Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss vom 16.04.2024 – 15 UF 35/24
ECLI:DE:OLGSH:2024:0416.15UF35.24.00
Orientierungssatz
Gegen eine notarielle Vereinbarung, mit der Ehegatten den Versorgungsausgleichs ganz ausgeschlossen haben, bestehen keine Bedenken, wenn die von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anrechte auf eine Beamtenversorgung nahezu gleich hoch sind (Ausgleichswert in Höhe von 445,65 Euro im vergleich zu 435,44 Euro) und das daneben von einem Ehegatten in der Ehezeit erworbene Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung äußerst gering (monatliche Rente bezogen auf das Ehezeitende in Höhe von 2,27 Euro) ist. Dies gilt insbesondere, wenn beide Ehegatten durch die von ihnen bezogenen Ruhegehälter hinreichend abgesichert sind.(Rn.12)
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 18. Dezember 2023 in Ziffer 2. der Beschlussformel dahin abgeändert, dass alle drei Absätze durch folgenden Satz ersetzt werden:
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.645,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die am 8. Dezember 2006 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners ist auf den am 29. April 2023 zugestellten Antrag mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 18. Dezember 2023 geschieden worden. Zugleich ist der Versorgungsausgleich durchgeführt worden.
Nach den im Versorgungsausgleichsverfahren vom Familiengericht eingeholten Auskünften haben beide Ehegatten in der Ehezeit Anrechte der Beamtenversorgung beim Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein erworben. Für den Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin hat der Versorgungsträger einen Ausgleichswert in Höhe von 445,65 Euro monatlich vorgeschlagen; für den Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners hat der Versorgungsträger einen Ausgleichswert in Höhe von 435,44 Euro monatlich vorgeschlagen.
Daneben hat die Antragstellerin in der Ehezeit ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erworben. Für den Ausgleich dieses Anrechts hat der Versorgungsträger einen Ausgleichswert in Höhe von 0,0631 Entgeltpunkten vorgeschlagen. Bezogen auf das Ehezeitende entspricht dieser Ausgleichswert einer monatlichen Rente von 2,27 Euro.
Das Amtsgericht - Familiengericht - A. hat den Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt. Dabei hat es die Anrechte der Ehegatten aus der Landesbeamtenversorgung jeweils im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen und das Anrecht der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege der internen Teilung durch Übertragung eines Anrechts auf ein für den Antragsgegner zu begründendes Konto in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Gegen den ihr am 31. Januar 2024 zugestellten Beschluss hat die weitere Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 9. Februar 2024, übermittelt als elektronisches Dokument aus einem besonderen Behördenpostfach, eingegangen beim Amtsgericht A. am selben Tage, Beschwerde erhoben und auf das für den Antragsgegner in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits bestehende Versicherungskonto bei der weiteren Beteiligten zu 3) hingewiesen.
Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2024 (einem Montag), eingegangen beim Amtsgericht A. per EGVP als qualifiziert signiertes elektronisches Dokument, hat auch die Antragstellerin gegen den ihr am 25. Januar 2024 zugestellten Beschluss Beschwerde erhoben und mit Schriftsatz vom 14. März 2024 mitgeteilt, dass die Ehegatten am 8. März 2024 zur UVZ-Nummer […] des Notars […] einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbart haben. Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechende von der Antragstellerin vorgelegte notarielle Urkunde Bezug genommen.
Beide Ehegatten befinden sich bereits im (vorzeitigen) Ruhestand. Die Antragstellerin bezieht ein Ruhegehalt in Höhe von ca. 1.860,00 Euro und der Antragsgegner bezieht ein Ruhegehalt in Höhe von ca. 2.400,00 Euro. Die gemeinsamen Kinder der Beteiligten sind bereits volljährig.
II.
1.) Die Beschwerde der Antragstellerin vom 26. Februar 2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 18. Dezember 2023 ist gem. §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben.
Der angefochtene Beschluss ist der Antragstellerin am 25. Januar 2024 zugestellt worden. Die gem. § 63 Abs. 1, Abs. 3 FamFG einmonatige Beschwerdefrist ist, da der 25. Februar 2024 ein Sonntag war, gem. §§ 16 Abs. 2 FamFG, 222 Abs. 2 ZPO am darauffolgenden Montag, den 26. Februar 2024 abgelaufen. An diesem Tag ist die Beschwerde formgerecht gem. §§ 64, 14b FamFG, 130a Abs. 3 ZPO beim Ausgangsgericht als qualifiziert signiertes elektronisches Dokument eingereicht worden.
2.) Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Aufgrund des zwischen den Ehegatten gem. §§ 6 ff. VersAusglG wirksam vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs ist gem. § 224 Abs. 3 FamFG in der Beschlussformel festzustellen, dass der Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
Gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG können die Ehegatten Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Insbesondere können sie den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließen, § 6 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG. Die zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner am 8. März 2024 geschlossene notarielle Vereinbarung ist gem. §§ 7 und 8 VersAusglG formell und materiell wirksam.
Da die von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anrechte auf eine Beamtenversorgung nahezu gleich hoch sind und das daneben von der Antragstellerin in der Ehezeit erworbene Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung äußerst gering ist, bestehen gegen den zwischen den Ehegatten vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs keinerlei Bedenken. Beide Ehegatten sind durch die von ihnen bezogenen Ruhegehälter hinreichend abgesichert. Insbesondere ist der Ehemann auf den geringen Wertunterschied der Ausgleichswerte aus der Beamtenversorgung von rund 10,00 Euro monatlich ebenso wenig dringend angewiesen wie auf den geringen Ausgleichswert von 2,27 Euro monatlich aus der gesetzlichen Rentensicherung.
Hinzu kommt, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs dem Interesse beider Ehegatten entsprechen dürfte. Bei einer Durchführung des Versorgungsausgleichs nach den gesetzlichen Vorschriften würden beide Ehegatten Teile ihrer Beamtenversorgung verlieren und stattdessen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben. Ein Bezugsrecht hinsichtlich der gesetzlichen Rente besteht allerdings grundsätzlich erst mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze. Da beide Ehegatten bereits vorzeitig eine Altersversorgung aus der Beamtenversorgung beziehen, könnte es vor diesem Hintergrund im Falle einer Durchführung des Versorgungsausgleichs nach den gesetzlichen Vorschriften bei beiden Ehegatten zu einer Versorgungseinbuße bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze kommen, sofern nicht im Einzelfall die Anpassungsregelungen der §§ 35, 36 VersAusglG zur Anwendung kommen sollten. Mit dem vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs haben die Ehegatten sichergestellt, dass eine solche Versorgungseinbuße nicht eintritt, da beide ihre Beamtenversorgung ungekürzt behalten.
3.) Die ursprünglich zulässige und begründete Beschwerde der weiteren Beteiligten 1) wird mit dem wirksamen Ausschluss des Versorgungsausgleichs und der Feststellung, dass der Versorgungsausgleich nicht stattfindet, gegenstandslos.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG. Von der Erhebung von Gerichtskosten ist mit Blick darauf, dass aufgrund der Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) ohnehin ein Beschwerdeverfahren durchzuführen war, abgesehen worden. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus den §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. FamGKG (1.750,00 Euro + 2.300,00 Euro = 4.050,00 Euro, 4.050,00 Euro x 3 = 12.150,00 Euro, hiervon 30 % = 3.645,00 Euro).