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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss vom 22.07.2024 – 15 WF 169/24
ECLI:DE:OLGSH:2024:0722.5WF169.24.00
Orientierungssatz
Zitierungen zu Leitsatz 1: Anschluss OLG Bamberg, Beschluss vom 10. Februar 2006 - 2 WF 271/05 und OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Mai 2006 - 9 WF 569/06.(Rn.3)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter vom 29. Mai 2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 17. Mai 2024 ersatzlos aufgehoben.
Es verbleibt damit bei der ratenfreien Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 15. Juli 2022.
Gründe
1
Die sofortige Beschwerde der Kindesmutter vom 29. Mai 2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 17. Mai 2024 ist gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
2
Auf die sofortige Beschwerde ist der angefochtene Beschluss, mit dem die Zahlungsbestimmung im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe abgeändert und eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 61,00 Euro angeordnet worden ist, ersatzlos aufzuheben. Es verbleibt damit bei der ratenfreien Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 15. Juli 2022.
3
Bei seiner Berechnung hat das Familiengericht nicht beachtet, dass sich der vom Kindesvater an die Kindesmutter geleistete Unterhalt in Höhe von 839,35 Euro nach deren Angaben aus einem Betrag in Höhe von 539,35 Euro für Kindesunterhalt und einem Betrag in Höhe von 300,00 Euro für Ehegattenunterhalt zusammensetzt. Während der Ehegattenunterhalt Einkommen der Kindesmutter darstellt, handelt es sich beim Kindesunterhalt um Einkommen des Kindes. Das Einkommen des Kindes ist lediglich insoweit in der Berechnung zu berücksichtigen, wie es den für das Kind anzusetzenden Freibetrag - hier 429,00 Euro - mindert, §§ 76 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 1 Satz 8 ZPO (Zöller/Schultzky ZPO 35. Auflage 2024 § 115 ZPO Rn.36). Über den Freibetrag hinausgehender Kindesunterhalt stellt dagegen kein Einkommen der Kindesmutter dar (vgl. OLG Bamberg FamRZ 2007, 1339; OLG Nürnberg MDR 2007, 159; Zöller/Schultzky a.a.O. Rn. 5).
4
Anderes gilt nur für das Kindergeld. Das Kindergeld stellt nur insoweit Einkommen des Kindes dar, wie es zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts des Kindes benötigt wird (Zöller/Schultzky a.a.O. Rn. 36). Im Übrigen wird es dem Einkommen des Elternteils hinzugerechnet. Da der Freibetrag für das Kind im vorliegenden Fall mit dem Kindesunterhalt voll abgedeckt wird, ist das Kindergeld vollständig als Einkommen der Kindesmutter zu berücksichtigen.
5
Bei im Übrigen unveränderter Berechnung des Familiengerichts stellen sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kindesmutter damit wie folgt dar: