Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss vom 13.05.2025 – L 7 SF 123/24 B

ECLI:DE:LSGSH:2025:0513.L7SF123.24B.00

Verfahrensgang

vorgehend SG Schleswig, 20. September 2024, L 7 SF 123/24 B, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin vom 26. September 2024 gegen den Beschluss des SG Schleswig vom 20. September 2024 wird verworfen.

Gründe

1

Die Beschwerde über die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs ist unzulässig.

2

Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nach § 172 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

3

Gründe für die Durchbrechung der gesetzlichen Regelung sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.