Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss vom 21.05.2024 – 1 Ws 85/24
ECLI:DE:OLGSH:2024:0521.1WS85.24.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Untergebrachten als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Der Untergebrachte befindet sich derzeit wegen Verstoßes gegen Weisungen in der Führungsaufsicht in zwölf Fällen aufgrund des - nach einem wegen der Maßregelanordnung durchgeführten Revisionsverfahrens ergangenen - Urteils des Landgerichts Kiel vom 15. Oktober 2020 seit dessen Rechtskraft am 14. April 2021 und damit seit rund drei Jahren im Maßregelvollzug. Zuvor war er bereits rund zwei Jahre lang vorläufig untergebracht; das Landgericht Kiel hatte ihn zudem wegen der Taten durch Urteil vom 30. September 2019 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Diese ist durch die vorläufige Unterbringung vollständig verbüßt.
Der Untergebrachte entwickelte seit seinem 15. Lebensjahr eine homosexuelle, auf präpubertäre Jungen bezogene Pädophilie mit fetischistischen Anteilen, die unverändert fortbesteht. Der fetischistische Anteil bezieht sich dabei maßgeblich auf präpubertäre Jungen, die in einem Kindersitz festgeschnallt sind, einen Fahrradhelm tragen oder Kleidung mit herunterhängenden Bändern am Hals tragen. Zudem leidet der Untergebrachte an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und dissozialen Anteilen sowie an einer Lernbehinderung. Ein gesteigertes sexuelles Verlangen im Sinne einer Hypersexualität wurde zuletzt von dem Sachverständigen Prof. Dr. K. in seinem Gutachten vom 16. Januar 2023 aufgrund der von dem Untergebrachten angegebenen Masturbationsfrequenz als "nicht (mehr) nahe" liegend beurteilt.
Im Alter von 22 Jahren beging der Untergebrachte u. a. einen schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes sowie einen sexuellen Missbrauch eines Kindes zum Nachteil eines damals elfjährigen Jungen. Das Landgericht Flensburg verurteilte ihn am 16. April 2012 wegen dieser Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und ordnete seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an.
Die im Jahre 2011 begangenen Taten stellten sich wie folgt dar:
Der Untergebrachte bot auf einem Fußballplatz dem damals elfjährigen Jungen 50 Euro dafür an, dass dieser ihm „einen runterhole“. In einer offenen Hütte am Rand des Platzes führte der Untergebrachte die Hand des Jungen an seinen erigierten Penis und bewegte sie einige Male auf und ab. Anschließend veranlasste der Untergebrachte den Jungen, sich seinen Fahrradhelm aufzusetzen und dessen Schnalle zu betätigen. Der Untergebrachte masturbierte derweil vor dem Jungen bis zum Samenerguss.
An einem anderen Tag masturbierte der Untergebrachte in seiner Wohnung ein weiteres Mal vor dem Jungen, der bei ihm zu Besuch war, bis zum Samenerguss. Danach fasste der Untergebrachte den Penis des Jungen an und nahm ihn auch kurz in den Mund. Als der Junge sagte, dass er damit aufhören solle, beendete der Untergebrachte sein Handeln.
Des Weiteren zeigte der Untergebrachte dem Jungen auf seinem Mobiltelefon ein Video, auf dem ein masturbierender Mann zu sehen war.
Nachdem der Untergebrachte bereits seit dem 31. Oktober 2011 einstweilig untergebracht war, wurde seine Unterbringung ab Rechtskraft des vorbezeichneten Urteils seit dem 24. April 2012 vollstreckt. Diese Unterbringung erklärte das Oberlandesgericht Schleswig durch Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 Ws 285/17 - wegen Unverhältnismäßigkeit ihrer weiteren Vollstreckung für erledigt. Hintergrund waren im Verlaufsbericht der Klinik vom 15. März 2017 hervorgehobene Therapiefortschritte und positive Entwicklungen des Untergebrachten in vielen Bereichen. Auch die im Jahre 2012 sachverständig geschätzte Therapiedauer von ca. zwei bis drei Jahren spielte mit Blick auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren eine Rolle bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit. Im Februar 2018 wurde der Untergebrachte aufgrund des vorgenannten Beschlusses des Oberlandesgerichts Schleswig aus dem Maßregelvollzug entlassen. Es trat Führungsaufsicht ein, inhaltlich ausgestaltet durch Beschluss des Landgerichts Lübeck vom 19. Februar 2018. Das Landgericht bestellte einen Bewährungshelfer und untersagte dem Untergebrachten u. a. jede Kontaktaufnahme zu Kindern.
Nur sechs Tage nach der Entlassung, am 3. März 2018, verstieß der Untergebrachte gegen diese Weisung und sprach einen präpubertären Jungen an, ebenso am 4. und 15. März 2018. Da dies bei der polizeilichen Observation aufgefallen war, kam der Untergebrachte ab Mitte März 2018 auf Veranlassung seines Betreuers für sechs Wochen in eine psychiatrische Klinik. Danach setzte der Untergebrachte sein Verhalten unmittelbar fort und nahm am 13. und 16. August 2018 sowie - ab Ende Oktober 2018 trug er eine elektronische Fußfessel - am 18., mehrfach am 19., mehrfach am 20., am 21. und 22. März 2019 Kontakt zu präpubertären Jungen auf. Die Kontaktaufnahmen erfolgten dabei stets nach einem Muster, zielgerichtet und manipulativ, beginnend mit Geschenken und dann schnell auf Austausch von Telefonnummern und das Erlangen von Bildern mit Kindersitzen, Fahrradhelmen und Kleidung mit Bändern gerichtet. Die Kontaktaufnahmen führten nur deshalb nicht zu schwereren Sexualdelikten zum Nachteil von Kindern, weil diese im Rahmen der Observation beobachtet wurden bzw. im sozialen Umfeld der Kinder auffielen. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf die Darstellung der Taten im angefochtenen Beschluss Bezug.
Am 25. März 2019 wurde der Untergebrachte vorläufig festgenommen, seither befindet er sich - wie eingangs dargestellt - in der psychiatrischen Klinik.
Im Maßregelvollzug sind nun keine therapeutischen Fortschritte des Untergebrachten mehr festzustellen. Im Gegenteil nimmt seine Erkrankung einen zunehmend schweren Verlauf. Der Untergebrachte zeigt sich nunmehr auf eine Entlassung aus Verhältnismäßigkeitsgründen fixiert. Krankheits- und Behandlungseinsicht hat der Untergebrachte nicht. Durchaus typisch für sein Krankheitsbild bagatellisiert er die Anlasstaten und weist die Verantwortung dafür im Sinne einer Täter-Opfer-Umkehr den Kindern zu. Das strafbare Unrecht seines Verhaltens erkennt er nicht.
Sein Verhalten im Maßregelvollzug ist bestimmend von pädosexuellen Gedanken und Aktivitäten geprägt. Diese Überlagerung trägt dazu bei, dass der Untergebrachte therapeutisch nicht erreichbar ist. Der Untergebrachte bricht fast täglich Regeln. Er hat über einen längeren Zeitraum hinweg, etwa im Zusammenhang mit Telefonaten, Mitpatienten manipuliert, um seine Bedürfnisse durchzusetzen. Dies so weit, dass die Mitpatienten durch das von dem Untergebrachten erwünschte Verhalten selbst Verstöße gegen die Hausordnung begingen. Letztlich hat er selbst aus dem Maßregelvollzug heraus im Juli 2023 telefonischen Kontakt zu Jugendlichen hergestellt und dabei einen minderjährigen Jungen sogar zu einem Anruf in der Klinik, auf der Station des Untergebrachten, veranlasst. Zudem hat er sich aus dem Maßregelvollzug heraus im Januar 2024 zwei Fotos von präpubertären Jungen, die in einem Kindersitz festgeschnallt waren, verschafft, indem er sie sich von einem Dritten per Post zusenden ließ. Diese Fotos waren von einem Dritten für den Untergebrachten erst - unter Schreien und Protest der Jungen - hergestellt worden. Wie eine daraufhin durchgeführte Durchsuchung bei dem Untergebrachten ergab, hat er sich aus dem Maßregelvollzug heraus zwei Fotoalben mit für seine krankheitsbedingte Präferenz einschlägigen Bildern verschafft.
Derzeit ist der Untergebrachte in einem Einzelzimmer auf der Motivationsstation FN 03 im besonders gesicherten Bereich untergebracht. Es besteht nach wie vor die Behandlungsoption einer antihormonellen Therapie, die der Untergebrachte indes ablehnt.
Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss vom 4. April 2024 die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Es hat sich maßgeblich darauf gestützt, das Maßregelvollzugsziel, die Allgemeinheit vor der Gefahr weiterer rechtswidriger Taten so lange zu schützen, bis eine Wiederholung der zur Unterbringung führenden rechtswidrigen Taten nicht mehr zu erwarten ist, sei bei dem Untergebrachten noch nicht erreicht.
Dagegen richtet sich der Untergebrachte mit der sofortigen Beschwerde. Er macht dabei im Wesentlichen geltend, eine Therapie sei auf unabsehbare Zeit als gescheitert anzusehen und die Unterbringung daher nicht mehr verhältnismäßig. Dies auch, da - so wertet es der Untergebrachte - eine antihormonelle Therapie aufgrund der Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. K. nicht mehr angezeigt sei. Dabei sei auch die der derzeitigen Unterbringung vorangegangene Unterbringung und deren Dauer zu berücksichtigen. Letztlich hätten die "bloßen Vorbereitshandlungen" niemanden geschädigt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift vom 29. April 2024 beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Sie stützt sich dabei maßgeblich auf die fortbestehende erhebliche Gefährlichkeit des Untergebrachten für die Allgemeinheit und die von ihm zu erwartenden Missbrauchstaten.
II.
Die gemäß §§ 463 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1, 311 StPO statthafte und zulässig angebrachte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Kammer hat die Fortdauer der Unterbringung zu Recht angeordnet. Sie hat mit zutreffenden Erwägungen, denen der Senat sich anschließt, festgestellt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt mildere Möglichkeiten als die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht vorhanden sind.
Dabei hat sie die ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen - die Stellungnahme des A-Klinikums Neustadt in Holstein vom 25. Januar 2024, das externe forensisch-psychiatrische Fachgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K. vom 16. Januar 2023 und das Ergebnis der mündlichen Anhörung vom 25. März 2024 - in ihrer Entscheidung erschöpfend gewürdigt und damit das Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung gewahrt.
Die Beschwerdebegründung zeigt weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Gesichtspunkte auf, die eine abweichende Entscheidung im Sinne des Untergebrachten ermöglichen könnten. Auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 29. April 2024 wird zunächst Bezug genommen.
Soweit die Beschwerde auf die Dauer der vorangegangenen Unterbringung und auf die Dauer der vorläufigen Unterbringung abstellt, werden diese in die Berechnung der Überprüfungsfrist gemäß § 67e Abs. 2 StGB nicht einbezogen. Die Fristen beginnen gemäß § 67e Abs. 4 Satz 1 StGB mit der tatsächlichen Aufnahme in den Maßregelvollzug. Sie knüpfen an den tatsächlichen Vollstreckungsbeginn der rechtskräftig angeordneten Maßregel an. Die auf der Grundlage des Urteils des Landgerichts Flensburg vom 16. April 2012 vollstreckte Unterbringung ist erledigt. Die aktuelle Unterbringung hat einen anderen Anknüpfungspunkt, nämlich die aktuelle Verurteilung des Untergebrachten durch das Landgericht Kiel vom 15. Oktober 2020. Die Zeit einer vorläufigen Unterbringung gemäß § 126a StPO wird nicht eingerechnet (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1992, 456; BeckOK StGB/Ziegler, 60. Ed. 1.2.2024, StGB § 67e Rn. 3). Das mit dem Maßregelvollzug verfolgte Ziel nicht nur der Sicherung, sondern vor allem der Besserung kann nur durch Einwirkung auf den Untergebrachten durch entsprechende langfristige Therapiekonzepte erreicht werden. Dem würde es widersprechen, wenn die Fristen der §§ 67d und 67e StGB durch anderweitige Vollzugsformen ganz oder teilweise erledigt werden könnten (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2018, 127, beck-online).
Unabhängig davon gehört die vorangegangene Unterbringung hier zur individuellen (Therapie-)Geschichte des Untergebrachten. Als solche stellt sie einen Aspekt der einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung dar, den die Kammer ebenfalls zutreffend gewürdigt hat.
Auch der Senat sieht derzeit keine tragfähige Grundlage, die eine Entscheidung im Sinne des Untergebrachten ermöglichen könnte. Dies maßgeblich deshalb, weil - anders als etwa im Zeitpunkt der Senatsentscheidung vom 27. Juni 2017, durch die die vorangegangene Unterbringung für erledigt erklärt worden war - das Verhalten des Untergebrachten sich so entwickelt hat, dass es seine fortdauernde Gefährlichkeit klar belegt. Soweit die Beschwerde die Senatsentscheidung vom 9. Dezember 2021 - 1 Ws 181/21 - in Bezug nimmt, verkennt der Untergebrachte, dass die dortigen Anlasstaten sich weitaus niedrigschwelliger darstellen als die hier von dem Untergebrachten begangenen und zu erwartenden Taten. Denn dort handelte es sich um zwei exhibitionistische Handlungen, eine sexuelle Belästigung und eine einfache Körperverletzung. Hier geht es um Verstöße gegen Weisungen der Führungsaufsicht, die ihren Hintergrund in Taten bis hin zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern haben.
Derartige schwere Sexualstraftaten des Untergebrachten sind im Fall seiner Entlassung erneut zu erwarten. Dies geht aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K. vom 16. Januar 2023 deutlich hervor. Dieser bezeichnet die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr als sehr hoch und stellt fest, dass die erarbeiteten Präventionsstrategien höchstwahrscheinlich nicht greifen würden. Dass es nicht bei den Kontaktaufnahmen und Bilderwünschen - die im Übrigen auch schon für sich genommen zu schweren Schäden bei den Tatopfern führen können - bleiben werde, sondern es in kurzer Zeit zu Hands-On-Sexualdelikten, also solchen mit manuellem und/oder oralem Kontakt kommen werde, hat der Sachverständige nachvollziehbar und deutlich festgestellt. Die immense Dynamik seiner fetischistisch geprägten Pädophilie hat der Untergebrachte selbst belegt. Denn sein gesamtes Verhalten ist darauf ausgerichtet, diese zu verwirklichen. Zu Hands-On-Delikten ist es nur deshalb im Verlauf nicht mehr gekommen, weil der Untergebrachte unter Beobachtung stand oder sich im geschützten Bereich der Klinik befand. Im Übrigen hat er alles daran gesetzt, präpubertäre Jungen mit Geld und Geschenken anzulocken und ein Vertrauensverhältnis aufzubauen, um diese dann im Sinne seines Fetischs zu missbrauchen. Dies zum Teil unter ausgeklügelter und zielgerichteter Planung und hochmanipulativer Ausführung wie etwa dem Anbieten eines Kindersitzes über das Internet und Erschleichens des Vertrauens der Käuferfamilie oder dem Erlangen von eigens für ihn von Dritten hergestellten fetischistischen Bildern noch aus dem Maßregelvollzug heraus. Besonders schwer wiegt dabei, dass er die hiesigen Anlasstaten nur sechs Tage nach der Entlassung aus der vorangegangenen Unterbringung begonnen und sodann mit hoher Frequenz, teilweise täglich, im weiteren Verlauf dann sogar mehrmals täglich begangen hat. Weder die therapeutischen Ergebnisse und Erfahrungen aus dem vorangegangenen Maßregelvollzug, noch die zwischenzeitlichen sechs Wochen in einer psychiatrischen Klinik, noch die elektronische Fußfessel, noch die erneute Unterbringung haben ihn davon abhalten können. Erschwerend kommt hinzu, dass die Erkrankung des Untergebrachten einen deutlich schweren Verlauf genommen hat. Die Ausprägung der Symptome nimmt immer weiter zu. So hat selbst der aktuelle Maßregelvollzug den Untergebrachten nicht davon abgehalten, jede Möglichkeit zu nutzen, um in Kontakt mit präpubertären Jungen zu kommen und entsprechendes Bildmaterial zu erhalten. Dabei hat er zudem noch Mitpatienten - unter gezielter Ausnutzung von deren Defiziten - manipuliert und zu eigenen Hausordnungsverstößen veranlasst und es geschafft, Bilder von Dritten für sich herstellen zu lassen, bei denen wieder zwei Jungen Opfer geworden sind. Diese Intensität des Krankheitsbildes und des jeweiligen Tatbildes zeigt deutlich, wie umfassend beherrschend der Druck für den Untergebrachten ist, seine Pädophilie praktisch "um jeden Preis" auszuleben. Vor diesem Hintergrund wird im Übrigen deutlich, dass sich das Verhalten des Untergebrachten seit der damaligen Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. K., ein gesteigertes sexuelles Verlangen im Sinne einer Hypersexualität sei aufgrund der von dem Untergebrachten angegebenen Masturbationsfrequenz "nicht (mehr) nahe" liegend, offenbar nachträglich zum Gegenteil hin verändert hat.
Schließlich führt auch der Umstand, dass eine Therapie unter den derzeit gegebenen Umständen aussichtslos erscheinen mag, nicht zur Unverhältnismäßigkeit des Maßregelvollzugs. Denn zum einen wiegen die von dem Untergebrachten zu erwartenden Taten bis hin zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern besonders schwer, sodass dem Sicherungsaspekt schon allein aus diesem Grund maßgebliches Gewicht zukommt. Die Dauer der ursprünglich verhängten Freiheitsstrafe mag dabei zwar im Rahmen der Gesamtabwägung mit zu berücksichtigen sein, indes ist sie nicht allein maßgeblich. Dies insbesondere dann, wenn die Begehung von solchen Straftaten zu erwarten ist, die eine wesentlich höhere Strafe wahrscheinlich erscheinen lassen. Zum anderen ist aber auch nach dem derzeitigen Sachstand nicht auszuschließen, dass der Untergebrachte doch noch eine Therapiemotivation entwickelt. So hat er in der vorangegangenen Unterbringung gezeigt, dass es ihm grundsätzlich möglich ist, Therapiebereitschaft zu entwickeln und an therapeutischen Maßnahmen mitzuwirken. Es könnte dem Untergebrachten etwa mit fortschreitender Dauer der Unterbringung gelingen, sich von der Fixierung auf seine Entlassung wegen Unverhältnismäßigkeit zu lösen und sich wieder einer Therapie zu öffnen. Auch ist die Behandlungsmöglichkeit mit einer antihormonellen Therapie noch nicht ausgeschöpft. Es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich der Untergebrachte noch auf diese Therapie einlässt, etwa, wenn der massive Druck seiner Erkrankung für den Untergebrachten letztlich doch zu hoch wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.