Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss vom 08.03.2024 – 7 U 128/23

ECLI:DE:OLGSH:2024:0308.7U128.23.00

Tenor

1. Die Beklagten werden gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.

3. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 70.000,00 € festzusetzen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 29.06.2021 in G. ereignet hat und bei dem die Klägerin als Fußgängerin schwer verletzt wurde.

2

Die zum Unfallzeitpunkt 85 Jahre alte Klägerin beabsichtigte am Unfalltag gegen 9:42 Uhr, an der Kreuzung M.straße / O-Weg / S.-Allee den O-Weg von der S.-Allee kommend in Richtung M.-straße (Richtung Norden) zu überqueren. Sie wartete zunächst an der für sie roten Ampel im Bereich des rechten Gehwegs. Zur gleichen Zeit befuhr der Beklagte zu 3) mit dem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten LKW der Beklagten zu 2) mit Anhänger die M-straße (L 007), um geradeaus in den O-Weg (Richtung Osten) weiterzufahren.

3

Es herrschte stockender Verkehr, weshalb der Beklagte zu 3) mit dem LKW im Kreuzungsbereich zum Stehen kam, wobei streitig ist, ob er sich dabei mit dem Führerhaus des LKW vor oder hinter der Fußgängerfurt auf dem O-Weg befand. Die Klägerin betrat die Fahrbahn, um sie zu überqueren. Der Beklagte zu 3) fuhr mit dem LKW langsam an, als die Fahrzeuge vor ihm sich ebenfalls weiterbewegten. Die Klägerin stürzte und wurde vom LKW erfasst. Ihr linkes Bein wurde zumindest von den hinteren rechten Reifen des LKW (Antriebsachse des Zugfahrzeugs) überrollt. Der genaue Unfallhergang und die Ursache für den Sturz der Klägerin sind streitig.

4

Die Klägerin wurde schwer verletzt. Sie erlitt ein Polytrauma. Diagnostiziert wurden u.a. eine komplette Luxationsfraktur des linken Fußes mit Ablederungsverletzung des distalen Unterschenkels und Fußes bis auf Knochenniveau, ein hypovolämer Schock, Verdacht auf Mittelgesichtsfrakturen, eine okzipitale Riss-/Quetschwunde, Verdacht auf ligamentäre Verletzung HWK 3/4 rechts bei klaffendem Facettengelenk mit Erguss und hochgradigem Verdacht auf Verletzung des Kapselapparates, Bänderzerrungen im Bereich der Halswirbelsäule sowie ein Zahnverlust 21 und eine Implantatlockerung im linken Oberkiefer. Der linke Unterschenkel musste amputiert werden.

5

Die Klägerin, die zuvor alleine eine Wohnung bewohnt und sich selbst versorgt hat, ist seit dem Unfall auf einen Rollstuhl angewiesen und musste in ein Pflegeheim umziehen. Für sie wurde mit Beschluss des Amtsgerichts R. vom 13.09.2021 (Az. 4 XVII eeee) eine rechtliche Betreuung eingerichtet und Frau G.B. u.a. auch für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge zur Betreuerin bestellt.

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Die Beklagte zu 1) hat vorgerichtlich 10.000,00 € an die Klägerin gezahlt, die auf das Schmerzensgeld verrechnet wurden.

7

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte zu 3) sei mit dem LKW - bewusst - unmittelbar vor der Fußgängerfurt zum Stehen gekommen. Sie habe die Fahrbahn betreten, als die Fußgängerampel auf „grün“ umgesprungen sei. Im gleichen Moment sei der LKW angefahren und habe sie erfasst, wodurch sie gestürzt sei. Die Klägerin hat ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 70.000,00 €, die Kostenerstattung für einen Rollstuhl sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere materielle und immaterielle Schäden geltend gemacht.

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Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

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1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 29.06.2021;

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2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin einen Schadenersatz in Höhe von 1.237,45 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 21.10.2022;

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3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen künftigen Schäden zu ersetzen, die aus dem Verkehrsunfallereignis vom 29.06.2021 resultieren, soweit sie nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen werden;

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4. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.810,19 € freizustellen.

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Die Beklagten haben beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie haben behauptet, die Klägerin sei aus unbekannten Gründen - ohne Berührung durch den LKW - ins Straucheln geraten und gestürzt. Der LKW sei mit dem Führerhaus erst hinter der Fußgängerfurt zum Stehen gekommen. Der Beklagte zu 3) habe die Klägerin nicht sehen können. Die Klägerin müsse versucht haben, zwischen Zugfahrzeug und Anhänger hindurch zu klettern. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, die Klägerin treffe auch deshalb ein überwiegendes Mitverschulden, weil sie dem LKW als „Kreuzungsräumer“ das Queren der Kreuzung hätte ermöglichen müssen. Die Beklagten haben die als Verdachtsdiagnose aufgeführten ligamentären Verletzungen der Klägerin im Bereich der HWS bestritten.

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Das Landgericht hat der Klage nach persönlicher Anhörung des Beklagten zu 3) und Vernehmung der Zeugen F. und W. überwiegend stattgegeben. Es hat ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 70.000,00 € - also weiteren 60.000,00 € - für angemessen erachtet und die begehrte Feststellung ausgesprochen. Hinsichtlich der Kosten für den Rollstuhl und des weiteren Schmerzensgeldes hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:

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Die Klägerin habe gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflichtVG. Nicht entscheidend sei, ob es vor dem Sturz der Klägerin zu einer Berührung mit dem LKW gekommen sei oder nicht. Denn die Klägerin sei jedenfalls nach dem Sturz von dem LKW überrollt worden. Auch ein schreckbedingter Sturz infolge des Anfahrens des LKW sei den Beklagten zuzurechnen. Das beklagtenseits angebotene Sachverständigengutachten zur Frage einer Berührung zwischen der Klägerin und dem LKW vor dem Sturz sei deshalb nicht einzuholen. Das Verschulden des Beklagten zu 3) werde vermutet und sei beklagtenseits nicht widerlegt worden. Es stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vielmehr fest, dass der Beklagte zu 3) mit dem LKW unmittelbar vor der Fußgängerfurt zum Stehen gekommen sei und diese bewusst für querende Fußgänger frei gelassen habe. Der Beklagte zu 3) hätte die zunächst an der Ampel wartende Klägerin wahrnehmen können. Er sei unachtsam angefahren, als die Ampel für die Klägerin bereits „grün“ gewesen sei, wodurch die Klägerin gestürzt und überrollt worden sei. Dies ergebe sich im Wesentlichen aus der glaubhaften Aussage der Zeugin F., die das Geschehen im Rückspiegel beobachtet habe. Die Angaben des Beklagten seien demgegenüber widersprüchlich und ungenau gewesen. Insbesondere sei die Annahme abwegig, die Klägerin habe zwischen dem Zugfahrzeug und dem Anhänger hindurchklettern wollen. Ein (etwaiges) Mitverschulden der Klägerin aus § 9 StVG, § 254 BGB trete hinter dem weit überwiegenden Verursachungs- und Verschuldensbeitrag des Beklagten zu 3) zurück. Angesichts der erlittenen Verletzungen und ihren Folgen für die Klägerin sei ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 70.000,00 € angemessen. Auch sei der Feststellungsantrag begründet. Die Kosten für den Rollstuhl seien hingegen wegen fehlender Aktivlegitimation der Klägerin nicht ersatzfähig, weil der Anspruch gemäß § 116 SGB X auf die Krankenversicherung übergegangen sei.

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Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung. Sie wiederholen ihren Sachvortrag, wonach die Klägerin ohne Einwirkung des LKW und allein aufgrund eines Eigenverschuldens gestrauchelt, gestürzt und mit dem linken Bein unter die Räder des LKW geraten sei. Anderenfalls hätten sich Wischspuren am LKW feststellen lassen müssen. Sie hätten sich erstinstanzlich zum Schadenshergang auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens bezogen. Diesem Beweisantritt sei das Landgericht fehlerhaft nicht nachgegangen. Anträge auf Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens könnten nur in seltenen Ausnahmefällen abgelehnt werden. Vorliegend sei nicht ausgeschlossen, dass sich aus einem solchen Gutachten weitere entscheidungserhebliche Erkenntnisse ergeben könnten. Zudem sei das bisherige Beweisergebnis unklar gewesen, da die Zeugin F. nicht das gesamte Geschehen einschließlich der Ampelschaltung durch die Rückspiegel habe beobachten können. Schließlich sei das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld zu hoch und die Höhe nicht hinreichend begründet worden. Selbst im Falle einer uneingeschränkten Haftung der Beklagten beschränke sich der Anspruch auf insgesamt 30.000,00 €. Das hohe Alter der Klägerin hätte stärker berücksichtigt werden müssen.

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Die Beklagten beantragen,

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das angefochtene Urteil des Landgerichts Lübeck abzuändern und die Klage abzuweisen.

21

Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

23

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Die Beklagten hätten sich lediglich zur Frage eines berührungsbedingten Sturzes der Klägerin auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens gestützt. Dies habe das Landgericht zutreffend für unerheblich gehalten. Auch die Beweiswürdigung des Landgerichts sei nicht zu beanstanden. Das gleiche gelte für die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes.

II.

24

Die Berufung hat nach einstimmiger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagten zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 60.000,00 € verurteilt und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Schäden ausgesprochen.

25

Gemäß § 513 ZPO kann eine Berufung nur auf eine Rechtsverletzung oder darauf gestützt werden, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Feststellungen ein anderes als das landgerichtliche Ergebnis rechtfertigen. Beides liegt für die Berufung der Beklagten nicht vor.

1.

26

Die Klägerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Die Klägerin ist unstreitig beim Betrieb des LKW verletzt worden. Ein Fall der höheren Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) oder der Unabwendbarkeit (18 Abs. 1 S. 2 StVG) liegt nicht vor. Auch ein Mitverschulden der Klägerin (§ 9 StVG, § 254 BGB) ist nicht zu berücksichtigen. Das Landgericht ist aufgrund der in nicht zu beanstandender Weise durchgeführten Beweisaufnahme und ihrer Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte zu 3) zunächst vor der Fußgängerfurt zum Stehen gekommen ist, dass er sodann angefahren ist, als die Ampel für die Klägerin bereits „grün“ zeigte, und dass die Klägerin durch dieses Anfahren zu Fall gekommen ist.

27

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) berechtigt das Gericht, die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten, wobei der Richter lediglich an die Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 35. Auflage 2024, § 286, Rn. 13). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze ist nicht erkennbar. Im Übrigen steht die Wiederholung der Beweisaufnahme gemäß §§ 529, 531 ZPO nicht im reinen Ermessen des Berufungsgerichts. Sie ist im Sinne eines gebundenen Ermessens vielmehr nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand mehr haben werden, sich also ihre Unrichtigkeit herausstellt (Zöller/Heßler, a.a.O., § 529, Rn. 3). Solche konkreten Anhaltspunkte liegen hier jedoch nicht vor.

28

Das Landgericht hat die zum Unfallhergang benannten Zeugen F. und W. vernommen und den Beklagten zu 3) persönlich angehört. Die Klägerin konnte aus gesundheitlichen Gründen nicht persönlich angehört werden. Die Würdigung der jeweiligen Aussagen durch das Landgericht ist frei von Rechtsfehlern und gut nachvollziehbar. Die Angabe des Beklagten zu 3), er sei erst deutlich hinter der Fußgängerfurt zum Stehen gekommen, ist danach widerlegt durch die Aussage der Zeugin F.. Die Zeugin hat das Geschehen bereits von dem Einfahren in die Kreuzung wahrgenommen und offenbar in guter Erinnerung. Sie habe sich gewundert, dass der LKW hinter ihr überhaupt noch auf die Kreuzung gefahren sei. Deshalb habe sie „das Ganze“ im Rückspiegel beobachtet. Die Zeugin habe auch die Klägerin schon vor dem Betreten der Fahrbahn wahrgenommen. Der LKW habe vor der Fußgängerfurt gehalten. Es habe „den Anschein gemacht, als würde der LKW vor dem Fußgängerweg warten, um die Dame rüber zu lassen“. Die Klägerin habe „grün“ bekommen und sei losgegangen. Als die Klägerin vor dem LKW - nicht daneben - gewesen sei, sei der LKW angefahren und die Klägerin sei gestürzt. Die Ampel für die Fußgänger habe sie nicht durch den Spiegel, sondern durch die Fenster gesehen. Die Aussage der Zeugin war konstant und widerspruchsfrei. Der Zeuge W. hat ausgesagt, dass er den Unfall selbst nicht beobachtet habe. Seine Angabe am Unfallort, dass die Klägerin möglicherweise zwischen Zugfahrzeug und Anhänger habe hindurchgehen wollen, beruhe darauf, dass er sich den Unfallhergang nicht habe erklären können. Er habe in dem Moment auch „neben sich gestanden“ und ihm sei schlecht gewesen. Das Landgericht hat die Mutmaßung, die Klägerin habe versucht, zwischen dem Zugfahrzeug und dem Anhänger hindurchzuklettern, danach zutreffend als „abwegig“ bezeichnet. Ein derartiges Geschehen, das niemand beobachtet hat, ist nicht zuletzt aufgrund des hohen Alters der Klägerin und der damit einhergehenden eingeschränkten Beweglichkeit lebensfremd. Sie hätte dafür die hohe Deichsel (vgl. Fotos Nr. 12 und 13 in der Ermittlungsakte) überwinden müssen. Zudem lässt sich dies nicht in Einklang bringen damit, dass sich Blutanhaftungen an einem Reifen des Zugfahrzeugs - also räumlich vor der Deichsel - befanden (vgl. Foto Nr. 20 in der Ermittlungsakte).

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Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht. Die Beklagten haben nicht - wie sie dies mit der Berufung suggerieren - die Einholung eines „unfallanalytischen Sachverständigengutachtens“ zum „Unfallhergang“ beantragt. Vielmehr bezieht sich der entsprechende Beweisantritt „Sachverständigengutachten“ aus der Klageerwiderung allein auf die Behauptung, dass die Klägerin nicht vom LKW „angefahren“ worden sei bzw. dass es keine Berührung zwischen dem vorderen rechten Kotflügel des LKW und der Klägerin gegeben habe, weil anderenfalls eine Wischspur festzustellen gewesen wäre. Das Landgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass es auf eine Berührung im Sinne eines „Anfahrens“ der Klägerin durch den LKW nicht ankomme. Denn auch ein Sturz infolge eines schreckbedingten Stolperns oder Strauchelns wegen des unerwarteten Anfahrens des LKW ist den Beklagten zurechenbar. Nach der Aussage der Zeugin F. befand sich die Klägerin bereits vor dem LKW, als dieser plötzlich anfuhr. Wenn sie nicht dabei durch den LKW berührt wurde und dadurch zu Fall gekommen ist, so steht ihr Sturz gleichwohl in einem derart engen räumlich-zeitlichen und situativen Zusammenhang mit dem unerwarteten Anfahren des LKW bei „grüner“ Fußgängerampel, dass er ohne weiteres auf das Verhalten des Beklagten zu 3) zurückzuführen ist. Unabhängig davon erscheint es dem Senat keineswegs zwingend, dass es bei einer Fußgängerkollision mit einer Geschwindigkeit von allenfalls 4 km/h zu sichtbaren Kontaktspuren am LKW gekommen sein müsste. Hierauf kommt es jedoch letztlich nicht an.

30

Darüber hinaus haben die Beklagten noch zum Beweis folgender Behauptungen jeweils die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten: Zum einen dafür, dass das Straucheln der Klägerin und das Überfahren ihrer Beine durch den LKW nicht voraussetzen, dass dies beim Versuch geschehen sei, die Fahrbahn zu überqueren. Und zum anderen dafür, dass sich die Klägerin zu keinem Zeitpunkt vor dem LKW befunden habe, weil es dem Beklagten zu 3) nur in diesem Fall möglich gewesen wäre, die Klägerin mittels der am LKW angebrachten Spiegel zu bemerken. Auf beide Behauptungen kommt es nicht entscheidend an. Es kann unterstellt werden, dass es etwa auch dann zum Überfahren der Beine der Klägerin hätte kommen können, wenn sie auf dem Gehweg ins Straucheln geraten und auf die Fahrbahn gestürzt wäre. Diese - theoretische - Möglichkeit ändert allerdings nichts am Beweisergebnis, dass die Klägerin (bei „grün“) die Fahrbahn überquerte und sich vor dem LKW befand, als der Beklagte zu 3) anfuhr und die Klägerin dadurch stürzte. Die behauptete - fehlende - Erkennbarkeit der Klägerin über die am LKW vorhandenen Spiegel kann ebenfalls dahinstehen. Der LKW verfügt über jeweils zwei Außenspiegel (vgl. Foto Nr. 8 in der Ermittlungsakte), einen oberhalb der Windschutzscheibe nach vorne unten gerichteten Spiegel (vgl. Fotos Nr. 8, 10, 16, 17 und 28 in der Ermittlungsakte) und einen auf der Beifahrerseite seitlich nach unten gerichteten Spiegel (vgl. Foto Nr. 10, 16 und 30-33 in der Ermittlungsakte). Sie erlauben einen Blick rechts neben und vor den LKW. Dass die Klägerin vor dem LKW durch einen der Spiegel erkennbar gewesen sein muss, lässt indes nicht den Schluss zu, dass sie nicht vor dem LKW war, wenn der Beklagte zu 3) sie tatsächlich nicht gesehen hat. Wenn der Beklagte zu 3) vor dem Anfahren nicht in den (richtigen) Spiegel gesehen hat, kann er sie übersehen haben, obwohl sie sich vor dem LKW befand. Möglicherweise besteht auch ungeachtet der Spiegel ein gewisser „toter Winkel“ nach vorne rechts, wo sich die Klägerin kurz vor dem Anfahren befunden haben mag. Dies entbindet den Beklagten zu 3) jedoch nicht von der Pflicht, sich vor dem Anfahren an einer Fußgängerfurt - zumal wenn die Ampel für die Fußgänger „grün“ zeigt - durch geeignete Maßnahmen zu vergewissern, dass sich kein Fußgänger vor dem LKW oder in gefährlicher Nähe zum Fahrzeug befindet.

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Die Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens war auch nicht von Amts wegen nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geboten. Dieses Vorgehen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Der Unfallhergang war durch die getroffenen Feststellungen, namentlich durch die Vernehmung der Zeugin F., aber auch durch die gefertigten Lichtbilder und die polizeiliche Auswertung des Fahrtenschreibers, hinreichend geklärt. Für die Beurteilung der Haftungsfrage war die Einholung eines Sachverständigengutachtens danach nicht erforderlich.

2.

32

Die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat unter Berücksichtigung aller Umstände - ermessens- und rechtsfehlerfrei - ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 70.000,00 € für angemessen erachtet. Dies findet die Billigung des Senats. Die Klägerin hat ein Polytrauma erlitten. Ihr musste der linke Unterschenkel amputiert werden. Zudem hat sie eine Fraktur im Gesicht, eine Riss-/Quetschwunde am Hinterkopf, einen hypovolämen Schock (Schock durch hohen Blutverlust), zumindest Bänderzerrungen im Bereich der Halswirbelsäule (insoweit keine bloße Verdachtsdiagnose) und eine Zahnverletzung im Oberkiefer (Zahnverlust 21 und Implantatlockerung bei 22) erlitten. Als Folge jedenfalls der Unterschenkelamputation ist sie nunmehr auf den Rollstuhl angewiesen und musste sie ihre eigene Wohnung aufgeben. Ihre Lebenssituation hat sich dadurch gravierend verschlechtert, was mit einem erheblichen Verlust an Selbständigkeit einhergeht. Das Landgericht hat auch das hohe Alter der Klägerin angemessen berücksichtigt. Einerseits kann ein Schmerzensgeld für eine schwere, dauerhafte Verletzungsfolge bei einem jüngeren Menschen höher bemessen werden, weil die Lebensspanne, die ein jüngerer Betroffener mit der Einschränkung zu leben hat, erwartungsgemäß üblicherweise länger ist. Andererseits fällt es älteren Menschen typischerweise schwerer, sich körperlich auf eine Veränderung wie den Verlust eines Beins einzustellen. Eine Versorgung mit einer Unterschenkelprothese oder ein Erhalt der Gehfähigkeit unter Nutzung von Gehhilfen kommt häufig altersbedingt nicht mehr in Frage. Die Rechtsprechung hat für Fälle einseitiger Unterschenkelamputationen (und weiterer Verletzungen) in den vergangenen 12 Jahren Schmerzensgelder zwischen 40.000,00 € und 100.000,00 € zugesprochen (vgl. Beck-Online.Schmerzensgeld, Stichwort „Unterschenkelamputation“). Die weiteren Verletzungen der Klägerin - namentlich die Nasenbeinfraktur und der Verlust zweier Zähne mit erforderlicher Neuversorgung - erfordern eine maßvolle Erhöhung des allein für die Unterschenkelamputation erforderlichen Schmerzensgeldes. Ein Mitverschulden der Klägerin wirkt sich nicht schmerzensgeldmindernd aus. Im Gefüge der Vergleichsentscheidungen und unter Berücksichtigung des jeweiligen Entscheidungszeitpunktes sowie der jüngeren Entwicklung der Rechtsprechung zum Schmerzensgeld erscheint ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 70.000,00 € als vertretbar und angemessen. Besonders ins Gewicht fällt dabei, dass sich die Lebensumstände für die Klägerin gravierend und dauerhaft verändert haben, indem sie seit dem Unfall auf den Rollstuhl angewiesen ist und im Pflegeheim lebt.

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Nach allem ist die Berufung offensichtlich unbegründet.

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Der Streitwert entspricht der Beschwer der Beklagten, wie sie sich aus dem landgerichtlichen Urteil ergibt. Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung weiterer 60.000,00 € verurteilt und darüber hinaus dem Feststellungsantrag stattgegeben. Das Feststellungsinteresse bewertet der Senat mit 10.000,00 €.