Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss vom 03.07.2023 – 7 U 27/23
ECLI:DE:OLGSH:2023:0703.7U27.23.00
Tenor
I. Die Beklagten werden gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.
III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 6.201,72 € festzusetzen.
Gründe
Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur auf eine Rechtsverletzung oder darauf gestützt werden, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Feststellungen ein anderes als das landgerichtliche Ergebnis rechtfertigen. Beides liegt nicht vor. Denn das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung das Versäumnisurteil vom 12. August 2022 zu Recht aufrechterhalten, also in der Sache die auf Zahlung von Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall gerichtete Klage zu Recht als begründet angesehen.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 7 Abs. 1, 17 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG bzw. §§ 823 Abs. 1 und Abs. 2, 249 ff. BGB zu in geltend gemachter Höhe zu.
Die Parteien streiten allein um die Frage, ob die Herbeiführung eines Unfalls durch das bei der Beklagten zu 1) versicherten Lastzug erwiesen ist.
Das Landgericht hat es im vorliegenden Fall nach Anhörung des Beklagten zu 2) und Beweisaufnahme (Beiziehung der Ermittlungsakte, Inaugenscheinnahme, Zeugenvernehmung) als erwiesen angesehen, dass der bei der Beklagten zu 2) versicherte Lastzug das Fahrzeug der Klägerin beschädigt hat. Dies findet die Billigung des Senats.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) berechtigt das Gericht, die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten, wobei der Richter lediglich an die Denk- und Naturgesetze und sonstigen Erfahrungssätze gebunden ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl. § 286, Rn. 13). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze ist nicht erkennbar. Im Übrigen steht die Wiederholung der Beweisaufnahme außerdem gem. §§ 529, 531 ZPO nicht mehr in reinem Ermessen des Berufungsgerichts. Sie ist im Sinne eines gebundenen Ermessens vielmehr nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand mehr haben werden, sich also ihre Unrichtigkeit herausstellt (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O. § 529, Rn. 3). Solche konkreten Umstände werden mit der Berufung nicht aufgezeigt. Die von den Beklagten gegen die Beweiswürdigung aufgezeigten Umstände greifen nicht durch. Sie überspannen die an die Beweiswürdigung zu legenden Anforderungen.
Das Landgericht hat neben der Videosequenz auch die Ermittlungsberichte der Polizei vom 11.11.2021 (Bl. 1 ff. EA), den Zusatzbericht vom 16.11.2021 (Bl. 24 EA mit der möglichen Kompatibilität der Beschädigungen am Anhänger und am Klägerfahrzeug), den Bildbericht vom 16.12.2021 (Bl.44 ff. EA) sowie insbesondere die polizeilichen Nachermittlungen vom 13.10.2022 (Bl. 52 -59 d. A. mit den genauen Maßen) seiner Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Die Würdigung ist plausibel, verbleibende theoretische Unsicherheiten fallen nicht ins Gewicht. Insbesondere steht ein enger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang fest. Es ist sogar unstreitig, dass der bei der Beklagten zu 1) versicherte Lastzug am 11.11.2021 zwischen 9.40 und 10.45 Uhr auf dem Firmengelände in unmittelbarer Nähe des parkenden PKW rückwärts rangiert hat. Entgegen der Argumentation der Berufung ist es nicht erforderlich, das mehrstündige Videomaterial auszuwerten, weil der erstinstanzlich vernommene Zeuge Weiß die Zeitspanne für den Unfall auf den Zeitraum zwischen 9:40 und 10:45 Uhr einschränken konnte. Für einen etwaigen Interessenkonflikt der Firma Kluth, auf deren Betriebsgelände der Unfall stattfand und welche die Videoaufnahmen vom Unfalltag zur Verfügung gestellt hat, besteht keinerlei konkreter Anhaltspunkt.
Soweit das Landgericht eine Gesamtzuglänge des Lastzugs von wenigstens 18 Metern angenommen hat, obwohl die genaue Gesamtlänge von der Polizeidirektion Bad Segeberg nicht ermittelt wurde (vgl. Vermerk, Bl. 52 f. d. A.), fällt dies nicht entscheidend ins Gewicht. Denn das Landgericht hat bei seiner Beweiswürdigung ohnehin die theoretische Möglichkeit berücksichtigt, dass der Lastzug die Möglichkeit gehabt hätte, in dem Bereich außerhalb der Bildsequenz, wo das Fahrzeug der Klägerin stand, zum Stehen zu kommen. Diese theoretische Möglichkeit hat es aber nicht veranlasst, an seiner Überzeugung hinsichtlich der Verursachung des Unfalls durch den Sattelzug ernsthaft zu zweifeln. Auch das findet angesichts des engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs verbunden mit den besonderen Gefahren des Rückwärtsfahrens eines LKW-Zuges die Billigung des Senats.
Das Landgericht war nicht gehalten, dem Beweisantritt nachzugehen, ein Unfallrekonstruktionsgutachten einzuholen. Für die Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens bestehen keine ausreichenden Anknüpfungspunkte. Die genaue Position des klägerischen PKW ist weder dokumentiert noch vermessen worden, auch die Endposition des Sattelzugs mit der gefahrenen Geschwindigkeit lässt sich nicht mehr aufklären lassen, weil die Seitenkamera auf dem Firmengelände zum Unfallzeitpunkt defekt war (vgl. Bl. 59 d. A.). Ein Sachverständiger vermag daher allenfalls noch erklären können, dass die Kollision technisch plausibel sein kann, was allerdings ohnehin anhand des polizeilichen Ermittlungsergebnisses und des vorhandenen Lichtbildmaterials auf der Hand liegt.
Nach alledem ist die Berufung offensichtlich unbegründet.