Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil vom 27.10.2022 – 6 U 45/21

ECLI:DE:OLGSH:2022:1027.6U45.21.00

Orientierungssatz

1. Die Weiterveräußerung eines vom Dieselabgasskandal betroffenen Fahrzeugs lässt den Schaden, der in dem ungewollten Vertragsschluss liegt, nicht entfallen. Sie hat nur zur Folge, dass der dabei erzielte Erlös an die Stelle des herauszugebenden Fahrzeugs tritt (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 20. Juli 2021, VI ZR 575/20).(Rn.17)

2. In den Fällen des "Dieselabgasskandals" ist einem betroffenen Fahrzeugkäufer spätestens ab Ende des Jahres 2016 der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB zu machen, so dass eine am 30.12.2019 anhängig gemachte und alsbald danach zugestellte Klage eine am 31.12.2019 endende Verjährungsfrist noch rechtzeitig unterbrechen konnte.(Rn.24)

Verfahrensgang

vorgehend LG Kiel, 9. Juli 2021, 6 O 68/21, Urteil

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.254,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2020 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.134,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitere Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszugs haben der Kläger zu 81 % und die Beklagte zu 19 % zu tragen.

Die Kosten der Berufung haben der Kläger zu 74 % und die Beklagte zu 26 % zu tragen.

Die Kosten der Verweisung trägt der Kläger allein.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 18.03.2014 bei dem Autohaus M1 in E1 einen Seat Alhambra zum Preis von 26.150,-- € als EU-Neufahrzeug mit dem km-Stand 0 (Anl. K 1). Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten entwickelten Motor des Typs Ea 189 ausgestattet. Motoren dieses Typs verfügen über eine Software, die erkennt, wenn sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet. In diesem Fall sorgt die Motorsteuerung für einen günstigeren Stickstoffausstoß als im realen Fahrbetrieb. Das Kraftfahrbundesamt beanstandete die Software als unzulässig und ordnete den Rückruf der mit Motoren dieses Typs ausgestatteten Fahrzeuge an. Die Beklagte entwickelte ein vom Kraftfahrtbundesamt genehmigtes Update zur Beseitigung der Umschaltlogik. Wann der Kläger dieses aufspielen ließ, ist nicht aktenkundig.

2

Der Kläger sieht sich von der Beklagten in sittenwidriger Weise getäuscht. Er verlangt, insb. gestützt auf § 826 BGB, Schadenersatz durch Rückabwicklung des Kaufvertrages, den er, wie er behauptet, in Kenntnis der Abschalteinrichtung nicht geschlossen hätte. Er habe erst durch ein Schreiben des Kraftfahrtbundesamtes aus dem Jahr 2016 oder 2017 von der individuellen Betroffenheit seines Fahrzeugs von dem „Dieselabgasskandal“ erfahren.

3

Am 30.12.2019 hat der Kläger seine Schadensersatzklage anhängig gemacht. Nach Aufforderung vom 02.01.2020 zur Einzahlung des Kostenvorschusses hat er diesen am 24.01.2020 geleistet. Am 04.02.2020 ist die Klage der Beklagten zugestellt worden. Der Kläger hat die Klage bei dem Landgericht Gera eingereicht, das sie mit Beschluss vom 11.12.2020 an das örtlich zuständige Landgericht Kiel verwiesen hat. Eine vor dem Landgericht Gera anhängig gemachte zweite, früher zugestellte Klage, hat er wieder zurückgenommen.

4

Mit der Klage hat der Kläger im Wesentlichen die Rückerstattung des Kaufpreises abzgl. einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs und die Erstattung von Rechtsanwaltskosten - berechnet nach einer Verfahrensgebühr von 2,0 - verlangt. Er hat ferner beantragt, Annahmeverzug der Beklagten hinsichtlich der Rücknahme des Fahrzeugs festzustellen.

5

Nachdem der Kläger das Fahrzeug am 30.12.2020 für 9.500,00 € mit einem Kilometerstand von 118.500 verkauft hat, hat er die Klage geändert, das Angebot einer Herausgabe des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Zahlung des Klagbetrags fallen gelassen und stattdessen den Klagbetrag um den aus dem Weiterverkauf erlangten Betrag gekürzt. Die Klage auf Feststellung des Annahmeverzugs hat er zurückgenommen.

6

Die Beklagte ist der Klage in der Sache und mit der Einrede der Verjährung entgegengetreten.

7

Der weitere Vortrag der Parteien sowie die im ersten Rechtszug zuletzt gestellten Anträge sind dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, mit dem das Landgericht die Klage wegen Verjährung abgewiesen hat. Der Entscheidung hat es zugrunde gelegt, dass die Verjährung bereits im Jahr 2015 begonnen habe. Bis Ende 2015 seien in der Öffentlichkeit alle den Anspruch begründenden Umstände und die Person der Schuldnerin bekannt gewesen. Die etwaige Unkenntnis des Klägers beruhe auf grober Fahrlässigkeit.

8

Der Kläger hat Berufung eingelegt, in der er eine Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne der im ersten Rechtszug zuletzt gestellten Klaganträge begehrt. Mit der Maßgabe, dass insgesamt Zahlung von 16.650,00 Euro nebst Zinsen und unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung wie im Übrigen im Antrag in der Berufungsbegründung ausgeführt, beantragt werde, beantragt er,

9

die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Verkaufserlöses aus dem Verkauf des Fahrzeugs Marke: Seat, Typ: Alhambra mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: … in Höhe von EUR 9.500,00 an die Klagepartei EUR 26.150,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, unter Anrechnung einer in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs zu erstatten, die sich aus folgender Formel ergibt: Kaufpreis x (aktueller Kilometerstand – Kilometerstand bei Erwerb) / (geschätzte Gesamtlaufleistung – Kilometerstand bei Erwerb) zu zahlen;

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die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von EUR 2.077,74 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

11

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

13

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie hält die Verjährungseinrede aufrecht.

14

Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird unter Hinweis auf die §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

15

Die Berufung hat teilweise Erfolg.

16

1. Die Haftung der Beklagten aus § 826 BGB auf Schadensersatz in einem Fall wie dem vorliegenden ist geklärt (grundlegend BGH NJW 2020, 1792). Die Beklagte hat vorsätzlich sittenwidrig gehandelt, weil sie in den Motor des Fahrzeugs wissentlich eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und das Kraftfahrtbundesamt (KBA) hierüber durch den zusätzlichen Einbau einer Prüfstanderkennung getäuscht hätte. Der dem Käufer hierdurch entstandene Schaden liegt im Abschluss des Kaufvertrags. Der ungewollte Abschluss des Kaufvertrags stellt einen nach § 826 BGB ersatzfähigen Schaden dar, weil § 826 BGB auch dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Einzelnen dient (BGH NJW 2020, 1962, 1967 f. Rnrn. 45 - 47). Dieser hätte niemals ein Fahrzeug zu Eigentum erworben, bei dem die Gefahr bestand, dass das KBA die Nutzung im Straßenverkehr untersagen könnte.

17

Die Weiterveräußerung des Fahrzeugs lässt den Schaden, der in dem ungewollten Vertragsschluss liegt, nicht entfallen. Der Schadensersatzanspruch bleibt daher bestehen. Die Weiterveräußerung hat nur zur Folge, dass der dabei erzielte Erlös an die Stelle des herauszugebenden Fahrzeugs tritt (BGH, Urteil vom 20.07.2021 - VI ZR 575/20 - ab Rn. 25, juris; OLG Schleswig, Urteil vom 28.05.2020 - 1 U 137/19, SchlHAnz 2020, 469, 473 f).

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2. Der Anspruch ist nicht verjährt.

19

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

20

Entstanden ist der Schadensersatzanspruch bereits im Jahr 2014 mit Abschluss des Kaufvertrags. Es ist jedoch nicht erwiesen, dass auch die subjektiven Voraussetzungen der Verjährung bereits im Jahr 2015 vorlagen. Insoweit genügt es in Fällen der vorliegenden Art, dass der geschädigte Fahrzeugkäufer Kenntnis vom „Dieselabgasskandal“ im Allgemeinen sowie davon, dass sein Fahrzeug davon betroffen ist, hat. Ihm muss ferner bewusst sein, dass diese Kenntnis Einfluss auf seine Kaufentscheidung hat, was allerdings nicht gesondert festgestellt werden muss, sondern vorausgesetzt werden kann (BGH, Urteil vom 10.02.2022 - VII ZR 692/21 - BeckRS 2022, 4168 Rn. 23).

21

Der persönlich angehörte Kläger hat eingeräumt, bereits im Jahr 2015 von dem „Dieselabgasskandal“ gehört zu haben. Er habe jedoch nicht daran gedacht, dass auch sein Fahrzeug davon betroffen sei. Erst im Anschluss an ein Schreiben des Kraftfahrtbundesamtes habe er recherchiert und Entsprechendes festgestellt. Wann er das Schreiben erhalten habe, wisse er nicht mehr; es könne im Jahr 2016 gewesen sein.

22

Auf der Grundlage dieser Erklärung ist dem Kläger die notwendige Kenntnis im Jahr 2015 nicht nachzuweisen. Sein Bestreiten, bereits im Jahr 2015 gewusst zu haben, dass sein Fahrzeug von dem - ihm allgemein bekannten - „Dieselabgasskandal“ betroffen war, ist nicht zu widerlegen. Es erscheint im Gegenteil glaubhaft, weil er zu diesem Zeitpunkt noch die Gewährleistung aus dem Kaufvertrag hätte in Anspruch nehmen können. Die zweijährige kaufrechtliche Verjährung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB) lief noch bis zum 18.03.2016. Hätte er innerhalb dieser Frist von dem Mangel des Fahrzeugs erfahren, hätte es sich aufgedrängt, sich an den Fahrzeughändler zu wenden. Es ist jedoch nicht aktenkundig, dass er dies getan hat.

23

Grobe Fahrlässigkeit ist dem Kläger nicht anzulasten. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB liegt vor, wenn sie nur mit einer besonders schwerwiegenden Verletzung der im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu erklären ist und dem Anspruchsinhaber vorzuwerfen ist, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und auch dasjenige nicht beachtet zu haben, was jedem hätte einleuchten müssen.

24

In den Fällen des „Dieselabgasskandals“ hat der BGH entschieden, dass dem betroffenen Fahrzeugkäufer spätestens ab Ende des Jahres 2016 ein solcher Vorwurf zu machen sei. Zwar treffe den Geschädigten im Allgemeinen keine Informationspflicht. Er sei auch nicht gehalten, möglichst frühzeitig zu klären, ob und gegen wen ihm ein Schadenersatzanspruch zustehen könne. In Fällen der vorliegenden Art aber träten Umstände hinzu, die das Unterlassen aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Gläubigers als unverständlich erscheinen ließen. Diese Umstände hat der BGH zum Einen in der breiten Medienberichterstattung zum Motortyp Ea 189 ab dem Jahr 2015, die sich auf den VW-Konzern einschließlich der Fahrzeuge der Tochtergesellschaften bezogen habe, sowie der Berichterstattung im Jahr 2016 über eine Klagewelle gegen die Beklagten gesehen. Er hat zum Anderen auf darauf verwiesen, dass sich interessierte Käufer auf einfachem Weg über eine seit Oktober 2015 freigeschaltete Online-Plattform oder auch durch Rückfrage bei dem Kundenservice der Beklagten hätten erkundigen können. Jedenfalls bis zum Ende des Jahres 2016 habe nicht zuletzt „angesichts der Länge des seit Bekanntwerden des sog. Dieselskandals verstrichenen Zeitraums“ Anlass zur Recherche bestanden (BGH, Urteil vom 10.02.2022 - VII ZR 679/21 - BeckRS 2022, 4167 Rnrn. 26 - 31; BGH BeckRS 2022, 4168 Rnrn. 23 - 32; BGH NJW 2022, 740, 743 f Rnrn. 38 - 45).

25

Auf das Jahr 2015 sind diese Erwägung nicht übertragbar. Zwar setzte die Berichterstattung über den „Dieselabgasskandal'“ bereits in diesem Jahr ein. Es bestand auch schon uneingeschränkt die Möglichkeit, sich über die freigeschaltete Internetplattform oder den Händler über die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs zu erkundigen. Es hätte bei gehöriger Sorgfalt sogar nahegelegen. Andererseits konnte von einer Klagewelle, die Fahrzeugkäufer hätte aufrütteln müssen, noch keine Rede sein. Auch waren seit Bekanntwerden des Sachverhalts bis Ende des Jahres 2015 gerade einmal 3 1/2 Monate vergangen. Es war noch nicht deutlich absehbar, dass sich die Beklagte und ihre Tochterunternehmen nicht von sich aus bei den Geschädigten melden würden. In dieser Lage war es noch nicht schlechthin unverständlich, wenn Fahrzeugkäufer nicht von sich aus ermittelten, wie es sich bei ihrem Fahrzeug verhielt.

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Die damit erst am 31.12.2019 endende Verjährungsfrist wurde durch die noch am 30.12.2019 anhängig gemachte und alsbald danach zugestellte Klage rechtzeitig unterbrochen.

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3. Der aus dem ungewollten Vertragsschluss entstandene Schaden des Klägers besteht aus der eingegangenen Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises. Der in Erfüllung der Kaufpreisschuld gezahlte Betrag ist zurückzuerstatten. Von diesem Betrag sind die Vorteile, die der Kläger aus der Übertragung von Eigentum und Besitz des Fahrzeugs hat ziehen können, schadensmindernd abzuziehen. Der Kläger hat sich somit zum Einen den Erlös aus dem Weiterverkauf des Fahrzeugs anrechnen zu lassen (9.500,00 €) und zum Anderen für die Nutzung des Fahrzeugs Entschädigung zu leisten. Die Nutzungsentschädigung errechnet sich bei dem streitgegenständlichen Seat Alhambra nach der anerkannten Formel anhand einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km. Es ergibt sich aus der Berechnung 26.150 € Bruttokaufpreis ./. 250.000 km Restlaufleistung x 118.500 gefahrene km ein Abzug in Höhe von 12.395,10 €. Im Ergebnis sind dem Kläger (26.150 - 12.395,10 - 9.500,00 = ) 4.254,90 € zuzusprechen.

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4. Erstattungsfähiger Teil des Schadens sind auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die sich allerdings nach einer Verfahrensgebühr von 1,3 (nicht 2,0) und auf der Grundlage eines Geschäftswerts in Höhe der bei Abfassung des Anwaltsschreibens begründeten Anspruchs berechnen. Der Kläger selbst errechnet den Differenzbetrag von Kaufpreis und Nutzungsentschädigung bei Einreichung der Klagschrift wenige Wochen später mit 15.854,33 € (Streitwertangabe Klagschrift S. 1, Bl. 1 d. A.). Auch wenn die Höhe der anrechenbaren Nutzungsentschädigung zu niedrig berechnet worden sein sollte, so ist damit doch davon auszugehen, dass der Kläger seinerzeit Zahlung eines Betrages in der Gebührenspanne zwischen 13.001 und 16.000 € verlangen konnte. Es errechnen sich erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten in Höhe von (718,00 € x 1,3 + 20,00 € + 19 % MWSt. = ) 1.134,55 €.

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5. Bei der Kostenverteilung hat der Senat berücksichtigt, dass der Streitwert im ersten Rechtszug anfänglich 26.650 € betrug und sich vor der mündlichen Verhandlung auf 16.650 € ermäßigt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.