Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss vom 29.02.2024 – 1 Ws 38/24
ECLI:DE:OLGSH:2024:0229.1WS38.24.00
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Untergebrachte durch die Fristüberschreitung bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus über den 11. Oktober 2023 hinaus in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i. V. m. Art. 104 Abs. 1 GG verletzt ist.
2. Die sofortige Beschwerde wird im Übrigen auf Kosten des Untergebrachten als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Der heute 44 Jahre alte Untergebrachte ist durch Urteil des Landgerichts Flensburg vom 20. Februar 2004 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, sexueller Nötigung in zwei Fällen sowie einer Körperverletzung und einer Nötigung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt worden; das Landgericht hat zudem die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Unterbringung wird seit dem 24. Mai 2004, mithin seit fast 20 Jahren, vollstreckt. Der nächste Überprüfungstermin ist der 11. Oktober 2024.
Der Untergebrachte, damals 21 Jahre alt, kam im Jahre 2000 über seine damalige, damals 15 Jahre alte Freundin, in Kontakt mit zwei Geschwistern. Der Junge war damals acht und das Mädchen neun bzw. zehn Jahre alt. Beide waren bereits Missbrauchsopfer ihres Stiefgroßvaters geworden. Die damalige Freundin passte als Nachbarin häufiger auf die beiden Kinder auf. Der Untergebrachte baute Kontakt zu den Kindern auf und missbrauchte das Mädchen über drei Jahre hinweg bis hin zum Vaginal- und Analverkehr. Den Jungen missbrauchte er, als dieser elf Jahre alt war, bis hin zum Oralverkehr. Die übrigen Straftaten beging er zum Nachteil seiner damaligen Freundin.
Der Untergebrachte leidet an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, paranoiden, dependenten, dissozialen und narzisstisch-histrionischen Anteilen sowie an einer Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung und einer Pädophilie, die sich in erster Linie auf prä- und peripuberale Mädchen und, wenn auch deutlich weniger, auf Jungen im gleichen Alter bezieht. Seit 2014 wird er antihormonell medikamentös behandelt. Aktuell erhält er die triebdämpfende Depotmedikation Triptorelin und das atypische Neuroleptikum Quetiapin. Der Untergebrachte nimmt die vielfältigen therapeutischen Angebote der Klinik wahr. Seine Entwicklung in der Unterbringung verlief über die Jahre hinweg so positiv, dass — auch auf der Grundlage des letzten psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. K. vom 15. Juni 2022 — Anfang September 2022 bereits mit der Planung des Entlassungsmanagements begonnen wurde. In diesem Zeitpunkt führte der Untergebrachte noch eine Fernbeziehung mit seiner damaligen Lebensgefährtin, die er über Facebook kennengelernt hatte und die zwei ältere Kinder und einen Sohn im Alter von damals zwölf Jahren hatte. Diese besuchte den Untergebrachten im Oktober 2022 in Neustadt mit einem ihrer älteren Kinder. Sie trennte sich von dem Untergebrachten, bevor es zu einem bereits für Dezember 2022 geplanten einwöchigem Besuch bei ihr kommen konnte. Die Beziehung lebte noch kurz wieder auf, bevor im Mai 2023 die endgültige Trennung erfolgte.
Ziel des Entlassungsmanagements war zunächst ein Probewohnen, das im Zeitraum April bis August 2023 letztlich in der Neustädter Einrichtung "Kompass" beginnen sollte. Im Juni 2023 begann der Untergebrachte eine Beziehung zu einer Kassiererin aus dem nahegelegenen Supermarkt, die der Untergebrachte seit einiger Zeit von seinen Ausgängen her kannte. Da diese neben zwei älteren Kindern auch eine fünfjährige Tochter hat, gab es entsprechende Gespräche der Therapeuten in der Klinik mit dem Untergebrachten über die Risiken und Konsequenzen dieser Konstellation. In diesen Gesprächen zeigte der Untergebrachte eine abwehrende Grundhaltung, sicherte aber am 7. Juli 2023 der Klinik zu, entsprechend der Weisung der Klinik keinen Kontakt zu dem Kind zu haben und das Haus der Familie, in dem auch der getrenntlebende Vater des Kindes lebt, nicht zu betreten. Entgegen dieser Zusage baute er allerdings unmittelbar Kontakt zu dem kleinen Mädchen auf, holte dieses gemeinsam mit der Mutter vom Kindergarten ab und unternahm mit ihm und der — von ihm über die Pädophilie informierten — Mutter Unternehmungen in Neustadt und Umgebung. Als problematisch empfand dies der Untergebrachte nicht. Am 17. August 2023 wurde der Untergebrachte seitens der Klinik erneut und ausdrücklich auf das bestehende Kontaktverbot hingewiesen und insbesondere der Kontakt zu dem kleinen Mädchen erneut untersagt. Gleichwohl setzte sich der Untergebrachte weiterhin über die Weisung hinweg. Schon zweieinhalb Wochen später, am 6. September 2023, kam es zu einer Strafanzeige, die darauf aufmerksam machte, dass der Untergebrachte sich teilweise ganztägig bei der Mutter aufhalte, regelmäßig Kontakt zu der Fünfjährigen habe und diese öfter gemeinsam mit der Mutter beim Kindergarten abhole, wo er durch Geschenke und distanzloses Verhalten in Bezug auf Kinder aufgefallen sei. Die Anzeigeerstatterin berichtete zudem von den Angaben der Mutter, der Untergebrachte dürfe wegen "Auflagen" der Klinik "auf keinen Fall gemeinsam mit der Tochter in der Öffentlichkeit gesehen werden", die Klinik würde dem Untergebrachten im Hinblick auf eine eigene Wohnung noch "Steine in den Weg legen". Am 7. September 2023 sprachen Mütter aus dem Kindergarten der Fünfjährigen die Klinikmitarbeiter auf den Untergebrachten und dessen Kontakt zu der Fünfjährigen an, weil sie sich Sorgen auch um ihre eigenen Kinder machten. Daraufhin setzte die Klinik die Lockerungsstufen für alle Formen von Ausgängen vorläufig aus. Seit dem 22. September 2023 hat der Untergebrachte wieder Ausgänge, damit er seiner Arbeit nachgehen kann. Da der Untergebrachte in der Auseinandersetzung mit der Situation Kognitionen zeigt, die in Einklang mit der Gedankenwelt unbehandelter Sexualstraftäter zu bringen sind, bei sich selbst keine Gefahr sieht und sich individuelle Ausnahmeregeln in Hinblick auf den Kontakt zu Kindern wünscht, hat die Klinik das Probewohnen zeitlich befristet aufgeschoben. Es müsse geprüft werden, wie gut die Pädophilie bislang behandelt sei.
Nach Ablauf des letzten Überprüfungstermins am 11. Oktober 2023 hat das Landgericht den Untergebrachten am 13. November 2023 persönlich angehört und mit Beschluss vom 13. November 2023 die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Untergebrachten, mit der er im Wesentlichen geltend macht, der Beschluss bestimme weder die Art noch das Ausmaß der drohenden Straftaten, noch das Maß der Gefährlichkeit; das Landgericht habe sich weder mit den positiven Aspekten aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. K. vom 15. Juni 2022 noch aus den Stellungnahmen der Klinik hinreichend auseinandergesetzt.
II.
Die gemäß §§ 463 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 StPO statthafte und zulässig angebrachte sofortige Beschwerde hat in der Sache nur im Hinblick auf den Feststellungsantrag Erfolg.
1. Die Kammer hat das Verfahren, insbesondere mit Blick auf die Fristenkontrolle und die vorbereitenden Maßnahmen den verfassungsgerichtlichen Anforderungen gemäß (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2017, BeckRS 2017, 117395, BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2016, NStZ-RR 2016, 389) nur im Hinblick darauf nicht sorgfältig geführt, als sich durch die verspätete Anforderung der Akten die damit einhergehende Verzögerung bei der Bestimmung des Anhörungstermins ergeben hat. Diese kompensiert der Senat wie tenoriert.
2. Zu Recht und mit zutreffenden Gründen, die sich der Senat zu eigen macht, hat die Strafvollstreckungskammer die Fortdauer der seit 2004 andauernden Unterbringung angeordnet. Dabei hat sie auch die erhöhten Anforderungen, die an eine Unterbringung jenseits der Dauer von zehn Jahren gemäß § 67d Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 StGB zu stellen sind, erkannt und berücksichtigt. Der insoweit zutreffenden Begründung der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein aus der Zuschrift vom 21. Februar 2024 schließt sich der Senat an. Auch der Senat sieht derzeit keine tragfähige Grundlage, die eine Entscheidung im Sinne des Untergebrachten ermöglichen könnte. Dies maßgeblich deshalb, weil er durch sein Verhalten im Maßregelvollzug gezeigt hat, dass der erforderliche positive Behandlungsverlauf für das Ziel, bei ihm eine Besserung und nicht nur Sicherung zu erreichen, in dem entscheidenden Punkt nur scheinbar eingetreten ist. Die Pädophilie des Untergebrachten erweist sich als kaum hinreichend behandelbar bzw. behandelt, verfestigt und stabil. Über tragfähige Strategien im Umgang damit verfügt der Untergebrachte nicht. Bei der ersten Belastung durch die Realität sind seine eventuell entwickelten Abwehr- und Bewältigungsmechanismen in sich zusammengebrochen. Dies durch den bereits konkret erfolgten, über die Mutter bereitwillig vermittelten Zugriff auf das kleine Mädchen, welches von Geschlecht und perspektivischem Alter her dem präferierten Opferbild seiner Pädophilie entspricht — deutlich mehr als noch bei der vorangegangenen vagen Aussicht auf Kontakt zu dem weit entfernt lebenden Sohn der ehemaligen Lebensgefährtin. Der Untergebrachte hat durch sein Verhalten seine stabil überdauernde konkrete Gefährlichkeit belegt. Diese hat er insbesondere mit seiner krankheitsbedingt geprägten, gravierenden Fehleinschätzung der eigenen Gefährlichkeit noch bekräftigt.
Es ist für den Senat auch hinreichend konkret erkennbar, dass im Falle der Entlassung von dem Untergebrachten die Gefahr neuerlicher schwerer Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern bis hin zu oraler, vaginaler und analer Vergewaltigung droht. Dies konkret zum Nachteil der derzeit fünfjährigen, in das durch den Untergebrachten präferierte Alter hineinwachsenden Tochter der Lebensgefährtin des Untergebrachten; der Untergebrachte spricht in diesem Zusammenhang inadäquat und banalisierend von seinem "Opferschema". Des Weiteren aber auch zum Nachteil von Kindern potentieller weiterer Lebensgefährtinnen, nach denen der Untergebrachte entgegen seinen Beteuerungen offenbar gezielt sucht. Mit Blick auf die Zukunft hat der Untergebrachte im Anhörungstermin vom 13. November 2023 seine diesbezügliche Verantwortung insoweit stimmig dahin relativiert, es sei "schwierig, eine Frau zu finden, die noch keine Kinder hat". Schließlich auch zum Nachteil von Kindern etwa aus dem Umfeld des Untergebrachten — wie es bei den Anlasstaten der Fall war — oder von Kindern, mit denen er sonst in Kontakt kommen kann.
Dem kann nicht erfolgreich entgegengehalten werden, der Untergebrachte habe sich in der Vergangenheit positiv entwickelt, wie es in dem Gutachten des Sachverständigen Dr. K. vom 15. Juni 2022 festgestellt worden ist und auch von der Klinik und der Kammer gesehen und berücksichtigt worden ist. Die vermeintlich erreichte "Überzeugung" des Untergebrachten, dass "für ihn pädophile Kontakte inakzeptabel sind und er alles daransetzen will, nicht nochmals in seinem Leben zum Täter zu werden" (vgl. Gutachten des Sachverständigen Dr. K. vom 15. Juni 2022, S. 65) hat sich nämlich als bloße Absichtserklärung erwiesen. Ebenso hat sich die in dem vorbezeichneten Gutachten auf S. 65 niedergelegte Einschätzung, der Untergebrachte habe "sich eindeutig von seiner früher vorhandenen kognitiven Verzerrung, Bagatellisierung und verquasten Legitimierung seiner pädophilen Handlungen gelöst und distanziert", er habe "Opferempathie entwickelt und sich intrinsisch und nicht etwa fremdbestimmt für diese elementare Kehrtwende entschieden" als unzutreffend herausgestellt; möglicherweise entwickelte Abwehr- und Bewältigungsmechanismen haben der Realitätsbelastung nicht standgehalten. Selbst wiederholte und ausdrückliche Weisungen haben den Untergebrachten nicht davon abhalten können, sofort regelmäßigen und umfassenden Kontakt mit dem Kind zu suchen und dabei mögliche Schutzfaktoren wie die Intervention der Klinik oder die Information des Vaters des Kindes aktiv abzuwehren.
Die bis zum jetzigen Zeitpunkt angenommene positive Entwicklung des Verurteilten hat sich nunmehr in ihr Gegenteil verkehrt: Denn mit Aufnahme der aktuellen Beziehung zu der Mutter einer fünfjährigen Tochter ist es zu einem Bruch in dem Verhalten des Untergebrachten gekommen. Dieser belegt seither durch sein Verhalten, dass er alles daran setzt, Zugriff auf das kleine Mädchen zu bekommen. Dieses entspricht von Geschlecht und perspektivischem Alter her dem präferierten Opferbild seiner Pädophilie. So ist es in kürzester Zeit, wie die Kammer zu Recht hervorhebt, zu erheblichen Weisungsverstößen in Gestalt von umfangreichen Kontaktaufnahmen zu dem Kind und zu dem Wunsch nach einer Ausnahme im Hinblick auf den untersagten Kontakt zu Kindern gekommen. Maßgeblich ist dabei, dass der Untergebrachte — wie es insbesondere im Anhörungstermin deutlich geworden ist — wieder das ursprünglich bestehende Bild mangelnder Einsicht in die eigene Gefährlichkeit, kognitiver Verzerrung im Hinblick auf das künftige Risiko für Kinder, Bagatellisierung der Gefährlichkeit, Selbstüberschätzung und einer Rechtfertigung seines eigenen Handelns zeigt. Besonders gravierend fällt dabei ins Gewicht, dass dies im Einklang mit der Gedankenwelt unbehandelter Sexualstraftäter steht und der Untergebrachte sich nach den Angaben seines Bezugsbetreuers teilweise auch wie ein Unbehandelter verhält. Dementsprechend ist auch das Risiko in diesem Bereich zu werten. Hierzu passt, dass der Untergebrachte die Schutzverantwortung für das Kind im Wesentlichen bei der Mutter sieht. Dabei steht es objektiv nicht zu erwarten, dass die Mutter den Schutz ihrer Tochter adäquat gewährleisten kann und/oder will. Denn diese kann zum einen als Laiin nicht über die erforderlichen Ressourcen im Umgang mit einem psychisch kranken Sexualstraftäter und dessen Strategien (etwa "das ... für ihn typische manipulative Anbahnungsverhalten", wie es in dem vorbezeichneten Gutachten auf S. 61 heißt) verfügen. Zum anderen fehlt es ihr aufgrund der Beziehung zu dem Untergebrachten, die in ihrem eigenen Interesse liegt, an der erforderlichen emotionalen Distanz. Dies hat sie bereits deutlich in ihren Angaben gegenüber der Anzeigeerstatterin im August/September 2023 sowie in der Billigung der umfangreichen Kontaktaufnahmen erkennen lassen. Ebenso fügt sich ins Bild, dass der Untergebrachte sich gegenüber Personen, die dies aufgrund des fehlenden emotionalen Eigeninteresses zuverlässiger könnten — etwa dem Vater des Kindes — gerade nicht offenbaren möchte und dies — wie im Anhörungstermin gezeigt — vehement und nahezu gekränkt zurückweist. Risikoerhöhend wirkt dabei zudem, dass Auflagen in Bezug auf einen Kontakt mit dem Kind, wie etwa die Wohnung nicht zu betreten oder nicht allein mit ihm zu sein, kaum objektiv zu überprüfen sind, wie der Untergebrachte und seine Lebensgefährtin es wissen und wie es auch schon die Klinik selbst einräumt. Hinzu kommt, dass sich vor diesem Hintergrund der vorgeblich "offene" Umgang des therapieerfahrenen Untergebrachten mit dieser Situation und sein teilweise angepasstes Verhalten auch als manipulative Strategie verstehen lässt, um ein nun konkret gewordenes Ziel — nämlich den Zugriff auf das kleine Mädchen zum Zwecke der Anbahnung sexueller Gewalt bis hin zur Vergewaltigung — möglichst schnell und ungestört umsetzen zu können.
Diese Umstände sowie die weiterhin bestehende virulente kombinierte Persönlichkeitsstörung, die Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung und die gesicherte Pädophilie stellen den Maßregelvollzug und das Ziel, bei ihm eine Besserung und nicht nur eine Sicherung zu erreichen, vor erhebliche Schwierigkeiten. Gleichzeitig stehen dem Rückfallrisiko höheren Grades für Taten, ähnlich der Anlasstat, keine tragfähigen, der Realität standhaltenden therapeutischen Fortschritte oder Schutzfaktoren gegenüber, die die Allgemeinheit, hier in Gestalt von Kindern vor erneuten schweren Sexual- und Gewaltdelikten durch den Untergebrachten bewahren könnten. Solange dies nicht gewährleistet ist, ist die Fortsetzung der Unterbringung auch nicht unverhältnismäßig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.