Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil vom 08.06.2023 – L 6 BK 10002/21

ECLI:DE:LSGSH:2023:0608.L6BK10002.21.00

Orientierungssatz

1. Entscheidet die Widerspruchsbehörde über einen nicht formgerecht erhobenen Widerspruch sachlich, ist der Formmangel hierdurch geheilt.(Rn.29)

2. Zur Annahme einer Haushaltsgemeinschaft iS des § 9 Abs 5 SGB 2 bei Zusammenleben mit Verwandten im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf Kinderzuschlag.(Rn.37)

Verfahrensgang

vorgehend SG Lübeck, 30. Juni 2021, S 26 BK 9/18

nachgehend BSG, 14. Mai 2025, B 4 KG 1/24 R, Urteil

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 30. Juni 2021 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 19. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2018 und unter Abänderung des Bescheides vom 29. Mai 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2018 sowie unter Aufhebung der Bescheide vom 6. Februar 2018 und 9. März 2018 verurteilt,

2. dem Kläger Kinderzuschlag für den Zeitraum 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018 ohne die Berücksichtigung von Einkommen der Mutter des Klägers I zu gewähren.

3. Die Beklagte trägt 3/4 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018 die Gewährung eines Kinderzuschlages nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ohne die Anrechnung von Einkommen seiner Mutter I.

2

Der erwerbsunfähige Kläger (geboren 1962) und seine erwerbsfähige, im streitigen Zeitraum nicht berufstätige Ehefrau (geboren 1974) sind deutsche Staatsangehörige und bewohnten im streitigen Zeitraum zusammen mit ihren 5 Kindern (C 2000, 2001, L 2003, F 2007 und E 2008,) ein in ihrem Eigentum stehendes Wohnhaus. Für die Immobilie fielen monatlich Schuldzinsen in Höhe von 139,98 Euro, Kosten für Wasser, Ab- und Schmutzwasser in Höhe von 129,00 Euro ab Februar 2018 und für die Gebäudeversicherung in Höhe von 68,26 Euro an. Die Grundsteuer war quartalsweise im Februar 2018 und Mai 2018 mit 71,60 Euro und die Müllgebühren im März 2018 sowie Juni 2018 in Höhe von 83,97 Euro zu begleichen. Ausweislich der Abrechnungen für Wasser, Ab- und Schmutzwasser vom 18. Januar 2018 und 19. Januar 2018 erhielten die Kläger insgesamt eine Gutschrift in Höhe von 274,88 Euro zum 1. Februar 2018. Die Schornsteinfegerkosten in Höhe von 116,59 Euro wurden im Juli 2018 beglichen. Die Bewilligung von Wohngeld wurde mit Bescheid vom 31. Mai 2017 abgelehnt. In diesem Bescheid ist die Mutter des Klägers als Haushaltsmitglied mitberücksichtigt.

3

Der Kläger erhielt eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, deren Zahlbetrag sich auf 1.032,79 Euro netto (1.165,02 Euro brutto) ab Juli 2017 bis Juni 2018 belief und eine Betriebsrente in Höhe von 267,70 Euro netto (328,25 Euro brutto), mit Ausnahme des Monats Februar 2018, in welchem er einschließlich einer Sonderzahlung Betriebsrente in Höhe von 454,21 Euro erhielt. Die Tochter C ging seit dem 1. Juli 2017 einer geringfügigen Beschäftigung nach. Das erzielte Einkommen ist jeweils im Folgemonat zugeflossen und lag stets unter 100,00 Euro.

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Am 11. Januar 2018 stellte der Kläger einen Weiterbewilligungsantrag. Unter der Ziffer 3.3 im Antragsformular „Sonstige zum Haushalt des Berechtigten gehörende Personen“ führte der Kläger – wie bereits im Erstantrag – seine 1928 und mittlerweile verstorbene Mutter – I – an. Diese wohnte seit 2016 in dem Haus des Klägers.

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Mit Bescheid vom 19. Januar 2018 gewährte der Beklagte Kinderzuschlag für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 30. April 2018 in monatlich unterschiedlicher Höhe. Im Rahmen der Berechnungen wurde bei der Ermittlung des Gesamtbedarfs die tatsächlichen Unterkunftskosten, jedoch für den Kläger kein Regelbedarf angesetzt. Dieser wurde durch das den Bedarf der Mutter übersteigende Einkommen gemindert. Als Einkommen auf Elternseite berücksichtigte die Beklagte die Rente und Betriebsrente des Klägers und bereinigte dieses um die Kfz-Haftpflichtversicherungen (82,83 Euro), die Versicherungspauschale (30,00 Euro) und einen Betrag für die Riester-Rente (5,00 Euro). Auch die Bemessungsgrenze wurde ohne Ansetzung eines Regelbedarfs für den Kläger berechnet und in der Folge dementsprechend die Höchsteinkommensgrenze sowie die Berechnung des zustehenden Gesamtkinderzuschlages ermittelt.

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Wegen der Anrechnung des Einkommens seiner Mutter auf seinen Regelbedarf wandte sich der Kläger am 30. Januar 2018 per E-Mail an die Beklagte und bat um Klärung.

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Mit Bescheid vom 6. Februar 2018 hob die Beklagte Kinderzuschlag für Februar 2018 und April 2018 vollständig (231,00 Euro und 199,00 Euro) sowie für März 2018 teilweise in Höhe von 11,00 Euro auf. Grund für die Änderung waren die ab Februar 2018 geringer zu zahlenden Kosten für Wasser, Ab- und Schmutzwasser.

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Die Beklagte, die die E-Mail des Klägers vom 30. Januar 2018 als Widerspruch auslegte, wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2018 zurück. Dabei führte sie aus, dass auch unter Berücksichtigung des Regelbedarfs des Klägers aufgrund der Anrechnung des den Bedarf der Mutter übersteigenden Einkommens überhaupt kein Anspruch auf Kinderzuschlag für den Zeitraum Januar 2018 bis April 2018 bestanden habe.

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Hiergegen hat der Kläger am 3. April 2018 Klage beim Sozialgericht Lübeck erhoben.

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Mit weiterem Bescheid vom 9. März 2018 hob die Beklagte nunmehr aufgrund der Gutschriften aus der Wasser, Ab- und Schmutzwasserabrechnung Kinderzuschlag auch für März 2018 vollständig auf, verlangte jedoch keine Erstattung. Zeitgleich sah sie auch von einer Erstattung der Leistungen für Februar 2018 ab.

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Im Mai 2018 stellte der Kläger einen neuen Antrag, den die Beklagte mit Bescheid vom 29. Mai 2018 für die Monate Mai 2018 und Juni 2018 zurückwies. Hiergegen erhob er Widerspruch und wandte sich gegen die Anrechnung des den Bedarf der Mutter übersteigenden Einkommens.

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Am 29. Juni 2018 teilte der Kläger mit, seine Mutter würde nach baulichen Maßnahmen nunmehr eine eigene abgetrennte Wohneinheit bewohnen, so dass diese selber über eine Küche (2 Zimmer und Bad) verfüge. Daraufhin wurde Wohngeld mit Bescheid vom 6. Juli 2018 gewährt.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2018 wies die Beklagte auch den Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. Mai 2018 mit gleichlautender Begründung zurück.

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Hiergegen hat der Kläger am 7. September 2018 Klage beim Sozialgericht Lübeck erhoben. Mit seinen beiden Klagen hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und macht die Gewährung von Kinderzuschlag ohne die Anrechnung von Einkommen seiner Mutter geltend.

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Mit Beschluss vom 28. Juli 2020 hat das Sozialgericht die beiden Verfahren verbunden.

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Mit Gerichtsbescheid vom 30. Juni 2021 hat das Sozialgericht Lübeck die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Berechnungen der Beklagten zwar fehlerhaft seien, bei richtiger Rechtsanwendung jedoch überhaupt kein Leistungsanspruch des Klägers auf Kinderzuschlag bestünde. Denn das den Bedarf der Mutter übersteigende Einkommen sei gemäß § 9 Abs. 5 SGB II zu berücksichtigen. Die Mutter lebe mit der Familie des Klägers unter einem Dach, so dass die in § 9 Abs. 5 SGB II gesetzlich vorgesehene Vermutung greife. Der Kläger, den die objektive Darlegungs- und Beweislast treffe, habe nichts Substantiiertes vorgetragen, was diese Vermutung widerlegen könnte. Aufgrund der Einkommensverhältnisse seien der Mutter auch Leistungen an die Bedarfsgemeinschaft des Klägers zumutbar. Diesen Betrag habe die Beklagte zutreffend ermittelt und bei den Berechnungen zu Grunde gelegt.

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Gegen den am 9. August 2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 8. September 2021 Berufung beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingelegt. Ergänzend und vertiefend führt er zum Nichtvorliegen einer Haushaltsgemeinschaft aus, dass seine Mutter über ein eigenes Zimmer sowie über ein von ihr vorrangig genutztes Badezimmer verfügt habe. Gemeinschaftlich sei nur die Küche genutzt worden. Seine Mutter erstatte 1/8 der Nebenkosten. Einen Mietvertrag gebe es nicht. Gemeinsame Versicherungen oder Vollmachten in finanziellen Angelegenheiten bestünden nicht. An Mahlzeiten seien lediglich das Mittagessen gemeinsam zubereitet und eingenommen worden. Bei den Kosten für das Mittagessen habe sich die Mutter beteiligt. Frühstück und Abendbrot habe sich die Mutter selber zubereitet und in ihrem Zimmer gegessen. Einkäufe seien zusammen erledigt, aber nach getrennten Kassen abgerechnet worden. Solche gemeinsamen Einkäufe hätten auch schon stattgefunden, als die Mutter noch nicht im Haus gelebt habe. Die Wäsche erledige die Mutter jedenfalls teilweise selber. Das Zimmer reinige sie selber. Der Mutter werden Hilfestellungen vor allem durch Begleitungen zu Arztterminen gegeben.

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Der Kläger beantragt,

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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 30. Juni 2021 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 19. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2018 und des Bescheides vom 29. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2018 sowie unter Aufhebung der Bescheide vom 6. Februar 2018 und 9. März 2018 zu verurteilen, ihm Kinderzuschlag in Höhe von 850,00 Euro monatlich für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018 zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

22

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

23

Nach Anhörung der Beteiligten hat der Senat mit Beschluss vom 23. Januar 2023 das Verfahren der Berichterstatterin zur Entscheidung übertragen.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Der Senat konnte gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter über die Berufung entscheiden, weil das Sozialgericht durch instanzbeendenden Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG über die Klage entschieden hat und der Senat zuvor der Berichterstatterin die Berufung zur Entscheidung durch Beschluss übertragen hat.

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Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.

27

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben der vorinstanzlichen Entscheidung der Bescheid vom 19. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2018 für den Monat Januar 2018. Für die Monate Februar 2018 und April 2018 hat die Beklagte den Bescheid vom 19. Januar 2018 nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X aufgehoben und einen Kindergeldanspruch für diese beiden Monate verneint, so dass streitgegenständlich auch dieser Aufhebungsbescheid vom 6. Februar 2018 ist. Für März 2018 ist streitgegenständlich der Aufhebungsbescheid vom 9. März 2018, weil mit diesem der Bescheid vom 6. Februar 2018 aufgehoben worden ist. Für den Zeitraum Mai 2018 und Juni 2018 ist maßgeblich der Bescheid vom 29. Mai 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2018. Für die Monate Januar 2018 bis April 2018 begehrt der Kläger höheren Kinderzuschlag als bisher bewilligt und ausgezahlt worden ist. Die Beklagte hat mit den Bescheiden vom 6. Februar 2018 und 9. März 2018 zwar den mit Bescheid vom 19. Januar 2018 gewährten Kinderzuschlag aufgehoben, aber von einer Geltendmachung der Erstattung abgesehen. Für Mai 2018 und Juni 2018 hat die Beklagte dagegen die Gewährung von Kinderzuschlag abgelehnt. Der Kläger verfolgt sein Begehren insofern zutreffend im Wege der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGG. Mit der Anfechtungsklage begehrt der Kläger die Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide und mit der Leistungsklage die Erbringung höherer Leistungen für den streitbefangenen Zeitraum.

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Die Berufung ist begründet. Das Sozialgericht Lübeck hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf die Gewährung von Kinderzuschlag ohne die Anrechnung des Einkommens der Mutter.

29

Soweit der Kläger keinen formgerechten Widerspruch erhoben hat, steht dies der Zulässigkeit seiner Klage nicht entgegen. Zwar genügt die Einlegung per einfacher E-Mail nicht der in § 84 SGG vorgesehenen Form. Vorliegend hatte der Kläger zunächst auch gar keine Einlegung eines Widerspruchs beabsichtigt, sondern die Beklagte hatte seine E-Mail als Widerspruch gewertet. In einem späteren Schreiben hat der Kläger dieser Auslegung dann ausdrücklich zugestimmt. Entscheidend ist, dass die Beklagte über den Widerspruch in der Sache entschieden hat und dadurch die Form der Widerspruchseinlegung des Klägers für zulässig erachtet hat. Der Formfehler ist insofern geheilt (vgl. so Schmidt in: Meyer-Ladewig/Kel-ler/Leitherer/Schmidt, 13. Aufl. 2020, § 84 Rn. 7) und dem Sinn und Zweck eines Vorverfahrens im Sinne des § 78 SGG auch genüge getan.

30

Der Kläger hat einen Anspruch auf Kinderzuschlag im Zeitraum Januar 2018 bis Juni 2018 gemäß § 6 Abs. 1 BKGG. Nach § 6a Abs. 1 BKGG in der hier maßgeblichen Fassung vom in der Fassung vom 20. Dezember 2016 erhalten Personen nach diesem Gesetz für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn

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1. sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben,

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2.sie mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind,

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3. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch verfügen, das höchstens dem nach Absatz 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrag zuzüglich dem Gesamtkinderzuschlag nach Absatz 2 entspricht, und

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4. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden wird. Bei der Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit vermieden wird, bleiben die Bedarfe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht. Das Gleiche gilt für Mehrbedarfe nach den §§ 21 und 23 Nummer 2 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, wenn kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beantragt hat oder erhält oder alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum, für den Kinderzuschlag beantragt wird, auf die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch verzichten. In diesem Fall ist § 46 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden. Der Verzicht kann auch gegenüber der Familienkasse erklärt werden; diese unterrichtet den für den Wohnort des Berechtigten zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende über den Verzicht.

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Diese Voraussetzungen sind für die Monate Januar 2018 bis Juni 2018 erfüllt. Für die fünf im Antrag genannten Kinder wird Kindergeld gezahlt. Der Kläger gehört auch zum leistungsberechtigten Personenkreis, da zumindest die Ehefrau des Klägers zum berechtigten Personenkreis nach § 7 Abs. 1 SGB II gehört. Des Weiteren verfügt er mit seiner Erwerbsminderungsrente und der Betriebsrente über Einkommen höher als 900,00 Euro – nämlich von rund 1.300,00 Euro monatlich.

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Durch den Kinderzuschlag wird Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden. Der Regelbedarf für die Bedarfsgemeinschaft des Klägers beziffert sich auf monatlich 2.288,00 Euro während die tatsächlichen Kosten der Unterkunft kopfanteilig (7/8) monatlich schwankten. Sie betrugen als 7/8 Anteil 182,21 Euro im Januar 2018, 357,74 Euro im Februar 2018 und im Mai 2018, 120,61 Euro im März 2018 wegen der Anrechnung der Guthaben aus den Wasser- und Abwasserabrechnungen, 295,09 Euro im April 2018 und 368,56 Euro im Juni 2018. Mit diesen Bedarfen abzüglich des an die fünf Kinder erhaltenen Kindergeldes (1.038,00 Euro insgesamt) ergab sich in den streitbefangenen Monaten bei anzurechnenden bereinigten Einkommen des Klägers (1.182,66 Euro für Januar 2018 bis Juni 2018 mit Ausnahme des Februar 2018, in welchem das bereinigte Einkommen 1.369,17 Euro betrug) ein positiver Restbedarf. Dieser belief sich auf 249,55 Euro im Januar 2018, auf 238,57 Euro im Februar 2018, auf 187,95 Euro im März 2018, auf 362,43 Euro im April 2018, auf 425,08 Euro im Mai 2018 und 435,90 Euro im Juni 2018.

37

Einkommen der Mutter des Klägers war an dieser Stelle nicht zu berücksichtigen, weil sie mit der Bedarfsgemeinschaft des Klägers nicht in Haushaltsgemeinschaft i.S.d. § 9 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) lebte. Die Beklagte hat zu Unrecht Unterstützungsleistungen der Mutter angerechnet. Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann, § 9 Abs. 5 SGB II. Normiert wird eine widerlegbare gesetzliche Vermutung, die greift, wenn kumulativ ein Zusammenleben des Leistungsberechtigten mit Verwandten oder Verschwägerten in Haushaltsgemeinschaft vorliegt und Leistungen von der verwandten oder verschwägerten Person nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden (vgl. Bender in: beck-online Grosskommentar (Gagel), § 9 SGB II (Stand: 1. Februar 2021), Rn. 70).

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Eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne dieser Vorschrift erfordert ein nicht nur vorübergehendes Zusammenwohnen und ein gemeinsames Wirtschaften. Das bloßes Zusammenwohnen unter einem Dach – wie beispielsweise in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Wohngeldgesetz (WoGG) vorgesehen (VG Lüneburg, Urteil vom 23. Januar 2018 – 4 A 93/16 – juris, Rn. 21) – genügt insofern nicht. Die Anforderungen an das gemeinsame Wirtschaften gehen dabei über die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und ggf. Gemeinschaftsräumen hinaus (vgl. Bender in: beck-online Grosskommentar (Gagel), § 9 SGB II (Stand: 1. Februar 2021), Rn. 71). Erforderlich ist ein Wirtschaften „aus einem Topf“ (vgl. BT-Drs. 15/1516, S. 53). Dies bedeutet, dass die Beteiligten ihre Mittel nicht ausschließlich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder zur Erfüllung von Ansprüchen Dritter einsetzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 – 1 BvL – 8/87 – juris). Die Beweislast für eine bestehende Haushaltsgemeinschaft obliegt wegen der einschränkenden Zielsetzung der Regelung der Beklagten (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 14 AS 6/68 R – juris, Rn. 16 ff.). Sie hat demnach anhand von Tatsachen positiv das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft festzustellen. Erst die positive Tatsachenfeststellung bewirkt den Eintritt der gesetzlichen Vermutung. Eine solche Tatsachenfeststellung hat die Beklagte weder bei Antragstellung noch im Rahmen des Überprüfungsverfahrens, nachdem der Kläger sich ausdrücklich gegen die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft gewendet hat, vorgenommen. In dem der Kläger in dem Antragsformular unter der Ziffer 3.3. seine Mutter als sonstige zu seinem Haushalt gehörende Person angegeben hat, liegt hierin keine solche Feststellung. Zunächst hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, dass er keine rechtliche zutreffende Vorstellung im Hinblick auf seine Angaben unter Ziffer 3.3., die zur Annahme einer Haushaltsgemeinschaft i.S.d. § 9 Abs. 5 SGB II führten, hatte. Aus der Ziffer 3.3. ergibt sich kein Hinweis auf die Bedeutung der Angabe – geschweige denn auf die Regelung des § 9 Abs. 5 SGB II. Schließlich ist eine solche Abfrage in dem Formular – unabhängig von der Frage, ob Ausfüllhinweise der Beklagten an dieser Stelle die Bedeutung dieser Angabe erläutert hätten – problematisch, weil letztlich keine Tatsache abgefragt wird, sondern eine rechtliche Wertung. Die Vornahme einer rechtlichen Wertung obliegt jedoch nicht dem Kläger als Antragsteller, sondern der Beklagten. Aus dem Begriff „zum Haushalt des Antragstellers gehörende Person“ lassen sich keine Rückschlüsse auf Tatsachen ziehen, die die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft und damit das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft i.S.d. § 9 Abs. 5 SGB II rechtfertigen. Auch der Hinweis des Beklagten, dass die Mutter des Klägers nach dem WoGG als Haushaltsmitglied berücksichtigt wurde, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Zum einen entfalten die Feststellungen im Wohngeldbescheid keine Bindungswirkungen für die Beklagte. Zum anderen genügt nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WoGG das bloße Zusammenwohnen, so dass durch die Wohngeld-behörde keine Feststellungen zu einem gemeinsamen Wirtschaften zu treffen sind.

39

Davon unabhängig hätte sich die Beklagte spätestens seit dem Widerspruchsverfahren aufgrund des Einwandes des Klägers veranlasst sehen müssen, Tatsachen, die ein gemeinsames Wirtschaften begründen, zu ermitteln. Seiner Amtsermittlungspflicht ist die Beklagte jedoch nicht nachgekommen. Ermittlungen in dieser Hinsicht hat sie gänzlich unterlassen. Weder ist der Kläger noch seine damals noch lebende Mutter zu den Umständen des Wohnens angehört worden noch hat ein Hausbesuch seitens der Beklagten stattgefunden.

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Da die gesetzliche Vermutungswirkung schon nicht eingetreten ist, ist es nicht streitentscheidend, ob dem Kläger eine Widerlegung der Vermutung gelungen ist. Nichtsdestotrotz hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhafte Tatsachen vorgetragen, die nach Auffassung des Senats geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit der Vermutung zu begründen und dadurch die Vermutung zu erschüttern. Die Mutter des Klägers hatte bis auf die Küche eigene, nur ihr zur Verfügung stehende Räumlichkeiten. Auch wenn Mahlzeiten teilweise gemeinsam eingenommen, teilweise gemeinsam gewaschen sowie Einkäufe für die Mutter miterledigt wurden, bestand gerade keine finanzielle Unterstützung. Weder gab es Vollmachten für die Konten der Mutter noch gemeinsame Versicherungen. Vielmehr hat sich die Mutter anteilig an den Kosten sowohl der Wohnung als auch an dem Einkauf von Lebensmitteln für gemeinsame Mahlzeiten beteiligt.

41

Des Weiteren übersteigt das Einkommen der Eltern – tatsächlich erzielte nur der Kläger Einkommen aus seiner Erwerbsminderungsrente und der Betriebsrente nicht die Höchsteinkommensgrenze, welche sich aus der Summe der Bemessungsgrenze (Regelbedarfe der Eltern und Elternanteil der Kosten der Unterkunft (49,85%) der tatsächlichen Unterkunftskosten der Bedarfsgemeinschaft) und dem Gesamtkinderzuschlag (5x170,00 Euro=850,00 Euro) ermittelt. Die Bemessungsgrenze betrug 838,83 Euro im Januar 2018, 926,33 Euro im Februar 2018 und im Mai 2018, 808,12 Euro im März 2018, 895,10 Euro im April 2018 und 931,73 Euro im Juni 2018.

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Auf den Gesamtkinderzuschlag war zunächst Einkommen, welches über der Bemessungsgrenze liegt anzurechnen. Dieses lag bei einem anzurechnenden monatlichen Einkommen in Höhe von 1.182,66 Euro bzw. 1.369,17 Euro, bei 343,83 Euro im Januar 2018, 442,84 Euro im Februar 2018, 374,54 Euro im März 2018, 287,56 Euro im April 2018, 256,33 Euro im Mai 2018 und 250,93 Euro im Juni 2018. Mit dem entsprechend geminderten Gesamtkinderzuschlag konnte die Hilfebedürftigkeit in den Monaten Januar 2018 bis Juni 2018 vermieden werden.

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Der Gesamtkinderzuschlag war aufgrund des über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Einkommen gem. § 6a Abs. 4 BKGG zu mindern, so dass dem Begehren des Klägers ungeminderten Kinderzuschlag zu gewähren, nicht entsprochen werden kann. Der Anspruch bestand in Höhe von 506 Euro im Januar 2018, 407 Euro im Februar 2018, 475 Euro im März 2018, 562 Euro im April 2018, 594 Euro im Mai 2018 und 599 Euro im Juni 2018. Bei der Leistungsauskehrung ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem Kläger bereits teilweise aufgrund des Bescheides vom 19. Januar 2018 Leistungen zugeflossen sind, die trotz der Aufhebungsbescheide beim Kläger verblieben sind.

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Soweit aufgrund der Aufhebungsentscheidungen vom 6. Februar 2018 und 9. März 2018 Erstattungsverfügungen erlassen worden sind, sind diese ebenfalls rechtswidrig.

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Die Kostenentscheidung orientiert sich am Ausgang des Verfahrens, § 193 SGG.

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Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.