädigte Anspruch auf Übernahme der Reisekosten, die im Zusammenhang mit einer Krankenbehandlung einer anerkannten Schädigungsfolge entstehen.(Rn.33)
2. Ausreichend für eine Fahrkostenübernahme ist, wenn die Schädigungsfolgen der Gewalttat wenigstens gleichwertige Bedeutung für die Notwendigkeit der Behandlungen hatten wie schädigungsunabhängige Gesundheitsstörungen des Versicherten.(Rn.34)
Verfahrensgang
vorgehend SG Lübeck, 15. April 2021, S10 VG 306/19, Gerichtsbescheid
nachgehend BSG, 17. April 2023, B 9 V 1/23 BH, Beschluss
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 15. April 2021 abgeändert und der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2019 verpflichtet, den Bescheid vom 4. April 2018 zurückzunehmen und dem Kläger seine Fahrtkosten zu der Behandlung in der Institutsambulanz R zwischen 10. März 2014 und 1. Juni 2017 zu erstatten.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte erstattet dem Kläger die Hälfte seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1989 geborene Kläger begehrt die Erstattung von Fahrtkosten im Rahmen der Heilbehandlung von Schädigungsfolgen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Der Beklagte hat bei dem Kläger mit Bescheid vom 7. Juni 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2018 eine „reaktive psychische Störung“ als Schädigungsfolge einer Gewalttat im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG, nämlich der körperlichen Misshandlung durch den T C in der Zeit zwischen Dezember 2010 und November 2011 anerkannt, diese mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 10 bewertet und einen Anspruch auf Heilbehandlung wegen der anerkannten Schädigungsfolge ab 17. Januar 2014 zuerkannt.
Die Höhe des GdS ist Gegenstand des vor dem Senat parallel anhängigen Berufungsverfahrens L 2 VG 16/21.
Der Kläger stellte persönlich am 19./21 Juni 2017 einen Antrag auf Übernahme von Fahrtkosten zu ergotherapeutischen Behandlungen. Dem Antrag fügte er Unterlagen zu weiteren Behandlungen bei, unter anderem eine Bestätigung der A Klinik L, wonach sich der Kläger dort zwischen 23. September 2014 und 13. Oktober 2015 fünfmal in ambulanter Behandlung befunden hat.
Mit Bescheid vom 5. September 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2018 lehnte der Beklagte die Übernahme der Fahrtkosten zu ergotherapeutischen Behandlungen ab und führte zur Begründung aus, die ergotherapeutische Behandlung sei nicht aufgrund der Schädigungsfolgen erforderlich. Diese Verwaltungsakte sind Gegenstand des vor dem Sozialgericht Lübeck anhängigen Rechtsstreits S 9 VG 83/18. Dieses Verfahren ist dort mit Beschluss vom 21. Oktober 2019 ausgesetzt worden, um die Entscheidung der Krankenkasse des Klägers zu den auch dort geltend gemachten Fahrtkosten abzuwarten.
Im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 5. September 2017 hat der Kläger anwaltlich vertreten am 8. November 2017 einen Antrag auf Übernahme weiterer Fahrtkosten gestellt und dabei Behandlungen in der Einrichtung „Die B“ zwischen 7. März 2014 und 28. Februar 2018, 4 Behandlungen bei dem Psychiater und Psychotherapeuten D zwischen 24. Januar 2014 und 17. Oktober 2017 sowie 29 Behandlungstermine in der Institutsambulanz des psychiatrischen Zentrums R zwischen dem 10. März 2014 und den 1. Juni 2017 geltend gemacht.
Mit Bescheid vom 4. April 2018 lehnte der Beklagte die Übernahme der Fahrtkosten zu den Behandlungen in der B, bei dem Psychiater D, in der Institutsambulanz R sowie im A Klinikum ab, weil die dortigen Behandlungen nicht wegen der anerkannten Schädigungsfolgen erforderlich gewesen seien. Grundlage war eine Stellungnahme der Neurologen und Psychiaterin B1 vom 25. Januar 2018, in der diese ausführte, auch wenn in den Behandlungsunterlagen zum Teil die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung genannt werde, sei davon auszugehen, dass bei allen streitgegenständlichen Behandlungen die anerkannte Schädigungsfolge nicht mindestens gleichwertige Ursache für die Notwendigkeit der Behandlung gewesen sei. Gegen diesen am 5. April 2018 zur Post gegebenen und an den Bevollmächtigten des Klägers adressierten Bescheid richtete sich dessen Widerspruch vom 9. Mai 2018. Die Beklagte wies den Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 16. Mai 2018 darauf hin, dass der Bescheid vom 4. April 2018 am 8.April 2018 als zugegangen gelte und der erst am 9. Mai 2018 eingegangene Widerspruch daher verfristet sei.
Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2018, eingegangen bei dem Sozialgericht Lübeck am 15. Mai 2018 hat der Kläger im Verfahren S 9 VG 83/18 auf die mit Bescheid vom 4. April 2018 abgelehnten Fahrtkosten Bezug genommen.
Am 25. Oktober 2018 hat der Kläger, gestützt auf § 44 Sozialgesetzbuch, 10. Buch (SGB X) die Überprüfung des Bescheides vom 4. April 2018 begehrt.
Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2019 ab und führte zur Begründung aus, bei Erlass des Bescheides vom 4. April 2018 sei das Recht nicht unrichtig angewandt worden von keinem falschen Sachverhalt ausgegangen worden, denn die schädigungsbedingte Gesundheitsstörung sei nicht mindestens gleichwertige Ursache für die Behandlungsmaßnahmen gewesen.
Mit der am 4. Oktober 2019 zum Sozialgericht Lübeck erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Mit der Klage hat er zunächst auch weitere Kosten, die nicht bereits Gegenstand des Bescheides vom 4. April 2018 waren geltend gemacht, so die Kosten der Behandlung an sich und weitere Fahrtkosten. Er hat aber mit Schriftsatz vom 27 März 2020 klargestellt, dass die Fahrtkosten zu den ergotherapeutischen Behandlungen sowie die Kosten der Behandlung selbst nicht Gegenstand des Rechtsstreites sein sollen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die streitgegenständlichen Behandlungen im Wesentlichen durch die anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden sind und vorgetragen, er habe zu den Behandlungen in L ab 2014 öffentliche Verkehrsmittel genutzt und Monatsfahrkarten der L Verkehrsbetriebe eingesetzt, für die er ein Abonnement hatte. Zu den Behandlungen in R sei er mit Dritten mit dem Pkw gefahren. Diesbezüglich mache er die Fahrtkosten in Höhe einer Kilometerpauschale von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer geltend. Hinsichtlich der Fahrten zu den Behandlungen in L begehre er die Erstattung der Kosten für den Kauf der Monatskarten.
Das Sozialgericht hat dem schriftlichen Vorbringen des Klägers den sinngemäßen Antrag entnommen,
den Beklagten in Abänderung des Bescheides vom 15. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2019 zu verurteilen die ihm im Zusammenhang mit der anerkannten Schädigungsfolge entstandenen Kosten der Behandlung, inklusive der für die Zuzahlungsbefreiung entstandenen Kosten und die Fahrtkosten zu den Behandlungen zu übernehmen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach Anhörung der Beteiligten zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat das Sozialgericht Lübeck die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15. April 2021 abgewiesen. Dabei hat es zur Begründung ausgeführt die Klage sei zunächst unzulässig, soweit der Kläger auch die Erstattung von Kosten der Behandlung sowie der Zuzahlungsbefreiung geltend mache, denn diese Kosten seien nicht Gegenstand des zur Überprüfung gestellten Bescheides vom 4. April 2018 gewesen. Die Klage sei darüber hinaus unzulässig, soweit der Kläger Fahrtkosten geltend mache, die nicht Gegenstand seines Antrages vom 8. November 2017 gewesen sein, insbesondere soweit der Kläger Kosten bis einschließlich März 2020 geltend mache, den Gegenstand des Bescheides vom 4. April 2018 seien nur die Kosten in der Einrichtung die B bis einschließlich 28 Februar 2018, bei der Institutsambulanz R bis 1. Juni 2017 sowie bei dem Facharzt D bis 17. Oktober 2017 gewesen. Die Klage sei aber schließlich auch insgesamt wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, denn die hier im Streit befindlichen Fahrtkosten seien bereits Gegenstand des Verfahrens S 9 VG 83/18. Der Kläger habe in jenem Verfahren eine identische Leistungsklage erhoben. Auch dort habe der Kläger mit Bescheinigungen der Institutsambulanz R Fahrtkosten für den Zeitraum vom 14. November 2013 bis 25. Juni 2019 geltend gemacht, während Regelungsgegenstand des Bescheides vom 4. April 2018 lediglich ein Zeitraum vom 1. März 2014 bis 28. Februar 2018 sein könne. Der Umstand, dass der Beklagte mit Bescheid vom 4. April 2018 über bereits anderweitig anhängige Ansprüche erneut entschieden habe, hindere die Unzulässigkeit wegen anderweitiger Rechtshängigkeit nicht.
Gegen diesen, seinen Bevollmächtigten am 16. April 2021 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung des Klägers vom 10. Mai 2021.
Der Kläger trägt vor, die gehörte Sachverständige habe nachvollziehbar und plausibel festgestellt, dass sich die zuvor bestehende Erkrankung des Klägers durch die Taten von 2010 und 2011 gravierend verschlimmert habe und dadurch die streitgegenständlichen Behandlungen erforderlich geworden sein. Der Kläger hat mitgeteilt, dass er sich wegen eines Termins am 5. Januar 2023 in der Einrichtung „Die B“, in dem über die weitere Therapie gesprochen werden soll, außerstande sieht, am Folgetag an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Er sei durch das Gespräch in der Therapieeinrichtung mental und physisch stark gefordert. Er wolle aber gerne an einer Verhandlung teilnehmen und begehre daher die Aufhebung und Verlegung des Termins für den 6. Januar 2023. Medizinische Unterlagen hat er diesem Vorbringen nicht beigefügt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 15. April 2021 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2019 zu verpflichten den Bescheid vom 4. April 2018 zurückzunehmen und dem Kläger seine Fahrtkosten für die Behandlung in der Einrichtung „Die B“ zwischen 7. März 2014 und 28. Februar 2018, bei dem Psychiater und Psychotherapeuten D zwischen 24. Januar 2014 und 17. Oktober 2017, in der A Klinik in L zwischen 23. September 2014 und 13. Oktober 2015 sowie in der Institutsambulanz R zwischen 10. März 2014 und 1. Juni 2017 zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, auch nach erneuter Durchsicht seien die Behandlungen überwiegend wegen anderer Gesundheitsstörungen erfolgt.
Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 2. März 2022 dem Berichterstatter übertragen.
Mit Beweisanordnung vom 2. Mai 2022 hat der Senat parallel zum Verfahren L 2 VG 16/ 21 bei der Psychiaterin und Psychotherapeutin H-B ein Gutachten zur Höhe des GDS wegen der anerkannten Schädigungsfolgen und zur Erforderlichkeit der streitgegenständlichen ambulanten Behandlungen durch Schädigungsfolgen oder durch schädigungsunabhängige Erkrankungsbilder eingeholt. Die Sachverständige H-B hat in ihrem am 24. August 2022 erstellten Gutachten dazu ausgeführt, die streitigen Behandlungen zwischen 2014 und 2017 seien sowohl durch die Schädigungsfolgen als auch durch schädigungsunabhängige Erkrankungsbilder erforderlich gewesen. Wahrscheinlich wäre auch ohne die Tat zeitweise eine Behandlung erforderlich gewesen, jedoch wahrscheinlich nicht in einer solchen Intensität und einem solchen Ausmaß. Die Schädigungsfolgen seien dabei mindestens als gleichwertig verursachend zu sehen für die Erforderlichkeit der Behandlungen. Zwar sei 2004 bereits eine Kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung mit 2 klinischen Aufenthalten erfolgt, jedoch sei in der Zwischenzeit bis zu den anerkannten Taten keine weitere stationäre oder teilstationäre Behandlung dokumentiert. Dies stützte ihre Einschätzung.
Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakten sowie den Inhalt der Gerichtsakte zum Verfahren S 9 VG 83/18 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter über die Berufung entscheiden, weil das Sozialgericht durch instanzbeendenden Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG über die Klage entschieden hat und der Senat die Berufung zuvor dem Berichterstatter durch Beschluss übertragen hat.
Der Senat konnte auch trotz des Vertagungsantrages des Klägers aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Januar 2023 über die Berufung entscheiden. Der Kläger hat einen erheblichen Grund für eine Verlegung des ihm seit Anfang Dezember 2022 bekannten Verhandlungstermins am 6. Januar 2023 nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. Soweit er dazu im weitesten Sinne medizinische Gründe anführt, wäre es erforderlich, dass er aufgrund dieser Gründe unfähig ist an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit würde insoweit nicht ausreichen. Aus einer Beziehung müsse sich vielmehr schlüssig und nachvollziehbar ergeben, dass Kläger aufgrund medizinischer Umstände eine Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung nicht möglich ist. Die Unfähigkeit zur Arbeitsverrichtung aus medizinischen Gründen reicht insoweit nicht aus. Der Kläger hat aber seinem Verlegungsantrag keinerlei ärztliche Unterlagen beigefügt, die seinen Vortrag erhärten könnten. Dass er infolge des Termins am 5. Januar 2023 in der Einrichtung „Die B“ nicht in der Lage sein sollte, an einem Verhandlungstermin vor dem Landessozialgericht teilzunehmen, erscheint auch vor dem Hintergrund des begrenzten Streitgegenstandes dieses Verfahrens - es geht vorliegend ja nur um die Fahrtkosten nicht um die grundlegende Bewertung der anerkannten Schädigungsfolgen- nicht sonderlich naheliegend.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der Monatsfrist des § 151 Abs. 1 SGG bei dem Landessozialgericht eingegangen. Sie unterliegt auch nicht der Zulassungsbeschränkungen gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG, denn ausgehend von den von Kläger im erstinstanzlichen Verfahren geäußerten Vorstellungen zum Umfang der geltend gemachten Erstattungspflicht (gesamte Kosten der erworbenen Monatskarten und 0,30 € pro gefahrenen Kilometer bei Fahrten mit dem Kfz) wird ein Beschwerdewert von 750,- € deutlich überschritten. Überdies sind wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr streitgegenständlich im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, denn der Kläger macht Fahrtkosten zwischen Januar 2014 und Februar 2018 geltend.
Die Berufung ist auch teilweise begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht zunächst die Klage vollständig als unzulässig erachtet und abgewiesen. Dabei hat es zutreffend darauf hingewiesen, dass Fahrtkosten die nicht Gegenstand des ursprünglichen Bescheides vom 4. April 2018 waren, nicht Gegenstand des gegen die eine Überprüfung dieses Bescheides ablehnenden Verwaltungsentscheidungen geführten Rechtsstreits sein können. Zulässiger Streitgegenstand des Überprüfungsverfahrens und damit auch des nachfolgenden Klageverfahrens waren somit nur Fahrtkosten zu den Behandlungen in der Einrichtung „Die B“ zwischen 7. März 2014 und 28. Februar 2018, in der Institutsambulanz R zwischen 10. März 2014 und 1. Juni 2017, bei dem Psychiater und Psychotherapeuten D hat zwischen 24. Januar 2014 und 17. Oktober 2017 und -über die Aufzählung des Sozialgerichtes hinaus- in der A Klinik in L zwischen 23. September 2014 und 13. Oktober 2015, denn auch die Fahrtkosten zur A Klinik waren Gegenstand des Bescheides vom 4. April 2018.
Die Klage war aber hinsichtlich dieser Fahrtkosten nicht bereits wegen anderer Rechtshängigkeit unzulässig, denn diese Fahrtkosten waren nicht schon zulässiger Streitgegenstand des Verfahrens S 9 VG 83/18. Mit den dort angefochtenen Verwaltungsentscheidungen hatte der Beklagte nämlich nur über die Fahrtkosten zu den von dem Kläger geltend gemachten ergotherapeutischen Behandlungen die Übernahme der Kosten für die therapeutischen Behandlungen an sich entschieden, nicht aber über die Fahrtkosten zu den Behandlungen, die Gegenstand dieses Rechtsstreites sind. Es handelt sich anders als das meint bei Bescheid vom 4. April 2018 sei auch nicht um eine bloße wiederholende Verfügung. Zudem lässt sich auch nicht zweifelsfrei feststellen, dass der Kläger diese Fahrtkosten im dortigen Rechtsstreit geltend machen wollte. Explizit hat er dort - soweit Fahrtkosten betroffen sind- nämlich nur die Übernahme der Fahrtkosten zu den ergotherapeutischen Behandlungen beantragt. Dass der Kläger auf die streitgegenständlichen Fahrtkosten schriftsätzlich dort Bezug genommen hat, lässt sich nicht als zweifelsfrei als klageerweiternde Geltendmachung in diesem Verfahren verstehen. Jedenfalls konnten die hier streitigen Fahrtkosten dort kein zulässiger Streitgegenstand werden, denn der Bescheid vom 4. April 2018 war bei Eingang des klägerischen Schriftsatzes vom 11. Mai 2018 bei dem Sozialgericht am 15. Mai 2018 bereits in Bestandskraft erwachsen.
Der Kläger hat dem Grunde nach auch Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten zu den streitgegenständlichen Behandlungen. Rechtsgrundlage des klägerisch geltend gemachten Anspruchs ist § 1 Abs. 1 OEG i.V.m § 10 Abs. 1 und 24 Abs. 1 BVG. Danach haben durch eine Gewalttat im Sinne des OEG Geschädigte Anspruch auf Übernahme der Reisekosten, die im Zusammenhang mit einer Krankenbehandlung einer anerkannten Schädigungsfolge entstehen. Die zu § 24 Bundesversorgungsgesetz ergangene Verwaltungsvorschrift sieht vor, das Reisekosten unter anderem Fahrtkosten beinhalten, die nach Bundesreisekostenrecht zu bestimmen sind. Die versorgungsrechtlichen Vorschriften enthalten anders als § 60 SGB V für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung keine grundsätzliche Beschränkung der Übernahme von Fahrtkosten auf stationäre Leistungen oder ambulante Leistungen, die eine stationäre Leistung ersetzen, und keine Beschränkung der darüber hinaus gehenden Übernahme ambulanter Fahrtkosten auf Personen mit schwerwiegenden Behinderungen oder ausgeprägter Pflegebedürftigkeit. Die vom Kläger durchgeführten ambulanten Behandlung kommen daher grundsätzlich als richtig in Betracht.
Ob ein Anspruch auf Heilbehandlung für eine anerkannte Schädigungsfolge und damit auch ein Anspruch auf Übernahme der damit im Zusammenhang stehenden Fahrtkosten besteht, richtet sich nach dem im sozialen Entschädigungsrecht geltenden Grundsatz der wesentlichen Bedingung, welcher in Teil C Nr. 3.4.2 der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (versorgungsmedizinische Grundsätze -VMG) normiert ist. Danach ist, wenn konkurrierende Ursachen zu einer Gesundheitsstörung beigetragen haben und einem Ereignis gegenüber der Gesamtheit der anderen Ursachen eine mindestens gleichwertige Bedeutung zukommt, allein jenes Ereignis schädigendes Ereignis und wesentliche Ursache im entschädigungsrechtlichen Sinn. Übertragen auf die hier streitigen Fahrtkostenübernahmen bedeutet dies, dass ein Anspruch auf Fahrtkostenübernahme besteht, wenn die Schädigungsfolge der Gewalttaten von 2010 bis 2011 mindestens gleichwertige Bedeutung für die Notwendigkeit der streitigen Behandlungen hatte, wie schädigungsunabhängige Gesundheitsstörungen des Klägers.
Dies ist nach den schlüssigen, überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen der gehörten Sachverständigen H-B der Fall. Diese hat insbesondere nachvollziehbar dargelegt, dass die Behandlungsintensität auf psychiatrischen Fachgebiet nach den hier streitgegenständlichen Gewalttaten deutlich höher war, als zuvor. Die Schlussfolgerung, dass die anerkannten Gewalttaten und ihre Folgen daher eine mindestens gleichwertige Ursache für die streitigen Behandlungen gesetzt haben wie Nichtschädigungsfolgen ist daher überzeugend. Das Gericht schließt sich der Bewertung der Sachverständigen an und macht diese zur Grundlage seiner Entscheidung.
Gleichwohl hat der Kläger im Ergebnis nur Anspruch auf Übernahme bzw. Erstattung der Fahrtkosten zur Institutsambulanz in R, zu denen er mit einem Kraftfahrzeug gefahren ist. Das Bundesreisekostengesetz (BKRG) sieht bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in § 4 grundsätzlich die Erstattung der Kosten für regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse vor. Gemäß § 4 Abs. 2 sind mögliche Fahrpreisermäßigungen zu berücksichtigen. Fahrtkosten werden nicht erstattet, wenn eine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit genutzt werden kann. Im Zusammenhang mit der Nutzung von Zeitkarten oder Netzkarten sieht die dazu ergangene Rechtsprechung vor, dass eine fiktive Fahrtkostenerstattung nicht erfolgt. Ist ein erstattungsberechtigter Inhaber einer Fahrkarte, bei deren Benutzung die einzelne Fahrt keine zusätzlichen Kosten verursacht (Zeitkarte, Netzlatte), können Fahrtkosten bei Benutzung der Fahrkarte gegenüber dem Kostenträger nicht geltend gemacht werden, wenn sich die Fahrkarte aus der Sicht des Kostenträgers nicht als günstigste Fahrkarte für alle dem Grunde nach zu erstattenden Fahrten darstellt. Anteilige fiktive Kosten einer privat beschafften Zeit- oder Netzkarte sind nicht erstattungsfähig (vergleiche Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 1. November 2007,1 Bf 64/06; Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 15. April 2009, 27 K 4740/08). Diese Rechtsprechung schließt sich der Senat an.
Vorliegend hat der Kläger für die Erreichung der Behandlungstermine in L seine privat angeschafften Monatskarten benutzt. Die Kosten betrugen nach seinen Angaben zwischen 62,- und 79,- € monatlich. Die Anschaffung einer Monatskarte war allein für die Fahrten zu den streitigen Behandlungsterminen nie isoliert betrachtet wirtschaftlich, denn ausweislich der von dem Kläger eingereichten Aufstellungen haben überwiegend nur 1 bis 2 Behandlungstermine im Monat stattgefunden. Allein im Monat Oktober 2017 finden sich einmalig 4 Behandlungstermine, weil der Kläger dort dreimal zur Behandlung in der Einrichtung „Die B“ war und einmal von dem Facharzt D behandelt worden ist. Auch 4 Fahrten pro Monat führen aber unter Einbezug der jeweils notwendigen Rückfahrten nicht dazu das die Anschaffung einer Monatskarte allein für diese Fahrten günstiger gewesen wäre als Einzeltickets. Ein Einzelticket der Verkehrsbetriebe in L kostet derzeit in der Preisstufe II 2,80 €, für den streitgegenständlichen Zeitraum ist von etwas geringeren Kosten auszugehen. Auch bei 8 notwendigen Fahrten für 4 Behandlungen im Monat hätten Kosten für Einzeltickets daher bei ca. 20 € gelegen und die Kosten für die Anschaffung einer Monatskarte deutlich unterschritten.
Im Ergebnis hat der Kläger daher keinen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten zu den Behandlungen innerhalb der Stadt L.
Der Kläger hat aber Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten in die Institutsambulanz R. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges sieht § 5 BRKG eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,20 € je Kilometer zurückgelegter Strecke vor. Sofern an der Benutzung eines Kraftfahrzeuges ein erhebliches dienstliches Interesse besteht, beträgt die Wegstreckenentschädigung 0,30 € je Kilometer zurückgelegt der Strecke. Ein besonderes Interesse an der Benutzung eines Kraftfahrzeuges zur Erreichung der Termine in R ist nicht zu bejahen, zumal der dortige Behandlungsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar war, denn die Institutsambulanz der psychiatrischen Klinik R befindet sich in unmittelbarer Nähe zu dem dortigen Bahnhof. Der Kläger hat daher Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 0,20 € je gefahrenen Kilometer. Laut Google Maps liegt die Institutsambulanz in R vom damaligen Wohnort des Klägers etwa 50 km entfernt. Pro Termin waren daher etwa 100 km (Hin und Rückfahrt) zurückzulegen. Für die Zeit zwischen dem 10. März 2014 und dem 1. Juni 2017 hat die psychiatrische Institutsambulanz 29 Behandlungstermine des Klägers bestätigt, so dass in etwa von 2.900 zurückgelegten Kilometern auszugehen ist. Bei 0,20 € pro Kilometer errechnet sich so ein Fahrtkostenerstattungsanspruch in Höhe von 580,- €.
Nach alledem erweist sich der zur Überprüfung gestellte Verwaltungsakt vom 4. April 2018 teilweise als rechtswidrig, nämlich insoweit, als er eine Übernahme der Fahrtkosten zu den Behandlungen in der Institutsambulanz R zwischen 10. März 2014 und 1. Juni 2017 ablehnt. Da die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen eine Rücknahme dieses Bescheides gleichwohl ablehnen, erweisen sie sich als rechtswidrig und waren aufzuheben. Der sozialgerichtliche Gerichtsbescheid war entsprechend abzuändern. Soweit mit der Berufung aber noch weitere als aus dem Tenor ersichtliche Fahrtkosten geltend gemacht werden, ist die Berufung aus den dargestellten Gründen unbegründet und war im Übrigen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1, Abs. 4 SGG und berücksichtigt das teilweise obsiegen und unterliegen der Beteiligten.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.