Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss vom 29.02.2024 – 16 U 3/24
ECLI:DE:OLGSH:2024:0229.16U3.24.00
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass er der Berufung keine Erfolgsaussicht beimisst, § 513 Abs. 1 ZPO.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen der Versagung von Leistungen aus einer Kfz-Garantieversicherung.
Die Klägerin leaste einen bei der A-Niederlassung in Lübeck erworbenen gebrauchten Transporter, Modell A.; eingeschlossen in den Erwerb zu einem Kaufpreis von 20.532,- € war eine zwischen ihr und der Verkäuferin geschlossene zweijährige „A.-Garantie“ mit Beginn zum 16. November 2020, die gemäß der einbezogenen Garantievereinbarung (Anlage K 2, Bl. 18 eLGA), bei der Beklagten (in einer Gruppenversicherung) versichert war. Voraussetzung für Garantieansprüche, die der Garantienehmer bei Fremdreparatur vorrangig gegenüber der Beklagten geltend zu machen hatte (§ 6 Nr. 3), war danach gemäß § 4 a) u.a, dass der Garantienehmer die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten ließ, wobei eine Überschreitung von bis zu 5.000 km (Hersteller-Kilometervorgabe) bzw. bis zu einem Monat (Hersteller-Zeitvorgabe) unschädlich sein sollte.
Inspektionen, die der Bordcomputer jeweils 2.000 km vorher anzeigte, ließ die Klägerin am 8. November 2021 5.420 km und am 25. August 2022 12.471 km nach Erreichen der angezeigten Vorgabe ausführen.
Anfang November 2022 trat bei dem Fahrzeug in Tschechien ein Motorschaden auf, der Reparaturkosten von 10.816,06 € erforderte. Die Klägerin, die in der Zeit ein Ersatzfahrzeug angemietet hatte, begehrte von der Beklagten die Regulierung, die diese – erneut auch nach anwaltlicher Aufforderung – ablehnte.
Die Klägerin, die die Reparatur als unwirtschaftlich ansah, wickelte daraufhin im Januar 2023 den Leasingvertrag unter Zahlung von 9.594,- € ab und veräußerte das Fahrzeug für 6.500,- €. Zugleich bestellte sie ein neues Fahrzeug.
Mit ihrer am 5. April 2023 zugestellten Klage vor dem Landgericht Flensburg hat die Klägerin die Zahlung von 4.817,59 € (3.000,94 € aus der Differenz zwischen Leasing-Schlusszahlung und Veräußerungserlös und 1.816,65 € Mietwagenkosten) und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz etwaigen weiteren Schadens verlangt. Sie hat gemeint, das Landgericht Flensburg, hilfsweise das Landgericht Lübeck, sei nach § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG bzw. jedenfalls nach analoger Anwendung dieser Vorschrift örtlich zuständig. Ihr stehe, so hat sie geltend gemacht, ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu, die die Regulierung pflichtwidrig versagt habe. Der (von ihr so verstandene) Leistungsausschluss in § 4 sei unwirksam, insbesondere intransparent. Die Überschreitungen der Wartungsintervalle seien für den Motorschaden auch nicht (mit-) ursächlich geworden. Auch treffe sie an der Überschreitung kein Verschulden, weil eine rechtzeitige Wartung an der Auslastung der örtlichen Mercedes-Benz-Werkstätten gescheitert sei.
Die Beklagte hat sich dem entgegengestellt. Sie hat die örtliche Zuständigkeit gerügt und gemeint, auf den Garantievertrag (im Sinne von § 443 BGB) sei § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG nicht anzuwenden. Im Übrigen habe sie die Regulierung zu Recht verweigert.
Das Landgericht hat die Klage – den Gründen zufolge als unzulässig – abgewiesen. Es sei örtlich nicht zuständig. § 215 Absatz 1 Satz 1 VVG greife nicht ein. Eine direkte Anwendung scheide aus, weil die Versicherungsnehmerin – die Verkäuferin – ihren Sitz nicht im dortigen Bezirk habe. Auch eine analoge Anwendung sei abzulehnen. Bei Einbeziehung Dritter sei ein Gerichtsstand allenfalls am Sitz des Versicherungsnehmers, nicht aber des Dritten selbst begründet. Auch die Verweisung an das Landgericht Lübeck komme nicht in Betracht, weder unter dem Gesichtspunkt einer Abtretung, Einziehungsberechtigung oder Prozessstandschaft, noch unter dem einer Bezugsberechtigung. Die Klägerin sei ebenso wenig bezugsberechtigt wie – da die Interessen der Garantiegeberin versichert seien – versicherte Person.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.
Sie macht geltend, das Landgericht habe die Sache an das Landgericht Lübeck verweisen müssen. Sie sei dem Gruppenversicherungsvertrag beigetreten, sei danach versicherte Person und könne daher am Sitz der Versicherungsnehmerin klagen. Dass sie nach § 6 Nr. 3 der Bedingungen die Rechte gegenüber dem Versicherer im eigenen Namen geltend machen könne, bestätige das (Bl. 36 eA). Das gelte umso mehr, da entgegen der förmlichen Betrachtung des Landgerichtes das Interesse des Gebrauchtwagenkäufers versichert sei (Bl. 38 eA).
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und
1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.817,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Februar 2023 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 273,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche, den Betrag gemäß Ziffer 1 übersteigende Schäden zu ersetzen, insbesondere Mietwagenkosten, die aus der Nichterbringung der Versicherungsleistung aus der bei der Beklagten bestehenden Garantieversicherung für das Fahrzeug künftig entstehen.
Aufrechterhalten bleibt der Antrag,
den Rechtsstreit an das Landgericht Lübeck zu verweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die Berufung hat nach der Beurteilung des Senates im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg, § 513 Abs. 1 ZPO. Zwar ist die Klage vor dem Landgericht Flensburg zulässig gewesen (1.), sie ist aber ersichtlich in der Sache nicht begründet (2.).
1.
Das Landgericht Flensburg ist entsprechend § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG örtlich zuständig gewesen, sodass das Landgericht die Klage deswegen weder hat als unzulässig abweisen noch dem Verweisungsantrag der Klägerin hätte entsprechen dürfen, § 281 Abs. 1 ZPO.
Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat.
Im vorliegenden Fall ist es gerechtfertigt, diese Vorschrift entsprechend anzuwenden; denn die Bestimmungen der maßgeblichen Garantievereinbarung räumen der Klägerin, jedenfalls soweit ein Schaden – wie vorliegend – nicht durch den Garantiegeber repariert wird, eine Stellung ein, die derjenigen einer Versicherungsnehmerin praktisch vollständig entspricht.
Die Bedingungen sehen in § 6 Nr. 3 vor, dass der Garantienehmer im Falle der Reparatur nicht im garantiegebenden Betrieb nicht nur berechtigt ist, alle Rechte aus der versicherten Garantie im eigenen Namen unmittelbar gegenüber der Beklagten geltend zu machen; sie verpflichten ihn darüber hinaus sogar, die Beklagte stets vorrangig in Anspruch zu nehmen. Damit gewähren sie dem Garantienehmer einen vertraglichen Direktanspruch gegen den Versicherer.
Der Leistungsinhalt dieses Anspruchs, nämlich die Kostenübernahmeerklärung der Beklagten bei Vorliegen eines garantiepflichtigen Schadensfalles und der Durchführung der Reparatur (§ 6 Nr. 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Bedingungen), ist von einer versicherungsrechtlichen Hauptleistungspflicht zur (in diesem Fall konkreten) Entschädigung nach Eintritt des Versicherungsfalls (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VVG) nicht zu unterscheiden. Dem entspricht es, dass die Bedingungen sich in Ansehung der sachlichen Anspruchsvoraussetzungen (§ 4), die gleichsam den Versicherungsfall definieren, allein damit beschäftigen, welche Maßgaben der Garantienehmer für die Inanspruchnahme der Leistung zu erfüllen hat. Gleichermaßen stellen die Bestimmungen für eine Fremdreparatur (§ 6) allein Anforderungen an diesen. Die Regelungen beschäftigen sich auch im Übrigen allein mit der Ausgestaltung des Schutzes der Interessen des Garantienehmers. Pflichten und Rechte des Garantiegebers als des förmlichen Versicherungsnehmers gegenüber der Beklagten werden dagegen in den Bedingungen nicht einmal ansatzweise angesprochen. Seine Beteiligung wird vielmehr vollständig ausgeschaltet; nicht einmal die Reparatur ist zwingend durch ihn auszuführen (§ 6 Nr. 1). Noch weitergehend wird in § 6 Nr. 5 eine ganze Reihe von Obliegenheiten nach Eintritt des Schadensfalles, die typischerweise einen Versicherungsnehmer treffen, umstandslos dem Garantienehmer auferlegt, namentlich den Schaden der Beklagten anzuzeigen (a), ihr jederzeit die Untersuchung des Fahrzeugs zu gestatten und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu geben (b), den Schaden nach Möglichkeit zu mindern (c) und binnen einer bestimmten Frist die Reparaturrechnung einzureichen (e).
Auch wenn die Versicherung bei einer rein förmlichen Betrachtung „nur“ die vom Garantiegeber gewährte Garantie versichert (§ 1 Nr. 1), so wird das doch in dem dreiseitigen Vertrag mit vom Versicherer gestellten Bedingungen durch die inhaltliche Ausgestaltung vollständig überformt und der Garantienehmer praktisch in die Rolle eines Versicherungsnehmers versetzt, der einen allein seine Interessen betreffenden Versicherungsschutz von vornherein und in allen Fällen unmittelbar gegenüber dem Versicherer verfolgen soll. Das geht über eine Abtretung, Einziehungsberechtigung oder Prozessstandschaft, die jeweils einzelfallbezogen die Verfolgung eines einzelnen Anspruchs betreffen, und ebenso über eine Bezugsberechtigung oder eine Einbeziehung als versicherte Person, die jeweils nur einzelne abgeleitete Leistungsansprüche betreffen, weit hinaus und rechtfertigt es, § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG, der für Dritte, deren Rechtsposition in vergleichbarer Weise wie vorliegend ausgestaltet ist, keine Regelung enthält, da der Gesetzgeber lediglich die Stärkung der Rechte des Versicherungsnehmers beabsichtigt hat (BT-Drucks. 16/3945, S. 117) und Fallkonstellationen wie die vorliegende nicht im Blick hatte, so dass eine planwidrige Regelungslücke entstanden ist, entsprechend anzuwenden. Wegen der inhaltlichen Gleichstellung des Garantienehmers mit dem Versicherungsnehmer durch die verwendeten Bedingungen und der daher gebotenen Gleichbehandlung ist es unerheblich, ob der Garantienehmer als Verbraucher zu qualifizieren ist oder wie vorliegend als Unternehmer, weshalb es auf die vom OLG Oldenburg für versicherte Personen, die Verbraucher sind, entwickelte Analogie nicht ankommt (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2012 − 5 U 196/11, NJW 2012, 2894, 2895).
Der analogen Anwendung der Regelung des § 215 Abs. 1 VVG steht das Urteil des OLG Jena vom 30. Oktober 2020 (4 U 196/20, BeckRS 2020, 46198) nicht entgegen. Es betrifft einen vom Versicherungsnehmer abgetretenen Anspruch gegen den Versicherer und damit eine nicht vergleichbare Fallkonstellation. Ob der Zessionar tatsächlich weniger schutzwürdig als der Versicherungsnehmer ist, wie das OLG Jena (a. a. O., Rn. 19) meint, braucht hier nicht entschieden zu werden.
Eine Klage aus dem Versicherungsvertrag im Sinne der Vorschrift ist auch eine Klage, die – wie vorliegend – auf die Verletzung vertraglicher Pflichten gestützt wird (vgl. nur Prölss/Martin-Klimke, VVG, 31. Auflage, § 215 VVG Rn. 4).
2.
Indessen kann die Klage in der Sache keinen Erfolg haben.
(wird ausgeführt)
Hinweis des Senats: Die Beklagte hat den geltend gemachten Anspruch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens anerkannt.
Sonstiger Langtext
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Beklagte den geltend gemachten Anspruch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens anerkannt hat.