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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil vom 22.03.2023 – 12 U 54/22

ECLI:DE:OLGSH:2023:0322.12U54.22.00

Orientierungssatz

1. Ein Schweigen kann als Annahmeerklärung zu werten sein, wenn das Angebot auf Vorverhandlungen beruht, in denen über die wesentlichen Vertragsbedingungen bereits Einigkeit erzielt worden war, und beide Partner des Vertrags fest mit einem Vertragsschluss rechnen konnten.(Rn.14)

2. Werden vom Auftraggeber die vom Werkunternehmer dargelegten ersparten Aufwendungen bestritten, dann muss er höhere ersparte Aufwendungen substantiiert darlegen und unter Beweis stellen. Das gleiche gilt für den Vortrag des Werkunternehmers, dass diesem aufgrund der regelmäßigen Einschaltung von Subunternehmern keine Füllaufträge als anderweitiger Einsatz der Arbeitskraft zur Verfügung gestanden hätten. Wird dies vom Auftraggeber bestritten, muss dieser dem Vortrag substantiiert entgegentreten.(Rn.20)

Verfahrensgang

vorgehend LG Kiel, 1. April 2022, 9 O 149/21

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird die Beklagte unter Abänderung des am 01.04.2022 verkündeten und zugestellten Urteils des Landgerichts Kiel, 9 O 149/21, wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 9.902,37 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 12.03.2021 zu zahlen.

Die Kosten erster Instanz trägt die Klägerin zu 16 %, die Beklagte zu 84 %; die Kosten zweiter Instanz trägt die Beklagte vollumfänglich.

Dieses und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Auf eine Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 b Abs. 1 ZPO verzichtet.

II.

2

Die Berufung ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Werklohnanspruch nach freier Auftraggeberkündigung gemäß §§ 631 Abs. 1, 648 Satz 2 BGB, § 16 Abs. 3 VOB/B.

1.

3

Zwischen den Parteien ist ein Werkvertrag über den Einbau eines Estrichs unter Einbeziehung der VOB/B zustande gekommen.

a)

4

Allerdings ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht einen Vertragsschluss durch das Angebot der Klägerin vom 20.07.2020 (Anlage K1, Anlagenband) und die (Annahme-)Erklärung der Beklagten (durch E-Mail der Zeugin S1) vom 09.09.2020 (Anlage K2, Anlagenband) nach den Vorgaben des § 147 Abs. 2 BGB abgelehnt hat.

5

Denn nach den regelmäßigen Umständen wäre eine frühere Annahme des Angebots gemäß § 147 Abs. 2 BGB zu erwarten gewesen, die nach der Rechtsprechung mit ungefähr drei bis vier Wochen längstens zu bemessen war (vgl. Grüneberg/Ellenberger, BGB, 82. Auflage, § 147 Rn. 6 mwN).

6

Auch die Tatsache, dass in den Annahmezeitraum die Sommerferien fielen, führt nicht zu einem anderen Ergebnis, denn bei beiden Vertragspartnern dürfte es sich um Unternehmen handeln, die zu jedem Zeitpunkt des Jahres Geschäfte abschließen. Dass die Beklagte in den Sommerferien Betriebsferien gemacht hätte, ist nicht vorgetragen.

b)

7

Die E-Mail der Zeugin S1 vom 09.09.2020 (Anlage K2, Anlagenband) ist daher als neues Angebot gemäß § 150 Abs. 1 BGB zu werten. Dieses hat sich die Beklagte auch zurechnen zu lassen.

8

Soweit diese darauf abstellt, dass sie weder als Adressatin des Angebots von der Klägerin benannt worden sei, noch dass die Zeugin S1 für sie habe tätig werden wollen (sondern nur für die U1 GbR), führt dies nicht zu einer anderen Bewertung.

9

Auf die Frage, an wen sich das ursprüngliche Angebot der Klägerin richtete, kommt es schon deshalb nicht entscheidend an, weil die E-Mail der Zeugin S1 nach den obigen Darlegungen als neues Angebot (der Beklagten) zu werten ist. Unabhängig davon war das Angebot der Klägerin an die „A1 Grundstücksverwaltung“ gerichtet, deren Mitarbeiter K1 mit ihr die Besichtigung durchgeführt hatte. Damit war es nach Ansicht des Senats zunächst einmal an die Grundstücksverwaltung gerichtet, soweit diese selbst abschlussbefugt war, nach dem erkennbaren Interesse der Klägerin und des Zeugen K1 - für den Fall der fehlenden Abschlussbefugnis - aber auch gleichzeitig an die hinter der Grundstücksverwaltung stehenden Eigentümer bzw. sonst Abschlussbefugten. Letzteres hat offensichtlich auch die Beklagte so gesehen, denn ihr (Annahme-)Schreiben vom 09.09.2020 zeigt, dass sie sich von dem Angebot angesprochen fühlte und einen entsprechenden Vertrag mit der Klägerin abschließen wollte.

10

Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin S1 mit ihrer Email nur für die U1 GbR tätig werden wollte, ergeben sich aus ihrer Email nicht. Diese trägt unter der Unterschrift der Zeugin vielmehr ausdrücklich die Firmenbezeichnung der Beklagten.

11

Ebenso wenig kann die Beklagte damit gehört werden, dass sich „aus den Bauschildern“ und aus den Gesprächen mit dem Zeugen K1 ergeben habe, dass die U1 GbR das Bauvorhaben durchführen wolle (und nicht die Beklagte) und dass die Zeugin S1 auch nur für diese Vertretungsvollmacht gehabt habe (und nicht für die Beklagte). Denn es war allein Sache derjenigen, die das Bauprojekt durchführen wollten, ihre Verträge so zu organisieren, dass der „richtige“ Vertragspartner die hier streitigen Estricharbeiten beauftragt. Aus Sicht der Klägerin war dies - selbst wenn die Klägerin und der Zeuge K1 zuvor etwas anderes besprochen haben sollten - vorliegend eindeutig die Beklagte. Für die Klägerin war es nach der offenen Formulierung des Adressaten im Angebot (s. oben) ohne Bedeutung, wer von den Abschlussbefugten das Angebot annahm. Soweit die Zeugin S1 von Seiten der Beklagten mit der Email ihre Vertretungsmacht überschritten haben sollte, liegt jedenfalls eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht vor, so dass die Klägerin aufgrund des Wortlauts der E-Mail, der Tatsache, dass die Zeugin S1 für die Beklagte unterzeichnete und der Tatsache, dass die E-Mail sich inhaltlich ausdrücklich auf ihr vorheriges Angebot bezog, davon ausgehen durfte, dass die Beklagte ihr den Auftrag für die Estricharbeiten erteilen wollte.

c)

12

Unter Einbeziehung der als neues Angebot zu wertenden E-Mail der Beklagten vom 09.09.2020 ist - anders als das Landgericht meint - auch ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen.

aa)

13

Zwar ist dem Landgericht darin zu folgen, dass die Klägerin dieses Angebot der Beklagten innerhalb der auch hier anzusetzenden Frist von maximal drei bis vier Wochen nicht ausdrücklich gemäß § 147 Abs. 2 BGB angenommen hat.

bb)

14

Allerdings kann auch ein Schweigen als Annahmeerklärung zu werten sein, wenn das Angebot auf Vorverhandlungen basiert, in denen über die wesentlichen Vertragsbedingungen bereits Einigkeit erzielt worden war, und beide Partner des Vertrags fest mit einem Vertragsschluss rechnen konnten (vgl. Grüneberg/Ellenberger, aaO, Rn. 3 unter Hinweis auf BGH NJW 1995, 1281 Rn. 9). Ein solcher Fall liegt hier vor.

15

Nach dem Sachverhalt hatten sich die Parteien durch das Angebot der Klägerin vom 20.07.2020 und die E-Mail der Zeugin S1 vom 09.09.2020 für die Beklagte über alle wesentlichen Vertragsbestandteile geeinigt. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass es nach Eingang der E-Mail vom 09.09.2020 zeitlich naheliegend ihre einzige Aufgabe war, auf eine Terminsabsprache mit der Beklagten zu warten, ohne dass es ansonsten noch Klärungsbedarf gegeben hätte. Für sie war der Werkauftrag fest eingeplant, ebenso wie offensichtlich für die Beklagte, denn ansonsten wäre es unverständlich, dass der Zeuge K1, der von der Zeugin S1 in ihrer Email vom 09.09.2020 auch weiterhin als Ansprechpartner für die Klägerin benannt war, die Klägerin im Winter 2020/21 anrief, um einen Termin für die Ausführung der Arbeiten abzustimmen.

16

Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass sie bzw. der Zeuge K1, der nach der E-Mail der Beklagten Ansprechpartner für die Klägerin sein sollte, bei seinen - nach Angaben der Beklagten sogar mehrfachen - Anrufen wegen des Termins davon ausgegangen sein wollen, dass noch überhaupt kein Vertrag zustande gekommen sei, ist dies fernliegend. Denn der Zeuge K1 wusste als Mitarbeiter der Grundstücksverwaltung sowohl von dem Angebot der Klägerin als auch (über das cc in der E-Mail der Zeugin S1 vom 09.09.2020) von der „Annahme“ durch die Beklagte. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass er trotz der E-Mail mit eindeutigem Inhalt allein aufgrund des Zeitablaufs darauf geschlossen haben will, dass ein Vertrag noch gar nicht zustande gekommen war. Auch die Tatsache, dass sich die Beklagte erst, als die Klägerin keinen aus ihrer Sicht passenden - nämlich zeitnahen - Termin zur Ausführung der Arbeiten mitteilen konnte, mit Schreiben ihres Geschäftsführers vom 12.02.2021 (Anlage K3, Anlagenband) darauf berufen hat, dass ihrer Ansicht nach noch gar kein Vertrag geschlossen worden sei, deutet darauf hin, dass auch die Beklagte zunächst von einem Vertragsschluss ausgegangen ist.

2.

17

Aus der Auslegung des Schreibens des Geschäftsführers der Beklagten als freie Kündigung des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrags folgt sodann, dass die Klägerin nunmehr ihre Vergütung gemäß §§ 648 Satz 2 BGB, 16 Abs. 3 VOB/B verlangen kann. Diese hat sie in ihrer Schlussrechnung 15-021 vom 04.03.2021 (Anlage K4, Anlagenband) unter Abzug der ersparten Aufwendungen mit 9.902,37 € netto berechnet. Diesen Betrag kann sie - nach Teilrücknahme hinsichtlich der weitergehenden, ihr nicht zustehenden Umsatzsteuer - auch in voller Höhe verlangen.

a)

18

Die sog. große Kündigungsvergütung beläuft sich nach dem Wortlaut § 648 Satz 2 BGB auf die volle Vergütung abzüglich der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen, den durch anderweitigen Einsatz der Arbeitskraft erzielten sowie den böswillig nicht erzielten Erlösen.

b)

19

Die Klägerin ist ihrer Darlegungspflicht hinsichtlich der vereinbarten Gesamtvergütung, der Kündigung und der Fälligkeit der Vergütung, der ersparten Aufwendungen sowie der Frage von Füllaufträgen hinreichend nachgekommen (siehe Senatsbeschluss vom 28.09.2022 sowie Schriftsatz der Klägerin vom 14.10.2022).

20

Die Beklagte hat die Höhe der von der Klägerin behaupteten ersparten Aufwendungen zwar bestritten und ebenso die weitere Behauptung der Klägerin, dass ihr keine Füllaufträge als anderweitiger Einsatz der Arbeitskraft zur Verfügung gestanden hätten. Sie hat allerdings trotz des Hinweises des Senats mit Beschluss vom 28.09.2022 zu der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast höhere ersparte Aufwendungen weder dargelegt noch unter Beweis gestellt (zu den Anforderungen an einen hinreichenden Vortrag siehe BGH, Urteil vom 14.01.1999 - VII ZR 277/97 - zitiert nach Juris Rn. 20). Gleiches gilt in Bezug auf den erläuternden Vortrag der Klägerin mit Schriftsatz vom 14.10.2022, dass diese aufgrund der regelmäßigen Einschaltung von Subunternehmern auch keine Füllaufträge zu berücksichtigen gehabt habe; auch diesem Vortrag ist die Beklagte trotz der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht hinreichend entgegengetreten.

21

Sie hat vielmehr auf den Senatshinweis überhaupt nicht reagiert. Die beiden zuvor von der Beklagten für höhere ersparte Aufwendungen genannten Argumente (Bestreiten des Einkaufs von Material und Verpflichtung von Personal sowie Frage des Entfallens des Titels 1 „Baustelleneinrichtung“) hat der Senat in dem Beschluss bereits als nicht ausreichend abgelehnt, da die Beklagte dabei übersieht, dass die Klägerin in der Schlussrechnung durchaus ihre ersparten Aufwendungen abgesetzt hat, ihren kalkulierten Gewinn aber durchaus geltend machen kann, wie geschehen. Weiteren Vortrag hat die Beklagte auch nach dem weiteren Hinweis des Senats vom 15.11.2022 zur geplanten Entscheidung nicht geleistet.

22

Damit ist der Rechtsstreit aufgrund der unwidersprochenen Angaben der Klägerin zur Vergütungshöhe in ihrem Sinne entscheidungsreif.

3.

23

Der Zinsanspruch rührt aus § 288 Abs. 2 BGB, der Zinsanspruch beginnt mit der endgültigen Verweigerung der Werklohnvergütung am 12.03.2021.

III.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO für die erste Instanz bzw. § 91 Abs. 1 ZPO für die zweite Instanz, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

25

Die Revision war nicht zuzulassen; die Voraussetzungen des § 543 ZPO liegen nicht vor. Der Senat hat seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einem Vertragsschluss durch Schweigen zugrunde gelegt. Soweit die Beklagtenseite meint, ein Vertrag könne nicht zustande gekommen sein, weil Angebotsadressat und Annehmender voneinander abwichen, hat der Senat den Sachverhalt gewürdigt und eine Auslegung der eingereichten Dokumente vorgenommen, insgesamt also eine Einzelfallbewertung vorgenommen. Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.