Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss vom 14.03.2023 – 8 UF 13/23

ECLI:DE:OLGSH:2023:0314.8UF13.23.00

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 17.01.2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lübeck vom 16.12.2022 geändert und wie folgt gefasst:

Die Kürzung der laufenden Versorgung des Antragstellers bei der Antragsgegnerin (Aktenzeichen II/B.) aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Lübeck vom 16.05.2019 (Aktenzeichen 127 F 116/15), berichtigt durch den Beschluss vom 22.08.2019, wird mit Wirkung ab dem 01.04.2022 bis längstens zum 30.06.2025 in Höhe von 400 Euro monatlich ausgesetzt.

2. Die Gerichtskosten des Verfahrens werden dem Antragsteller und der weiteren Beteiligten je zur Hälfte auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt jeder Beteiligte selbst. Diese Kostenregelung gilt für beide Rechtszüge.

3. Der Verfahrenswert im Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin richtet sich allein gegen die Höhe der Aussetzung der Kürzung einer Versorgung des Antragstellers aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis.

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1. Der am ...1956 geborene Antragsteller und die am ...1959 geborene weitere Beteiligte waren seit dem ...1984 verheiratet. Ihre Ehe wurde durch rechtskräftigen Beschluss vom ...2016 geschieden. Durch Beschluss vom 16.05.2019 (Datum der Übergabe der Entscheidung an die Geschäftsstelle) entschied das Familiengericht über die Versorgungsausgleichsfolgesache und begründete unter anderem für die weitere Beteiligte zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1.139,07 Euro monatlich, bezogen auf den 31.05.2015, bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.

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2. Der Antragsteller bezieht seit dem 01.04.2022 unter anderem eine laufende Versorgung von der Antragsgegnerin in Höhe von 2.756,20 Euro brutto. Die Versorgungsanwartschaft des Antragstellers in Höhe von 4.065,17 Euro brutto ist aufgrund des Beschlusses des Familiengerichts Lübeck vom 16.05.2019 wegen des Versorgungsausgleichs um 1.308,97 Euro gekürzt (Auskunft der Antragsgegnerin vom 16.11.2021, Bl. 58 ff.). Mit Schriftsatz vom 07.03.2022, eingereicht beim Familiengericht am 07.03.2022, hat der Antragsteller die Aussetzung der Kürzung beantragt. Der Antragsteller bezieht weiter eine Rente von der gesetzlichen Rentenversicherung und Renten aus nicht anpassungsfähigen Anrechten. Die weitere Beteiligte kann aus den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten noch keine laufende Versorgung erhalten, da sie die gesetzliche Altersgrenze noch nicht erreicht hat.

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3. Der Antragsteller und die weitere Beteiligte waren im Streit über die Höhe des Unterhaltsanspruchs für die Zeit ab dem 01.04.2022. Der Antragsteller hat beantragt, einen gerichtlichen Vergleich vom ...2016 abzuändern, wodurch sich der Antragsteller gegenüber der weiteren Beteiligten zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von monatlich 580 Euro verpflichtet hatte, ausgehend von einem Nettoeinkommen des berufstätigen Antragstellers in Höhe von 3.495 Euro und einem Nettoeinkommen der weiteren Beteiligten in Höhe von 1.533 Euro. In dem Abänderungsverfahren hat er geltend gemacht, dass sich sein Einkommen nach dem Ende seiner Berufstätigkeit ab 01.04.2022 unter Berücksichtigung der Kürzung der laufenden Versorgungen aufgrund des Versorgungsausgleichs auf durchschnittlich rund 2.433 Euro ermäßige. Durch Beschluss vom 16.12.2022 hat das Familiengericht das Zustandekommen und den Inhalt des folgenden Vergleichs zwischen dem Antragsteller und der weiteren Beteiligten festgestellt:

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„1. Der am ...2016 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Lübeck zum Az. 127 F 116/15 geschlossene Vergleich wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin [also der weiteren Beteiligten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens] ab dem 01.04.2022 nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 400 Euro schuldet.

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2. Die Zahlung endet spätestens mit dem Eintritt bzw. dem Antrag der Antragsgegnerin auf Altersrente, also spätestens mit dem Monat Juni 2025.

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(…)

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4. Die Antragsgegnerin erklärt verbindlich und unwiderruflich, dass sie für die Zeit ab Bezug/Antrag der regulären Altersrente, also spätestens ab dem 01.07.2025, auf Unterhalt verzichtet. Der Antragsgegner [sic]nimmt den Verzicht an.

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5. Grundlage der Vereinbarung ist ein Erwerbseinkommen der Antragsgegnerin in Höhe von 2.164,00 Euro abzüglich 1/10 Erwerbstätigenbonus und abzüglich 230,96 Euro Versicherungen. Grundlage der Vereinbarung ist auf Seiten des Antragstellers ein bereinigtes Einkommen von ca. 2.572 Euro. Von der Differenz steht der Antragstellerin [sic] die Hälfte, mithin gerundet ein Betrag von 400,00 Euro zu.“

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4. Durch den angefochtenen Beschluss vom 16.12.2022 hat das Familiengericht die Kürzung der laufenden Versorgung durch die Antragsgegnerin mit Wirkung ab dem 01.04.2022 um 480 Euro ohne zeitliche Begrenzung ausgesetzt. Die Kürzung der Versorgung des Antragstellers bei der Antragsgegnerin sei nicht nur in Höhe des Unterhaltsanspruchs von 400 Euro, sondern unter Berücksichtigung einer geschätzten Steuerlast von 20 % in Höhe von 480 Euro auszusetzen. Das sei angemessen, um den Antragsteller in die Lage zu versetzen, an die weitere Beteiligte tatsächlich Unterhalt in Höhe von monatlich 400 Euro zu zahlen.

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5. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde vom 17.01.2023 allein gegen die Höhe der Aussetzung der Kürzung durch den Versorgungsausgleich. Sie bringt zu deren Begründung vor, dass die Kürzung nur in Höhe des Unterhaltsanspruchs von 400 Euro ausgesetzt werden dürfe. Dass sich aus dem Abzug der Steuer und eventueller Sozialabgaben ein Fehlbetrag zur tatsächlichen Belastung aufgrund der Unterhaltsverpflichtung ergeben könne, sei hinzunehmen.

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6. Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Beschluss. Die Aussetzung der Kürzung sei auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs begrenzt, berechnet auf der ungekürzten Bruttoversorgung des Ausgleichspflichtigen.

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II. Die nach den §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Die Kürzung der Versorgung des Antragstellers ist nur in Höhe des Unterhaltsanspruchs von 400 Euro auszusetzen.

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1. Nach § 33 Abs. 3 Halbsatz 1 VersAusglG ist die Kürzung in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs der weiteren Beteiligten gegen den Antragsteller beträgt, was keiner der Beteiligten in Zweifel zieht, 400 Euro monatlich. In dieser Höhe ist die Kürzung der Versorgung des Antragstellers bei der Antragsgegnerin auszusetzen.

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2. Eine weitergehende Aussetzung der Kürzung der Versorgung des Antragstellers ist nach dem Gesetz nicht möglich.

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a) Der Wortlaut des § 33 Abs. 3 VersAusglG ist eindeutig. Die Kürzung ist danach lediglich in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen (vgl. BGH FamRZ 2012, 853 juris Rn. 23). Dieser eindeutige Wortlaut des Gesetzes lässt es nicht zu, davon abweichend die Kürzung der laufenden Versorgung in einer Höhe auszusetzen, die der wirtschaftlichen Belastung der ausgleichspflichtigen Person durch den Unterhaltsanspruch entspricht.

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b) Dem Gesetzgeber war bewusst, dass der im Tenor einer Entscheidung über Anpassung wegen Unterhalt ausgewiesene Anpassungsbetrag nicht mit demjenigen Betrag übereinstimmen wird, der sich nach Durchführung der Anpassung als Rentenzahlung ergibt. Ursache hierfür sei beispielsweise der Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen vom Anpassungsbetrag (vgl. Bundestag-Drucksache 16/10144 Seite 72 a.E.). Die teilweise nachgelagerte Besteuerung von Versorgungen bestand bei Inkrafttreten des § 33 Abs. 3 VersAusglG bereits seit längerem. Eine Entlastung der ausgleichspflichtigen Person um die von ihr auf den Anpassungsbetrag zu leistende Steuer hat der Gesetzgeber nicht in das Gesetz aufgenommen.

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c) Dass die ausgleichspflichtige Person durch die Aussetzung der Kürzung in Höhe des Unterhaltsanspruchs ohne Berücksichtigung einer Steuerlast und von Sozialversicherungsbeiträgen wirtschaftlich eine Entlastung erhält, die geringer ist als die Höhe des Unterhaltsanspruchs, ist nach der gesetzlichen Regelung hinzunehmen (vgl. ebenso: OLG Bamberg FamRZ 2019, 1319 juris Rn. 18; OLG Koblenz FamRZ 2017, 709 juris Rn. 13; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 1116 juris Rn. 20; OLG Nürnberg FamRZ 2012, 1061 juris Rn. 12, Breuers, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger juris-PK-BGB 10. Aufl. § 33 VersAusglG Rn. 81).

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d) Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Regelung bestehen nicht und werden auch von keinem der Beteiligten erhoben. Die §§ 32 ff. VersAusglG müssen als Ausnahme vom Grundsatz der eigenständigen Versorgungen nicht zu einem genauen Ausgleich von Nachteilen führen (vgl. Holzwarth FamRZ 2015, 475, 476). Sie mildern Härten der Doppelbelastung bei gekürztem Versorgungsbezug und gleichzeitiger Unterhaltspflicht als Auswirkung der Halbteilung ab und verbessern damit die Leistungsfähigkeit des Ausgleichspflichtigen (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2017 juris Rn. 10). Nicht geboten ist von Verfassungs wegen ein vollständiger Ausgleich der Doppelbelastung durch gekürzten Versorgungsbezug und gleichzeitiger Unterhaltspflicht (vgl. BVerfG FamRZ 2014, 1259 juris Rn. 49 ff.). Systematisch ist der Aussetzungsbetrag dementsprechend ein Zuschlag zur Rentenzahlung an die ausgleichspflichtige Person, welcher von dieser zu versteuern ist (vgl. Ruland, Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 1043), also eine Vergünstigung.

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3. Sind die Umstände für eine künftige Begrenzung der Aussetzung der Kürzung bereits im Zeitpunkt der Entscheidung eingetreten oder zuverlässig voraussehbar, ist die Begrenzung nicht einer späteren Abänderung vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen (vgl. BGH FamRZ 2016, 1438 juris Rn. 12). Die weitere Beteiligte hat für die Zeit ab dem 01.07.2025 auf nachehelichen Unterhalt verzichtet, sodass die Aussetzung der Kürzung entsprechend zu begrenzen ist. Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin nach § 34 Abs. 5 VersAusglG unverzüglich über den früheren Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen zu unterrichten, insbesondere bei einem früheren „Bezug/Antrag der regulären Altersrente“ durch die weitere Beteiligte (vgl. Ziffer 4. des Vergleichs vom 16.12.2022).

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4. Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird (§ 33 Abs. 4 VersAusglG). Es entspricht billigem Ermessen, die Kürzung der Versorgung des Antragstellers bei der Antragsgegnerin auszusetzen, nachdem die Versorgung des Antragstellers bei der Antragsgegnerin erheblich höher ist als die Versorgung des Antragstellers bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Anderes macht auch keiner der Beteiligten geltend.

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5. Das Familiengericht hat die weitere Beteiligte als Antragsgegnerin des Verfahrens bezeichnet. Das Verfahren über die Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung richtet sich jedoch gegen den Versorgungsträger, der deshalb Antragsgegner ist. Der andere Ehegatte ist nicht Antragsgegner, sondern ein weiterer Beteiligter (vgl. BGH FamRZ 2020, 833 juris Rn. 13 und FamRZ 2017, 1662 juris Rn. 13). Dem ist im Rubrum Rechnung getragen.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, die Antragsgegnerin als Versorgungsträgerin nicht mit Kosten des Verfahrens zu belasten, das im Interesse des Antragstellers und der weiteren Beteiligten geführt wurde (vgl. Zöller/Feskorn ZPO 34. Aufl. § 81 FamFG Rn. 6). Der Verfahrenswert ist nach den §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative, 34 FamGKG festgesetzt auf 10 Prozent des in drei Monaten erzielten, geschätzten Nettoeinkommens des Antragstellers und der weiteren Beteiligten (2.433 Euro + 2.163 Euro = 4.596 Euro x 3 = 13.788 : 10 = 1.378 Euro).