Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss vom 25.07.2024 – 19 W 2/24

ECLI:DE:OLGSH:2024:0725.19W2.24.00

Orientierungssatz

Eine außerordentliche Kündigung eines Handelsvertreters ist gerechtfertigt, wenn er schwerwiegende und vorsätzliche Vertragsverletzungen beging, indem er vertragswidrig Eigenschäden bearbeitete, ohne dies gegenüber dem Prinzipal offenzulegen und irreführende Unterlagen vorlegte. Dadurch ist auch ein Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters ausgeschlossen.(Rn.29)

Verfahrensgang

vorgehend LG Kiel, kein Datum verfügbar, 14 HKO 23/23

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten trägt der Beschwerdeführer. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

A

1

Der Antragsteller war aufgrund eines Vermittlungsvertrages vom 07.10.2014 (Anl. K 1, Bl. 5 d. eA. LG) seit dem 01.04.2015 als Handelsvertreter für die Antragsgegnerin tätig. Diese kündigte ihm fristlos am 22.12.2022. Sie wirft ihm vor, in drei Fällen vertragswidrig über seine Agentur sog. Eigenschäden abgewickelt und in zwei Fällen dabei zudem Urkundenfälschungen begangen zu haben (zu den Vorwürfen s. insb. Schriftsatz vom 22.03.2023 S. 6 - 15, Bl. 36 - 45 d. eA. Lg).

2

Über die Kündigung unterrichtete sie die X. (Auskunftsstelle für den Versicherungsaußendienst). In ihrer Mitteilung heißt es unter Ziffer 2a, dass die Kündigung fristlos erfolgte. Zum Grund wird unter Ziffer 2 c auf eine Anlage verwiesen. Dort heißt es:

3

„Es wurde bei drei Schadenfällen verschwiegen, dass es sich um Eigenschäden von Herrn H. handelte. Diese Eigenschäden wurden als Agenturschaden reguliert, obwohl dies untersagt ist. Alle drei Schadenfälle wurde mit erheblicher Verzögerung gemeldet, so dass eine Überprüfung nur noch sehr eingeschränkt möglich war. Zu den Schadenfällen wurden uns manipulierte Rechnungsdokumente vorgelegt. Tatsächlich handelte es sich lediglich um Angebote. Die Leistung wurde in einem Fall niemals erbracht.“

4

Der Antragsteller tritt der fristlosen Kündigung und der Eintragung bei der X. entgegen. Er hat ursprünglich Prozesskostenhilfe für eine Klage mit den Anträgen begehrt,

5

1. festzustellen, dass der zwischen den Parteien seit dem 1. April 2015 bestehende Vermittlervertrag durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.11.2022 nicht beendet wurde und weiterhin fortbesteht;

6

2. die Beklagte zu verurteilen, die X. dahingehend zu korrigieren, dass die Anlage bezüglich des Punktes 2c (Grund des Ausscheidens) komplett entfernt wird und dass der Punkt 2d der X. dahingehend ergänzt wird, dass eine Klage erhoben wurde.

7

Später hat er die Antragstellung ergänzt und als Hilfsanträge der beabsichtigen Klage angekündigt, zu beantragen,

8

a) Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 31.902,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

9

b) die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über die Agentur Buchungsnoten für die Agentur Nummern 59-1145 und 59-1146 des Klägers für den Zeitraum vom 20.12.2022 bis 20.06.2023 zu erteilen und die sich hieraus ergebenen Saldobeträge an ihn zu zahlen;

10

hilfsweise, sofern diese Auskunft nicht möglich sein sollte, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 30.119,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

11

Bezüglich des Klagantrages zu 2 hat der Antragsteller den Hilfsantrag angekündigt,

12

die Beklagte zu verurteilen, dass die X.-Auskunft vom 05.01.2023 dahingehend geändert wird, dass der Grund des Ausscheidens eine fristgerechte Kündigung war und dass sämtliche Ausführungen in der Anlage zur X.-Auskunft vom 05.01.2023 ersatzlos gestrichen werden und dass die Beklage dieses der X. entsprechend mitteilt.

13

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

14

das Prozesskostenhilfegesuch zurückzuweisen,

15

und den Antrag auf Klagabweisung angekündigt.

16

Das Landgericht hat dem Antragsteller mit Beschluss vom 12.09.2023 Prozesskostenhilfe versagt. Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers hat es nicht abgeholfen.

17

Wegen des Vortrags der Parteien im Einzelnen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

B

18

Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 114 ZPO, unter denen dem Antragsteller Prozesskostenhilfe gewährt werden könnte, liegen nicht vor.

I.

19

Die Bedürftigkeit des Antragstellers ist nicht glaubhaft gemacht. Zu Recht hat das Landgericht beanstandet, dass die Auskunft zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht nachvollziehbar ist.

20

Der Erklärung des Antragstellers vom 09.01.2023 nebst Anlagen zufolge soll sich sein Einkommen auf monatlich 1.311,37 € aus einer Berufsunfähigkeitsrente belaufen. Als weiteren Vermögenswert führt er nur das „Geschäftsgirokonto IBAN Y. mit einem Guthaben von 4.956,96 € (Stand 12/2022) sowie voll belastetes Wohnungseigentum auf. Damit ist schon nicht vereinbar, dass der Kontoauszug für den 29.11.2022 eine Umbuchung i. H. v. 5.000,00 € von einem Konto des Antragstellers mit der IBAN Z. ausweist. In seiner Erklärung bleibt dieses Konto unerwähnt, er hat sich jedoch in anderem Zusammenhang selbst als Inhaber dieses Kontos bezeichnet (Anlage B 12; dazu Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 17.08.2023 S. 3, Bl. 110 d. eA. LG).

21

Von dem offengelegten Einkommen sollen Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung i. H. v. 223,30 € (Abschnitt F), Wohnkosten i. H. v. 935,12 € und monatliche Zahlungen an die Allianz i. H. v. 699,12 € zur Tilgung von Darlehen (Abschnitt H) abgehen. Sonstige Zahlungsverpflichtungen (Abschnitt I) werden nicht genannt. Tatsächlich müssten noch Leasingraten für den in Abschnitt G angegebenen Mercedes C-Klasse T-Modell anfallen. Zu ersehen sind aus dem Kontoauszug ferner Belastungen durch Daueraufträge in Höhe von zweimal 450,00 e und einmal 540,00 € sowie den Monatsbeitrag zu einer Rentenversicherung i. H. v. 150,00 €. Die monatlichen Ausgaben übersteigen das angegebene Einkommen bei Weitem, ohne dass der Antragsteller eine Erklärung dafür bietet, wovon er sie und seinen weiteren Lebensunterhalt ansonsten bestreitet.

22

Sind die Angaben des Antragstellers damit schon für sich betrachtet unvollständig und unglaubhaft, so entstehen zusätzliche Zweifel dadurch, dass er selbst die Annahme der Antragsgegnerin, er könne in Vermögensverfall geraten sein, als unsubstantiiert zurückgewiesen hat (Schriftsatz vom 04.05.2023 S. 6, Bl. 74 d. eA. LG). Er hätte dies bei der Antragsgegnerin auch unverzüglich anzeigen müssen (§ 3 Ziff. 2 der Vertragsbedingungen), was nach Aktenlage nicht geschehen ist.

II.

23

Die beabsichtigte Klage hat keine Erfolgsaussicht.

24

1. Bereits ihre Zulässigkeit steht nicht zweifelsfrei fest. Die Parteien hatten in § 15 Abs. 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen vereinbart, dass der Klageerhebung der Versuch einer gütlichen Einigung vorangehen müsse. Eine entgegen einer solchen Abrede erhobene Klage ist auf Einrede hin als unzulässig abzuweisen, sofern sich die Einrede nach den Umständen des Falles nicht als missbräuchlich darstellt (BeckOK ZPO/Bacher, Stand 01.12.2023, § 253 Rnrn. 18.1 - 3; Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl. 2024, Vor § 253 Rn. 19a). Wie der Sachverhalt hier zu bewerten ist, kann der Senat offenlassen. Im Rahmen der Entscheidung über Prozesskostenhilfe genügt die Feststellung, dass die beabsichtigte Klage jedenfalls in der Sache keine Erfolgsaussicht hätte.

25

2. Mit keinem der angekündigten Anträge könnte der Antragsteller durchdringen.

26

a) Der Senat geht aufgrund der Erklärung am Ende der Beschwerdebegründung (Bl. 127 d. eA. LG) davon aus, dass der Antragsteller den ursprünglich angekündigten Feststellungsantrag (Bl. 2 d. eA. LG) durch die als „Hilfsanträge“ angekündigten Anträge auf Zahlung und Auskunft (Schriftsatz vom 04.05.2023 S. 1 f, Bl. 69 f d. eA. LG) vollständig ersetzen möchte. Deshalb wird nur vorsorglich ausgeführt, dass der Feststellungsantrag unabhängig von Zulässigkeitsbedenken in der Sache keinen Erfolg hätte haben können. Die Wirksamkeit der Kündigungserklärung selbst hätte nicht Gegenstand der beabsichtigten Feststellungsklage sein können. Feststellungfähig gewesen wäre nur der Fortbestand des Vertragsverhältnisses (vgl. BGH NJW-RR 2017, 1260). Diese Feststellung kann keinesfalls noch getroffen werden. Beide Parteien gehen zutreffend davon aus, dass die Kündigung jedenfalls in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden könnte (ASt. Bl. 70, Aggn. 49 d. eA. LG). Das Vertragsverhältnis endete somit spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist am 30.06.2023.

27

b) Der zu lit. a angekündigte Zahlungsantrag hat keine Erfolgsaussicht.

28

aa) In Höhe von 29.886,39 € berühmt sich der Antragsteller eines Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB.

29

aaa) Nach § 89b HGB kann der Handelsvertreter von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unter im Gesetz näher bezeichneten Voraussetzungen einen angemessenen Ausgleich verlangen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Beendigung auf der außerordentlichen Kündigung einer Partei beruht (Hopt/ders., HGB, 43. Aufl. 2024, § 89b Rn. 7; Horn/Balzer/Borges/Herrmann/ders., HGB, 3. Aufl. 2019, § 89b Rn. 18), nicht allerdings, wenn der Kündigung - ob außerordentlich oder nicht - ein schuldhaftes Verhalten des Handelsvertreters zugrunde liegt (§ 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB). Ein solches kann sich etwa aus Vertragsverletzungen ergeben (Hopt/ders., HGB, 43. Aufl. 2024, § 89b Rnrn. 63, 67; Horn/Balzer/Borges/Herrmann/ ders., HGB, 3. Aufl. 2019, § 89b Rn. 95).

30

Das ist hier der Fall. Die Kündigung war wegen schwerwiegender und vorsätzlicher Vertragsverletzungen, die der Antragsteller dadurch begangen hat, dass er vertragswidrig Eigenschäden bearbeitet hat, ohne dies gegenüber der Antragsgegnerin offenzulegen, und ihr überdies dabei in zwei Fällen irreführende Unterlagen vorgelegt hat, gerechtfertigt. Die weitere Vermutung der Antragsgegnerin, dass es die Schadensfälle nicht einmal gegeben hatte, kann angesichts der Schwere der feststehenden Verfehlungen offenbleiben.

31

bbb) Im Hinblick auf die nicht zweifelsfreie Verteilung der Darlegungslast für die Voraussetzungen der fristlosen Kündigung geht der Senat im Prozesskostenhilfeverfahren zugunsten des Antragstellers von einer grundsätzlichen Darlegungslast der Antragsgegnerin aus. Die Antragsgegnerin ist ihr jedoch nachgekommen. Der Antragsteller wiederum hat ihren Vortrag nicht oder allenfalls unsubstantiiert bestritten, so dass er als unstreitig zu gelten hat mit der Folge, dass es an schlüssigem Vortrag zur Begründung des Zahlungsanspruchs fehlt.

32

ccc) Aufgrund des nicht beachtlich bestrittenen Vortrags der Antragsgegnerin steht fest, dass der Antragsteller vertragswidrig Eigenschäden bearbeitet hat.

33

Nach dem „Leitfaden für die Agentur-Schadenbearbeitung“ (Auszug im Schriftsatz vom 22.03.2023 S. 4 f, Bl. 34 f d. eA. LG) ist dem Handelsvertreter wegen des Interessenkonflikts die Schadensregulierung bei eigenen Verträgen untersagt. Untersagt ist sie ihm auch in Fällen, in denen die Agentur Mieter in dem versicherten Haus ist. Hiergegen hat der Antragsteller gleich in mehrfacher Hinsicht verstoßen. Keinen der Schadensfälle hätte er über seine Agentur abwickeln dürfen (nachfolgend (1)), was er jedoch, für die Antragsgegnerin nicht erkennbar, getan hat (2).

34

(1) Alle Schadensfälle betrafen Verträge, an denen der Antragsteller - unter anderem Namen - Versicherungsnehmer war.

35

Unstreitig hat der Antragsteller im Rahmen der Wohngebäudeversicherung 59-7263129 Schäden angeblich vom 11.08.2019, 01.07.2021 und 08.12.2021 bei der Antragsgegnerin zur Regulierung angemeldet. Versicherungsnehmerin war die Hausverwaltung Bgm.-He.-Weg gewesen. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass hinter dieser wiederum der Antragsteller stehe. Der Antragsteller habe ihr dies auf Nachfrage in dem der Kündigung vorangehenden Gespräch vom 22.11.2022 bestätigt. Die Antragsgegnerin belegt ihre Behauptung zudem mit einem Ausdruck der im Computer erfassten Entwicklung des Versicherungsverhältnisses vom 11.11.2022. Dort ist festgehalten, dass die Beiträge für die bisherige Versicherungsnehmerin - an deren Stelle mit dem 11.11.2022 die Gebäudeservice E. e. K. trat - seit dem 17.03.2020 per Lastschrift von einem auf den Antragsteller lautenden Konto abgingen (Schriftsatz vom 17.08.2023 S. 3, Bl. 110 d. eA. LG mit Anlage B 12). Es handelt sich um das Konto, von dem auch die unter oben Ziff. I erwähnte Umbuchung vom 29.11.2022 stammt. Wenn er die Versicherungsbeiträge von seinem Konto abbuchen ließ, spricht dies deutlich für die Identität zwischen ihm und der Versicherungsnehmerin.

36

Der Antragsteller ist diesem Vortrag nicht entgegengetreten. Sein Bestreiten der Behauptung, dass er Versicherungsnehmer gewesen sei (Schriftsatz vom 21.07.2023 S. 2, Bl. 102 d. eA. LG), geht ins Leere. Er verweist auf Schreiben der Antragsgegnerin vom 01.02.2022, 10.09.2021 und 07.08.2021, die die Schadensabwicklung betreffen und die nicht an ihn, sondern an die Hausverwaltung gerichtet sind. Daraus ist allerdings nur zu entnehmen, dass diese dem Namen nach Versicherungsnehmerin war. Nichts anderes trägt die Antragsgegnerin vor. Es spricht aber nicht gegen ihre weitere Behauptung der Personenidentität von Hausverwaltung und Antragssteller, zu der er sich ausschweigt.

37

Dem oben genannten „Leitfaden“ zufolge hätte der Antragsteller die Schadensfälle außerdem deshalb nicht über seine Agentur abwickeln dürfen, weil sie unstreitig die Räumlichkeiten betrafen, die er für seine Agentur angemietet hatte. Beim ersten und dritten Mal soll es dort einen Glasschaden, beim zweiten Mal einen Wasserschaden gegeben haben.

38

War dem Antragsteller aus beiden Gründen die Abwicklung der Schadensfälle über seine Agentur untersagt, so kommt es nicht darauf an, ob dies außerdem auch deshalb galt, weil sie sein eigenes Eigentum betrafen. Der Antragsteller bestreitet dies. Es fragt sich allerdings, wer sonst „der Eigentümer“ gewesen sein soll, der am 01.07.2021 in sein - des Antragstellers - Büro kam und den Wasserschaden feststellte (so die Schadensmeldung vom 16.07.2021, Bl. 38 d. eA. LG).

39

(2) Der Antragsteller hat die Eigenschäden über seine Agentur abgewickelt. Seine Behauptung, dies sei über die Hauptdirektion der Antragsgegnerin in Hannover geschehen (Schriftsatz vom 21.07.2023 S. 2 und vom 29.11.2023 S. 2, Bl. 102, 127 d. eA. LG), ist irreführend. Die Anlage K 8 (Bl. 104 - 106 d. eA. LG), auf die der Antragsteller hierzu verweist, weist aus, dass die Direktion in Hannover in allen drei Fällen die Bearbeitung auf Seiten der Antragsgegnerin übernommen und die Zahlungen geleistet hat. Er jedoch hat die Schäden im Namen der Agentur dort angemeldet. Die Schadensmeldungen zum Agenturkonto (59-)1145 - der Agentur-Nr. des Antragstellers (vgl. Anl. K 1, Bl. 5 d. eA. LG) - sind aktenkundig (Screenshots im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 22.03.2023 S. 8 und 14, Bl. 36, 44 d. eA. LG; Anl. B 4). Für den ersten Schadensfall ist zudem belegt, dass er sich auch im weiteren Verlauf aktiv in die Schadensabwicklung eingeschaltet hat, indem er dem Sachverständigen der Antragsgegnerin vor Ort den Sachverhalt erklärt (Anl. B 2) und später dessen Gutachten als fehlerhaft beanstandet hat (Anl. B 3).

40

Seine Identität mit dem Kunden hat er dabei nicht nur verschwiegen, sondern sogar gezielt verschleiert. Mitteilungen, dass er „mit dem Kunden … erste Maßnahmen getroffen“ habe (Anl. B 2), dass er darum bitte, „von einem weiteren Einsatz des "Gutachters" bei meinen Kunden … bitte abzusehen (Anl. B 3), dass der Eigentümer den Schaden festgestellt und die Agentur ihn besichtigt habe (Schadensmeldung Bl. 38 d. eA. LG) oder dass der Versicherungsnehmer bei der Agentur angerufen habe (so in Kurzform die Schadensmeldung vom 20.01.2022 (Bl. 44 d. eA. LG) -, konnte die Antragsgegnerin nur so verstehen, dass Versicherungsnehmer und Agentur personenverschieden sind.

41

ddd) Eine weitere Vertragsverletzung hat der Antragsteller durch die Vorlage irreführender Unterlagen beim zweiten und dritten Schadensfall begangen. Er hat Rechnungen der mit der Schadensbeseitigung beauftragten Handwerksfirmen mit „Bezahlt“-Stempel vorgelegt (Anl. B 5 und 7), die nach dem Vortrag der Antragsgegnerin jedoch in Wahrheit nur Angebote darstellten, auf die er auch nicht gezahlt habe. Die Antragsgegnerin kann ihre Behauptung darauf stützen, dass den in den vermeintlichen Rechnungen aufgeführten Kostenpositionen jeweils der Satz vorangeht, dass sich die Firma freue, das nachfolgende Angebot unterbreiten zu können. In Bezug auf den dritten Schadensfall hat die Antragstellerin außerdem vorgetragen, dass die Handwerksfirma ihr bestätigt habe, keinen Auftrag erhalten zu haben.

42

Der Antragsteller ist diesem Vortrag nicht mit Substanz entgegentreten. Mit seiner Erklärung, dass er dies nicht könne, weil er keinen Zugriff auf die Versicherungsunterlagen mehr habe und die Antragstellerin die Schadensakten nicht offenlege (Beschwerdebegründung S. 2, Bl. 127 d. eA. LG), kann er nicht gehört werden. Ihm stehen die Unterlagen der Hausverwaltung zur Verfügung, aus denen sich ergeben muss, ob und wann Maßnahmen zur Schadensbeseitigung in Auftrag gegeben und auf welcher Grundlage sie bezahlt wurden. Auf diese Unterlagen muss er Zugriff haben, denn er hat als Anl. K 8 die Schadensmeldungen zur Akte gereicht, die er für die Hausverwaltung erstellt hatte.

43

Da der Antragsteller den Vortrag der Antragsgegnerin nicht beachtlich bestritten hat, hat zumindest als unstreitig zu gelten, dass eine etwaige Beseitigung der gemeldeten Schäden nicht mit den vorgeblichen Rechnungen abgerechnet worden ist. Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin damit auf der Grundlage irreführender Unterlagen zur Schadensregulierung veranlasst. Allein dieser Vertrauensbruch ist so schwerwiegend, dass offenbleiben kann, ob er auch für die fehlerhafte Bezeichnung der Angebote als Rechnungen verantwortlich ist.

44

ddd) Einer Abmahnung vor Ausspruch der fristlosen Kündigung bedurfte es im Hinblick auf den schwerwiegenden Vertrauensbruch, dem der Antragsteller begangen hat, nicht. Abgesehen davon greift der Ausschlussgrund des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB auch bei schuldhaft verursachter ordentlicher Kündigung ein (Nachw. s. o. lit. aaa)

45

bb) Soweit der Antragsteller Zahlung in Höhe von 2.006,40 € und 9,44 € unter Hinweis auf eine Aufstellung begehrt, die für den 20.11.2022 solche Beträge ausweist (Anl. K 7, Bl. 75 d. eA. LG), ist sein Vortrag unschlüssig. Mit dem Antrag zu lit. b verlangt er wegen beider Vorgänge Auskunft mit der Begründung, dass ihm nicht bekannt sei, wie sich die Salden der Buchungsnoten bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Vertragsbeendigung entwickelt hätten (Schriftsatz vom 04.05.2023 S. 2, Bl. 70 d. eA. LG). Daraus folgt, dass er nicht beurteilen kann, ob es bei den für den 20.11.2022 ausgewiesenen Beträgen geblieben ist oder sich die Salden für ihn ungünstig entwickelt haben.

46

Es erschließt sich auch nicht, worauf der Anspruch auf Auszahlung der aufgelisteten Beträge gründen soll. Sollte es sich, wie die Antragsgegnerin mutmaßt, um Guthaben des Antragstellers auf dem Stornoreservekonto handeln (Schriftsatz vom 13.06.2023 S. 6, Bl. 66 d. eA. LG), wäre er den als Anlage K 2 vorgelegten Bestimmungen zur Stornoreserve zufolge jedenfalls höchstens teilweise fällig (s. dort Ziff. 2 Abs. 5, Bl. 10 d. eA. LG).

47

c) Die Auskunftsklage hat schon wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses keine Erfolgsaussicht. Es ist nicht erkennbar, welches Interesse der Antragsteller an der Auskunft über die Entwicklung zweier Agenturbuchungsnummern haben kann. Sollte der Auskunftsanspruch in Wahrheit auf Auskunft über die Entwicklung der Stornoreserve gerichtet sein, wäre dies im Antrag klar zum Ausdruck zu bringen. Allerdings wäre eine darauf gerichtete Klage derzeit mutwillig, weil der Antragsteller keinen Anlass zu der Annahme hat, dass die Antragsgegnerin eine insoweit begehrte Auskunft verweigert.

48

d) Eine Anspruchsgrundlage für den hilfsweise zu lit. b angekündigten Zahlungsantrag über 30.119,53 € ist nicht zu erkennen. Der Antragsteller trägt vor, dass es sich um die Summe der aus der Anlage K 7 ersichtlichen Buchungsbeträge auf dem Agenturkonto aus der Zeit vom 20.12.2022 bis zum 20.06.2023 handele. Da das Vertragsverhältnis zum 30.06.2023 geendet habe, habe er einen Anspruch auf Mitteilung der Salden und, sofern diese nicht ermittelt werden könnten, auf Auszahlung der Beträge (Schriftsatz vom 04.05.2023 S. 2, Bl. 71 d. eA. LG).

49

Schon der Ausgangspunkt ist unzutreffend. Das Vertragsverhältnis endete fristlos am 22.11.2022. Es ist nicht erkennbar, weshalb die in der Zeit danach auf das Agenturkonto eingehenden Beträge an den Antragsteller ausgekehrt werden sollten.

50

e) Der die Eintragung bei der X. betreffende Antrag kann keine Erfolgsaussicht haben, weil die Mitteilung der Antragsgegnerin an die X. in jeder Hinsicht zutreffend ist. Sie hat dem Antragsteller aus dem mitgeteilten Grund fristlos und berechtigt gekündigt. Es kann deshalb dahinstehen, inwieweit dem Antrag schon die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Zulässigkeitsbedenken entgegenstünden (Schriftsatz vom 22.03.2023 S. 22 - 24, BL. 53 - 55 d. eA. LG).

III.

51

Die sofortige Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge aus § 127 Abs. 4 ZPO, Nr. 1812 der Anl. 1 zum GKG zurückzuweisen.