Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss vom 31.05.2013 – 15 WF 147/13

ECLI:DE:OLGSH:2013:0531.15WF147.13.0A

Tenor

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den Verfahrenswertbeschluss vom 07.09.2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Wert des Zwischenvergleichs vom 03.09.2012 gesondert festzusetzen ist und 1.500,00 € beträgt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

1

Die auf Erhöhung des Verfahrenswerts gerichtete Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 59 Abs. 1, 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG, 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig, aber im Ergebnis unbegründet.

2

Für das Verfahren ist kein höherer Wert als 3.000,00 € festzusetzen. Den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses ist zu folgen. Auch bei wechselseitigen Sorgerechtsanträgen der Kindeseltern in einem zwischen ihnen geführten Verfahren ist regelmäßig kein höherer Wert als derjenige gemäß § 45 FamGKG festzusetzen. Entsprechendes gilt bei wechselseitigen Anträgen in Verfahren nach § 1666 BGB (vgl. OLG Celle, FamRZ 2012, 1746).

3

Demgegenüber ist die im Termin am 03.09.2012 abgesprochene Verfahrensweise insoweit als Vergleich anzusehen, als der Umgang der Antragsgegnerin mit dem Kind vorläufig geregelt worden ist. Insoweit ist entsprechend §§ 45 Abs. 1 Nr. 2, 41 FamGKG von Amts wegen gemäß § 55 Abs. 3 FamGKG ein Wert von 1.500,00 € festzusetzen.

4

Den zutreffenden Gründen des richterlichen Beschlusses vom 06.02.2013 im Vergütungsfestsetzungsverfahren ist uneingeschränkt dahingehend zu folgen, dass ein Vergleich mit der Auslösung einer entsprechenden Gebühr in Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB mangels Dispositionsbefugnis sowohl des Jugendamtes als auch der beteiligten Eltern über den Verfahrensgegenstand nicht möglich ist (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1814; KG FamRZ 2011, 245; OLG Celle, FamRZ 2011, 246; OLG Koblenz, FamRZ 2011, 245; OLG Karlsruhe OLGR 2007, 923) . Das gilt auch für Zwischenvereinbarungen wie diejenige vom 03.09.2012. Daran ändert weder der Umstand etwas, dass die weiteren Beteiligten zu 1) und 2) beide ihre Verfahrensziele einstweilen nicht weiter verfolgen noch die Tatsache, dass die Kindesmutter sich der Klärung einer Behandlungsbedürftigkeit und Drogentests unterziehen will. Diese Absprachen unterliegen nämlich ebenso wenig wie der Aufenthalt des Kindes und die elterliche Sorge in Verfahren nach § 1666 BGB der freien Disposition der Beteiligten, sondern sind als Ausfluss des bei der Anwendung der Vorschrift und in dem Verfahren zu beachtenden verfassungsrechtlichen Gebotes der Verhältnismäßigkeit anzusehen (vgl. §§ 1666 Abs. 3 i.V.m. 1666 a BGB).

5

Etwas anderes allerdings gilt für den Umgang der Antragsgegnerin mit dem in Obhut genommenen Kind, für dessen einstweilige Regelung am 03.09.2012 ein gesonderter Wert bisher nicht festgesetzt worden ist.

6

Das Umgangsrecht der Eltern, denen das Sorgerecht entzogen worden ist, mit ihren Kindern richtet sich nach § 1684 Abs. 3 BGB (vgl. EGMR NJW 2001, 2315; BVerfG FamRZ 2010, 1622; OLG Hamm, FamRZ 2011, 1668; MünchKomm-Finger, 5. Aufl., Rn. 11 zu § 1684 BGB; Palandt/Götz, 72. Aufl., Rn. 4 zu § 1684 BGB; Staudinger/Coester, Stand: 2009, Rn. 255 zu § 1666 BGB; Staudinger/Rauscher, Stand: 2006, Rn. 161 zu § 1684 BGB). Das Umgangsrecht unterliegt damit im Rahmen der richterlichen Kontrolle gemäß § 156 Abs. 2 FamFG auch in Fällen des Sorgerechtsentzugs wegen Gefährdung des Kindeswohls grundsätzlich der Disposition der Beteiligten. Dies muss selbstverständlich erst Recht gelten, wenn, wie hier, die Kindesmutter noch Sorgerechtsinhaberin ist.

7

Da die im Protokoll vom 03.09.2012 niedergelegte Vorgehensweise unter Ziffer 1) auch Art und Umfang des Umgangs der Antragsgegnerin mit ihrem Kind einstweilen regelt, ist es gerechtfertigt, den Wert dieser Einigung in Anlehnung an denjenigen einer einstweiligen Anordnung festzusetzen.

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Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 59 Abs. 1 und 3 FamGKG.