Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss vom 02.05.2023 – L 5 AR 2/23 KO

ECLI:DE:LSGSH:2023:0502.L5AR2.23KO.00

Tenor

Die Entschädigung des Antragstellers für die Wahrnehmung des Gerichtstermins am 20. Februar 2023 wird auf 156,60 EUR festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Über den nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1 Justizvergütungs- und -entschä-digungsgesetz (JVEG) zulässigen Antrag entscheidet das Gericht durch den Einzelrichter (§ 4 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 JVEG).

2

Der nicht erloschene (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG) und unverjährte (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 JVEG) Entschädigungsanspruch des Antragstellers besteht in tenorierter Höhe.

3

Was zunächst den Verdienstausfall anbelangt, weist der Antragsgegner in seiner Erwiderung vom 16. März 2023 auf den Festsetzungsantrag zu Recht darauf hin, dass der Antragsteller als Zeuge zu entschädigen und nicht als Sachverständiger zu vergüten ist. Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 414 Zivilprozessordnung (ZPO) kommen auch für die Vernehmung sachverständiger Zeugen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung. Dementsprechend sind sachverständige Zeugen auch wie normale Zeugen (und nicht wie Sachverständige, die gegen Vergütung in einem Auftragsverhältnis zum Gericht stehen) zu entschädigen. Die Entschädigung richtet sich nach allgemeiner Auffassung ausschließlich nach §§ 19 ff. JVEG (Weber in: Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl. 2023, § 19 JVEG Rn. 8; Schneider in: ders., JVEG, 4. Aufl. 2021, § 19 Rn. 24; Bleutge in: BeckOK-Kostenrecht, 41. Edition, 2023, § 19 JVEG Rn. 13 jeweils m.w.N.).

4

Dementsprechend kann der Antragsteller lediglich eine Entschädigung für Verdienstausfall beanspruchen, die nach § 22 Satz 1 JVEG gesetzlich auf 25,00 EUR/Stunde begrenzt ist, was dem Entschädigungscharakter der Leistung Rechnung trägt: Schon, weil Zeugenpflicht Bürgerpflicht ist, ist eine uneingeschränkte Kompensation des erlittenen Verdienstausfalls nicht geboten. Der Höhe nach ergibt sich, weil der Antragsteller selbst eine Abwesenheit von nicht mehr als 4,5 Stunden angegeben hat, die letzte Stunde also gemäß § 19 Abs. 2 Satz 4 JVEG nur mit der Hälfte des Betrags nach § 22 Satz 1 JVEG zu entschädigen ist, eine Entschädigung für Verdienstausfall von (4,5 x 25,00 EUR =) 112,50 EUR.

5

Hinsichtlich der Fahrkostenentschädigung nach Kilometerpauschale kann die Berechnung des Antragstellers zur gewählten Fahrstrecke in seinem Schriftsatz vom 11. März 2023 nachvollzogen werden. Der Senat geht deshalb von einem Entschädigungsanspruch von (126 km x 0,35 EUR/km =) 44,10 EUR aus. Richtig ist zwar, dass der Antragsteller selbst in seinem Erstattungsantrag vom 27. Februar 2023 zunächst lediglich eine Fahrstrecke von 96 km angegeben hatte, so dass die Feststellung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 6. März 2023 antragsgemäß erfolgt ist. Der Antrag vom 27. Februar 2023 entfaltet aber keine Bindungswirkung und präkludiert den Antragsteller nicht. Die Neuberechnung der Fahrtkosten mit Schreiben vom 11. März 2023, bei Gericht eingegangen am 4. April 2023, ist auch noch innerhalb der Frist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG erfolgt.

6

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 4 Abs. 8 JVEG.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).