Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil vom 10.10.2023 – 7 U 3/23
ECLI:DE:OLGSH:2023:1010.7U3.23.00
Orientierungssatz
Der Anwendungsbereich des § 10 StVO erfasst auch zu Pferde Reitende bei der Querung einer bevorrechtigten Straße (Fortführung Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20. November 1972 - RReg 1 St 598/72 OWi).(Rn.14)
Verfahrensgang
vorgehend LG Lübeck, 9. Dezember 2022, 10 O 316/19
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, das am 9. Dezember 2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.443,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Dezember 2019 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 808,13 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Dezember 2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen trägt der Kläger zu 57 % und die Beklagte zu 43 %
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall am … in O.
Der Kläger bog mit seinem Fahrzeug, einem … (amtliches Kennzeichen …) nach links in die Bundesstraße 76 Richtung H. ein. Auf dieser befand sich in 280 Metern Entfernung die Beklagte mit einer Gruppe von Kindern, die unterhalb einer dort befindlichen Fußgängerbrücke unter Anleitung der Beklagten zu Pferde mit Ponys die Straße überqueren wollten. Es gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h.
Der Kläger erkannte die querende Reitergruppe bei Dunkelheit zu spät und wich ihr nach links aus, wo er gegen ein auf dem Grünstreifen aufgestelltes Verkehrsschild stieß. Hierdurch entstand an seinem Fahrzeug ein Sachschaden von 12.900 €. Weitere Schadenpositionen des Klägers sind 25 € als Unkostenpauschale, 607,79 € für Abschleppkosten und 1.277,52 € für ein Schadensgutachten.
Der Kläger hat behauptet, die Reitergruppe sei nicht mit Leuchtmitteln gekennzeichnet gewesen und keiner habe eine Warnwesten getragen. Er hat, nachdem ihm durch eine Haftpflichtversicherung vom Schaden 4.443,10 € erstattet wurden, den ihm verbleibenden Schaden nach einer Quote von 100 % geltend gemacht.
Das Landgericht hat nach Anhörung der Parteien und Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung, Sachverständigengutachten) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es wesentlichen ausgeführt, die Beklagte treffe nur allenfalls der Vorwurf einer leichten Verletzung der Aufsichts- und Verkehrssicherungspflicht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Kinder auf den Ponys Warnwesten trugen und die Beklagte selbst eine Reflexionsjacke. Für den Kläger wiederum sei der Unfall vermeidbar gewesen, wenn er sich bei Erkennbarkeit der Reitergruppe zu einer Vollbremsung entschlossen hätte. Eine über 30 % hinausgehende Haftung der Beklagten, die durch die Zahlung der Haftpflichtversicherung erledigt ist, liege damit nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger das Ziel einer Verurteilung der Beklagten nach einer Quote von 100 % des noch nicht durch Zahlung der Haftpflichtversicherung erledigten Betrags weiter. Er vertritt die Auffassung, die Beklagte habe den Unfall leichtfertig verursacht. Aus dem Sachverständigengutachten lasse sich schließen, dass die Reitergruppe erst mit der Querung begonnen habe, als er sich bereits auf der vorfahrtsberechtigten Straße befunden habe.
Die Beklagte tritt der Berufung entgegen.
II.
Die zulässige Berufung hat zum Teil Erfolg. Das angefochtene Urteil leidet an Rechtsfehlern. Die zugrunde liegenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von noch 4.443,09 € aus § 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 10 StVO.
1. Die Beklagte haftet dem Kläger aus § 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 10 StVO nach einer Quote von 60 %.
Die von der Beklagten angeführte Reitergruppe unterliegt sinngemäß den Anforderungen der StVO. Dies folgt aus § 28 Abs. 2 StVO. Hiernach unterliegt, wer reitet, Pferde oder Vieh führt oder Vieh treibt, sinngemäß den für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen.
Die Beklagte hat mit der von ihr angeleiteten Reitergruppe im vorliegenden Fall der Vorschrift des § 10 Satz 1 StVO zuwider gehandelt. Hiernach muss, wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone, aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, sich dabei so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Der Anwendungsbereich des § 10 StVO ist auch dann eröffnet, wenn die Absicht des vom Fahrbahnrand anfahrenden Verkehrsteilnehmers nicht auf die Einfädelung in die Straße, sondern auf deren Überquerung gerichtet ist (vgl. für den die Fahrbahn von einem Grundstück querenden Radfahrer etwa KG, Urteil vom 4.11.2021, Az. 22 U 48/18, NJOZ 2022, 1291; für über die Fahrbahn getriebenes Vieh etwa BayObLG, Beschl. v. 20.11.1972, Az. 1 St 598/72 OWi, BayObLGSt 1972, 255, 257). Die für den Anfahrenden geltende Gefahrenlage bei der Querung einer bevorrechtigten Straße gilt in gleicher Weise für den zu Pferde vom Straßenrand die Fahrbahn querenden Verkehrsteilnehmer. Mithin greift die Norm nach § 28 Abs. 2 StVO sinngemäß auch für Reitende, wie die Beklagte mit der von ihr angeführten Kindergruppe. Für eine sinngemäße Anwendung des § 25 Abs. 3 StVO, der die Querung der Fahrbahn durch Fußgänger regelt, besteht angesichts des hohen Sorgfaltsmaßstabs aus § 10 StVO bereits kein Bedarf. Zudem schreibt § 28 Abs. 2 StVO die sinngemäße Anwendung der Vorschriften über den Fahrverkehr vor, wozu der Fußgängerverkehr gerade nicht gehört.
Die Beklagte hat entgegen § 10 StVO mit der von ihr angeleiteten Reitergruppe die Straße überquert, obwohl der Kläger sich mit seinem Fahrzeug bereits auf der Straße befand und damit bevorrechtigt war. Dies folgt einerseits auf den Feststellungen des Sachverständigen und andererseits aus den Angaben der persönlich angehörten Beklagten.
Der Sachverständige hat angegeben, dass der Kläger von der Stelle des Einbiegens in die Bundesstraße bis zur Unfallstelle 280 Meter zurückgelegt hatte und hierfür zwischen 17 und 24 Sekunden benötigte. Selbst wenn man (was allerdings nicht festgestellt wurde) unterstellt, dass der Kläger auf eine Geschwindigkeit von über 70 km/h beschleunigt haben sollte, lässt die vom Sachverständigen und Beklagten übereinstimmend angegebene Querungszeit für die Reitergruppe von 6-7 Sekunden nur den Schluss zu, dass sich der Kläger bereits auf der bevorrechtigten Straße befand, als die Beklagte sich zur Querung entschloss. Die Beklagte hat das klägerische Fahrzeug auch gesehen und hätte den Vorrang des fließenden Verkehrs beachten können und müssen. Sie gab bei der persönlichen Anhörung im ersten Rechtszug an:
„Als der Querverkehr durchgefahren war, wollten wir die Straße überqueren. Ich habe dort rechts den Kläger blinkend in unsere Richtung von der Bundesstraße auf die L. Straße fahren sehen. Er ist extrem schnell auf uns zugefahren und hat nicht gebremst.”
Die Beklagte hat mit der Querung andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, nämlich jedenfalls den Kläger. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nicht mit der Reitergruppe kollidierte, sondern infolge des Ausweichmanövers mit dem Verkehrsschild zusammenstieß. Denn dass die Kollision des Klägers mit dem Verkehrsschild von dem Ausweichmanöver infolge der unerlaubten Querung hervorgerufen wurde, steht nicht im Zweifel. Eine Fehlreaktion des Beklagten beseitigt diesen Zusammenhang nicht.
Ein zusätzlicher Verstoß gegen Beleuchtungsvorschriften ist der Beklagten dagegen nicht zur Last zu legen. Denn § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVO ist auf eine Sicherung des (nachfolgenden oder entgegenkommenden) Längsverkehrs ausgerichtet, nicht hingegen auf die Warnfunktion gegenüber dem fließenden Verkehr (vgl. BayObLG, a.a.O, BayObLGSt 1972, 255, 256 zum Fall des zum Fall des § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StVO).
2. Den Kläger trifft aber ein anrechenbares Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB im Umfang von 40 %. Allerdings ist ihm kein Verstoß gegen § 3 StVO zur Last zu legen, denn es steht nicht fest, dass er mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist. Zwar hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zu Recht ausgeführt, dass ein Verkehrsteilnehmer nur mit einer an die tatsächlichen Verhältnisse angepassten Geschwindigkeit das Fahrzeug führen darf. Allerdings ist vorliegend nach dem eingeholten Sachverständigengutachten weder erwiesen, dass der Kläger schneller als die am Unfallort erlaubten 70 km/h gefahren ist, noch steht fest, dass seine Geschwindigkeit nicht den Sichtverhältnissen angepasst war. Denn nach Angaben des Sachverständigen hätte der Kläger den Unfall bei der geforderten Bremsreaktion den Unfall vermeiden können, mithin war seine Geschwindigkeit nicht überhöht.
Es liegt allerdings ein Fahrfehler des Beklagten vor, mit dem er gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hat. Hiernach hat sich, wer am Verkehr teilnimmt, so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Diesem Maßstab hat das Fahrverhalten des Klägers nicht entsprochen. Der Senat folgt der Tatsachenfeststellung des Landgerichts, wonach die Kinder aus der Reitergruppe zum Zeitpunkt des Unfalls Warnwesten trugen und die Beklagte eine Reflexionsjacke. Angesichts dessen hätte der Kläger, wie das Landgericht gleichfalls beanstandungsfrei festgestellt hat, den Unfall jedenfalls durch eine Bremsung vermeiden können (vgl. Sachverständigengutachten, Seite 16).
Der Verkehrsverstoß des Klägers rechtfertigt seine Mithaftung im Umfang von 40 %.
3. Beim Schadensumfang, der der Höhe nach unstreitig ist, ist neben der Anspruchskürzung infolge der Mithaftung des Klägers auch die auf den Schaden geleistete Zahlung einer Haftpflichtversicherung zu berücksichtigen, die sich der Kläger mit der Klage von Anbeginn an hat anrechnen lassen.