Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss vom 24.09.2024 – L 8 U 29/24
ECLI:DE:LSGSH:2024:0924.L8U29.24.00
Verfahrensgang
vorgehend SG Itzehoe, 14. März 2024, S 25 U 56/22, Urteil
nachgehend BGH, kein Datum verfügbar, B 2 U 108/24 B, Beschluss
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Nach klagabweisendem Urteil begehrt der Kläger weiterhin die Feststellung einer Rotatorenmanschettenruptur links als Folge des Arbeitsunfalls vom 17. November 2021.
Der im Jahr 1960 geborene Kläger ist Nebenerwerbslandwirt. Er begab sich am 18. November 2021 zu Durchgangsarzt Dr. K ins Klinikum I und gab an, am Vorabend im Hühnerstall Lärm gehört zu haben. Er habe nachsehen wollen, was los sei, sei dabei gestolpert und hingefallen. Er beklagte Schmerzen auf der linken Seite in Hüfte und Schulter. Dr. K diagnostizierte intakte Haut- und Weichteile, keine Rötung, keine Überwärmung, keine Schwellung, kein Hämatom und stellte die Diagnose einer Schulterprellung links und eine unfallunabhängige dezente AC-Gelenksarthrose. In der Unfallanzeige gab der Kläger am 16. Dezember 2021 an, bei der Fütterung der Rinder im Stall auf dem Futtertisch ausgerutscht zu sein. Wegen fortbestehender Beschwerden veranlasste Dr. Sack eine MRT-Untersuchung. Die Diagnostik ergab eine degenerative Auftreibung im AC-Gelenk mit geringem Reizzustand, eine Abflachung des Acromions, Flüssigkeit in der Bursa subacromialis und einen Gelenkerguss im Schultergelenk. Die Supraspinatussehne zeigte sich komplett gerissen und um knapp 2cm zum distalen Ende zurückgezogen. Es war eine geringes Ödem und partielle Atrophie der Supraspinatussehne festzustellen.
Nach Auswertung der Behandlungsberichte erkannte die Beklagte das Ereignis vom 17. November 2021 als Arbeitsunfall mit Bescheid vom 25. März 2022 an. Erlitten habe der Kläger eine Schulterprellung links. Ein Anspruch auf Heilbehandlung habe bis zum 1. Dezember 2021 bestanden. Zu diesem Zeitpunkt wäre aufgrund ärztlicher Erfahrung die Verletzung folgenlos ausgeheilt gewesen. Hiergegen erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 14. April 2022 Widerspruch, den die Beklagte mit Bescheid vom 26. Juli 2022 zurückwies.
Der Kläger hat am 10. August 2022 Klage vor dem Sozialgericht Itzehoe erhoben. Das Sozialgericht hat die Klage nach Einholung eines chirurgischen Sachverständigengutachtens mit Urteil vom 7. März 2024 abgewiesen.
Der Kläger hat gegen das am 14. März 2024 zugestellte Urteil am 10. April 2024 Berufung eingelegt.
Das Sozialgericht argumentiere damit, dass nach der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätslehre der wesentlichen Bedingung das Anlass-Geschehen nicht die Ursache im Rechtssinn sei. Ursächlich für die vom Kläger beschriebenen Schulterbeschwerden sei die vorbestehende degenerative Erkrankung der Rotatorenmanschette. Es habe ausgeführt, dass das Sehnengewebe zu diesem Zeitpunkt bereits so weit ausgedünnt, durchgescheuert gewesen sei und dadurch die Vorerkrankung so leicht ansprechbar gewesen sei, dass der kleinste Anlass, wie zum Beispiel eine plötzliche Armbewegung oder eine Schulterprellung ausgereicht habe, um akute Beschwerden hervorzurufen. Eine sei eine recht gewagte Begründung, zumal das Gericht sicherlich nicht über eigene medizinische Sachkenntnisse verfügt habe. Der Gutachter Herr Dr. M sei der Auffassung, dass die Schädigung der Supraspinatussehne zweifelsfrei degenerativ bedingt sei.
Auf die Argumentation in der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2024 sei das Sozialgericht Itzehoe in seiner Begründung des Urteiles überhaupt nicht eingegangen. Ein degenerativer Vorschaden, der altersgemäß sei, könne nicht zu einem Ausschluss eines Anspruchs aus der gesetzlichen Unfallversicherung führen, weil es sich hierbei um eine zumindest mittelbare Altersdiskriminierung handele, die nach dem § 1 und 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verboten sei. In § 1 des AGG werde ausdrücklich auch das Merkmal „Alter“ genannt. In § 2 AGG werde unter den konkreten Benachteiligungen ausdrücklich der Sozialschutz einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienst aufgeführt. Der jüngere Versicherte dürfe keinen besseren Versicherungsschutz erhalten, als der ältere Versicherte, zumal ein älterer Versicherter auch schutzbedürftiger sei. Bei strikter Anwendung der Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung wäre es aber die zwangsläufige Folge, dass ein älterer Versicherter, der in der Regel bereits degenerative Vorschäden habe, demzufolge bei gleichen Ereignissen gegenüber jüngeren Versicherten benachteiligt werde. Um eine Diskriminierung im Sinne des AGG zu vermeiden, wäre es notwendig gewesen die physiologischen, altersspezifischen Veränderungen zu ermitteln und zu berücksichtigen. Hierzu fänden sich im Gutachten keine schriftlichen Feststellungen. Eine strukturierte Kausalitätsprüfung bei älteren Patienten müsse sich beim Vorliegen konkurrierender Ursachen immer die Frage stellen, ob eine altersgerechte oder aber eine über das altersentsprechende Maß hinausgehende Texturstörung/Degeneration des geschädigten Gewebes vorliege. Hierzu verhalte sich das Gutachten nicht. Eine altersgerechte degenerative Veränderung des Körpers sei keine Schadensanlage, mit der ein Arbeitsunfall abgelehnt werden könne. Geschehe dies doch, handele es sich um eine unzulässige Altersdiskriminierung. Diese Problematik sei im Rahmen der Erörterungen in der Verhandlung vom 7. März 2024 ausführlich dargestellt worden. Es sei angeregt worden, den gerichtlichen Gutachter zu einer Ergänzung seines Gutachtens zu beauftragen, um die Frage zu klären, ob bei dem Kläger eine altersentsprechende degenerative Veränderung eingetreten gewesen wäre oder ob es sich um eine über das altersgemäße Maß hinausgehende degenerative Veränderung handele. Es sei auch darauf hingewiesen worden, dass ausweislich des Operationsberichtes vom 26. Januar 2022 ein Präparat der Supraspinatussehne an die Histologie geschickt worden sei. Der Bericht der Histologie sei dem Gutachten nicht beigefügt worden. Insoweit bestehe die Vermutung, dass der Gutachter den Bericht der histologischen Untersuchung der Supraspinatussehne des Klägers nicht beigezogen habe. Damit sei der Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt worden. Der Kläger berufe sich zum Beweise für die Tatsache, dass bei ihm zum Unfallzeitpunkt keine über altersentsprechende degenerativer Veränderungen hinausgehende Veränderungen vorgelegen hätten auf die Einholung eines neuen medizinischen Sachverständigengutachtens.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteiles den Bescheid der Beklagten vom 25. März 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2022 abzuändern und festzustellen, dass als weitere unfallbedingte Gesundheitsstörung bei dem Arbeitsunfall vom 17. November 2021 eine Rotatorenmanschettenruptur links eingetreten ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die beim Kläger diagnostizierte Rotatorenmanschettenruptur links sei nicht durch das angeschuldigte Unfallereignis vom 17. November 2021 verursacht. Die Beklagte erkannte den Unfall als Arbeitsunfall an. Als Unfallfolge wurde eine Schulterprellung links anerkannt. Diese begründete einen Anspruch auf Heilbehandlung zu Lasten der Beklagten bis zum 1. Dezember 2021.
Der Senat hat die Beteiligten zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört.
II.
Der Senat kann die Berufung durch Beschluss zurückweisen, da die Voraussetzungen des § 153 Abs. 4 SGG vorliegen. Die Beteiligten wurden gem. § 153 Abs. 4 S. 2 SGG zuvor gehört. Der Senat hält die Berufung einstimmig für nicht begründet.
Streitgegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage nach § 54 Abs. 1 1. Alt. SGG iVm. § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG ist die Feststellung weiterer Unfallfolgen.
Das Sozialgericht hat für die Voraussetzungen und den Maßstab für die Anerkennung weiterer Unfallfolgen auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen, indem die Rechtslage zutreffend dargestellt wurde. Zur Vermeidung von Wiederholungen hat das Sozialgericht gem. § 136 Abs. 3 SGG hierauf Bezug genommen.
Der Senat sieht vorliegend ebenfalls von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 153 Abs. 2 SGG ab, da er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
Bezüglich der vorgetragenen Altersdiskriminierung vermag der Senat der klägerischen Sichtweise nicht beizutreten. Die Frage der Degeneration des Körpers infolge des Alters ist keine Frage des durch die Unfallversicherung versicherten Risikos. Die unterschiedlich fortschreitende Degeneration des Körpers infolge von Verschleiß oder Veranlagung ist dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen.Schäden, deren Ursache überwiegend dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen sind, sind nicht im rechtlichen Sinne kausal auf ein beruflich geschütztes Ereignis zurückzuführen.
Nach der im Sozialrecht anzuwendenden Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (st. Rspr. vgl. BSG 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - juris, Rn. 11). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden.
Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adäquanztheorie (vgl. dazu nur Grüneberg in Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 82. Aufl. 2023, Vorb. v § 249 Rn. 26 ff m. w. N.) auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis. Nach dieser ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non, Grüneberg, a.a.O. Rn. 25). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen.
Bei mehreren Ursachen ist sozialrechtlich allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende (Mit-)Ursache auch wesentlich war, ist unerheblich. Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts. Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als „Gelegenheitsursache“ oder Auslöser bezeichnet werden. Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die „Auslösung“ akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte. Bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R –, juris, Rn. 15).
Der Auslöser im vorliegenden Fall ist der Sturz, der indes rechtlich nicht wesentlich ist. Die körperliche Degeneration gehört zu dem allgemeinen Lebensrisiko und ist nicht geeignet, die unfallrechtliche Voraussetzung der wesentlichen Bedingung zu modifizieren. Es ist festzustellen, dass die Schulter erheblich degenerativ vorgelastet war. Der vorgetragene Sturz mag vorliegend der Auslöser für die in der Folge festgestellte Ruptur gewesen sein. Er war indes nicht dergestalt, dass er in rechtlich relevanter Weise die Ruptur ausgelöst hat. Vielmehr hätte bei den bestehenden Vorschäden, deren Entstehung dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen ist, auch jegliche andere Alltagshandlung zu eben diesem Schadensbild geführt.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG hierfür nicht vorliegen.