Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss vom 27.01.2026 – L 5 BA 220/25 B ER

ECLI:DE:LSGSH:2026:0127.L5BA220.25B.ER.00

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 27. November 2025 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 16.673,55 EUR festgesetzt.

Gründe

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Mit Beschluss vom 27. November 2025 hat das Sozialgericht Schleswig den Antrag der Antragstellerin,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 19. August 2025 gegen den im Rahmen einer Betriebsprüfung ergangenen Feststellungs- und Beitragsbescheid vom 6. August 2025 anzuordnen und die Vollziehung aus diesem Bescheid vorläufig auszusetzen,

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mangels ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheids als unbegründet abgelehnt.

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Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, der Geschäftsführer der Antragstellerin sei im geprüften Zeitraum 1. Januar 2021 bis 30. März 2025 abhängig beschäftigt gewesen, da er als Minderheitsgesellschafter dem Weisungsrecht der Mehrheitsgesellschafter unterlegen habe. Zur Beurteilung der Mehrheitsverhältnisse sei wegen der Publizitätswirkung allein auf die Eintragungen im Handelsregister abzustellen. Danach betrage das Stammkapital der Gesellschaft 50.000,00 DM, von denen der Geschäftsführer der Antragstellerin bis zum 30. März 2025 einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 24.000,00 DM besessen habe, Herr V und Frau V1 zusammen in ungeteilter Erbengemeinschaft dagegen einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 26.000,00 DM besessen hätten. Danach habe es dem Geschäftsführer mit einem Stimmanteil in der Gesellschafterversammlung von 48 Prozent ohne umfassende Sperrminorität an der notwendigen beherrschenden Stellung gefehlt. Abzustellen sei auf die vom Geschäftsführer der Antragstellerin eingereichte Gesellschafterliste vom 20. Juli 2001, während die Gesellschafterliste vom 27. November 2003, die den Geschäftsführer als Alleingesellschafter ausweist, nicht zu berücksichtigen sei, weil diese nicht den Anforderungen des § 40 GmbH-Gesetz (GmbHG) für die Aufnahme entsprochen habe.

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Die gegen den ihr am 27. November 2025 zugestellten Beschluss von der Antragstellerin am Montag, den 29. Dezember 2025 erhobene Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

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Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht erhoben worden (§ 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Sie ist statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 750,00 EUR überschreitet (§§ 172 Abs. 3 Nr. 1, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).

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Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung hat das Sozialgericht den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG) als unbegründet abgelehnt, weil der Erfolg des Widerspruchs mangels ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts (vgl. § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG) nicht wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg. Der Senat weist den Beschluss deshalb aus den wesentlichen Gründen des Beschlusses des Sozialgerichts zurück und sieht von einer eigenständigen Begründung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

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Soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde rügt, das Sozialgericht habe die Handelsregistereintragungen nicht zutreffend geprüft und nicht zutreffend bewertet, folgt der Senat dem nicht.

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Der Senat folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach sich die Rechtsmacht eines zum Geschäftsführer bestellten Gesellschafters einer GmbH – unabhängig von dessen materiell-rechtlicher Stellung – nach dem aus der Gesellschafterliste erkennbaren Umfang seiner Beteiligung am Stammkapital beurteilt, auch wenn die Gesellschafterliste vor dem 1. November 2008 in das Handelsregister aufgenommen worden ist (BSG, Urteil vom 13. März 2023 – B 12 R 4/21 R – BSGE 136, 16 = SozR 4-7685 § 16 Nr. 1, juris Rn. 16 ff.). Dabei beachtet der Senat, dass die Öffentlichkeit des Handelsregisters (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Handelsgesetzbuch [HGB]) und seine Publizitätsfunktion sich (nur) auf diejenigen Dokumente erstreckt, die in den dafür bestimmten Sonderband der Registerakten aufgenommen worden sind (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 Handelsregisterverordnung (HRV) in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung (a.F.; vgl. nunmehr § 9 HRV). Von den in den Sonderband – bzw. seit 1. Januar 2007: in den Registerordner – aufgenommenen Gesellschafterlisten ist grundsätzlich die jeweils aktuellste zu berücksichtigen.

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Davon ausgehend ist zunächst die am 6. November 2006 zu den Registerakten gereichte Gesellschafterliste, die den Geschäftsführer der Antragstellerin mit einer Stammeinlage von 50.000,00 DM als alleinigen Gesellschafter ausweist, nicht zu berücksichtigen, weil sie zu keinem Zeitpunkt in den Sonderband bzw. nachfolgend in den Registerordner aufgenommen wurde. Die Antragstellerin wurde mit Verfügung des Rechtspflegers beim Amtsgericht Kiel vom 15. November 2006 auch darauf hingewiesen, dass die Gesellschafterliste den Anforderungen des § 40 GmbHG nicht genüge und deshalb eine neue, formgerechte Liste einzureichen sei. Dies geschah dann in der Folgezeit bis zum 31. März 2025 nicht.

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Demgegenüber hatte die Liste vom 27. November 2003, die den Geschäftsführer der Antragstellerin zum "Stand: 01.01.1999" als alleinigen Geschäftsführer mit einer Stammeinlage von 25.564,59 EUR auswies, zwar zunächst Eingang in den Sonderband gefunden. Der Senat schließt dies aus der Paginierung der Registerakte und aus dem Vermerk auf Bl. 63 der Registerakte, der hinterfragt, welche Liste denn gültig sei "Bl. 25 SB oder Bl. 28 SB?" und darauf hinweist, dass die "letzte GL Bl. 28 SB in Euro ausgeworfen" sei. Die Gesellschafterliste vom 27. November 2003 ist mit Bl. 60a paginiert, was darauf schließen lässt, dass sie nachträglich in die Registerakte aufgenommen worden ist, während eine frühere Paginierung mit Bl. 28 durchgestrichen ist, was zusammen mit dem Vermerk den zwingenden Rückschluss zulässt, dass diese Liste diejenige war, die zuvor als Bl. 28 Gegenstand des Sonderbands war.

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Die Liste vom 27. November 2003 wurde jedoch zu einen späteren, deutlich vor dem hier relevanten Prüfzeitraum liegenden Zeitpunkt im Herbst 2006 – wahrscheinlich am 8. September 2006, am 31. Oktober oder am 16. November 2006 – wieder aus dem Sonderband entfernt. Der Senat geht auch nicht davon aus, dass die Antragstellerin darauf vertrauen durfte, dass die Liste noch über das Jahr 2006 hinaus Gegenstand des Sonderbandes war. Denn der umfangreiche Schriftverkehr zwischen dem Registergericht und der Antragstellerin im Herbst 2006 und Frühjahr/Sommer 2007 betraf durchgehend die Mangelhaftigkeit – insbesondere waren jeweils die einzelnen Stammeinlagen nicht getrennt ausgewiesen – der zuletzt eingereichten Listen. Vor diesem Hintergrund hätte es der Antragstellerin oblegen, entweder Einsicht in den Sonderband zu nehmen oder beim Registergericht zu erfragen, welche Listen Eingang in den Sonderband erhalten haben.

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Die aktuellste Liste, die im Prüfzeitraum Gegenstand des Sonderbandes bzw. des Registerordners war, war dementsprechend die Liste vom 20. Juli 2001, die neben dem Geschäftsführer der Antragstellerin mit einer Stammeinlage von 24.000,00 DM Herrn V und Frau V1 zusammen in ungeteilter Erbengemeinschaft mit einer Stammeinlage von 26.000,00 DM auswies. Bei Zugrundlegung dieser mit Publizitätswirkung ausgestatteten Liste verfügte der Geschäftsführer der Antragstellerin als Minderheitsgesellschafter nicht über die allumfassende Rechtsmacht, die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen.

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Der Senat sieht diese Liste vorläufig ungeachtet der Tatsache als maßgeblich an, dass auch das Begleitschreiben der Antragstellerin vom 20. Juli 2001 Gegenstand des Sonderbands wurde, mit dem der Geschäftsführer der Antragstellerin erklärte, die Liste "nur unter dem Vorbehalt der nachträglichen Berichtigung" einzureichen. Zumindest tritt aus der Gesamtschau der zum Sonderband gereichten Erklärungen nicht nach außen erkennbar hervor, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin zu irgendeinem Zeitpunkt Alleingesellschafter war. Vielmehr führte der Geschäftsführer der Antragstellerin im Begleitschreiben vom 20. Juli 2001 selbst resümierend aus, dass "zur Zeit völlig offen [sei], wer ab 01.01.1999 Gesellschafter ist". Dies im Zusammenspiel damit, dass er sich überhaupt dazu veranlasst sah, die Gesellschafterliste vom 20. Juli 2001 einzureichen, entwertet zugleich die Gesellschafterliste vom 20. August 1999, die ihn mit einem Betrag von "50.000,-" als Alleingesellschafter ausgewiesen hatte, ohne dass es darauf ankäme, dass auch diese Liste die Anforderungen des § 40 Abs. 1 GmbHG nicht erfüllte (keine Trennung der unterschiedlichen Stammeinlagen, folglich auch keine Angabe des Gesamtumfangs der Beteiligung am Stammkapital bei mehr als einem Geschäftsanteil, keine Bezeichnung der Währung des angegebenen Nennbetrags).

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Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

16

Die Entscheidung über den Streitwert ergeht gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist der Streitwert für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf ein Drittel des Werts der in der Hauptsache streitigen Forderung zu begrenzen. Dementsprechend hat der Senat auch die Streitwertentscheidung des Sozialgerichts geändert (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).