Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss vom 14.02.2024 – L 3 AS 69/23
Orientierungssatz
1. Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, wenn es dieser an einer für das erforderliche Rechtschutzbedürfnis notwendigen Beschwer fehlt.(Rn.19)
2. Dies ist dann der Fall, wenn das Sozialgericht in seiner Entscheidung dem Antrag des Klägers in vollem Umfang entsprochen hat.(Rn.20)
3. Bei beantragten Leistungen der Grundsicherung hat der Leistungsträger nach § 44a SGB 2 über die erforderliche Erwerbsfähigkeit des Antragstellers zu entscheiden. Bei insoweit unterbliebenen Sachverhaltsermittlungen des Leistungsträgers kann das Sozialgericht nach § 131 Abs. 5 SGG den angefochtenen ablehnenden Bescheid aufheben und die Sache an den Grundsicherungsträger zurückverweisen.(Rn.22)
Verfahrensgang
vorgehend SG Itzehoe, 22. Juni 2023, S 16 AS 138/23, Urteil
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 22. Juni 2023 wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Streitig zwischen Beteiligten ist der Bescheid vom 23. März 2023 in der Fassung des Widerspruchbescheids vom 30. März 2023, mit welchem der Beklagte dem Kläger die von ihm beantragten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) versagte.
Der 1975 geborene und im langjährigen Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) stehende Kläger beantragte im Oktober 2022 und am 20. März 2023 beim Beklagten Leistungen der Grundsicherung und Kostenerstattung für einen SGB II-Kommentar. Diesen Antrag leitete der Beklagte an den zuständigen Leistungsträger weiter und lehnte die beantragte Leistung mit Bescheid vom 23. März 2023 in der Fassung des Widerspruchbescheids vom 30. März 2023 im Übrigen ab, weil der Kläger nicht erwerbsfähig sei bzw. keine Leistungsberechtigung nach dem SGB II bestehe. Die Erwerbsfähigkeit sei bei Zweifeln nach Maßgabe des in § 44a SGB II normierten Verfahrens festzustellen. Mit ärztlichem Gutachten sei in 2011 festgestellt worden, dass der Kläger nicht erwerbsfähig sei. Seit diesem Gutachten habe es bezüglich der Erwerbsfähigkeit des Klägers keine Änderungen gegeben. Er stehe im ständigen Leistungsbezug nach dem SGB XII.
Hiergegen hat der Kläger am 5. April 2023 vor dem Sozialgericht Klage erhoben und im Wesentlichen vorgetragen: Die bei ihm diagnostizierte Autismus-Spektrums-Störung sei noch gar nicht einbezogen. Die Heranziehung eines mehr als eine Dekade alten Gutachtens sei nicht tragfähig. Ein Verfahren nach § 109a SGB VI sei ihm nicht bekannt, er verweise auf § 44a SGB II. Die Behörden bekämen von ihm keine Schweigepflichtentbindung, dies sei ein Eingriff in seine grundrechtlich geschützten Rechte auf informationelle Selbstbestimmung. Auch ein beim Jobcenter gestellter Reha-Antrag löse bei der BA die Fristen nach § 14 f. SGB IX aus. Der Kläger hat weiter auf ein Schreiben vom 08. Juni 2023 an das Jobcenter Steinburg verwiesen. Der seinerzeitige Prozessbevollmächtigte des Klägers hat vorgetragen, in den Unterlagen befinde sich kein Gutachten aus dem Jahre 2011. Ein Verfahren nach § 44a SGB II sei nicht durchgeführt worden. Es werde beantragt, den SGB XII-Träger beizuladen, denn bei Erfolg der Klage käme eine Aufhebung von Leistungsbewilligungen nach dem SGB XII auch für die Vergangenheit in Betracht. Auf Seiten des Klägers werde der Anspruch gesehen, ein Prüfverfahren für die Kreiszuständigkeit zu durchlaufen, um eine Entscheidung darüber zu erhalten, ob ein Anspruch nach dem SGB II besteht.
Der Klägervertreter hat beantragt,
den Bescheid vom 23.03.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.03.2023 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat sich im Wesentlichen auf seine streitgegenständlichen Bescheide bezogen. Das Gutachten aus 2011 sei gelöscht und liege nicht mehr vor, es bestehe nur noch dessen erste Seite. Im Hinblick auf die Zuständigkeitsprüfung hat der Beklagte dem Klägervertreter einen Gesundheitsfragebogen der BA sowie eine Schweigepflichtentbindungserklärung überreicht.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2023, bei der Vertreter des Kreises Steinburg zugegen waren, hat das Sozialgericht die Beteiligten zur Aufhebung und Zurückverweisung (§ 131 Abs. 5 SGG) angehört. Mit Urteil vom gleichen Tag hat es der Klage stattgegeben und den Bescheid vom 23. März 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2023 aufgehoben und den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung an den Antragsgegner zurückverwiesen, u.a. weil die Feststellungen zur Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers nicht aus dem vorangegangenen SGB XII-Bezug hergeleitet werden könnten, das Gutachten aus dem Jahr 2011 nicht mehr existiere und das Verfahren nach § 44a SGB II nicht entbehrlich sei, weil auch eine nach § 44a Abs. 1a Satz 2 SGB II für die Agentur für Arbeit verbindliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers nach § 109a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) noch nicht vorliege - wobei der Kläger in dem diesbezüglich vom Beigeladenen betriebenen Verfahren, den Kläger vom 3. Kapitel des SGB XII in das 4. Kapitel SGB XII zu überführen,
nicht mitgewirkt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Urteilsgründe verwiesen.
Gegen dieses dem Kläger am 4. Juli 2023 zugestellte Urteil richtet sich seine am 21. Juli 2023 beim Sozialgericht Itzehoe eingegangene Berufung, für die er die Gewährung von Prozesskostenhilfe begehrt. Die Berufung begründet er damit, dass die Anforderung des Gesundheitsfragebogens und der Schweigepflichtentbindungserklärung durch den Beklagten nach der Rechtsprechung des BSG nicht erforderlich sei wie überhaupt das Vorliegen eines versorgungsärztlichen Gutachtens nach Aktenlage. Im Weiteren führt er Zitatstellen aus Kommentierungen zu § 44a SGB II an. Eine Beschwer sei für das Berufungsverfahren auch deswegen gegeben, weil er nicht an der mündlichen Verhandlung habe teilnehmen können; dadurch sei sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt.
Der Kläger stellt keinen Antrag.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er begründet diesen Antrag damit, dass dem Kläger bereits das erforderliche Rechtschutzbedürfnis fehle.
Mit Schreiben vom 10. November 2023 hat der Senat die Beteiligten dazu angehört, dass er beabsichtige, die Berufung durch Beschluss zu verwerfen, weil es der Berufung an der erforderlichen Beschwer fehle und ein Rechtschutzbedürfnis nicht gegeben sei.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Gemäß § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung u.a. dann als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft ist. Die Entscheidung kann nach § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss ergehen, wobei bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung die ehrenamtlichen Richter nicht mitwirken (§ 33 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 SGG). Davon macht der Senat vorliegend nach Anhörung der Beteiligten Gebrauch. Die Beteiligten sind auch zu dem beabsichtigten Verfahren angehört worden.
Der Berufung des Klägers fehlt es an einer für das Rechtsschutzbedürfnis erforderlichen Beschwer. Sie ist deshalb nicht statthaft und daher zu verwerfen.
Der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Antrag gestellt, den angegriffenen Bescheid vom 23. März 2023 in der Fassung des Widerspruchbescheids vom 30. März 2023 aufzuheben. Dem hat das Sozialgericht vollumfänglich entsprochen. Eine Beschwer ist damit nicht gegeben. Diese würde auf Seiten des Klägers nur dann vorliegen, wenn das Gericht in seinem Ausspruch hinter dem Antrag des Klägers bleibt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG 14. Aufl. §131 Rn. 20a m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.
Soweit der Kläger meint, eine Beschwer würde deshalb vorliegen, weil ihm keine SGB II - Leistungen zugesprochen worden seien, kann dem aus den folgenden Erwägungen nicht gefolgt werden.
Denn im Falle des Klägers ist zunächst zu klären, welchem Regime er zugehörig ist – insbesondere ob er für eine Anwendbarkeit des SGB II die erforderliche Erwerbsfähigkeit besitzt. Diese Prüfung obliegt nach § 44a SGB II dem SGB II – Leistungsträger, der vorliegend aber keine diesbezüglichen Sachverhaltsermittlungen unternommen hatte. Das Sozialgericht konnte daher gemäß § 131 Abs. 5 Satz 1 und 2 SGG, ohne in der Sache selbst zu entscheiden – und unter Beachtung der Frist des § 131 Abs. 5 Satz 5 SGG –, den angefochtenen Verwaltungsakt in der Fassung des Widerspruchsbescheids aufheben und die Sache an den Beklagten zurückverweisen. Einen entsprechenden Aufhebungsantrag hatte der den Kläger seinerzeit vertretende Prozessbevollmächtigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestellt. Dieser Antrag bindet den Kläger, als hätte er den Antrag selbst vorgenommen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung ). Dass der Kläger an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat bzw. nicht teilnehmen konnte, um dieser Antragstellung gegebenenfalls zu widersprechen, ist seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Nach dem Sitzungsprotokoll war der Kläger nicht bereit gewesen, den von ihm mitgeführten Rucksack in der Sicherheitsschleuse des Gerichts durchsuchen zu lassen. Als Besucher des Gerichtsgebäudes unterwirft er sich dem durch den Direktor des Sozialgerichts erlassenen Maßnahmen im Rahmen des Hausrechts, in diesem Zusammenhang insbesondere solchen Maßnahmen, die der Gewährleistung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebs und der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung dienen. Dazu gehört auch, mitgebrachte Behältnisse wie einen Rucksack im Rahmen einer Zugangskontrolle durchsuchen zu lassen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG 14. Aufl. § 61 Rn. 4b).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.