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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil vom 28.10.2022 – 1 U 3/22

ECLI:DE:OLGSH:2022:1028.1U3.22.00

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckten Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger bestellte im Herbst 2010 bei der Autohof R GmbH in R einen neuen Pkw VW Tiguan. Am 29.03.2011 wurde der Pkw zugelassen und an den Kläger übergeben. Von diesem Tag datiert auch die Rechnung über 35.245,00 € (Anl. K1a im Anlagenband). Das Fahrzeug ist mit einem Motor des Typs EA 189 ausgestattet. Motoren dieses Typs verfügen über eine Software, die erkennt, wenn sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet. In diesem Fall sorgt die Motorsteuerung für einen günstigeren Stickstoffausstoß als im realen Fahrbetrieb. Das Kraftfahrbundesamt beanstandete die Software als unzulässig.

2

Der Kläger sieht sich von der Beklagten in sittenwidriger Weise getäuscht. Er verlangt insbesondere gestützt auf § 826 BGB auf Schadenersatz durch Rückabwicklung des Kaufvertrages. Mit Klagschrift vom 29.03.2021, anhängig gemacht am gleichen Tage, hat er die Rückerstattung des Kaufpreises abzgl. Nutzungsentschädigung und Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs sowie Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.501,19 €, jeweils nebst Zinsen, begehrt. Er hat ferner beantragt, Annahmeverzug der Beklagten hinsichtlich der Rücknahme des Fahrzeugs festzustellen. Während des Rechtsstreits verkaufte er das Fahrzeug zum Preis von 14.800,00 €. Er hat daraufhin die Klage hinsichtlich des zurückzuerstattenden Betrages auf 20.445,00 € abzgl. Nutzungsentschädigung ermäßigt und wegen Differenzbetrages die Rücknahme erklärt. Die Beklagte ist der Klage in der Sache, aber auch mit der Einrede der Verjährung entgegengetreten.

3

Der weitere Vortrag der Parteien sowie die im ersten Rechtszug zuletzt gestellten Anträge sind dem angefochtenen Urteil zu entnehmen. Hierin hat das Landgericht der Klage in Höhe von 9.637,55 € in der Hauptsache und von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 973,66 €, jeweils zzgl. Zinsen, stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Bei der Entscheidung ist das Landgericht von grundsätzlicher Haftung der Beklagten nach § 826 BGB ausgegangen. Die Beklagte, die sich das Handeln ihrer Mitarbeiter analog § 31 BGB zurechnen lassen müsse, habe das KBA bewusst und gewollt über den Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung in den Motor getäuscht. Ein solches Verhalten sie im Verhältnis zu künftigen Erwerbern der betroffenen Fahrzeuge sittenwidrig. Dem Kläger sei hierdurch ein Schaden in Form eines ihm nachteiligen Vertragsschlusses entstanden, der durch das Aufspielen des Updates nicht entfallen sei. Der Ersatzanspruch richte sich auf das negative Interesse; das Landgericht hat ihn ausgehend von dem gezahlten Kaufpreis unter Abzug des durch den Weiterverkauf erzielten Erlöses und einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 10.807,65 € mit 9.637,55 € errechnet. Der Anspruch sei zwar verjährt, jedoch bestünde ein Anspruch auf Restschadenersatz aus § 852 BGB. Dieser Anspruch sei nicht verjährt, denn er sei erst mit der Auslieferung des Fahrzeugs am 29.03.2011 entstanden. Erst mit der Auslieferung, nicht schon mit der Bestellung, sei der Kaufvertrag zustande gekommen. Die im Jahr 2021 erhobene Klage wirke noch verjährungsunterbrechend. Aus § 826 BGB stünde dem Kläger auch ein Anspruch auf Erstattung der berechtigten vorgerichtlichen Anwaltskosten zu.

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Die Beklagte hat Berufung eingelegt. Sie erstrebt die volle Abweisung der Klage und legt zur Begründung ausführlich dar, weshalb ihres Erachtens ein Anspruch aus § 852 BGB verjährt wäre.

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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angefochtene Urteil. Der Verjährungseinrede hält er insb. entgegen, dass der Anspruch aus § 852 BGB erst mit der bei der Beklagten eingetretenen Bereicherung entstanden sein könne; dies sei frühestens mit dem Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung am 29.03.23011 der Fall gewesen.

9

Mit Beschluss vom 08.09.2022 hat der Senat die Sache dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

II.

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Die Berufung hat Erfolg.

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1. Die Entscheidung hat durch den Einzelrichter zu ergehen, dem die Sache mit Beschluss vom 08.09.2022 übertragen worden ist. Zwar war die der Übertragung zugrunde liegende Annahme, auf der Grundlage der zu § 852 BGB ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung in Fällen des „Dieselabgasskandals“ stünde zweifelsfrei fest, dass die Verjährung des Anspruchs mit Abschluss des Kaufvertrags beginne, unrichtig. Die abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts München hierzu war nicht bekannt. Gleichwohl konnte die Sache nicht wieder dem Senat in voller Besetzung zur Entscheidung über eine Übernahme vorgelegt werden. Eine Übernahme nach § 526 Abs. 2 S. 2 ZPO setzt voraus, dass die Voraussetzungen des S. 1 Nr. 1 vorliegen, sich mithin die Sach- und Rechtslage geändert hat. Das ist nicht der Fall, wenn die Sach- und Rechtslage unverändert geblieben und der Einzelrichter die Sache nur - nachträglich oder von vornherein - anders bewertet (MüKo ZPO/Rimmelspacher, § 526 Rn. 21, 6. Aufl. 2020 Rn. 21; Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 23. Aufl. 2018, § 526 Rn. 11; a.A.Wieczorek/Schütze/Gerken, 4. Aufl. 2014, § 526 Rn. 16). Allenfalls wäre eine Rückübertragung in Betracht gekommen, wenn beide Parteien dies übereinstimmend beantragt hätten (§ 526 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Dies ist jedoch nach Erörterung der Verfahrenslage in der mündlichen Verhandlung nicht geschehen.

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2. Die Beklagte stellt ihre grundsätzliche Haftung aus § 826 BGB nicht mehr in Abrede, beruft sich zu Recht aber auf Verjährung.

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a) An sich haftet die Beklagte dem Kläger aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auf Schadensersatz. Mit dem Inverkehrbringen des Motors, der über eine unzulässige Steuerungssoftware verfügte, hat die Beklagte die Käufer der mit diesem Motor versehenen Fahrzeuge in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich geschädigt. Mit dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs gibt ein Hersteller schlüssig die Erklärung ab, dass es über eine unbedenkliche Betriebserlaubnis verfügt. Das war bei Fahrzeugen mit diesem Motor nicht der Fall. Wegen der als unzulässige Abschalteinrichtung gewerteten Steuerungssoftware des Motors drohte das Kraftfahrbundesamt die Anordnung der Stilllegung der betreffenden Fahrzeuge an. Die von der Beklagten allein aus Gewinnstreben heraus begangene Täuschung über das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen der Fahrzeuge war sittenwidrig, die dadurch herbeigeführte Schädigung der Fahrzeugkäufer vorsätzlich. Der diesen entstandene Schaden besteht in dem Abschluss des Kaufvertrages mit den darin eingegangenen Verpflichtungen, zu denen es, wäre ihnen die Abschalteinrichtung bekannt gewesen, nicht gekommen wäre (grundlegend BGH NJW 2020, 1962).

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b) Die Beklagte kann die Leistung jedoch verweigern. Der Anspruch ist verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB). Sollte der Kläger nicht im Lauf des Jahres 2016 davon erfahren haben, dass sein Fahrzeug von dem sog. Dieselabgasskandal betroffen war, so wäre seine Unkenntnis spätestens mit Ablauf des Jahres 2016 als grob fahrlässig anzusehen (BGH NJW 2022, 2028). Der Kläger tritt der Einrede der Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB auch nicht mehr entgegen.

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3. Die Verjährungseinrede greift auch gegenüber dem Anspruch aus § 852 BGB auf Restschadenersatz.

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a) Nach Verjährung des eigentlichen Schadenersatzanspruches aus § 826 BGB stand dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte auf Restschadenersatz aus § 852 BGB zu. Die Beklagte hat aus dem Verkauf des Fahrzeugs den von dem Händler eingenommenen und unter Abzug der Händlermarge an sie weitergeleiteten Kaufpreis erlangt. In Fällen dieser Art hat sie deshalb grundsätzlich den entsprechend geminderten Betrag, von dem außerdem die Nutzungsentschädigung abzuziehen ist, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs herauszugeben (BGH NJW 2022, 850). Im vorliegenden Fall wäre an die Stelle des Zug um Zug herauszugebenden Fahrzeugs der aus dem Weiterverkauf erzielte Erlös getreten und hätte anspruchsmindernd berücksichtigt werden müssen.

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b) Auch der Anspruch aus § 852 BGB ist jedoch verjährt. Der Kaufvertrag über das Fahrzeug wurde bereits im Jahr 2010 geschlossen. Mit Vertragsschluss begann die Verjährung des Anspruchs aus § 852 BGB, die durch die Klage nicht mehr unterbrochen werden konnte.

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aa) Der Vertragsschluss war bereits im Jahr 2010. Er erfolgte nicht erst bei der Auslieferung des Fahrzeugs am 29.03.2011. Der Kläger hat vorgetragen, im September oder Oktober 2010 eine „verbindliche Bestellung“ abgegeben zu haben. Diese hat die Verkäuferin auch angenommen, wie sich aus dem in der Rechnung genannten Annahmedatum „28.09.2010“ ergibt. Durch Bestellung und Annahme kam der Kaufvertrag zustande. Es ist nicht erkennbar, auf welcher Grundlage das Autohaus sich sonst entschlossen haben sollte, das Fahrzeug bei der Beklagten zu bestellen und nach Erhalt auf den Namen des Klägers zuzulassen. Es ist auch nicht ersichtlich, wann und wie Kläger und Autohaus sich sonst auf den näheren Vertragsinhalt - Ausstattung und Farbe des Fahrzeugs, Preis, Gewährleistung - geeinigt haben sollten.

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bb) Die Verjährung des Anspruchs aus § 852 BGB begann mit Abschluss des Kaufvertrags.

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Die Verjährung des Restschadenersatzanspruchs beginnt - taggenau nach Maßgabe des § 187 Abs. 1 BGB - gem. § 852 S. 2 BGB kenntnisunabhängig in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Ein Schadenersatzanspruch entsteht mit Eintritt des Schadens. Hierzu genügt es, wenn das geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist und sich die Vermögenslage des Betroffenen hierdurch verschlechtert hat. Der Schaden muss jedoch noch nicht endgültig eingetreten sein; es kommt deshalb nicht darauf an, ab er bereits beziffert werden kann und dauerhaft bestehen bleibt. In Fällen, in denen die pflichtwidrige Handlung zu einem dem Geschädigten nachteiligen Vertrag geführt hat, ist der Schaden deshalb bereits mit Abschluss des Vertrages eingetreten (BGH NJW 2019, 2461, 2461 f Rn. 13 f, ebenso Anm. Buck/Heeb NJW 2019, 24 63; BGH NJW 2019, 2390, 2391 Rn. 17; s. a. BGH NJW RR 2019, 1212, 1213 Rn. 10). Folgerichtig wird nach mittlerweile einhelliger Rspr. in den Fällen des „Diesel-Abgas Skandals“ bereits im Abschluss des Kaufvertrages der die Haftung nach § 826 BGB auslösende Schadenseintritt gesehen (std. Rspr. seit BGH NJW 2020, 1962, s.nur BGH NJW-RR 2022, 740, 742 Rn. 26).

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Zutreffend hat der Kläger selbst mehrfach hervorgehoben, dass der von der Beklagten zu verantwortende Schaden in dem für ihn ungewollten Vertragsschluss liege. Dies entspricht der mittlerweile einhelligen Rechtsprechung in den Fällen des sog. Diesel-Abgasskandals. Eben weil das schädigende Ereignis im Vertragsschluss liegt, lassen nachträglich eintretende Umstände den Schaden nicht entfallen, sondern sind nur bei der Berechnung der Schadenshöhe von Belang (BGH NJW 2020, 1962, 1969 Rn. 58). Eben deshalb stellt auch das Aufspielen des Software-Updates den Käufer nicht schadlos (BGH VersR 2022, 385). Dies gilt auch im Falle des Weiterverkaufs des Fahrzeugs; der Käufer hat sich nur den daraus erzielten Erlös schadensmindernd anrechnen zu lassen (BGH NJW 2021, 3594). Die Annahme, dass der Schaden im Abschluss des Kaufvertrags bestünde, liegt auch dem Klagantrag zugrunde. Er zielt darauf ab, den Kläger so zu stellen, als sei der Kaufvertrag nicht geschlossen worden. Damit wäre der nach § 249 BGB geschuldete Zustand wiederhergestellt, der bestünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Dieser liegt, wie ausgeführt, im Vertragsschluss.

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Ohne Belang ist hingegen, wann das Fahrzeug ausgeliefert wurde. Der Auffassung des OLG München in der von dem Kläger vorgelegten Entscheidung (U. v. 26.08.2020 - 15 U 36/19, Bl. 390R - 393R d. A.), dass der „eigentliche Schadenseintritt“ erst in der Auslieferung des Fahrzeugs liege, weil erst dann feststünde, ob es einen Motor mit der unzulässigen Abschalteinrichtung enthalten sollte, kann der Senat nicht folgen. Ihr ist nicht nur entgegenzuhalten, dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beklagte ein beanstandungsfreies Exemplar des bestellten Fahrzeugmodells hätte liefern können. Vor Allem steht sie im Widerspruch dazu, dass der Schaden, wie dargelegt, bereits mit Abschluss des ungewollten Kaufvertrags unweigerlich eingetreten ist. Der Vertrag ist wirksam und die darin eingegangenen Verpflichtungen sind zu erfüllen. Die Frage, ob der ungewollte Kaufvertrag doch in ordnungsgemäßer Form erfüllt werden kann oder nicht, betrifft nicht die Schadensentstehung, sondern den etwaigen Wegfall des Schadens. Hätte der Kläger in Erfüllung des Kaufvertrags ein ordnungsgemäßes Fahrzeug erhalten, wäre er schadlos gestellt worden. Er hätte sich dies im Wege der Vorteilsausgleichung auf einen etwa geltend gemachten Schadenersatzanspruch anrechnen lassen müssen.

23

Es kommt auch nicht darauf an, wann der Beklagten der nach § 852 BGB herauszugebende Vorteil aus dem Kaufvertrag zufloss. Die Verjährung begann nicht mit dem Erhalt der Bereicherung, sondern mit der Entstehung des Schadenersatzanspruchs aus § 826 BGB. Die Haftung aus § 852 BGB knüpft nicht an einen dort eigens geregelten Tatbestand an; es handelt sich um eine reine Rechtsfolgenverweisung, die denselben Tatbestand wie die verjährte unerlaubte Handlung voraussetzt (Staudinger/Vieweg, Bearb. 2015, § 852 Rn. 19). Deshalb kann auch die Verjährung des Anspruchs aus § 852 BGB nicht später einsetzen als die des verjährten Schadenersatzanspruches, an dessen Stelle er tritt. § 852 Satz 2 BGB trifft für den Restschadenersatzanspruch vielmehr eine dem § 199 Abs. 3 Satz 1 BGB angeglichene Verjährungsregelung. Auch sie sieht eine taggenau und unabhängig vom Kenntnisstand des Gläubigers einsetzende Höchstfrist von zehn Jahren vor, die mit der Entstehung des Anspruchs beginnt. Die Verjährungsfristen des § 199 Abs. 3 Satz 1 BGB und des § 852 Satz 2 BGB laufen somit im Gleichklang nebeneinander her (MüKo BGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, § 852 Rn. 3; Soergel/Krause 13. Aufl. 2005, § 852 Rn. 4). Bedeutung erlangt der § 852 Satz 2 BGB nur für die Fälle, in denen die von subjektiven Voraussetzungen abhängige Regelverjährung der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB abgelaufen ist. In solchen Fällen ermöglicht § 852 Satz 2 BGB bis zu sieben Jahre lang - nämlich bis zum Ablauf der darin bestimmten zehn Jahre ab Schadensentstehung - die Durchsetzung des Restschadenersatzanspruchs im Umfang des § 852 Satz 1 BGB (BT-Drucks. 14/6040 S. 270; MüKo BGB/Wagner § 852 Rn. 3; Staudinger/Vieweg § 852 Rn. 12).

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cc) Der Anspruch aus § 852 BGB verjährte demnach noch im Jahr 2020. Die Einreichung der Klage am 29.03.2021 konnte die Verjährung nicht mehr unterbrechen.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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4. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zum Beginn der Verjährung des Anspruchs aus § 852 BGB erfordert die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Zur Zulassung der Revision ist auch der Einzelrichter befugt, wenn sie geboten erscheint, ohne dass die Sache zuvor auf den ganzen Senat zurück übertragen werden dürfte (BGH NJW 2020, 1947, 1948 Rn. 12; BGH NJW-RR 2017, 260, 261 Rnrn. 5 - 7; MüKoZPO/Rimmelspacher § 526 Rn. 32).