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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil vom 18.09.2025 – L 8 P 9/23

ECLI:DE:LSGSH:2025:0918.L8P9.23.00

Tenor

Auf die Berufung werden das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 16. März 2023 sowie die Bescheide der Beklagten vom 21. Juli 2021, 27. August 2021 und 22. September 2021 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 24. November 2021 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin 4.892,22 Euro zu gewähren.

Die Beklagte erstattet der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten des Vor-, Klage- und Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten sich um Zahlungen aus dem Pflege-Rettungsschirm im Rahmen der Corona-Pandemie nach § 150 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) in der vom 28. März 2020 bis 30. Juni 2022 geltenden Fassung (Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen - COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz -; vom 27.03.2020 – BGBl. I 2020, Nr. 14, S. 580 – im Folgenden a.F.).

2

Die Klägerin betreibt die durch Versorgungsvertrag zugelassene Pflegeeinrichtung "Tagespflege B", eine Einrichtung zur Tagespflegebetreuung. Wegen der Corona-Pandemie und der daraufhin notwendigen Maßnahmen kam es in dieser Einrichtung zu einer geringeren Auslastung, weil die Anzahl der Betreuten nicht in bisherigem Umfang aufrechterhalten werden konnte.

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Für das Jahr 2020 beantragte die Klägerin daher beim Kreis S aufgrund der Richtlinie zur Gewährung eines Ausgleichs als Billigkeitsleistung aus Mitteln des Landes an Tagespflegeeinrichtungen für Corona-bedingte Mindereinnahmen in Bezug auf Investitionskostenzuschüsse im Sinne von § 6 Abs. 3 LPflegeG im Jahr 2020 (Corona-Investitionskosten-Programm Tagespflege, Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2022, S. 1188; Ausgabe Nr. 27 vom 5. Juli 2021) einen entsprechenden Zuschuss. Mit Bescheid vom 13.09.2021 wurde dem Antrag mit einem Zuschuss in Höhe von 57.464,15 Euro vollständig entsprochen.

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Nachdem eine solche Richtlinie nicht für die folgenden Corona-Jahre vom Land Schleswig-Holstein erlassen wurde, machte die Klägerin mit Anträgen vom 15. Juli 2021, vom 12. August 2021 und vom 16. September 2021 bei der Beklagten coronabedingte Mindereinnahmen an Investitionskosten für die Monate Juni bis August 2021 in Höhe von insgesamt 4.892,22 Euro geltend.

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Mit Bescheiden vom 21. Juli 2021 (für den Juni 2021) vom 27. August 2021 (für den Juli 2021) und vom 22. September 2021 (für den August 2021) lehnte die Beklagte die Anträge ab. Für Investitionskosten bestehe im Rahmen des Pflege-Schutzschirmes keine Erstattungsmöglichkeit. In den weitergehenden Erläuterungen des GKV-Spitzenverbandes werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die gesondert berechenbaren betriebsnotwendigen Investitionskosten nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI nicht erstattungsfähig seien.

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Dagegen erhob die Klägerin am 18. August 2021 (Bescheid vom 21. Juli 2021), am 9. September 2021 (Bescheid vom 27. August 2021) und am 7. Oktober 2021 (Bescheid vom 22. September 2021) jeweils Widerspruch. § 150 Abs. 2 Satz 1 SGB XI a.F. schränke vom Wortlaut her die Anwendung des Pflege-Rettungsschirms nicht auf die Entgeltbestandteile allgemeine Pflege, Unterkunft und Verpflegung ein. Im Gegenteil, der Gesetzeswortlaut spreche allgemein von Mindereinnahmen, wozu auch die Investitionsaufwendungen gehörten.

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Mit Widerspruchsbescheiden vom 24. November 2021 wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin als unbegründet zurück. Investitionskosten seien im Rahmen des Pflege-Schutzschirmes nicht erstattungsfähig.

8

Gegen diese Entscheidungen hat die Klägerin am 22. Dezember 2022 beim Sozialgericht Lübeck Klage erhoben. Der Wortlaut des § 150 Abs. 2 Satz 1 SGB XI a.F. spreche ausdrücklich nicht von einer Ersatzleistung für eine teilweise ausgefallene Pflegevergütung, sondern von "Mindereinnahmen im Rahmen der Leistungserbringung". Damit könne nur das Gesamtheimentgelt gemeint sein, worin auch die Investitionskosten enthalten seien. Wähle der Gesetzgeber eine derart offene Formulierung, so könne weder die Beklagte noch die Selbstverwaltung eine entsprechende Einschränkung zulasten eines einzelnen Leistungserbringers vornehmen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, dass Aufwendungen für Investitionskosten nicht zu den in § 150 Abs. 2 Satz 1 SGB XI a.F. genannten Mindereinnahmen im Rahmen der Leistungserbringung gehörten. Die Finanzierung von Pflegeeinrichtungen basiere auf einem dualen Finanzierungskonzept. Danach beteilige sich die Pflegeversicherung grundsätzlich nicht an den Aufwendungen der Pflegeeinrichtungen für Investitionen und sonstige Maßnahmen nach § 82 Abs. 2 SGB XI. Vielmehr seien die Länder für die Vorhaltung einer leistungsfähigen pflegerischen Versorgungsstruktur verantwortlich. Aus der Gesetzessystematik ergebe sich damit, dass Investitionskostenausfälle aufgrund der Minderbelegung wegen der Corona-Pandemie nicht durch § 150 Abs. 2 SGB XI a.F. erfasst seien, da ausgefallene Investitionskosten danach nicht zu den Mindereinnahmen im Rahmen der Leistungserbringung gehörten. Einige Bundesländer, darunter auch Schleswig-Holstein, hätten dementsprechend Regelungen getroffen, um Mindereinnahmen hinsichtlich der Investitionskosten auszugleichen.

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Das SG Lübeck hat die Klage durch Urteil vom 16. März 2023 als unbegründet zurückgewiesen. § 150 Abs. 2 Satz 1 SGB XI a.F. erfasse nicht die Erstattung der begehrten Mindereinnahmen für Investitionskosten. Der Begriff der Mindereinnahmen im Rahmen der Leistungserbringung sei aufgrund der Kompetenzverteilung zwischen dem Bund, den Ländern und den Pflegekassen dahin zu konkretisieren, dass von Seiten der Pflegekassen nur diejenigen Leistungen erstattet werden sollen, für die sie nach den grundsätzlichen Regelungen des SGB XI verantwortlich seien. Diese Auslegung ergebe sich nach Ansicht der Kammer aus der Konzeption des SGB XI, das im allgemein gültigen ersten Kapitel Regelungen zur Verantwortlichkeit und zu den Aufgabenbereichen der einzelnen Beteiligten trifft. Darin sei in § 9 SGB XI die Verantwortlichkeit der Länder geregelt, zu der insbesondere die finanzielle Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen gehöre. Die Erstattung von Mindereinnahmen für Investitionskosten sei daher Ländersache. Sie sei in Schleswig-Holstein zumindest in Teilen mit der von der Beklagten benannten Corona-Billigkeitsleistung an Tagespflegeeinrichtungen (Amtsblatt für Schleswig-Holstein Nr. 27 vom 5. Juli 2021) umgesetzt worden. Sollte der Ausfall der Investitionskosten zu einer Bestandsgefahr werden, hätten insofern im Übrigen andere Soforthilfen beantragt werden können.

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Die Klägerin hat gegen das am 17. März 2023 zugestellte (eEB) Urteil am 13. April 2023 Berufung eingelegt. Das SG Lübeck nehme fehlerhaft an, dass Investitionskosten nicht unter den Begriff der erstattungsfähigen Mindereinnahmen nach § 150 Abs. 2 SGB XI a.F. zu fassen seien.

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Dass dies anders zu bewerten sei, ergebe sich schon aus dem Sinn und Zweck der Norm. Durch die Erstattungsleistung der Pflegekassen sollten finanzielle Verluste ausgeglichen und Einrichtungen vor der Insolvenz bewahrt werden, um die pflegerische Versorgung sicherzustellen (BT-Drs. 19/18112, Seite 40 f.). Dementsprechend sei es nicht sachgerecht, den Wortlaut des § 150 Abs. 2 SGB XI a.F. dergestalt zu begrenzen, dass Investitionskosten nicht erstattungsfähig sein würden.

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Auch nach dem Wortlaut der Norm seien Investitionskosten umfasst. "Mehrausgaben" bzw. "Mindereinnahmen" würden nicht zwischen Investitionskosten einerseits und den Kosten für allgemeine Pflege, Unterkunft und Verpflegung andererseits unterscheiden. Hätte der Gesetzgeber eine Erstattung nur von letzteren beabsichtigt, so wäre es ihm möglich gewesen, den Begriff der allgemeinen Pflegevergütung aus § 84 Abs. 4 SGB XI in § 150 Abs. 2 Satz 1 SGB XI a.F. zu übernehmen. Von dieser Möglichkeit habe der Gesetzgeber aber gerade keinen Gebrauch gemacht.

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Der Verweis des SG Lübeck auf den systematischen Zusammenhang mit § 9 SGB XI sei nicht geeignet, den Anwendungsbereich des § 150 Abs. 2 SGB XI a.F. einzuschränken, da nicht immer die Investitionskosten von den Bundesländern zu tragen seien. Im Rahmen des Entlastungsbeitrages gem. § 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB XI hätten die Pflegekassen auch teilweise die Pflicht, die Investitionskosten zu tragen. Darüber hinaus umfasse der Aufwendungsbegriff des § 45b SGB XI lt. der Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 14/6949, S. 16) sowie dem gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI vom 20. Dezember 2022 neben den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung auch die Investitionskosten. Aufgrund der Einheitlichkeit der Rechtsordnung müsse der Begriff "Aufwendungen" daher in § 150 SGB XI a.F. dieselbe Bedeutung haben.

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Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 16. März 2023, die Bescheide der Beklagten und Berufungsbeklagten vom 21. Juli 2021, 27. August 2021 und 22. September 2021 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 24. November 2021 aufzuheben und die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, ihr die Mindereinnahme in Form von Investitionskosten in Höhe von 4.892,22 Euro zu erstatten.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, der Verweis der Klägerin auf § 45b SGB XI gehe ins Leere, da die Vorschrift den Bereich der Entlastung für Angehörige, die Pflegebedürftige im Rahmen der häuslichen Pflege betreuen und pflegen, regele. Sowohl Zielsetzung als auch der Wille des Gesetzgebers würden unterschiedliche Inhalte zu den Begriffen "Leistungen" im Sinne des § 45b SGB XI und "Leistungserbringung" im Sinne des § 150 Abs. 2 SGB XI a. F beinhalten. Stattdessen komme es auf die Gesetzessystematik an, die mit § 9 Satz 1 SGB XI vorsehe, dass allein die Länder für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur verantwortlich seien. Da Investitionskosten nicht zu den Kosten der Leistungserbringung i.S.d. § 150 Abs. 2 SGB XI a.F. gehörten, seien sie nicht erstattungsfähig.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten verwiesen, die – soweit erforderlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Klägerin ist statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 Abs. 1 SGG). Die Berufung ist innerhalb der Monatsfrist über einen sicheren Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 3 und 4 SGG aus einem besonderen Anwaltspostfach erhoben worden. Der Berufungsschriftsatz war zudem einfach signiert. Damit ist der bestimmende Schriftsatz als ein geeignetes elektronisches Dokument im Sinne des § 65d SGG übermittelt worden.

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1. Gegenstand des Verfahrens ist neben dem Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 16. März 2023 der Antrag der Klägerin, die Bescheide der Beklagten vom

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21. Juli 2021, 27. August 2021 und 22. September 2021 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 24.11.2021 aufzuheben und die Erstattung von Mindereinnahmen in Höhe von 4.892,22 Euro, die sich aus geringeren Einnahmen für Investitionskosten für die Monate Juni bis August 2021 ergeben, erstattet zu erhalten. Diesen Streitgegenstand verfolgt die Klägerin statthaft mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage.

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Die Berufung der Klägerin ist begründet. Das Sozialgericht Lübeck hat einen Anspruch auf Erstattung von Investitionskosten aus § 150 Abs. 2 S. 1 SGB XI in der Fassung des Gesetzes vom 27. März 2020 (Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen – COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz – BGBl. I 2020, Nr. 14, S. 580 – im Folgenden a.F.) zu Unrecht verneint. Ein Anspruch der Klägerin besteht in Höhe von 4.892,22 Euro.

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Grundlage für den Anspruch ist § 150 Abs. 2 Satz 1 SGB XI a.F. Danach konnte den zugelassenen Pflegeeinrichtungen die ihnen infolge des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 anfallenden, außerordentlichen Aufwendungen sowie Mindereinnahmen im Rahmen ihrer Leistungserbringung, die nicht anderweitig finanziert werden, erstattet werden.

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§ 150 Abs. 2 SGB XI a.F. ist in der dargestellten Fassung nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts anzuwenden. Danach ist ein Rechtssatz grundsätzlich nur auf solche Sachverhalte anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten verwirklicht werden. Dementsprechend hat das Bundessozialgericht zutreffend in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass sich die Entstehung und der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche bzw. Rechtsverhältnisse nach dem Recht beurteilen, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat, soweit nicht später in Kraft getretenes Recht etwas anderes bestimmt (Geltungszeitraumprinzip - BSG vom 6. Mai 2009 – B 11 AL 10/08 R –, juris, Rn. 14; BSG Urteil vom 16. Dezember 2009 – B 7 AL 39/08 R –, juris; Coseriu in Eicher/Schlegel, SGB III, vor § 422 Rn. 2 ff, Stand: Einzelkommentierung 8/2015; Leitherer in Eicher/Schlegel, SGB III, § 335 Nr 37; Krämer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 3. Aufl., § 422 SGB III [Stand: 15.01.2023], Rn. 7; BSG Urteil vom 8. Februar 2017 - B 14 AS 3/16 R –, juris; Luik/Harich/Silbermann, 6. Aufl. 2024, SGB II § 34 Rn. 62, beck-online; Heinz/Schmidt-De Caluwe/Scholz, Sozialgesetzbuch III - Arbeitsförderung, SGB III § 422 Rn. 2, beck-online). Daher entfalten die späteren Änderungen des § 150 SGB XI zum 1. Januar 2023 keine Wirkung auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt (vgl. BSG, Urteil vom 2. Mai 2012 – B 11 AL 18/11 R – juris, Rn. 25).

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Bei der Klägerin handelt es sich um eine zugelassene Pflegeeinrichtung. Die von ihr geltend gemachten Minderinnahmen an Investitionskosten aus den Monaten Juni bis August 2021 sind Folge der Corona-Pandemie. Der Senat stellt dies in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Beteiligtenfest. Die Mindereinnahmen durch fehlende Investitionskosten betragen in den streitigen Monaten zusammen 4.892,22 Euro.

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Zu Überzeugung des Senats fallen die Investitionskosten unter das Merkmal der "Mindereinnahmen im Rahmen der Leistungserbringung", die von den Pflegekassen erstattet werden (a.A. ohne Begründung Roth in: Hauck/Noftz SGB XI, Lfg. 3/22, § 150 SGB XI, Rn. 10; Sehy/Wolf/von der Decken: COVID-19 – Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen in der Krise: Eine drohende Strukturbereinigung und eine verschobene Strukturreform, GuP 2020, 85, 89).

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Die durch den Senat gefundene Auslegung der Vorschrift spricht für eine Erstattungsfähigkeit. Ausgefallene Investitionskosten fallen unter den Begriff der Mindereinnahmen des § 150 Abs. 2 SGB XI. Zunächst spricht der Wortlaut für eine Berücksichtigungsfähigkeit. Bei einer einrichtungsbezogenen Betrachtung ist er umfasst. Da Pflegeeinrichtungen die nicht durch öffentliche Förderung nach § 9 SGB XI gedeckten Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI den Pflegebedürftigen gesondert berechnen dürfen, handelt es sich bei Investitionskosten in diesem Umfang ohne Weiteres um Einnahmen im Rahmen der Leistungserbringung. Die Rechnungstellung gegenüber den Pflegebedürftigen erfolgt aufgrund gesetzlicher Grundlage auf der Basis des jeweiligen Pflegevertrages und damit im Rahmen der Leistungserbringung der Pflegeeinrichtung. Wenn nun derlei Einnahmen kausal durch die Corona-Pandemie bedingt geringer ausfallen – beispielsweise durch eine geringere mögliche Belegung – handelt es sich folglich hierbei um Mindereinnahmen im Rahmen der Leistungserbringung. Der Wortlaut der Norm ist ausweislich der Gesetzesbegründung bewusst offen formuliert, um der Vielzahl der Lebenssachverhalte und den enormen Herausforderungen der Sicherstellung der pflegerischen Versorgung in der durch das Coronavirus verursachten Pandemie Rechnung zu tragen (vgl. SG Nürnberg, Gerichtsbescheid vom 11. Dezember 2023 – S 19 P 160/23 –, juris, Rn. 23).

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Bei dem Tatbestandsmerkmal der Mindereinnahmen in § 150 Abs. 2 SGB XI a.F. handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Interpretation und Auslegung unterliegt. Für die vom Senat gefundene Auslegung sprechen neben dem Wortlaut sowohl Gesetzgebungsgeschichte wie auch die Gesetzesbegründung. In dem Entwurf eines Gesetzes zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz) vom 24. März 2020 heißt es zu der Änderung des § 150 Abs. 2 SGB XI u.a.:

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"Mit der Kostenerstattungsregelung in § 150 SGB XI wird Pflegeeinrichtungen die Sicherheit gegeben, durch die Pandemie bedingte finanzielle Mehrausgaben oder Mindereinnahmen über die Pflegeversicherung erstattet zu bekommen."

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(BT-Drs. 19/18112, S. 3)

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Hierbei wird keine Einschränkung des Begriffs "Mindereinnahmen" vorgenommen. Es geht vorrangig um die finanzielle Absicherung der Pflegeeinrichtung. In der ausführlichen Begründung der neu eingeführten Anspruchsgrundlage wird weiter ausgeführt (BT-Drs. 19/18112, S. 40):

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"Von der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten Pandemie betroffene Pflegeeinrichtungen erhalten einen Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber der Pflegeversicherung für ihre außerordentlichen Aufwendungen und Mindereinahmen, die im Rahmen ihrer Leistungserbringung einschließlich Leistungen für Unterkunft und Verpflegung entstehen. Ausgenommen sind Positionen, die anderweitig (z. B. über Kurzarbeitergeld, Entschädigung über Infektionsschutzgesetz) finanziert werden. Eine Doppelfinanzierung ist hierbei auszuschließen."

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Nach dem historischen Willen des Gesetzgebers ist eine weite Formulierung gewählt worden, die die duale Finanzierung des § 9 SGB XI gerade ausklammert. Es hätte die Möglichkeit gegeben, die Investitionskosten ausdrücklich von der Erstattung auszunehmen. Hätte der Gesetzgeber diese Regelung beabsichtigt, wäre es möglich gewesen, dies durch ein "mit Ausnahme der Investitionskosten (nach § 9 und § 82 Abs. 3)" zum Ausdruck zu bringen. Grundsätzlich sind die Länder für die Förderung der Versorgungsstruktur nach § 9 SGB XI zuständig. Dies geschieht durch die finanzielle Unterstützung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen. Allerdings besitzen die Pflegeeinrichtungen keinen unmittelbaren Förderanspruch (BSG, Urteil vom 8. September 2011 – B 3 P 6/10 R –, juris, Rn. 18; Frehse in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 4. Aufl., § 9 SGB XI (Stand: 01.09.2024), Rn. 12). Die Pflegeleistungen sind durch die zu Pflegenden selbst oder durch deren Kostenträger zu tragen. Unterkunft und Verpflegung sind nach § 82 Abs. 1 Satz 4 SGB XI durch die zu Pflegenden oder den Sozialhilfeträger zu übernehmen.

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Bei ausschließlicher Fokussierung auf diese dualistische Finanzierung, dies sei der Beklagten zugestanden, könnte der Gesetzgeber gemeint haben, dass hier lediglich Mindereinnahmen aus zwei Vergütungsbestandteilen gemeint seien: Erstens die Pflegevergütung gem. § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI und zweitens das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung gem. § 82 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB XI. Damit folgt die Beklagte der Auffassung des GKV-Spitzenverbands. Hiergegen spricht allerdings die bereits dargestellte (weitere) dualen Finanzierung im Rahmen der Investitionskosten selbst (in dieser Hinsicht durch öffentliche Förderung einerseits und Berechnung des übrigen Betrages gegenüber den Pflegebedürftigen andererseits). Denn der Argumentation, nach der die Investitionskosten wegen eines fehlenden Bezuges zur "eigentlichen" Pflegeleistung von dem Anwendungsbereich der Norm auszuschließen seien, wird bei Betrachtung des § 82 Abs. 3 SGB XI die Grundlage entzogen, weil dieser Bezug jedenfalls in Höhe der separat in Rechnung zu stellenden Kosten durch diese Norm gerade vermittelt wird.

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Der Senat teilt diese Auffassung der Beklagten zur Interpretation der angeführten "Fragen und Antworten zur Umsetzung der Kostenerstattungs-Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 150 Absatz 3 SGB XI zum Ausgleich der SARS-CoV-2 bedingten finanziellen Belastungen der Pflegeeinrichtungen" daher nicht. Die dortigen Ausführungen unter Nr. 3 lassen keine solche Feststellung zu. Norminterpretierende Verwaltungsanweisungen, die die gleichmäßige Auslegung und Anwendung des Rechts sichern sollen, besitzen keinen Normcharakter und haben keine Außenwirkung. Sie können im Allgemeinen weder eine – einer Rechtsverordnung vergleichbare – Bindung aller Rechtsanwender noch eine Bindung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben herbeiführen. Eine von den Gerichten zu beachtende Selbstbindung der Verwaltung besteht allenfalls ausnahmsweise in dem Bereich der ihr vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsfreiheit (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 9. November 2017 – L 6 VS 3520/15 –, Rn. 45, juris; BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2009 – 4 B 37/09 –, Rn. 5, juris; a.A., aber fehlerhaft irrtümlich von einem behördliche Interpretationsspielraum ausgehend: BVerwG, Beschlüsse vom 15. Februar 1988 - BVerwG 7 B 219.87 -, vom 10. Januar 1995 - BVerwG 7 B 112.94 - und vom 21. März 1996 - BVerwG 7 B 164.95 – sowie BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 – 8 C 16/96 –, Rn. 16 jeweils juris).

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Norminterpretierende Verwaltungsvorschriften gewährleisten eine möglichst einheitliche Bestimmung und Anwendung und können dadurch mit dazu beitragen, dass unbestimmte Rechtsbegriffe dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot genügen (BVerfG, Beschluss vom 26. September 1978, 1 BvR 525/77, juris Rn. 36). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gerichte nicht an norminterpretierende Verwaltungsrichtlinien gebunden sind (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998, BVerwG 8 C 16.96, juris). Zutreffend führt das Bundessozialgericht bereits 1972 aus, dass Verwaltungsvorschriften zur Durchführung von Gesetzen und Verordnungen keine authentische Interpretation der durchzuführenden Rechtsvorschriften enthalten; ihnen ist lediglich zu entnehmen, wie das objektive Recht nach Meinung der Verwaltung auszulegen sei. Die Gerichte sind bei abweichender Rechtsauffassung verpflichtet, sich über sie hinwegzusetzen (BSG, Urteil vom 13. Dezember 1972 – 7 RAr 43/69 –, 1. Orientierungssatz, juris).

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Durch den Bezug "im Rahmen ihrer Leistungserbringung" wird jedoch verdeutlicht, dass die Einnahmen, die den Betrieb der Pflegeeinrichtung tragen, gemeint sind. Die Leistungserbringung ist einer Einrichtung nur dann möglich, wenn die Kosten der Infrastruktur genauso erbracht werden, wie die der Pflege, Verpflegung und Unterbringung. Insofern bewirkt die Formulierung in § 150 Abs. 2 SGB XI keinerlei Eingrenzung. Mit "Leistung" kann hier nicht nur der im Zentrum des SGB XI stehende Begriff der "allgemeinen Pflegeleistung" gemeint sein. Denn notwendig sind auch die Investitionskosten gem. § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI. Anlagegüter, die auch die Pflegehilfsmittel umfassen können (BSG, Urteil vom 10. Februar 2000 – B 3 KR 17/99 R –, juris, Rn. 18; Sonja Reimer in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) XI Kommentar - Soziale Pflegeversicherung, August 2009, § 82 SGB 11, Rn. 20 f.), stellen ebenfalls eine unabdingbare Voraussetzung für den Betrieb eines Pflegeheims dar. Sie stehen also in direktem Zusammenhang mit der Erbringung der Pflegeleistungen in einer stationären Einrichtung. Auch umfassen sie solche Aufwendungen für Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen. Diese Tätigkeiten sind – im Zusammenhang mit der Bausubstanz der Pflegeeinrichtung –Voraussetzung für die pflegerische Leistungserbringung und damit auch Bestandteil derselben.

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Eine teleologische Reduktion der Vorschrift auf die übrigen Anteile ist nicht geboten (so scheinbar Roth ohne nähere Begründung in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) XI Kommentar - Soziale Pflegeversicherung, § 150 Rn. 10, Lfg. 3/22). Das SGB XI sieht zwar grundsätzlich ein dualistisches Finanzierungssystem der Pflegeeinrichtungen vor. In der Folge werden die allgemeinen Pflegeleistungen durch die von den Pflegekassen zu tragende Pflegevergütung (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI) und die Investitionskosten ggf. durch eine öffentliche Förderung der Länder gemäß § 9 SGB XI gedeckt. Diese sollen gem. § 9 Satz 1 SGB XI für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur verantwortlich sein. Dieses Postulat wird indes nicht mit konkreten und verbindlichen Vorgaben versehen. Insofern dürfen die Einrichtungen, deren Investitionskosten nicht durch Landesförderung gedeckt werden, diese den Pflegebedürftigen nach § 82 Abs. 3 SGB XI gesondert berechnen (Axel Wagner in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) XI Kommentar - Soziale Pflegeversicherung, Dezember 2013, § 9 SGB 11, Rn. 8). Bereits die Entstehungsgeschichte des § 9 SGB XI zeigt, dass keine zwingende Zuständigkeit der Länder für diese Finanzierung besteht. Nach der ursprünglichen Planung sollten die Investitionskosten Teil des monistischen Finanzierungssystems sein (Sonja Reimer in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) XI Kommentar - Soziale Pflegeversicherung, März 1995, Gesetzesbegründung). Die jetzige Finanzierungsstruktur ist im Vermittlungsverfahren entwickelt worden. Die Regelung in § 9 Satz 3 SGB XI enthält eine Sollregelung, so dass weder Einrichtungen noch Pflegebedürftige einen Anspruch hierauf haben. Insofern ist die Auslegung durch den GKV-Spitzenverband eine interessengeleitete Interpretation des § 9 SGB XI. Da ein Zuschuss zu den Investitionskosten eine freiwillige Leistung der Länder darstellt, gab und gibt es keine Pflicht der Länder, entsprechende Mindereinnahmen der Einrichtungen auszugleichen. Für eine Auslegung nach dem Telos der Norm bestünde nur bei einer korrespondierenden Pflicht der Länder zur Finanzierung Raum. Dafür, dass der Bundesgesetzgeber in § 150 Abs. 2 SGB XI a.F. diesen Umstand im Blick gehabt und auch aus diesem Grund eine offene Formulierung hinsichtlich der erfassten Aufwendungen und Mindereinnahmen gewählt haben könnte, spricht die tatsächlich dem Wortlaut zu entnehmende – alleinige –Begrenzung des Leistungsanspruches auf nicht anderweitig finanzierte Aufwendungen bzw. Mindereinnahmen.

41

Die Erstattung von Mindereinnahmen für Investitionskosten während der Corona-Pandemie ist bzw. war bei systematischer Betrachtung daher keine Sache der Länder. Lediglich Doppelzahlungen sollten nach der Gesetzesbegründung verhindert werden. Dies ergibt sich indes auch schon aus dem Begriff der Mindereinnahmen. Mindereinnahmen liegen nur vor, wenn weniger Zuflüsse generiert werden. Zuschüsse anderer reduzieren das Einkommensdefizit. In Schleswig-Holstein wurde diese Verpflichtung zumindest in Teilen durch die Corona-Billigkeitsleistung an Tagespflegeeinrichtungen (Amtsblatt für Schleswig-Holstein Nr. 27 vom 5. Juli 2021) umgesetzt. Sollte der Ausfall der Investitionskosten zu einer Bestandsgefahr werden, hätten insofern im Übrigen andere Soforthilfen beantragt werden können. In Zusammenschau mit § 150 Abs. 2 Satz 1 HS. 2 SGB XI a.F. ("Mindereinnahmen […], die nicht anderweitig finanziert werden") heißt das auch, dass solange ein spezielles Gesetz zur Erstattung von Investionskosten in diesem Zeitraum galt, die Kosten nicht darüber hinaus über das SGB XI von den Pflegekassen gefordert werden können.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, da die Klägerin Leistungsempfängerin ist. Auch die auszugleichenden Mindereinnahmen stellen Leistungen dar (vgl. BSG, Beschluss vom 22. September 2004, B 11 AL 33/03 R, juris, Rn. 7 ff.). Inhaltlich orientiert sich die Entscheidung am Ausgang des Verfahrens.

43

Die Revision wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage erwächst daraus, dass ihre Klärung nicht nur für den Einzelfall, sondern im Interesse der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung erforderlich ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist eine Rechtsnorm, bei der es sich um ausgelaufenes Recht handelt, deshalb regelmäßig nicht von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. BSG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - B 4 AS 14/11 B - juris Rn. 5; Beschluss vom 26. April 2007 - B 12 R 15/06 B - juris Rn. 9; Beschluss vom 19. Juli 2012 - B 1 KR 65/11 B – juris Rn. 10). Bei Rechtsfragen zu bereits außer Kraft getretenem Recht muss für eine grundsätzliche Bedeutung entweder noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des ausgelaufenen Rechts zu entscheiden sein, oder die Überprüfung der Rechtsnorm bzw. ihrer Auslegung muss aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung haben (vgl. BSG Beschluss vom 17. März 2010 - B 6 KA 23/09 B - juris Rn. 32; Beschluss vom 16. Dezember 2009 - B 6 KA 13/09 B - juris Rn. 7; Beschluss vom 22. März 2006 - B 6 KA 46/05 B - juris Rn. 7). Der Senat nimmt im vorliegenden Fall eine Breitenwirkung an. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin berichtet von elf weiteren rechtshängigen Verfahren zwischen den Verfahrensbeteiligten. Hochgerechnet auf die Anzahl der Pflegekassen und das Bundesgebiet schätzt der Senat die Anzahl auf mehrere hundert Verfahren, so dass eine Breitenwirkung vorliegt.