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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss vom 29.05.2024 – 7 U 8/24

ECLI:DE:OLGSH:2024:0529.7U8.24.00

Tenor

I. Der Kläger wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.

III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 22.335,02 € festzusetzen.

Gründe

I.

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Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vom 12.11.2021 in E..

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Der Kläger ist Eigentümer des PKW Mercedes Benz S-Klasse. Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer des Miettransporters VW Crafter. Am 12.11.2021 kam es in der S.-Straße in E., kurz hinter der Kreuzung B.-Straße, zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge. Der Kläger befuhr zunächst die B.-Straße in Richtung Süden und bog nach rechts auf die rechte Fahrspur der S-Straße - einer zweispurigen Einbahnstraße - ein. Zur gleichen Zeit befuhr der nicht ortskundige Zeuge Gü. mit dem Transporter die B.-Straße in Richtung Norden und bog nach links in die S.-Straße ein, um dort kurz darauf - noch im Bereich einer "durchgezogenen Linie" - auf die rechte Spur zu wechseln. Dabei kam es zur seitlichen Kollision der Fahrzeuge. Die Einzelheiten sind streitig. Streitig ist insbesondere, ob der Kläger die Kollision unter Ausnutzung des Spurwechsels des Transporters vorsätzlich herbeigeführt hat.

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Das Fahrzeug des Klägers erlitt einen langgezogenen Streifschaden an der linken Seite, der bei der Beklagten versicherte Transporter erlitt einen Seitenschaden rechts. Streitig ist, ob das klägerische Fahrzeug auch an der Felge vorne rechts durch einen Kontakt mit dem rechten Bordstein erlitten hat. Der Kläger ließ ein Schadensgutachten einholen, das Reparaturkosten in Höhe von 18.567,77 € netto, einen Wiederbeschaffungswert von 26.000,00 € und einen Restwert von 16.440,00 € (brutto) auswies. Das Gutachten kostete 1.822,25 €. Die Instandsetzung seines Fahrzeugs nahm der Kläger mit Hilfe eines befreundeten KFZ-Lackierers und unter teilweiser Verwendung von Gebrauchtteilen selbst vor.

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Der Kläger hat behauptet, der Zeuge Gü. sei mit dem Transporter schneller gefahren als er selbst. Er habe dessen plötzlichen Spurwechsel im Augenwinkel bemerkt und sofort gebremst und gehupt. Zudem sei er so weit wie möglich nach rechts ausgewichen. Er habe den Unfall nicht vermeiden können. Bei der Kollision sei sein Fahrzeug gegen den rechten Bordstein gedrückt worden. Die aus dem Schadensgutachten ersichtlichen Schadenspositionen seien korrekt aufgeführt und beziffert worden. Die Reparatur habe fünf Tage gedauert, weshalb ihm eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 875,00 € (5 x 175,00 €) zustehe.

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Der Kläger hat beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.335,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2021 zu zahlen sowie

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2. ihn von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Rechtsanwalts in Höhe von 1.295,43 Euro freizuhalten.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe den Spurwechsel des Zeugen Gü. ausgenutzt, um den Unfall zu provozieren. Der Kläger sei mit seinem Fahrzeug vor der Kollision schneller gewesen und habe den Transporter vor sich im Blickfeld gehabt, als dieser die Trennlinie überfahren habe. Der Kläger hätte genügend Zeit gehabt, sein Fahrzeug abzubremsen. Stattdessen habe er "dagegengehalten". Weitere Indizien für eine Unfallprovokation seien die Beschaffenheit des Fahrzeugs (Oberklasse, Erstzulassung vor 12 Jahren) sowie der Umstand, dass der Kläger in jüngerer Vergangenheit bereits zwei auffällige Schäden (Vandalismus und Abbiegeunfall beim parallelen Linksabbiegen) geltend gemacht habe. Die Beklagte ist auch der Höhe der geltend gemachten Reparaturkosten entgegen getreten; es seien allenfalls 14.209,90 € netto.

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Das Landgericht hat den Kläger persönlich angehört, den Zeugen Gü. vernommen sowie ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. H. eingeholt. Auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

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Der Kläger habe keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 7, 18 StVG, 3 PflVG. Zwar sei das Fahrzeug des Klägers beim Betrieb des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs entstanden, und dem liege auch ein Verstoß des Zeugen Gü. gegen §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 Nr. 68 1.a) (Zeichen 295), 7 Abs. 5 S. 1 StVO zugrunde. Ein Ersatzanspruch sei jedoch mangels Rechtswidrigkeit ausgeschlossen, weil es sich um einen provozierten Unfall handele, bei dem der Kläger in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt habe. Das Gericht sei aufgrund der Beweisaufnahme überzeugt, dass das der Kläger den Fahrstreifenwechsel durch den Zeugen Gü. ausgenutzt habe, um einen Zusammenstoß herbeizuführen. Darlegungs- und beweispflichtig sei insoweit die Beklagte, wobei die gerichtliche Überzeugungsbildung durch eine Vielzahl von typischen Umständen herbeigeführt werden könne, die in ihrem Zusammenwirken nach der Lebenserfahrung den Schluss zuließen, dass der Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Derartige Indizien lägen hier vor, und zwar zunächst in Gestalt der Unfallkonstellation, der fiktiven Abrechnung und der Beschaffenheit des Fahrzeugs. Wesentlich für die Überzeugungsbildung sei darüber hinaus, dass der Kläger objektiv wahrheitswidrige Angaben gemacht habe. Denn nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen habe der Kläger vom Beginn des Abbiegevorgangs an direkte Sicht auf den Transporter gehabt. Dieser sei vor dem Abbiegen nicht etwa neben, sondern deutlich vor ihm gewesen. Dies ergebe sich daraus, dass das klägerischen Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision schneller gewesen sei als der Transporter. Der Kläger könne den Transporter deshalb nicht bloß "aus den Augenwinkeln" wahrgenommen haben. Auch ergebe sich aus dem Schadensbild und der Weg-Zeit-Betrachtung, dass der Kläger den Spurwechsel so frühzeitig habe wahrnehmen können, dass er die Kollision durch kurzes Bremsen hätte vermeiden können. Eine stärkere Abbremsung des PKW habe der Sachverständige ausgeschlossen. Das schriftsätzliche Vorbringen zu einer möglichen Unaufmerksamkeit des Klägers sei unsubstantiiert und stehe im Widerspruch zu den dessen persönlichen Angaben.

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Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Die Bewertung des Geschehens als provozierter Unfall sei rechtsfehlerhaft zustande gekommen. Das Landgericht habe das hierfür angeführte Indiz der "Fahrzeugbeschaffenheit" nicht begründet. Zudem habe es sich auch auf die früheren Schadensfälle des Klägers bezogen, obwohl eine vorsätzliche Verursachung dieser Versicherungsfälle gerade nicht festgestellt worden sei. Soweit die Darstellung des Klägers mit den Ausführungen des Sachverständigen nicht vereinbar seien, lasse das Landgericht unberücksichtigt, dass der Kläger möglicherweise abgelenkt gewesen sei und dass der Unfall bei seiner Anhörung bereits mehr als ein Jahr zurückgelegen habe. Möglicherweise habe der Kläger ein eigenes Fehlverhalten im Sinne einer verspäteten oder falschen Reaktion auch verdrängt. Selbstüberschätzung und eine fehlerhafte Selbstwahrnehmung seien im Straßenverkehr weit verbreitet und gerade für Autoliebhaber (wie den Kläger) typisch. Für eine lückenlose und vollständige Beweiswürdigung hätte das Landgericht dies berücksichtigen und die Möglichkeit einer kurzen Unaufmerksamkeit des Klägers in Erwägung ziehen müssen.

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Der Kläger beantragt nunmehr,

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1. das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 22.335,02 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.12.2021 zu zahlen

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2. sowie ihn von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.295,43 freizuhalten

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Angriffen der Berufung entgegen. Die für eine Unfallmanipulation typischen Merkmale des klägerischen Fahrzeugs - älteres hochwertiges Fahrzeug der Oberklasse mit höherer Laufleistung - seien unstreitig. Die früheren Schadensfälle des Klägers habe das Landgericht gerade nicht zur Überzeugungsbildung herangezogen. Zutreffend habe das Landgericht sich entscheidend auf den wahrheitswidrigen Vortrag des Klägers gestützt. Mit seinen Ausführungen zu einer möglichen Unaufmerksamkeit habe der Kläger seinen Vortrag nachträglich an das Ergebnis des Sachverständigengutachtens angepasst, was ein weiteres manipulationstypisches Indiz darstelle.

II.

20

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Itzehoe bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf Ersatz seines bei dem Geschehen vom 12.11.2021 entstandenen Schadens.

21

Gemäß § 513 ZPO kann eine Berufung nur auf eine Rechtsverletzung oder darauf gestützt werden, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Feststellungen ein anderes als das landgerichtliche Ergebnis rechtfertigen. Beides liegt für die Berufung des Klägers nicht vor. Die Beweisaufnahme und -würdigung durch das Landgericht ist nicht zu beanstanden. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) berechtigt das Gericht, die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten, wobei der Richter lediglich an die Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 35. Auflage 2024, § 286, Rn. 13). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze ist nicht erkennbar. Im Übrigen steht die Wiederholung der Beweisaufnahme gemäß §§ 529, 531 ZPO nicht im reinen Ermessen des Berufungsgerichts. Sie ist im Sinne eines gebundenen Ermessens vielmehr nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand mehr haben werden, sich also ihre Unrichtigkeit herausstellt (Zöller/Heßler, a.a.O., § 529, Rn. 3). Solche konkreten Anhaltspunkte werden mit der Berufung jedoch nicht vorgetragen.

22

Das Landgericht hat den Kläger persönlich zum Unfallgeschehen angehört, den Zeugen Gü. vernommen sowie ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten eingeholt. Auf dieser Grundlage hat es die nachvollziehbar und gut begründete Überzeugung gewonnen, dass der Kläger den verkehrswidrigen Spurwechsel des bei der Beklagten versicherten Transporters ausgenutzt hat, um einen Unfall zu provozieren. Die hierfür herangezogenen Indizien lassen auch aus Sicht des Senates vernünftigerweise keinen anderen Schluss zu.

23

Zunächst stellen sowohl das Fahrzeug des Klägers selbst als auch die Kollisionskonstellation und die hierdurch entstandenen Schäden Auffälligkeiten dar, die für einen provozierten Unfall typisch sind. Häufig werden als "Opferfahrzeuge" gestellter oder provozierter Unfälle ehemals hochpreisige Fahrzeuge der Oberklasse verwendet, die bereits älter sind und eine höhere Laufleistung aufweisen. Dies verspricht den höchsten Gewinn im Rahmen einer fiktiven Abrechnung, weil die kalkulierten Reparaturkosten in einer Fachwerkstatt besonders hoch sind, während insbesondere ein langgezogener Streifschaden eine relativ kostengünstige Instandsetzung im Rahmen einer Eigen- bzw. Billigreparatur unter Verwendung von Spachtel, Lack und ggf. von Gebrauchtteilen erlaubt. Dies alles trifft auf das klägerische Fahrzeug zu: Es handelt sich um einen zum Unfallzeitpunkt bereits fast 11 Jahre alten Mercedes-Benz S 500 mit einer Laufleistung von fast 140.000 km. Den langgezogenen Streifschaden im Seitenbereich hat der Kläger in Eigenregie mit Hilfe eines befreundeten Autolackierers und unter Verwendung von Gebrauchtteilen oberflächlich instandgesetzt. Eine vollständige und fachgerechte Reparatur entsprechend den Empfehlungen des Schadensgutachters ist offenbar nicht erfolgt. Die tatsächlichen Reparaturkosten und den genauen Reparaturumfang hat der Kläger nicht offen gelegt. Vielmehr erfolgte - ebenfalls manipulationstypisch - eine Abrechnung der hohen fiktiven Reparaturkosten auf Basis des Schadensgutachtens.

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Dass das Landgericht die Indizwirkung des Merkmals der "Fahrzeugbeschaffenheit" nicht näher begründet hat, ist unschädlich, zumal die Beklagte hierzu vorgetragen hat und die maßgeblichen konkreten Umstände zum Fahrzeug aufgrund des eingereichten Schadensgutachtens offensichtlich waren und auch im Tatbestand des Urteils aufgeführt wurden.

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Entscheidend ist vorliegend auch für den Senat, dass der Kläger Angaben zum Geschehen gemacht haben, die sich nach Einholung des unfallanalytischen Sachverständigengutachtens als unwahr erwiesen haben. Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben, dass die Fahrzeuge zunächst mit etwa gleicher Geschwindigkeit auf gleicher Höhe gefahren seien, der Transporter dann - ggf. unter Beschleunigung - die Spur gewechselt und der Kläger daraufhin gehupt und gebremst habe. Bei der Kollision habe der Transporter dann "die Nase ein bisschen vorn" gehabt. Vor dem Unfall habe er nach vorne geschaut und den Transporter nur aus dem Augenwinkel heraus wahrgenommen. Er habe den Unfall nicht mehr vermeiden können. Diese Angaben lassen sich - wie das Landgericht zutreffend herausgearbeitet hat - nicht mit den aufgrund des Sachverständigengutachtens getroffenen objektiven Feststellungen in Einklang bringen. Danach muss sich der Transporter zunächst auf der linken Spur versetzt vor dem Fahrzeug des Klägers in dessen Sichtfeld befunden haben. Der Spurwechsel durch den Zeugen Gü. ist sodann nicht abrupt erfolgt und muss sich für den Kläger so frühzeitig angekündigt haben, dass diesem spätestens in dem Zeitpunkt, als der Transporter die Trennlinie mit den rechten Rädern überfuhr, noch zwei Sekunden für eine Reaktion blieben. Dabei hätte ein kurzes Abbremsen um ca. 15 km/h gereicht, um die Kollision noch zu vermeiden. Und schließlich war das Fahrzeug des Klägers im Zeitpunkt der Kollision nicht etwa langsamer, sondern schneller als der Transporter, wobei der Kläger bis zum Ende des Kollisionsgeschehens jedenfalls nicht stark gebremst haben kann.

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Dies lässt den Schluss zu, dass der Kläger den Unfall offenbar gar nicht vermeiden wollte. Im Falle eines plötzlichen, unerwarteten und ungewollten Kollisionsgeschehens wäre eine reflexartige starke Abwehrbremsung zu erwarten gewesen, die sich in der Spurzeichnung an den Fahrzeugen gezeigt hätte. In Zusammenschau mit den weiteren manipulationstypischen Indizien, aus denen sich zugleich ein plausibles Motiv für einen provozierten Unfall ergibt, führt dies bei lebensnaher Betrachtung zu einer hinreichenden Überzeugung, die vernünftige Zweifel verdrängt.

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Der Kläger hat erst nach Erstattung des schriftlichen Sachverständigengutachtens erstmals die Möglichkeit einer Unaufmerksamkeit oder eine schreckbedingt fehlerhaften Reaktion vortragen lassen. Dabei steht diese Möglichkeit bereits im deutlichen Widerspruch zu seinen früheren Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2022. Seinen persönlichen Schilderungen lässt sich kein Anhaltspunkt für eine Unaufmerksamkeit oder Ablenkung entnehmen. Er hat auch keine Unsicherheiten hinsichtlich der relativen Positionen der Fahrzeuge, der Abstände und der Geschwindigkeiten geäußert. Im Gegenteil: Der Kläger gab sich sicher, dass der Transporter zunächst neben ihm und erst im weiteren Verlauf etwas vor ihm gewesen sei. Er hat nicht angegeben, dass er den Transporter vor sich etwa zu spät gesehen habe, sondern dass er den Transporter vielmehr neben sich im Augenwinkel wahrgenommen habe; sein Blick sei vorwärts gerichtet gewesen. Er hat auch nicht angegeben, versehentlich Gas gegeben zu haben, vielmehr hat er mehrfach angegeben, gebremst zu haben. Diesbezüglich sei er sich sicher. Vor diesem Hintergrund erweist sich das spätere Vorbringen als ein dem Prozessgeschehen angepasster Versuch, objektiv unwahren Vortrag nachträglich zu "retten".

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Richtig ist, dass sich die objektive Spurenlage nach den Ausführungen des Sachverständigen auch mit einer Unaufmerksamkeit oder einer Fehlreaktion des Klägers erklären ließe. Das Landgericht musste sich hiermit allerdings nicht näher auseinandersetzen, nachdem aufgrund der persönlichen Angaben des Klägers hierfür keinerlei Anhaltspunkte bestanden. Letztlich hat der Kläger bis heute keine konkrete, plausible Erklärung dafür geliefert, dass er die Umstände derart abweichend von dem objektiv nachvollziehbaren Geschehen geschildert hat. Seine allgemeinen Ausführungen zu einer möglichen Unaufmerksamkeit, einer Selbstüberschätzung oder fehlerhaften Selbstwahrnehmung bleiben vage und rein theoretischer Natur.

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Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Landgericht auch nicht die früheren Versicherungsschäden als Indiz für einen provozierten Unfall berücksichtigt, sondern für den vorliegenden Fall verworfen. Dies ergibt sich aus dem folgenden Satz auf S. 6 des Urteils: "Die Beklagte beruft sich hier jedoch nur auf zwei Schadensfälle innerhalb einiger Jahre, wobei zu dem einen, nämlich dem Vandalismusschaden, ein rechtskräftiges Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts existiert, welches gerade zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangte." Der nachfolgende Satz ("Derartige Indizien können aber letztlich zum erforderlichen Grad der Überzeugung führen, ...") steht am Anfang eines neuen Absatzes und bezieht sich ersichtlich auf den gesamten vorherigen Absatz, in dem auch die weiteren Indizien aufgeführt sind. Daraus lässt sich im Gesamtzusammenhang nicht ableiten, dass das Landgericht seine Überzeugung gleichwohl auch auf diese Vorfälle stützt. Hierauf kommt es aber auch nicht an, weil die übrigen Indizien für die erforderliche Überzeugung vollkommen ausreichend sind und jedenfalls der Senat die früheren Versicherungsschäden des Klägers dabei vollständig ausblendet.

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Auf die Höhe der geltend gemachten Ansprüche komme es danach nicht an.

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Nach allem hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen und hat die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg.