Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss vom 02.10.2025 – L 9 AR 15/25 SO ER
ECLI:DE:LSGSH:2025:1002.L9AR15.25SO.ER.00
Tenor
Die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 13. August 2025 wird ausgesetzt, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, Kosten für die Vergangenheit zu erstatten. Im Übrigen wird der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung abgelehnt.
Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte ihrer notwendigen Aufwendungen für das Aussetzungsverfahren zu erstatten.
Gründe
Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung der Vollstreckung hat teilweise Erfolg.
Hat ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, so kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen (§ 199 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).Die danach zu treffende Ermessensentscheidung über die Aussetzung setzt eine Interessenabwägung voraus und ist an enge Voraussetzungen geknüpft. Die Aussetzung kommt prinzipiell nur in Ausnahmefällen in Betracht, insbesondere dann, wenn das Rechtsmittel offensichtlich Aussicht auf Erfolg hat (B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 199 Rn. 8a m.w.N.).
Letzteres ist hier nicht der Fall, so dass der Antrag im Hinblick auf die Verurteilung der Beklagten zur Übernahme laufender Kosten für Fütterung, tierärztliche Versorgung und Haftpflichtversicherung für den derzeitigen Assistenzhund der Klägerin abzulehnen ist.
Die Entscheidung des Sozialgerichts vom 13. August 2025, gegen die die Beklagte fristgerecht Berufung erhoben hat (Az. L 9 SO 49/25), erweist sich nicht als handgreiflich falsch. Es ist nicht auszuschließen, dass der Senat ggf. nach Durchführung weiterer Ermittlungen im Ergebnis ebenfalls zu der Auffassung gelangt, dass der Assistenzhund als Leistung zur Teilhabe im konkreten Fall geeignet und erforderlich ist und die Klägerin einen Anspruch auf Übernahme der dafür erforderlichen Kosten hat. In diesem Fall sind die Grundwertungen des § 154 SGG zu beachten, wonach Leistungsurteile im sozialgerichtlichen Verfahren prinzipiell vorläufig vollstreckbar sind und die Berufung keinen Aufschub bewirken soll.
Soweit die Beklagte zur Erstattung von Kosten für die Vergangenheit verurteilt worden ist, hat der Antrag demgegenüber Erfolg.
Die Erhebung der Berufung allein bewirkt insoweit ebenfalls keinen Aufschub, weil die Regelung des § 154 Abs. 2 SGG nur für Versicherungs- und Versorgungsträger und nicht auch für Träger der Eingliederungshilfe gilt (für Träger der Sozialhilfe BSG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 – B 8 SO 17/09 R – SozR 4-1500 § 154 Nr 1, juris Rn. 7 f.; siehe auch Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, a.a.O., § 154 Rn. 3 m.w.N.). Die Wertungen des § 154 Abs. 2 SGG, der bei Nachzahlungen für die Vergangenheit in dessen originärem Anwendungsbereich einen weitergehenden Suspensiveffekt der Berufung anordnet, können allerdings schon als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens in die nach § 199 Abs. 2 SGG vorzunehmende Interessenabwägung einfließen.
Diese Interessenabwägung fällt zugunsten der Beklagten aus. Dabei berücksichtigt der Vorsitzende, dass die Klägerin die Aufwendungen, deren Erstattung sie begehrt, in der Vergangenheit getätigt und nicht glaubhaft gemacht hat, deswegen aktuell noch finanziellen Belastungen ausgesetzt zu sein. Der Vorsitzende berücksichtigt ferner, dass die Erfolgsaussichten der Berufung offen sind. Das Sozialgericht hat sein Urteil wesentlich auf das Sachverständigengutachten der von ihm bestellten Frau Dr. B gestützt. Dass dieses Sachverständigengutachten erhebliche formelle Mängel aufweist (zu den allgemeinen Anforderungen an gerichtliche Sachverständigengutachten vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. März 2025 – L 5 SF 57/24 E – juris Rn. 21), räumt selbst das Sozialgericht ein. Inhaltlich geht der Vorsitzende nach Sichtung der aktenkundigen Angaben zur Qualifikation der Sachverständigen davon aus, dass sie für die Beantwortung der Beweisfrage zu 1. nicht und für die Beantwortung der Beweisfrage zu 2. nur bedingt insoweit qualifiziert ist, als sie – unter Vorgabe zu den Teilhabebeschränkungen der Klägerin getroffener anderweitiger Feststellungen – Aussagen zur Eignung eines Assistenzhunds treffen kann. Der Beweiswert des Sachverständigengutachtens ist deshalb nur sehr begrenzt, der Sachverhalt erscheint andererseits aber insgesamt noch nicht vollständig und hinreichend qualifiziert ausermittelt. Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, die Beklagte könne nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens von ihr die Rückerstattung der erstatteten Kosten verlangen, trifft das zwar zu. In die Interessenabwägung ist jedoch das Ausfallrisiko der Beklagten einzubeziehen und insbesondere zu berücksichtigen, dass eine Rückführung überzahlter Leistungen im Wege der Aufrechnung nicht in Betracht kommen dürfte.
Die wegen der kostenrechtlichen Selbständigkeit des Aussetzungsverfahrens zu treffende Kostenentscheidung (vgl. B. Schmidt, a.a.O., § 199 Rn. 7c) ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG. Sie orientiert sich überschlägig am Ausgang des Verfahrens.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).