Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss vom 27.05.2024 – L 5 SF 42/24 B E
ECLI:DE:LSGSH:2024:0527.L5SF42.24B.E.00
Tenor
Auf die Beschwerde des Erinnerungsführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 21. Februar 2024 geändert. Die Vergütung des Erinnerungsführers für das Verfahren S 16 AS 175/16 wird auf 283,04 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Erinnerungsführer begehrt eine höhere Vergütung. Streitig ist zwischen den Beteiligten insbesondere die Vergütung einer Verfahrensgebühr durch die Landeskasse bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Erledigung des Rechtsstreits in der mündlichen Verhandlung.
Der Erinnerungsführer wurde auf PKH-Anträge vom 28. Juli 2020 hin zwei Klägerinnen, die in einer Bedarfsgemeinschaft lebten, für eine Klage wegen der Höhe der Bedarfe für die Unterkunft (KdU) vom Sozialgericht in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2020 im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet. Prozesskostenhilfebewilligung und Beiordnung erfolgten „ab dem heutigen Tag“. Das Klageverfahren sowie weitere Klageverfahren, von denen drei andere ebenfalls die KdU, jedoch andere Bewilligungszeiträume zum Gegenstand hatten, endeten in jener mündlichen Verhandlung durch Vergleich. Insgesamt verpflichtete sich der Beklagte zur Nachzahlung von KdU in Höhe von 300,00 EUR.
Mit Festsetzungsantrag vom 4. August 2020 machte der Erinnerungsführer beim Sozialgericht für das hier in Rede stehende Klageverfahren einen Vergütungsanspruch von 696,00 EUR geltend. Dabei bestimmte er eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 Vergütungsverzeichnis (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Höhe von 300,00 EUR, eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG in Höhe von 280,00 EUR, die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR sowie die Umsatzsteuer nach dem coronabedingt reduzierten Steuersatz von 16 Prozent in Höhe von 96,00 EUR.
Mit Festsetzungsbeschluss vom 12. Oktober 2020 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vergütung auf 132,24 EUR fest. Dabei berücksichtigte er die Terminsgebühr in Höhe von einem Drittel der Mittelgebühr, die Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 EUR sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer. Die Verfahrensgebühr sei in voller Höhe abzusetzen, weil Prozesskostenhilfe erst im Rahmen des Termins ab dem Tag des Termins bewilligt worden sei. In diesem Falle könne nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts die Verfahrensgebühr nicht zu Lasten der Landeskasse geltend gemacht werden, weil das Betreiben des Geschäfts und damit die gesamte anwaltliche Tätigkeit außerhalb des Termins angefallen sei.
Die dagegen am 16. November 2020 erhobene Erinnerung des Erinnerungsführers hat das Sozialgericht Lübeck mit Beschluss vom 21. Februar 2024 zurückgewiesen. Auf die Erinnerung des Erinnerungsgegners hat es die Vergütung des Erinnerungsführers auf 130,85 EUR festgesetzt und dabei lediglich eine Post- und Telekommunikationspauschale von 18,80 EUR berücksichtigt. Die Verfahrensgebühr decke diejenige anwaltliche Tätigkeit ab, die dieser außerhalb einer mündlichen Verhandlung erbringe.
Gegen den ihm am 12. März 2024 zugestellten Beschluss hat der Erinnerungsführer am 26. März 2024 Beschwerde erhoben, mit der er weiterhin die Festsetzung der Vergütung in der beantragten Höhe begehrt. Die Verfahrensgebühr entstehe in jeder Lage des Prozesses, wenn der beauftragte Rechtsanwalt im Verfahren auftrete. Es ist dabei unerheblich, in welchem Stadium des Rechtsstreits die Beauftragung erfolge. Die begehrte Terminsgebühr sei ebenfalls billig.
Der Erinnerungsgegner verteidigt die angegriffene Entscheidung.
II.
Über die Beschwerde entscheidet der Senat anstelle des Einzelrichters, weil dieser ihm die Entscheidung mit Beschluss vom 24. Mai 2024 wegen grundsätzlicher Bedeutung übertragen hat (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz [RVG]).
Die bei einem Wert des Beschwerdegegenstands von 565,15 EUR statthafte (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die bestimmte Verfahrensgebühr in vollem Umfang abgesetzt. Soweit der Erinnerungsführer mit der Beschwerde weiterhin eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr jeweils oberhalb eines Drittels der Mittelgebühr geltend macht, ist die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Zugunsten des Erinnerungsführers ist eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 Vergütungsverzeichnis (VV) zum RVG mit dem bis zum 31. Dezember 2020 (a.F.) maßgeblichen Betragsrahmen von 50,00 EUR bis 550,00 EUR zwischen den Beteiligten letztlich unstreitig dem Grunde nach angefallen. Sie ist im tenorierten Umfang auch aus der Landeskasse zu vergüten. Die Argumentation des Sozialgerichts und des Erinnerungsgegners, die im Kern darauf hinausläuft, dass § 48 Abs. 4 RVG der Vergütung der Verfahrensgebühr entgegenstehe, weil die von der Verfahrensgebühr erfassten Tätigkeiten vor Wirksamkeit der Beiordnung vorgenommen worden seien, während die nach der Beiordnung vorgenommenen Tätigkeiten nur noch von der Terminsgebühr erfasst seien, erweist sich aus zweierlei Gründen als unzutreffend.
§ 48 Abs. 4 RVG ist Ausgangspunkt der Prüfung, welche Gebühren in welcher Höhe dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu vergüten sind. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 RVG erstreckt sich die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen – wie im vorliegenden Fall – nach § 3 Abs. 1 RVG Betragsrahmengebühren entstehen, auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung von Prozesskostenhilfe, soweit das Gericht nichts anderes bestimmt. Nach § 48 Abs. 4 Satz 2 RVG erstreckt sich die Beiordnung ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit. Daraus folgt grundsätzlich, dass in Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, für die Höhe der im Rahmen der PKH-Vergütung zu zahlenden Verfahrensgebühr nur die Tätigkeiten maßgebend sind, die der Rechtsanwalt von der Vorbereitung des PKH-Antrags an bis zur Verfahrensbeendigung ausgeübt hat (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2023 – L 5 SF 164/20 B E – juris Rn. 20 = NZS 2023, 543).
Daran gemessen hat der Erinnerungsführer hier schon deshalb einen Anspruch gegen die Landeskasse auf Vergütung einer Verfahrensgebühr, weil sich die Beiordnung im vorliegenden Fall auch auf vorbereitende Tätigkeiten im Verfahren über die Prozesskostenhilfe erstreckt (§ 48 Abs. 4 Satz 2 RVG). Der Tenor der Bewilligungsentscheidung des Sozialgerichts, der wegen des Beginns auf den „heutigen Tag“ Bezug nimmt, steht erkennbar im Zusammenhang mit den erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestellten PKH-Anträgen. Eine zeitliche Beschränkung des Bewilligungs- und Beiordnungszeitraums, wie er insbesondere in bestimmten Fällen üblich ist, wenn die Bewilligungsreife frühzeitig gestellter PKH-Anträge erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt eintritt, war erkennbar nicht beabsichtigt. Keinesfalls ist der Tenor so zu verstehen, dass damit auch die Rechtswirkungen des § 48 Abs. 4 Satz 2 RVG begrenzt werden sollten, wobei offenbleiben kann, ob dies nach dem Sinn und Zweck des § 48 Abs. 4 Satz 2 RVG überhaupt zulässig wäre. Selbst bei Zugrundelegung der (unzutreffenden) Prämisse des Sozialgerichts, der Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr erstrecke sich nur auf Tätigkeiten außerhalb der mündlichen Verhandlung, wären hier deshalb eben auch solche Tätigkeiten von der Beiordnung (und damit von der Vergütungspflicht) erfasst, die außerhalb der mündlichen Verhandlung vorgenommen worden sind. Zwar sind die PKH-Anträge erst in der mündlichen Verhandlung gestellt worden. Der Antrag einer Klägerin ist allerdings maschinenschriftlich auf einem Briefbogen mit dem Briefkopf des Erinnerungsführers eingereicht und damit fast zwangsläufig außerhalb der mündlichen Verhandlung abgefasst worden. Auf vorbereitende Tätigkeiten des Erinnerungsführers im PKH-Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung deutet ferner die mit dem schriftsätzlichen Antrag eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hin, die von jener Klägerin am 20. Juli 2020 und damit ca. eine Woche vor der mündlichen Verhandlung unterzeichnet worden war. Diese vorbereitenden Tätigkeiten im PKH-Verfahren sind, da es sich um dieselbe Angelegenheit handelt (§ 17 Nr. 2 RVG), dem Betreiben des Geschäfts in der Hauptsache und damit der Verfahrensgebühr für das Klageverfahren zuzurechnen. Im Übrigen ist die Angelegenheit für den Rechtsanwalt mit dem Abschluss eines Vergleichs in der mündlichen Verhandlung noch nicht erledigt; erfasst werden vom Abgeltungsbereich der Gebühren alle Tätigkeiten bis zur endgültigen Abwicklung des Mandats (von Seltmann in: BeckOK-RVG, 63. Edition 2021, § 15 Rn. 1). Der – auch im Rahmen von PKH vergüteten – Angelegenheit zuzurechnen sind zumindest noch das Entgegennehmen und Prüfen der Sitzungsniederschrift, deren Übersendung an die Mandantschaft und – bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe – der Festsetzungsantrag nach § 55 RVG. All dies findet zwangsläufig außerhalb eines Termins statt, wovon auch im vorliegenden konkreten Fall – der Festsetzungsantrag datiert vom 4. August 2020 – auszugehen ist.
Generell erstreckt sich die Verfahrensgebühr allerdings ohnehin auch auf Tätigkeiten in der mündlichen Verhandlung, so dass stets neben dem Anspruch auf Vergütung einer Terminsgebühr ein Anspruch auf Vergütung einer Verfahrensgebühr zulasten der Landeskasse entsteht. Die Abgeltungsbereiche von Verfahrens- und Terminsgebühr stehen zueinander nicht in einem Exklusivitätsverhältnis, sondern sie überschneiden sich. Nach § 15 Abs. 1 RVG entgelten die Gebühren die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Diesem Konzept der universellen Abgeltungswirkung von Pauschgebühren für die gesamte anwaltliche Tätigkeit ordnet sich für das gerichtliche Verfahren auch die Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG unter, wonach die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und damit als z.T. so bezeichnete „Betriebsgebühr“ (Winkler in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, VV RVG Vorbem. 3 Rn. 10) entsteht. Schon nach dem Wortsinn kann (und ggf. muss) das Geschäft in jeder Lage des Verfahrens und damit zwanglos auch in der mündlichen Verhandlung betrieben werden. Die Bestimmungen zur Terminsgebühr (Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3106 VV RVG) sind deshalb keine anderweitigen Regelungen i.S. des § 15 Abs. 1 RVG, die den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr begrenzen würden. Es handelt sich vielmehr um eigenständige Gebührentatbestände, die bei Vorliegen ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen zum Anfallen einer zusätzlichen Gebühr führen, die neben die Verfahrensgebühr tritt. Für diese dem eindeutigen Wortlaut der genannten Vorschriften entsprechende Auslegung spricht schließlich auch die Systematik des Vergütungsverzeichnisses, sofern insbesondere Einigungs- und Erledigungsgebühren nach Nrn. 1000, 1002, 1006 VV RVG in Höhe der Verfahrensgebühr anfallen. Der Erinnerungsführer weist zutreffend darauf hin, dass es in Fällen, in denen sich die anwaltliche Tätigkeit auf die Wahrnehmung eines Termins beschränkt, in dessen Rahmen ein Vergleich geschlossen wird, für die Höhe der dann anfallenden Einigungsgebühr bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Sozialgerichts an einem sachlichen Anknüpfungspunkt fehlen würde. Dies ist erkennbar nicht gewollt.
Die dementsprechend entstandene Verfahrensgebühr ist aus der Landeskasse allerdings nicht in der vom Erinnerungsführer bestimmten Höhe von 300,00 EUR zu vergüten. Die Bestimmung entspricht bei Weitem nicht der Billigkeit. Angesichts des sehr deutlich unterdurchschnittlichen Umfangs der im Rahmen der PKH-Vergütung nach Maßgabe des § 48 Abs. 4 RVG zu berücksichtigenden anwaltlichen Tätigkeit, der nicht nur aus der äußerst kurzen Restdauer des Verfahrens, sondern auch aus Synergieeffekten mit weiteren am 28. Juli 2020 verhandelten Verfahren mit ähnlichen Verfahrensgegenständen folgt, der – ebenfalls wegen Synergieeffekten – allenfalls knapp durchschnittlichen Schwierigkeit, der durchschnittlichen bis leicht überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Auftraggeber und der unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der grundsicherungsberechtigten Auftraggeber erscheint bei einer wertenden Gesamtbetrachtung der Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG allenfalls eine Verfahrensgebühr in Höhe von einem Drittel der Mittelgebühr gerechtfertigt. Dabei berücksichtigt der Senat allerdings, dass eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG entstanden ist, weil der Erinnerungsführer zwei Klägerinnen beigeordnet worden war, die im maßgeblichen Klageverfahren bei einheitlichem Lebenssachverhalt und gleichem Rechtswidrigkeitsgrund als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft zusammenhängende Ansprüche geltend machten (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2014 – B 4 AS 27/13 R – SozR 4-1935 § 15 Nr 1, juris Rn. 15 ff.). Die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG bewirkt, dass sich bei Betragsrahmengebühren der Mindest- und der Höchstbetrag der Verfahrensgebühr für jede weitere Person um 30 Prozent erhöhen. Bei einem Rahmen von dann 65,00 EUR bis 715,00 EUR ergibt sich eine Mittelgebühr von dann 390,00 EUR, womit einem Drittel der Mittelgebühr ein Betrag von 130,00 EUR entspricht.
Dass der Erinnerungsführer die Gebührenerhöhung – ob bewusst oder unbewusst, sei dahingestellt – in seinem Festsetzungsantrag offensichtlich nicht berücksichtigt hat, führt nicht dazu, dass der Senat sie bei Kürzung des geltend gemachten Anspruchs unberücksichtigt lassen dürfte. Denn beim Tatbestand nach Nr. 1008 VV RVG handelt es sich nicht um eine eigenständige Gebühr, die – wie etwa die Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1005, 1006 VV RVG, die der Erinnerungsführer hier nach seinem Vorbringen im Erinnerungsverfahren offenbar ganz bewusst nicht geltend gemacht hat – der eigenständigen Festsetzung und ggf. Nachfestsetzung zugänglich wäre, sondern die Vorschrift modifiziert lediglich den Rahmen einer bestimmten und hier vom Festsetzungsantrag umfassten Gebühr.
Auch die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG a.F. ist insbesondere wegen des deutlich unterdurchschnittlichen Umfangs der auf dieses Verfahren entfallenden anwaltlichen Tätigkeit – in 56 Minuten wurden insgesamt sieben Klageverfahren der beiden Auftraggeberinnen des Erinnerungsführers verhandelt –, der leicht unterdurchschnittlichen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der durchschnittlichen bis leicht überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Auftraggeberinnen und ihrer unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, auf ein Drittel der Mittelgebühr zu kürzen.
Insgesamt ergibt sich folgender Vergütungsanspruch:
Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV-RVG) nebst Erhöhung (Nr. 1008 VV-RVG):
130,00 Euro
Terminsgebühr (Nr. 3106 VV-RVG)
94,00 Euro
Pauschale für Post und Telekommunikation (Nr. 7002 VV-RVG):
20,00 Euro
Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG):
39,04 Euro
Gesamt:
283,04 Euro
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 RVG).