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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil vom 05.07.2023 – 12 U 116/22
ECLI:DE:OLGSH:2023:0705.12U116.22.00
Orientierungssatz
1. Für die Annahme eines Mangels reicht die bloße Mangelgefahr, also wenn Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs besteht. Allein die Ungewissheit, ob es letztlich zu einer Schädigung kommen wird, rechtfertigt den Anspruch auf Beseitigung des Mangels.(Rn.14)
2. Von daher haftet der Bauunternehmer auf Mängelbeseitigung, wenn er unter einem Aluminiumdach eine Membran verwendet, die Feuchtigkeit aufsaugt bzw. speichert, so dass sich Kondenswasser anreichern kann, dass sowohl das Aluminium als auch das Holz des Daches schädigt.(Rn.6) (Rn.12)
Verfahrensgang
vorgehend LG Lübeck, 2. September 2022, 2 O 30/21
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 02.09.2022, Az. 2 O 30/21, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.155,49 € festgesetzt.
Gründe
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Gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand
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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
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Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung des Restwerklohns in Höhe von 6.155,49 € nur Zug-um-Zug gegen die Beseitigung der tenorierten Mängel verurteilt.
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Die Klägerin hat mit ihrer Berufung die Zug-um-Zug-Verurteilung inhaltlich auch nur insoweit angegriffen, als das Landgericht einen Mangel dergestalt angenommen hat, dass die verwendete Trennlage für die Verwendung unter einem Metalldach ungeeignet sei.
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Aufgrund der Beweisaufnahme durch das Landgericht und ergänzender Beweisaufnahme durch Anhörung des Sachverständigen in der Berufungsinstanz stellt sich dies jedoch als zutreffend da.
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Es steht danach zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der von der Klägerin vorgenommene Einbau der Folie DELTA-MAXX PLUS unter der Aluminiumeindeckung nicht fachgerecht ist.
Der Sachverständige hat in seiner Anhörung noch einmal ausgeführt, dass unter einem Aluminiumdach keine Membran verwendet werden darf, welche Feuchtigkeit aufsaugt beziehungsweise speichert. Es könne hier Kondensat entstehen, welches sowohl das Aluminium als auch das Holz schädigen könne. Zudem werde die montierte Folie durch die Hafte und die durch die Folie geklopften Nägel perforiert. Insofern würde Feuchtigkeit nicht nur auf der Folie ablaufen, sondern dringe auch durch die Folie. Zudem sei die Polyesterbeschichtung der Folie nur bis -10⁰ C und maximal +70⁰ C temperaturbeständig, während es unter einer Aluminiumeindeckung zu Temperaturen von bis zu +80⁰ C kommen könne. Insofern gehe die Polyesterbeschichtung irgendwann kaputt, auf der das Wasser ablaufen könne.
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Anschaulich erläuterte der Sachverständige anhand der mitgebrachten Folien, dass aufgrund der Besonderheiten bei Metalleindeckungen üblicherweise Folien verwendet werden, die auch als „Sauerkrautmatte“ bezeichnet werden. Diese sorgten dafür, dass das Wasser, welches als Kondensat unter der Metalleindeckung entstehe, nach unten ablaufen könne.
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Der Sachverständige setzte sich insbesondere auch mit der Argumentation der Klägerin auseinander, dass Feuchtigkeit beziehungsweise Luft zwischen Dacheindeckung und Vlies nicht vorhanden sein könne und erläuterte, dass überall Luft vorhanden sei, welche Feuchtigkeit aufnehmen und wieder abgeben könne. Der Sachverständige hat auch ausgeführt, dass es durch die Ausdehnung und das Zusammenziehen der Bahnen aufgrund von Temperaturschwankungen zur Bewegung der Folie unter dem Dach kommt, sodass diese – entgegen der Annahme der Klägerin – nicht ohne Luft dazwischen unter der Aluminiumeindeckung aufliegt. Dass dies im Hinblick auf eine ausreichende Belüftung des Daches unproblematisch sei, konnte der Sachverständige nicht bestätigen, weil er eine fehlende Aufkantung beanstandete, welche jedoch für eine ordnungsgemäße Belüftung erforderlich gewesen wäre.
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Die Klägerin hat sich zudem auf den Einwand in der Stellungnahme des Privatsachverständigen M. (Anlage K 11) auf Seite 27 bezogen, wo zitiert wird:
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„Eine Befürchtung, dass der Einbau von DELTA-MAXX PLUS unter einer Prefa Aluminium Stehfalzeindeckung der Holzschalung schaden könne, ist bei einer ausreichend belüfteten Dachkonstruktion unbegründet. Kondensat bildet sich im Normalfall nur in Form von Sekundärkondensat auf der Rückseite der Bleche. Diese geringen Kondensatmengen werden nachvollziehbarerweise nicht vom Trägervlies aufgenommen, sondern über den oberseitigen Folienfilm abgeführt.“
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Diesen Einwand sieht das Gericht durch die Ausführungen des Sachverständigen als widerlegt an. Zum einen hat der Sachverständige insofern erläutert, dass das Vlies aufgrund des Einbaus durchlöchert wird, sodass es zu einer Aufnahme der Feuchtigkeit durch das Trägervlies kommen kann, besonders wenn der oberseitige Folienfilm durch Zeitablauf und Hitze geschädigt wird und so seine Schutzfunktion gegenüber dem darunterliegenden Holz nicht mehr vollständig erfüllen kann. Da sich das Kondensat auf der Rückseite der Bleche bildet und die Folie DELTA-MAXX nach den Ausführungen des Sachverständigen direkt auf dem Blech aufliegt, im Gegensatz zu üblicherweise verwendeten Strukturmatten, ist demnach auch nicht genügend Platz, damit zwischen Metalleindeckung und der verwendeten Vliesfolie Kondensat überhaupt abfließen kann.
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Im Ergebnis hat der Sachverständige erklärt, dass Kondensat könne das Aluminium und auch das Holz der Dachkonstruktion schädigen, auch wenn er solche Schäden vor Ort mangels Bauteilöffnung noch nicht feststellen konnte.
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Diese Ausführungen des Sachverständigen waren für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend. Insbesondere in Zusammenschau mit der Tatsache, dass es sich hier um eine Dachkonstruktion handelt, bei der eine Dampfsperre zur Geschossdecke nicht eingebaut wurde und somit von unten warme feuchte Luft eindringen kann im Zusammenhang mit der Tatsache, dass ein Metalldach seht kalt werden kann (so der Sachverständige bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Lübeck am 26.08.2022, Protokoll Seite 4, Blatt 128 d. A.), ist nachvollziehbar, dass aufgrund der Kombination eines erhöhten Anfalls feuchtwarmer Luft im Zusammenhang mit der kalten Dachoberfläche ein höher Anfall von Kondensat auf der direkt unter dem kalten Aluminiumdach aufgebrachten DELTA-MAXX Folie zu erwarten ist. Wenn diese im hohen Umfang das Kondensat speichert, das nicht nur zwischen Folie und Metalleindeckung, sondern auch darunter anfallen kann, so läuft das Kondensat nicht, wie z.B. bei den Strukturmatten, schnell nach unten ab, sondern wird von dem Speichervlies aufgenommen, das nach den Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eine Wasseraufnahmefähigkeit von 1 Liter/m² hat. Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass dies ein erhöhtes Risiko der Schimmelbildung mit sich bringt.
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Insofern ist es nicht erforderlich festzustellen, ob es zu entsprechenden Schädigungen bereits gekommen ist und hierfür eine Bauteilöffnung durchzuführen. Für die Annahme eines Mangels reicht die bloße Mangelgefahr, also wenn Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs besteht (BGH, BauR 2003, 533; BauR 2006, 382). Der Beklagte muss insofern nicht hinnehmen, dass mit der Verwendung eines für diesen Zweck nicht gedachten Vlieses die erhöhte Gefahr von Feuchtigkeitsschäden an der Dacheindeckung oder am Dachaufbau einhergeht. Typischerweise entstehen solche Schäden erst langfristig. Allein die Ungewissheit darüber, ob es hier letztlich zu einer Schädigung kommen wird, rechtfertigt den Anspruch auf Beseitigung des Mangels seitens des Beklagten.
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Zu Recht hat das Landgericht deshalb im Ergebnis aufgrund der Mangelbeseitigungskosten von 1.558,15 € für die sonstigen Nacharbeiten sowie der vom Sachverständigen angenommenen Kosten für die Beseitigung des Mangels bezüglich des Vlieses von 13.455,05 € (Protokoll vom 26.08.2022, Seite 5, Blatt 129 d. A.) angenommen, dass dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht in einer Höhe zusteht, welches die Klageforderung übersteigt. Denn dieses besteht in Höhe der doppelten für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten aus § 641 Abs. 3 BGB.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Der Streitwert ergibt sich aus dem Wert der Zug-um-Zug verlangten Gegenleistung, beschränkt durch die Höhe des Klageanspruchs (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 33. Auflage, § 3, Rn. 16.219).