Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil vom 25.04.2025 – L 2 SB 30/22
ECLI:DE:LSGSH:2025:0425.L2SB30.22.00
Orientierungssatz
1. Außergewöhnlich gehbehinderten schwerbehinderten Menschen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, welche mit einem GdB von mindestens 80 zu bewerten ist, ist gemäß § 152 Abs. 4 SGB 9 das Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) zu gewähren. (Rn.25)
2. Ist der mobilitätsbezogene Grad der Behinderung des Schwerbehinderten mit einem Gesamt-GdB von weniger als 80 zu bewerten, so ist die Bewilligung des Merkzeichens "aG" ausgeschlossen. (Rn.35)
Verfahrensgang
vorgehend SG Lübeck, 10. Mai 2022, S 43 SB 168/19, Gerichtsbescheid
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 10. Mai 2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1946 geborene Kläger begehrt die Zuerkennung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) sowie des Merkzeichens aG (außergewöhnliche Gehbehinderung).
Mit dem letzten nicht streitbefangenen Widerspruchsbescheid hatte das Land Schleswig-Holstein, welches aufgrund seines damaligen Wohnortes zuständig war, seinen GdB auf 60 herabgesetzt und das Merkzeichen G weiter zuerkannt. Grundlage waren Funktionsstörungen der Wirbelsäule, bewertet mit einem Einzel-GdB von 50, eine Störung der Darmfunktion nach Krebserkrankung mit abgelaufene Heilungsbewährung und verbliebenen Durchfällen, bewertet mit einem Einzel-GdB von 30, eine Schwerhörigkeit, bewertet mit einem Einzel-GdB von 20 und Funktionsstörungen im Fuß, bewertet mit einem Einzel-GdB von 10. Dass dagegen angestrengte Klageverfahren war aus Sicht des Klägers nicht erfolgreich, dieser hat im Berufungsverfahren L2 SB 37/17 die Berufung am 13. September 2019 zurückgenommen. Bereits am 12. März 2018 stellte der Kläger einen Neufeststellungsantrag der auch auf Zuerkennung des Merkzeichens aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) gerichtet war. Diesen lehnte das Land Schleswig-Holstein mit Bescheid vom 17. April 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2019 unter Aufrechterhaltung der bisherigen Bewertung ab.
Mit seiner am 3. Juni 2019 zum Sozialgericht Lübeck erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt.
Zur Begründung hat er vorgetragen, es liege ein schweres Wirbelsäulenleiden mit Ausstrahlungen in die Extremitäten vor. Die Halswirbelsäule sei sehr eingeschränkt beweglich und auch in Brust- und Lendenwirbelsäule fänden sich deutliche Bewegungseinschränkungen. Es liege ein Bandscheibenvorfall in der Halswirbelsäule mit Instabilität vor, der sich verschlechtert habe. Es beständen Parästhesien in beiden Armen und ein substantieller Kraftverlust der linken Körperseite mit Schwindelgefühlen. Beim Schlafen werde die Seite, auf der liege, jeweils taub. Manchmal könne er nur sitzend schlafen. Für das Wirbelsäulenleiden sei ein Einzel-GdB von 50-70 anzunehmen. Er leide nach etwa 15 Schritten an Schmerzen im linken Arm und der linken Brust. Dann müsse eine Pause einlegen. Infolge der Darmerkrankung bestünden Gewichtschwankungen. Es liege eine dem Funktionsverlust des Afterschließmuskels vergleichbare Situation vor. Hilfsmittel nutze er nicht. Ein Rollator würde nichts nützen, weil er nur mit dem linken Arm Hilfsmittel nutzen könne.
Das Land Schleswig-Holstein als vormaliger Beklagter ist der Klage entgegengetreten, hat aber eingeräumt, dass der GdB des Klägers einer Hörbewertung der Schwerhörigkeit auf einen Einzel-GdB von 30 folgend insgesamt mit einem GdB von 70 zu bemessen sei und ein entsprechendes Teilanerkenntnis abgegeben.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt. Dabei hat der behandelnde Neurologe K in einem Befundbericht vom 12. Februar 2020 über Schmerzen in der Halswirbelsäule und eine leichte Schwäche und Parästhesien des linken Armes berichtet. Der HNO-Arzt K1 hat ein Audiogramm überreicht, aus dem sich rechts eine mittelgradige und links eine hochgradige Schwerhörigkeit ergab. Ferner hat das Sozialgericht ein Gutachten des Orthopäden L eingeholt, der nach vorheriger ambulanter Untersuchung des Klägers am 31. Dezember 2021 ein Gutachten erstellt hat. Darin führte er aus, die bisherige interne Bewertung des Wirbelsäulenleidens sei relativ hoch. Die Untersuchung der Halswirbelsäule sei eher unauffällig gewesen. Funktionsbeschwerden seien nicht angegeben worden. Auch in der Lendenwirbelsäule sei zwar eine eingeschränkte Entfaltbarkeit feststellbar, die Bewegung in Rotation und Seitenneigung allerdings nicht eingeschränkt. Der Sachverständige hat leichte Bewegungseinschränkungen im linken Schultergelenk festgestellt und einen Knorpelschaden im rechten Kniegelenk ohne Bewegungseinschränkungen. Er hat sich der bisherigen GdB Bewertung angeschlossen und den Knorpelschaden im rechten Kniegelenk mit einem GdB von 10 bewertet. Zu dem begehrten Merkzeichen aG führte er aus, eine gravierende Einschränkung des Gehvermögens sei anhand der erhobenen Befunde nicht objektivierbar.
Das Sozialgericht hat den Beklagten mit Gerichtsbescheid vom 10. Mai 2022 entsprechend seines Anerkenntnisses verurteilt, dem Kläger ab 12. März 2018 ein GdB von 70 zuzuerkennen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Bewertung der einzelnen Behinderungen hat es ausgeführt, dass Wirbelsäulenleiden sei jedenfalls nicht mit einem GdB von mehr als 50 zu bewerten. Für das Kniegelenksleiden sei ein GdB von 30 denkbar. Dieser würde dann den Gesamt-GdB aber nicht mehr erhöhen, da der Einzel-GdB für das Wirbelsäulenleiden sehr großzügig bemessen sei. Die Voraussetzung für das Merkzeichen aG lägen nicht vor, beim Kläger bestände kein mobilitätsbezogener GdB von mindestens 80.
Gegen diesen, seinen Bevollmächtigten am 7. Juni 2022 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung des Klägers vom 1. Juli 2022, zu deren Begründung er vorträgt, das Kniegelenksleiden sei in dem eingeholten Gutachten nicht hinreichend berücksichtigt worden. Zudem beständen nunmehr degenerative Veränderungen im Schultergelenk, die die Indikation der Implantation einer Schulterprothese bedingen würden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 10. Mai 2022 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 17. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2019 zu verurteilen, dem Kläger ein höheren GdB und das Merkzeichen aG zuzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, auch in Auswertung des im Berufungsverfahren eingeholten Gutachtens ergebe sich kein mobilitätsbezogener GdB von 80. Die Funktionsbeeinträchtigungen seien nach seiner Auffassung insgesamt mit einem GdB von 60 angemessen bewertet. Der bisher anerkannte Gesamt-GdB von 70 mit dem Merkzeichen G könne daher nicht weiter erhöht werden.
Während des Berufungsverfahrens ist der Kläger von Schleswig-Holstein nach Sachsen-Anhalt gezogen. Es ist infolgedessen ein gesetzlicher Beklagtenwechsel vom Land Schleswig-Holstein auf das Land Sachsen-Anhalt stattgefunden.
Mit Beschluss vom 19. Juni 2023 hat der Senat die Berufung dem Berichterstatter übertragen.
Im Berufungsverfahren hat der Senat Befundberichte des nunmehr behandelnden Hausarztes Bark vom 5. Oktober 2023 und des Orthopäden Dr. Kirchner vom 5. Oktober 2023 eingeholt. Im daraufhin anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung am 12. April 2024 hat der Kläger einen Antrag auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestellt und im Folgenden den Orthopäden K B als Sacherständigen seiner Wahl benannt. Dieser Sachverständige hat am 10. Oktober 2024 ein Gutachten über den Kläger erstattet. Darin hat er die Wirbelsäulenerkrankung mit Ausstrahlung nach wie vor mit einem GdB von 50 bewertet, die Funktionsstörung im Kniegelenk mit einem GdB von 20 und die zwischenzeitlich durchgeführte Totalendoprothese des linken Schultergelenkes ebenfalls mit einem GdB von 20. Insgesamt bestände auf orthopädischen Fachgebiet ein GdB von 80. Die Frage der Bewegungsfähigkeit des Klägers außerhalb eines Kraftfahrzeuges hat er falsch verstanden und zunächst in seinem Gutachten nur Ausführungen zur Bewegungsfähigkeit mit einem Kraftfahrzeug gemacht. Auf Nachfrage des Klägerbevollmächtigten hat er per E-Mail ausgeführt, der Kläger sei nicht in der Lage Wege außerhalb eines Kraftfahrzeuges regelmäßig selbstständig zurückzulegen. Er sei auch für kurze Strecken auf die Benutzung einer Gehhilfe und die körperliche Unterstützung durch seine Ehefrau angewiesen. Die Frage zur Vergleichbarkeit der Gehfähigkeit des Klägers mit Menschen, die aufgrund der Beeinträchtigung ihrer Gehfähigkeit dauerhaft auch für sehr kurze Strecken aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen seien führte er aus, die Nutzung eines Rollstuhls bestehe nicht, es lägen keine Kriterien nach Sozialgesetz (Querschnitt, Oberschenkelamputation, schwerer Gefäßverschluss, Erkrankung beider Beine, Spastik beider Beine…) vor.
Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakten und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte gemäß § 153 Abs. 5 SGG durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter über die Berufung entscheiden, weil das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG über die Klage entschieden hat und der Senat die Berufung zuvor dem Berichterstatter mit Beschluss übertragen hat.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgemäß innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist gemäß § 151 SGG bei dem Landessozialgericht eingegangen. Sie bedurfte auch nicht der Zulassung gemäß § 144 Abs.1 Satz 1 SGG, denn es wird nicht um eine wertmäßig bezifferbare Sach-, Dienst- oder Geldleistung gestritten.
Die Berufung ist aber unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, soweit mit ihr ein höherer GdB als 70 und die Zuerkennung des Merkzeichens aG begehrt wird.
Gemäß §152 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, 9.Buch (SGB IX) stellen die für die Durchführung des Sozialgesetzbuch -14. Buch- (SGB XIV) zuständigen Behörden – in Schleswig-Holstein das Landesamt für soziale Dienste – das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Eine Behinderung liegt nach § 2 Abs. 1 SGB IX vor, wenn Menschen körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung in diesem Sinn liegt vor, wenn der Körper und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Der Grad der Behinderung ist nach 10er-Graden abgestuft festzustellen. Gemäß § 153 Abs. 2 SGB IX ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung des Grades der Behinderung und die medizinischen Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind. Eine entsprechende Verordnungsermächtigung für das soziale Entschädigungsrecht enthält § 5 Abs.2 SGB XIV (ursprünglich § 30 Abs.17 BVG). Das Bundessministerium für Arbeit und Soziales hat auf Grundlage des damaligen § 30 Abs. 17 BVG mit Wirkung ab 1 Januar 2009 die Versorgungsmedizin–Verordnung (VersMedV) erlassen. Diese enthält in ihrer Anlage zu § 2 die versorgungsmedizinischen Grundsätze (VmG), in denen u.a. die Einzelheiten der GdB-Bemessung, zum Teil der Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen und der Bildung des Gesamt-GdB bei Vorliegen mehrerer Behinderungen geregelt sind.
Liegen mehrere Behinderungen vor, so wird der GdB gemäß § 152 Abs.3 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Dabei ist nach Teil A Nr. 3 der VmG zu beachten, dass leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen in der Regel nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigungen führen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderungen zu schließen. Eine Addition oder andere Rechenmethoden sind zur Ermittlung des Gesamt-GdB ungeeignet. Ausgangsbasis für die Bildung des Gesamt-GdB ist nach Teil A Nr. 3 c VmG vielmehr die Funktionsbeeinträchtigung, die für sich genommen den höchsten Einzel-GdB bedingt. Es ist dann zu prüfen, ob und inwieweit weitere Funktionsbeeinträchtigungen den GdB insgesamt erhöhen. Dabei sind verschiedene Fallgruppen zu beachten. So können Funktionsbeeinträchtigungen voneinander unabhängig sein und ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen. Eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere aber auch ganz besonders nachteilig auswirken. Dieses ist vor allem der Fall, wenn Funktionsbeeinträchtigungen an paarigen Gliedmaßen oder Organen vorliegen. Ferner können sich die Auswirkungen von Behinderungen überschneiden. Es gibt auch Fälle, in denen die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung durch eine hinzutretende Gesundheitsstörung gar nicht verstärkt werden.
Bei Behinderungen, die mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten sind, ist im Hinblick auf die nach Teil A Nr. 3 d ee VmG mögliche, in vielen Fällen aber auch nicht anzunehmende erhöhende Wirkung auf den Gesamt-GdB auch zu berücksichtigen, ob es sich um sogenannte "schwache" oder "starke" 20er-Werte handelt, also solche die eher zu einem GdB von 10 oder eher zu einem GdB von 30 tendieren.
Gemäß § 152 Abs.4 SGB IX treffen nach dem Verfahren des § 152 Abs.1 SGB IX die danach zuständigen Behörden auch Feststellungen, wenn neben dem Vorliegen von Behinderungen weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind (Merkzeichen).
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens aG sind in § 229 Abs.3 SGB IX gesetzlich geregelt. Danach sind schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die mit einem GdB von mindestens 80 zu bewerten ist. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die aufgrund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind. Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleichkommt.
Nach diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens AG, denn ein mobilitätsbezogener GdB von mindestens 80 liegt entgegen den Ausführungen des Sachverständigen K B nicht vor.
Negativ auf die Gehfähigkeit wirken sich vorliegend das Wirbelsäulenleidens, das Kniegelenksleiden und die geringgradigen Einschränkungen im Fußgelenk aus. Da der Kläger eine Gehhilfe benutzt, aber wegen der Einschränkungen im linken Schultergelenk nur rechts einen Gehstock verwenden kann, ist vorliegend auch die Beeinträchtigung im linken Schultergelenk in die Bildung eines mobilitätsbezogenen GdB mit einzubeziehen.
Nach Teil B Nr. 18.9 VmG sind Wirbelsäulenschäden ohne Bewegungseinschränkungen oder Instabilität mit einem GdB von 0 zu bewerten. Wirbelsäulenschäden mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene oder kurz dauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) sind mit einem GdB von 10 zu bewerten. Für mittelgradige funktionelle Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) sind mit einem GdB von 20 zu bewerten. Bei schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltenden Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) sind mit einem GdB von 30 zu bewerten. Liegen mittelgradige bis schwere funktionelle Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten vor, so kommt ein GdB von 30 bis 40 in Betracht. Besonders schwere Auswirkungen und Wirbelsäulenschäden (z.B. Versteifung großer Teile der Wirbelsäule; anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst oder schwere Skoliosen mit einem Grad von ca. 70 nach Cobb) sind mit einem GdB von 50 bis 70 zu bewerten und bei schwerster Belastungsinsuffizienz bis zur Geh- und Stehunfähigkeit kommt ein GdB von 80 bis 100 in Betracht.
Nach diesen Maßstäben bedingen die Wirbelsäulenbeeinträchtigungen des Klägers keinen GdB von 50, sie sind vielmehr mit einem GdB von 30 maximal 40 zu bewerten. Der Kläger ist während des Verfahrens zweimal orthopädisch begutachtet worden, gewichtige Bewegungseinschränkungen fanden sich dabei nicht. So hat der Sachverständige L keine deutlichen Bewegungseinschränkungen festgestellt und auch der Sachverständige K B hat in seinem Gutachten in der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule nur Bewegungseinschränkungen dokumentiert, die als leicht bis mittelgradig zu qualifizieren sind. Wegen der vom Kläger angegebenen Schmerzen sowie der Ausstrahlung in die oberen Extremitäten kann insgesamt von mittelgradigen Beeinträchtigungen in diesen beiden Wirbelsäulenabschnitten ausgegangen werden. Soweit der Sachverständige angegeben hat, die Beweglichkeit der Brustwirbelsäule sei fast vollständig aufgehoben, korreliert dies nicht mit den von ihm angegebenen Messwerten, denn der Ott-Index, der die Entfaltbarkeit der Brustwirbelsäule angibt, ist mit 30/32 cm wiedergegeben worden, was einer mittelgradigen Bewegungseinschränkung entspricht. Ist somit von mittelgradigen Funktionsbeeinträchtigungen in 3 Wirbelsäulenabschnitten auszugehen, ist nach den mitgeteilten Bewertungsmaßstäben ein GdB von 30, maximal 40 angemessen.
In den Kniegelenken finden sich keine GdB relevanten Funktionseinschränkungen entsprechend der Bewertungsmaßstäbe gemäß Teil B Nr. 18.14 VmG. Allerdings ist bereits in älteren medizinischen Unterlagen über eine fortgeschrittene Gonarthrose vornehmlich im rechten Kniegelenk berichtet worden. Auch die Sachverständigen L und K B haben diesen Befund bestätigt. 2022 angefertigte MRT Aufnahmen ergaben auch degenerative Veränderungen in beiden Kniegelenken. Auch ohne Bewegungseinschränkungen sind ausgeprägte Knorpelschäden mit anhaltenden Reizerscheinungen mit einem GdB von 10-30 zu bewerten. Der von dem Sachverständigen K B vorgenommene Ansatz eines GdB von 20 für dieses Leiden ist nicht zu beanstanden.
Die Schultergelenksarthrose mit erfolgter Prothesenimplantation ist gemäß Teil B Nr. 18.12 VmG mit einem GdB von 20 zu bewerten. Eine über diesen Mindest-GdB hinausgehende Bewertung würde gemäß Teil B Nr. 18.13 VmG eine mindestens mittelgradige Instabilität des Schultergelenkes voraussetzen. Dies ist aus den in den medizinischen Gutachten erhobenen Befunden nicht ersichtlich.
Die Versteifung des Großzehengelenke links ist gemäß Teil B Nr. 18.14 VmG mit einem GdB von 10 zu bewerten.
Internistische Leiden, die in einen mobilitätsbezogenen GdB mit einzubeziehen sind, ergeben sich nicht. Zwar liegt bei dem Kläger eine koronare Herzerkrankung vor, diese führt aber zu keinen relevanten Beeinträchtigungen, insbesondere war der Kläger bei einer Belastungsergometrie im Jahr 2018 bis 75 W belastbar. Bei einem im Rahmen eines umfangreichen Gesundheitsschecks bei dem C am 18. Januar 2022 durchgeführten Belastungs EKG war der Kläger sogar bis 100 W belastbar. Gemäß Teil B Nr. 9.1.1 VmG kommt daher kein GdB von mehr als 10 in Betracht kommt.
Der Kläger leidet an einer Belastungsdyspnoe, allerdings ist bei einer Lungenfunktionsuntersuchung am 10. April 2019 durch den Lungenarzt V eine normale Lungenfunktion festgestellt worden. Eine pneumologisches Ursache für die beklagte Belastungsluftnot konnte nicht gefunden werden. Zu einem ähnlichen Ergebnis gelangte die Untersuchung im C am 18. Januar 2022. Dort ist eine normale Lungenfunktion ermittelt worden, ohne Anzeichen einer Restriktion oder Obstruktion. Dort ist dann weiter ausgeführt worden, dass die Luftnot am ehesten durch einen gewissen Trainingsmangel in Verbindung mit einem deutlichen Übergewicht bedingt ist. Ein GdB, der geeignet wäre sich auf den Gesamt-GdB erhöhend auszuwerten, ist für ein Lungenleidens nicht zu vergeben.
Aus den aufgezählten Behinderungen, die sich negativ auf die Mobilität des Klägers auswirken, ist am ehesten ein mobilitätsbezogener GdB von 50 zu bilden. Maximal ist unter Anwendung der beschriebenen Grundsätze der Gesamt-GdB Bildung ein mobilitätsbezogener GdB von 60 denkbar, wenn das Wirbelsäulenleiden mit einem GdB von 40 bewertet würde und die GdB für das Kniegelenksleiden und das Schultergelenksleiden den GdB jeweils um 10 erhöhen würden. Ein mobilitätsbezogener GdB von mindestens 80 ergibt sich deutlich nicht, sodass die Voraussetzung für das Merkzeichen aG nicht vorliegen.
Auch ein höherer Gesamt-GdB ergibt sich nicht. Neben den Behinderungen, die die Mobilität des Klägers beeinträchtigen, ist insoweit noch die Schwerhörigkeit zu berücksichtigen, die als Kombination einer mittelgradigen und einer hochgradigen Schwerhörigkeit auf je einem Ohr gemäß Teil B Nr. 5.2.4 VmG mit einem GdB von 30 zu bewerten ist und den Gesamt-GdB um 10 erhöht. Eing solcher GdB von 30 kann für das nach Darmkrebserkrankung und Darmteilentfernung verbliebene Darmleiden aber nicht mehr angenommen werden. Dies setzte gemäß Teil 10.2.2 VmG stärkere und häufig rezidivierende oder anhaltende Symptome (zum Beispiel Durchfälle oder Spasmen) voraus. Der Kläger hat solche Einschränkungen zu Beginn des Verfahrens zwar auch vorgetragen, der umfassende Untersuchungsbefund beim C vom Januar 2022 gibt dazu aber nichts mehr her. Über Durchfälle oder spezifische Darmbeschwerden hat der Kläger dort nicht geklagt. Auch der neue Hausarzt Bark aus Salzwedel benennt in seinem Befundbericht entsprechende Beschwerden nicht. Der Bluthockdruck des Klägers sit gemäß Teil B Nr.9.3 VmG wegen der bereits eingetretenen Linksherzvergrößerung mit einem GdB von 20 zu bewerten. Der Senat stuft diesen Einzel-GdB aber als "schwachen" 20er-Wert ein.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1, Abs. 4 SGG und folgt der Sachentscheidung.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.