Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss vom 04.12.2024 – L 9 SO 34/24
ECLI:DE:LSGSH:2024:1204.L9SO34.24.00
Orientierungssatz
1. Nach § 158 S. 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie u. a. nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist. Die Berufungsfrist beträgt nach § 151 Abs. 1 SGG einen Monat. (Rn.17)
2. Wendet sich der Berufungskläger mit einem Schriftsatz erstmals mehr als drei Monate nach Zustellung des Urteils bei Gericht, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. (Rn.19)
Verfahrensgang
vorgehend SG Schleswig, 15. Mai 2024, S 12 SO 10110/21
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 15. Mai 2024 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über einen Rücknahme- und Erstattungsbescheid.
Der 1947 geborene Kläger bezog seit März 2012 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).
Am 28. Februar 2019 ergab ein Datenaustausch mit der Deutschen Rentenversicherung (DRV), dass der Kläger als geringfügig Beschäftigter in einer privatwirtschaftlich betriebenen Pflegeeinrichtung geführt wurde.
Auf Aufforderung des Beklagten reichte der Steuerberater der Einrichtung durchgehende Lohnabrechnungen von Dezember 2011 bis Februar 2019 ein. Ausweislich der Lohnabrechnungen war der Kläger in der gesamten Zeit als „Aushilfe Beschäftigungstherapie“ geringfügig beschäftigt. Auf Nachfrage teilte der Steuerberater der Einrichtung dem Beklagten am 6. März 2019 telefonisch mit, dass der Kläger seit Mai 2003 durchgehend in der Einrichtung tätig sei und als geringfügig Beschäftigter geführt und abgerechnet werde.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2020 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Rücknahme der vorangegangenen Bewilligungsbescheide für die Zeit vom 1. März 2012 bis zum 28. Februar 2019 und Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen in Höhe von insgesamt 9.558,52 EUR nach §§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, 50 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) an.
Mit Bescheid vom 10. Februar 2020 nahm der Beklagte die Bescheide über die Gewährung von laufenden Leistungen für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 28. Februar 2019 gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X zurück. Der Kläger wurde aufgefordert, die zu Unrecht erhaltenen Leistungen in Höhe von 9.558,52 EUR gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten.
Den dagegen am 14. Februar 2020 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 2021 als unbegründet zurück.
Die dagegen am 18. November 2021 erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 15. Mai 2024 abgewiesen.
Gegen das am 18. Juli 2024 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2024, welcher am 24. Oktober 2024 bei dem Sozialgericht Kiel eingegangen ist, „eine Revision“ beantragt. Das Sozialgericht hat den Schriftsatz an das Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht als Berufung weitergeleitet. Der Kläger hat im Folgenden mitgeteilt, einen Antrag auf „Berufung (Neuprüfung)“ des Urteils am 15. Mai 2024 nicht gestellt zu haben und auf das „Ergebnis der Überprüfung“ zu warten.
Mit Verfügung vom 4. November 2024 hat die Berichterstatterin die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Berufung voraussichtlich unzulässig sein dürfte, da diese nicht fristgerecht erhoben worden sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 15. Mai 2024 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. November 2021 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Mit Verfügung vom 19. November 2024 hat die Berichterstatterin die Beteiligten zur Verwerfung der Berufung durch Beschluss gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört.
II.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 15. Mai 2024 ist unzulässig und daher zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG).
Nach § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist.
Vorliegend hat der Kläger die gesetzliche Frist zur Einlegung der Berufung nicht gewahrt. Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Das Urteil des Sozialgerichts vom 15. Mai 2024 ist dem Kläger am 18. Juli 2024 zugestellt worden. Erst mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2024, welcher am 24. Oktober 2024 bei dem Sozialgericht Kiel einging, beantragte der Kläger „eine Revision“ und teilte im Folgenden mit, auf das „Ergebnis der Überprüfung“ zu warten. Das mehr als drei Monate nach Zustellung des Urteils geäußerte Überprüfungsbegehren wahrt die Monatsfrist nicht.
Dahinstehen kann insoweit, ob es bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers fehlt, wenn er mitteilt, dass er einen Antrag auf „Berufung (Neuprüfung)“ des Urteils vom 15. Mai 2024 nicht gestellt habe, sondern die – in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen nicht vorgesehene – Überprüfung des Urteils durch das Sozialgerichts Kiel selbst begehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG, der hier entsprechend anzuwenden ist, weil dieser Beschluss anstelle eines Urteils ergeht (vgl. § 158 Satz 3 SGG und Keller, a.a.O., § 158 Rn. 9a).
Gründe, die nach § 160 Abs. 2 SGG zur Zulassung der Revision berechtigten, sind nicht gegeben.