Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss vom 22.05.2024 – 7 U 144/23

ECLI:DE:OLGSH:2024:0522.7U144.23.00

Tenor

I. Der Kläger wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.

III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf bis 5.000,00 € festzusetzen.

Gründe

I.

1

Der Kläger wurde am 01.11.2016 in L. im Kreuzungsbereich F.-Allee / W.-Straße als Fußgänger auf dem Heimweg von der Arbeit durch einen nach links abbiegenden, bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW angefahren und verletzt. Der genaue Unfallhergang sowie der Umfang und die Folgen der dem Kläger entstandenen Verletzungen sind streitig.

2

Der Kläger erlitt zumindest diverse Prellungen und eine leichtere Verletzung der rechten Schulter. Er stellte sich noch am Unfalltag ambulant in der Asklepios Klinik B.O. und nachfolgend beim Durchgangsarzt Dr. D. vor. In der Folgezeit befand er sich bei seinem Hausarzt Dr. W. in B. in Behandlung.

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Die Beklagte zahlte vorgerichtlich 300,00 € als Schmerzensgeld an den Kläger.

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Rund drei Jahre nach dem Unfall begab sich der Kläger wegen andauernder Beschwerden in der linken Schulter in Behandlung bei dem Orthopäden Dr. Z. in B. Eine von diesem veranlasste MRT-Untersuchung der linken Schulter zeigte eine angerissene Supraspinatussehne.

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Der Kläger hat behauptet, er habe die Fahrbahn bei für ihn "grüner" Ampel betreten. Er sei mit der linken Seite gegen das Fahrzeug geprallt und habe von Anfang an auch Schmerzen in der linken Schulter gehabt. Er habe unfallbedingt folgende weitere Verletzungen und Beschwerden erlitten: Tossy I-II Verletzung der linken Schulter mit inkompletter subtotaler Ruptur der Supraspinatussehne sowie Nacken- und Rückenbeschwerden (im Sinne von Cervicalgien mit Myogelesen rechtsbetont bei C5-C7-Discusprotrusionen, multiplen obere BWK-Blockaden und Atlas-Irritation rechts).

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Der Kläger hat beantragt:

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1. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld aus dem Unfallereignis vom 01.11.2016 zu zahlen, dessen Höhe ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch einen Betrag in Höhe von mindestens 5.000,00 € nicht unterschreiten sollte.

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2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.360,79 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2020 zu zahlen.

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3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten seiner außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 650,34 € freizuhalten.

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4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aus dem Verkehrsunfall mit dem Zeugen K. am 01.11.2016 in L. entstanden sind bzw. noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder einem Dritten übergegangen ist.

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5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 878,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe die Kreuzung bei für ihn bereits "rotem" Ampellicht betreten. Zudem habe er das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug sehen müssen. Die unfallbedingten Verletzungen und deren Folgen seien spätestens Ende November 2016 abgeklungen gewesen.

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Das Landgericht hat Beweis erhoben (Vernehmung mehrerer Zeugen und Einholung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens) und dem Kläger (weitere) 1.500,00 € Schmerzensgeld sowie die Freihaltung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € zugesprochen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

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Die zulässige Klage sei teilweise begründet. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Schmerzensgeldanspruch aus §§ 7 Abs. 1, 11, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 VVG in Höhe von insgesamt 1.800,00 € (von denen 300,00 € bereits gezahlt seien) zu, ferner Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 €. Die Beklagte hafte für die Folgen des Unfalls zu 100 %. Der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges habe gegen § 9 Abs. 3 S. 3 StVO verstoßen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Kläger die Fahrbahn bei "grün" betreten habe; der Beklagten sei jedenfalls nicht der ihr obliegende Beweis des Gegenteils gelungen. Eine Mithaftung des Klägers sei deshalb nicht anzunehmen. Insbesondere habe dieser nach dem Umspringen der Ampel auf "rot" weitergehen dürfen.

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Für die unfallbedingten Verletzungen und deren Folgen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.800,00 € angemessen. Mit dem maßgeblichen Beweismaß des § 287 ZPO seien nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens eine mindergradige Schultereckgelenkssprengung vom Typ Tossy I rechts, multiple Prellungen und eine Zerrung der Muskulatur im Bereich der HWS unfallkausal. Demgegenüber seien unfallbedingte Verletzungen im Bereich der linken Schulter und des Rückens nicht bewiesen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei der Unfallmechanismus nicht geeignet, einen (Teil-) Riss der Rotatorenmanschette oder einen Bandscheibenschaden der HWS zu verursachen. Ein unfallbedingter Riss der Supraspinatussehne hätte zu sofortigen starken Schmerzen führen müssen und das Heben des Armes auf 130° wäre nicht mehr möglich gewesen. Auch traumatische Bandscheibenschäden hätten sofort zu stärksten Schmerzen und Unbeweglichkeit geführt. Die in der MRT-Untersuchung vom 03.01.2020 nachgewiesene geringgradige Schultereckgelenkssprengung links (Tossy I) könne zwar durch den Unfall vom 01.11.2016 herbeigeführt worden sein, dies sei aber nicht bewiesen, weil die Verletzung auch erst später eingetreten sein könne. Die Schädigung der Rotatorenmanschette sei eher auf eine degenerative Veränderung zurückzuführen. Letztlich sei auch angesichts des Behandlungsverlaufs - der Kläger habe sich wegen der linken Schulter erst rund drei Jahre nach dem Unfall in Behandlung begeben - der Beweis, dass die linke Schulter bei dem Unfall verletzt wurde, nicht geführt. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerden innerhalb weniger Monate abgeklungen seien.

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Die geltend gemachten Behandlungskosten beträfen sämtlich die linke Schulter und seien deshalb nicht unfallkausal und demgemäß nicht ersatzfähig. Der Feststellungsantrag sei unbegründet, weil die unfallkausalen Verletzungen ausgeheilt seien.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung nebst darin enthaltenen Verweisungen Bezug genommen.

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Gegen die teilweise Abweisung der Klage wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Das zuerkannte Schmerzensgeld sei zu niedrig bemessen. Das Landgericht gehe dabei fehlerhaft von einer fehlenden Unfallkausalität der weiteren Verletzungen bzw. Beschwerden im Bereich der linken Schulter und der HWS aus. Tatsächlich habe der Kläger unfallbedingt auch einen (Teil-) Riss der Rotatorenmanschette sowie einen Bandscheibenschaden der HWS erlitten. Er habe nach dem Unfall überall Schmerzen verspürt und unter Schock gestanden, so dass er Schmerzen nicht in voller Intensität mitbekommen habe. Eine Untersuchung der linken Schulter sei ausgeblieben, weil man sich auf die stärker schmerzhafte rechte Schulter konzentriert habe. So sei die Verletzung (auch) der linken Schulter erst am 03.01.2020 festgestellt worden. Einen Anprall des Fahrzeugs gegen seine linke Schulter habe er von Anfang an angegeben. Die Verletzung könne nur auf dem Unfall vom 01.11.2016 beruhen, denn erst seit diesem Unfall habe er die Beschwerden und ein anderes Ereignis als mögliche Ursache der Beschwerden habe es danach nicht gegeben. Wünschenswert wäre eine Vernehmung der Ehefrau des Klägers und des behandelnden Arztes Dr. Z. durch das Landgericht gewesen.

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Der Kläger beantragt nunmehr:

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Unter Abänderung des am 02.11.2023 verkündeten Urteils des Landgerichts:

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1. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld aus dem Unfallereignis vom 01.11.2016 zu zahlen, dessen Höhe ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch einen Betrag in Höhe von mindestens weiteren 3.500,00 Euro nicht unterschreiten sollte.

24

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.360,79 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2020 zu zahlen.

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3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten seiner außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von weiteren 502,78 Euro freizuhalten.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

28

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Vorbringen der Berufung entgegen. Die später gestellte Diagnose der linken Schulter beruhe offenbar auch auf "anamnestischen Angaben" des Klägers zu einer stattgehabten Tossy I-II Verletzung, für die es allerdings keine objektiven Anhaltspunkte gebe. Vielmehr könnten die Beschwerden - ebenso wie die Rückenbeschwerden - nach den Ausführungen des Sachverständigen auf den normalen Alterungsprozess zurückgeführt werden oder auf späteren Ereignissen beruhen. Das Vorhandensein erheblicher Beschwerden in der linken Schulter und im Bereich der HWS unmittelbar nach dem Unfall sei angesichts des dokumentierten Behandlungsverlaufs unrealistisch. Der Kläger zeige auch nicht auf, inwieweit die Beweisaufnahme und -würdigung durch das Landgericht fehlerhaft gewesen sein soll. Das zuerkannte Schmerzensgeld sei angesichts der nachgewiesenen Verletzungen nicht zu beanstanden. Sollte das Berufungsgericht insoweit ein höheres Schmerzensgeld erwägen, möge es auch ein Mitverschulden des Klägers (im Bereich von 20 %) berücksichtigen. Es sei nach den getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass der Kläger das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug gesehen und gleichwohl seinen Weg - bei inzwischen "roter" Ampel - fortgesetzt habe.

II.

29

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat dem Kläger zu Recht ein Schmerzensgeld in Höhe von - weiteren - 1.500,00 € nebst Ersatz hierauf entfallender vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen.

30

Gemäß § 513 ZPO kann eine Berufung nur auf eine Rechtsverletzung oder darauf gestützt werden, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Feststellungen ein anderes als das landgerichtliche Ergebnis rechtfertigen. Beides liegt für die Berufung des Klägers nicht vor.

31

Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte dem Grunde aus §§ 7 Abs. 1, 11, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 VVG bei voller Haftung der Beklagten angenommen. Unstreitig hat der Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs den Kläger beim Linksabbiegen im Kreuzungsbereich übersehen und angefahren. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen - die von der Beklagten mangels eigener (Anschluss-) Berufung nicht angegriffen werden - betrat der Kläger den Kreuzungsbereich bei für ihn "grün" anzeigender Ampel. Der Kläger hat damit schuldhaft gegen die Pflicht aus § 9 Abs. 3 S. 3 StVO verstoßen, wonach beim Abbiegen auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen und nötigenfalls zu warten ist.

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Nicht zu beanstanden ist auch die Beweiswürdigung des Landgerichts, wonach der Kläger nicht den Beweis geführt hat, dass die von ihm behaupteten Verletzungen und Beschwerden im Bereich der linken Schulter und der Halswirbelsäule auf den Unfall zurückzuführen sind.

33

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) berechtigt das Gericht, die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten, wobei der Richter lediglich an die Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 35. Auflage 2024, § 286, Rn. 13). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze ist nicht erkennbar. Im Übrigen steht die Wiederholung der Beweisaufnahme gemäß §§ 529, 531 ZPO nicht im reinen Ermessen des Berufungsgerichts. Sie ist im Sinne eines gebundenen Ermessens vielmehr nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand mehr haben werden, sich also ihre Unrichtigkeit herausstellt (Zöller/Heßler, a.a.O., § 529, Rn. 3). Solche konkreten Anhaltspunkte werden mit der Berufung jedoch nicht vorgetragen.

34

Das Landgericht hat sich ausführlich mit dem Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. N. auseinandergesetzt und ist auf dessen Grundlage nachvollziehbar zu der Bewertung gelangt, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und den behaupteten (weiteren) Beschwerden nicht mit der erforderlichen (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit nach dem Beweismaß des § 287 ZPO hergestellt werden kann. Dies findet ausdrücklich die Billigung des Senats nach eigener Würdigung der schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen. Entscheidend sind dabei folgende Umstände: Eine Verletzung im Bereich der linken Schulter in Form einer geringgradigen Schultereckgelenkssprengung ("Tossy I") wurde erst im Januar 2020 - mehr als drei Jahre nach dem Unfall - diagnostiziert. Sie kann vielfältige andere Ursachen vor oder nach dem Unfall vom 01.11.2016 haben. Jedenfalls aber kann der Befund, der dem Kläger die längerfristigen Beschwerden bereitete - nämlich die Teilruptur der Supraspinatussehne - nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dem Unfall vom 01.11.2016 zugerechnet werden. Nach den gut nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen handelt es sich am ehesten um altersentsprechende degenerative Veränderungen. Zum Zeitpunkt der MRT-Untersuchung (03.01.2020) war der Kläger (geb. Mai 1976) bereits 52 Jahre alt. Außerdem war der Unfallmechanismus nicht geeignet, eine Verletzung der Rotatorenmanschette zu verursachen. Hinzu kommen das offensichtliche Fehlen von starken Schmerzen unmittelbar nach dem Unfall sowie die am 03.11.2016 bestehende Fähigkeit, den linken Arm auf 130° zu heben. Beides spricht gegen eine unfallbedingte Verletzung der Supraspinatussehne. Das Fehlen von entsprechenden Symptomen vor dem Unfall ist nach den Ausführungen des Sachverständigen unerheblich, weil sie nicht beweisend ist für die Unfallursächlichkeit der später festgestellten (am ehesten degenerativen) Veränderungen. Hinsichtlich des HWS-Befundes ist maßgeblich, dass der Kläger im Falle einer Unfallursächlichkeit unmittelbar stärkste Schmerzen hätte haben müssen, die er indes unstreitig nicht hatte. Daran ändert ein "Schock" ebenso wenig wie der Umstand, dass der Fokus der Untersuchungen zunächst woanders lag. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger stärkste oder zumindest starke Schmerzen angegeben hätte, wenn er sie denn gehabt hätte, denn er hat ja auch andere Schmerzen (in der Schulter rechts, in der Hüfte links, im oberen Sprunggelenk links) angeben und lokalisieren können. Wie er selbst ausführt, habe der Fokus im Bereich der rechten Schulter gelegen, weil die Schmerzen dort stärker gewesen seien. Da die rechte Schulter aber nicht schwer verletzt war, lässt dies den Schluss zu, dass der Kläger starke oder stärkste Schmerzen in der linken Schulter oder im Rücken gerade nicht gehabt hat.

35

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht weder den behandelnden Arzt Dr. Z., noch die Ehefrau des Klägers als Zeugen vernommen hat. Beide sind zum Beweis der Behauptung, die Verletzung bzw. Symptomatik der linken Schulter und der HWS sei unfallbedingt eingetreten, nicht geeignet. Der behandelnde Arzt ist kein Sachverständiger, sondern lediglich sachverständiger Zeuge. Er kann zu etwaigen vor oder nach dem Unfall stattgehabten Ereignissen aus eigener Anschauung keine Angaben machen, zumal der Kläger sich erst drei Jahre nach dem Unfall, ab 22.11.2019, in dessen Behandlung begeben hat. Seine niedergelegten Erwägungen zur Unfallkausalität beruhen lediglich auf den Angaben des Klägers, der andere Ereignisse, die verletzungsursächlich gewesen sein können, ihm gegenüber nicht mitgeteilt bzw. verneint hat. Auch durch die Aussage seiner Ehefrau kann der Kläger nicht beweisen, dass er die leichte Schulterverletzung links bei dem Unfall erlitten hat. Der Kläger stellt maßgeblich auf Beschwerden ab, die mit der pathologischen Veränderung der Rotatorenmanschette in Verbindung stehen und deren Unfallursächlichkeit bereits - wie auch eine Verletzung im Bereich der HWS - durch das Sachverständigengutachten ausgeschlossen ist. Entscheidend ist also, ob die Ehefrau des Klägers ausschließen kann, dass der Kläger vor oder nach dem Unfall einen Unfall erlitten hat, der (allein) zu einer Tossy I Verletzung geführt haben kann. Hiervon ist nach dem Vorbringen des Klägers und der von ihm hervorgehobenen Symptomatik nicht auszugehen. Denn für eine geringgradige Verletzung vom Typ Tossy I genügt eine einfache Prellung, die für einen begrenzten Zeitraum eher geringe Beschwerden verursacht und damit eher dem Bereich von Bagatellverletzungen zuzuordnen ist. Dass die Ehefrau für einen Zeitraum von mehreren Jahren derartige Ereignisse ausschließen kann, ist nicht ersichtlich und ergibt sich so auch nicht aus dem klägerischen Vorbringen.

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Selbst wenn allerdings - hypothetisch - eine unfallbedingte Tossy I Verletzung links anzunehmen wäre, wäre diese jedenfalls nicht schwerwiegender als die Verletzung auf der rechten Seite. Der Schaden an der Rotatorenmanschette wäre unverändert nicht dem Unfallereignis zuzuordnen. Auch in diesem Fall wären die Beschwerden nicht intensiver und langwieriger gewesen als die der übrigen Verletzungen. Der Kläger hat insoweit einen leichten ziehenden Schmerz angegeben. Behandlungsbedürftig war diese Verletzung offenbar nicht. Es wäre deshalb - wie auf der rechten Seite auch - von einem Abklingen der Beschwerden spätestens innerhalb von 12 Wochen auszugehen. Eine Erhöhung des Schmerzensgeldes käme insoweit ohnehin nicht in Betracht, weil sich an der Gesamtintensität der erlittenen Beeinträchtigungen keine wesentliche Änderung ergeben würde.

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Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Bemessung des klägerischen Schmerzensgeldanspruchs durch das Landgericht. Das Landgericht hat zutreffend die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme berücksichtigungsfähigen unfallbedingten Verletzungen und Beschwerden des Klägers zugrunde gelegt. Danach bewegt sich das zuerkannte Schmerzensgeld von 1.800,00 € (abzüglich bereits gezahlter 300,00 €) im Rahmen des tatrichterlichen Schätzungsermessens. Maßgeblich ist, dass der Kläger für einen Zeitraum von bis zu 12 Wochen nach dem Unfall unter Schmerzen und Bewegungseinschränkungen der dem Unfall zuzurechnenden Verletzungen - multiple Prellung im Bereich der Schulter, der Hüfte und des oberen Sprunggelenks sowie eine Zerrung im HWS-Bereich - gelitten hat, wobei davon auszugehen ist, dass diese - zurechenbaren - Beschwerden mit fortschreitender Zeit kontinuierlich abnahmen. Eine stationäre Behandlung oder ein operativer Eingriff waren nicht erforderlich; die unfallkausale Behandlung beschränkte sich auf wenige Vorstellungen beim Hausarzt und beim Durchgangsarzt. Dies alles rechtfertigt ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 1.800,00 €.

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Auf ein Mitverschulden des Klägers kommt es danach nicht an. Der Vollständigkeit halber merkt der Senat an, dass Anhaltspunkte für ein haftungsrechtlich relevantes Mitverschulden des Klägers (§ 254 BGB) nicht bestehen. Der Kläger mag gezögert haben, nachdem die Ampel von "grün" auf "rot" umsprang, ihm ist allerdings nicht vorzuwerfen, dass er sodann (nach Betreten der Fahrbahn bei "grün") den einmal eingeschlagenen Weg fortgesetzt hat. Dass der Kläger das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug kurz vor der Kollision noch als herannahende Gefahr wahrgenommen hat, sagt nichts darüber aus, ob er den Unfall zu diesem Zeitpunkt noch hätte verhindern können.

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Zutreffend hat das Landgericht herausgearbeitet, dass die geltend gemachten Behandlungskosten nicht ersatzfähig sind, weil sie allein Verletzungen bzw. Beschwerden betreffen, deren Unfallursächlichkeit nicht bewiesen wurde. Dem ist nichts hinzuzufügen.

40

Nach allem hat die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg.