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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss vom 26.07.2024 – 15 UF 129/23
ECLI:DE:OLGSH:2024:0726.15UF129.23.00
Orientierungssatz
1. Haben die Ehegatten nach der Eheschließung keinerlei gemeinsame Lebensgemeinschaft aufgenommen, sondern wie bisher jeder für sich allein vollständig getrennt gelebt und gewirtschaftet, ist keine eheliche Lebens- und Versorgungsgemeinschaft begründet worden.(Rn.21)
2. Zitierung zum Leitsatz 1: Anschluss OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11. November 2015 - 2 UF 127/15.(Rn.15)
3. Zitierung zum Leitsatz 2: Anschluss BGH, Urteil vom 24. Juni 1981 - IVb ZR 513/80.(Rn.18)
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 7. August 2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 7. Juli 2023 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges verbleibt es bei der vom Familiengericht getroffenen Kostenentscheidung.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.545,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
1
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin schlossen am 12. April 2019 vor dem Standesamt in F. (Türkei) miteinander die Ehe. Der Antragsteller, deutscher Staatsangehöriger, lebte im Zeitpunkt der Eheschließung in A. und war dort in einem Krankenhaus als Arzt tätig. Die Antragsgegnerin, irakische Staatsangehörige, lebte in diesem Zeitpunkt in S. im Irak und war dort im öffentlichen Dienst in einem Krankenhaus als Ärztin tätig. Beide reisten für die standesamtliche Trauung in die Türkei.
2
Nach der standesamtlichen Trauung lebte die Antragsgegnerin zunächst ungefähr ein Jahr lang weiterhin im Irak und war dort bis zum 16. März 2020 als Ärztin tätig, während der Antragsteller weiterhin in Deutschland lebte und hier als Arzt tätig war. Der Antragsteller wohnte zusammen mit seiner Mutter in deren Wohnung in A. Am 17./18. März 2020 siedelte die Antragsgegnerin nach Deutschland über. Da die islamische Trauung noch nicht vollzogen war, mietete der Antragsgegner für die Antragsgegnerin ein Zimmer in einer separaten Unterkunft an, wo diese ab dem 20. März 2020 übernachtete. Die Tage verbrachten beide nach Angaben der Antragsgegnerin bis spätabends gemeinsam in der vom Antragsteller und seiner Mutter bewohnten Wohnung.
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Ungefähr einen Monat später, am 14. oder 26. April 2020, erfolgte die Trennung der Ehegatten. Der Antragsteller teilte der Antragsgegnerin seine Trennungsabsicht mit, brachte ihr ihre Kleidung in das angemietete Zimmer und erklärte, dass sie die Wohnung seiner Mutter nicht mehr betreten dürfe. Nach der Trennung wohnte die Antragsgegnerin noch bis Mitte September 2020 in dem angemieteten Zimmer, die Kosten hierfür wurden weiterhin vom Antragsteller getragen.
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Mit Ablauf des Trennungsjahres hat der Antragsteller mit Antragsschrift vom 25. April 2021, zugestellt an die Antragsgegnerin am 10. Mai 2021, beantragt, die Ehe zu scheiden. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 14. Mai 2021 beantragt, den Scheidungsantrag abzuweisen. Für den Fall der Scheidung hat sie die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt.
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Nach persönlicher Anhörung der beteiligten Ehegatten hat das Amtsgericht - Familiengericht - A. die Folgesache Versorgungsausgleich vom Verbund abgetrennt und die Ehe der beteiligten Ehegatten mit Beschluss vom 27. August 2021 geschieden.
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Mit gesondertem Beschluss vom 7. Juli 2023 hat das Amtsgericht - Familiengericht - A. den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es das vom Antragsteller in der gesetzlichen Ehezeit erworbene Anrecht beim Versorgungswerk der Ärztekammer Schleswig-Holstein mit einem Ausgleichswert von 1,0416 Beitragsquotienten im Wege der internen Teilung ausgeglichen. Nach der Auskunft des Versorgungswerks vom 31. Mai 2021 entspricht dieser Ausgleichswert einem korrespondierenden Kapitalwert in Höhe von 16.506,44 Euro. Vom Ausgleich der in der Ehezeit vom Antragsteller erworbenen Anrechte bei der E. Zusatzversorgungskasse und bei der Deutschen Ärzteversorgung hat das Familiengericht wegen Geringfügigkeit abgesehen. Zu einem etwaigen Anrecht der Antragsgegnerin aus ihrer Tätigkeit als Ärztin im Irak hat das Familiengericht vor dem Hintergrund zweier von der Antragsgegnerin vorgelegter Schreiben der Generaldirektion für Gesundheit in S. in den Gründen der Entscheidung ausgeführt, dass die Antragsgegnerin bei der Region … in S. kein Versorgungsanrecht erworben habe. Ein solches Anrecht sei darüber hinaus nicht ausgleichsreif, weil es bei einem (ausländischen) Versorgungsträger bestehe.
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Die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs gem. § 27 VersAusglG hat das Familiengericht nicht als gegeben angesehen. Das Verhältnis der Ehegatten sei vorliegend von der gemeinsamen Entscheidung bzw. der rechtlichen Notwendigkeit geprägt gewesen, dass die Antragsgegnerin nach der Eheschließung noch eine Zeitlang im Irak verbleibt, bevor sie nach Deutschland einreist. Von der gemeinsamen Entscheidung der Ehegatten sei ebenfalls getragen gewesen, dass die Antragsgegnerin zunächst eine Wohnung außerhalb des Wohnbereichs des Antragstellers habe nehmen sollen. Dies sei im Zusammenhang mit dem religiös geprägten Eheschließungszeremoniell maßgeblich gewesen, welches Voraussetzung für ein gemeinsames Zusammenleben unter einem Dach habe sein sollen. Bei restriktiver Auslegung von § 27 VersAusglG stehe es dem Staat nicht zu, diese Art der Lebensplanung im Sinne einer Lebensgemeinschaft infrage zu stellen. Vor dem Hintergrund des Zuzuges der Antragsgegnerin nach Deutschland als Vorbereitungshandlung in Bezug auf das religiöse Zeremoniell der Eheschließung und das allein dadurch bedingte Leben der Antragsgegnerin in einer eigenen Wohnung sei der vorliegende Fall nicht vergleichbar mit einer Scheinehe oder einer Eheschließung mit einer inhaftierten Person.
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Gegen den ihm am 10. Juli 2023 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 7. August 2023, eingegangen beim Amtsgericht A. am selben Tage, Beschwerde erhoben. Er macht geltend, dass der Versorgungsausgleich gem. § 27 VersAusglG auszuschließen sei. Mit der standesamtlichen Trauung hätten die Ehegatten lediglich die Voraussetzung dafür schaffen wollen, dass der Antragsgegnerin ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilt werde. Es sei von vorneherein geplant gewesen, dass die Antragsgegnerin nach Erteilung des Visums nach Deutschland einreise, hier die islamische Trauung erfolge und die Ehegatten erst nach der islamischen Trauung die eheliche Lebens- und Versorgungsgemeinschaft herstellen. Bis zur Einreise der Antragsgegnerin hätten die Ehegatten getrennt gewirtschaftet. Dieser Sachverhalt sei mit den Fällen vergleichbar, in denen die Eheschließung lediglich der Form halber erfolge, um dem ausländischen Ehegatten einen Anspruch auf Einbürgerung zu begründen oder die Verlängerung eines Aufenthaltstitels zu erreichen. Auch nach der Einreise der Antragsgegnerin hätten sie keine eheliche Lebensgemeinschaft hergestellt. Zwar habe er die Unterkunft der Antragsgegnerin und die Dinge des täglichen Bedarfs für die Antragsgegnerin bezahlt und die Antragsgegnerin habe die Mahlzeiten gemeinsam mit seiner Familie eingenommen. Die eheliche Lebensgemeinschaft sei jedoch noch nicht hergestellt worden. Die Argumentation des Familiengerichts überzeuge nicht, da die Planung der Ehegatten allein äußeren Umständen geschuldet gewesen sei. Sie selbst hätten die Eheschließung erst mit der islamischen Trauung und dem Beziehen einer gemeinsamen Wohnung und Begründung eines gemeinsamen Schlafzimmers als abgeschlossen angesehen. Hätten sie beide von Beginn an ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt, hätten die standesamtliche und die islamische Trauung in enger zeitlicher Nähe zueinander stattgefunden. Damit wäre auch die eheliche Lebensgemeinschaft zeitnah hergestellt worden. Der Versorgungsausgleich unterbleibe zudem auch bei einer ungewöhnlich kurzen Ehedauer, wenn das Zusammenleben der Ehegatten nur wenige Tage gedauert habe.
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Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss. An die grobe Unbilligkeit im Sinne des § 27 VersAusglG seien strenge Maßstäbe anzulegen. Die Lebens- und Versorgungsgemeinschaft hätten der Antragsteller und sie bereits mit der standesamtlichen Trauung begründet. Allein zu diesem Zweck sei die standesamtliche Trauung vollzogen worden. Die islamische Trauung habe dagegen lediglich einen rein formalen Akt darstellen sollen. Den Beischlaf hätten sie bereits davor vollzogen. Nach Fertigstellung des Einfamilienhauses des Antragstellers hätten sie dieses beziehen wollen und sie habe in die Praxis des Antragstellers einsteigen sollen. Überdies habe sie nach ihrer Einreise ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt des Antragstellers in der Wohnung seiner Mutter gehabt und die angemietete Einzimmerwohnung nur für die Übernachtungen genutzt. Die gemeinsame Lebensführung sowie die Lebensleistung der Beteiligten habe sich ungeachtet ihrer nächtlichen Ausquartierung im Haushalt des Antragstellers in der Wohnung seiner Mutter zugetragen. Der vorliegende Sachverhalt sei auch nicht vergleichbar mit Fällen, in denen sich ein Ehepartner in Haft befinde und die Trennung vor der Haftentlassung erfolge, da sie - anders als bei der freiheitsentziehenden angeordneten Haft eines Ehegatten - hinsichtlich Art und Weise der Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft von ihrer freien Entscheidungsbefugnis Gebrauch gemacht hätten. Die Gestaltung der ehelichen Lebens- und Versorgungsgemeinschaft unterliege der alleinigen Dispositionsbefugnis der Ehegatten und habe unabhängig staatlicher Vorgaben zu erfolgen. Ließe man im vorliegenden Fall einen nachträglichen Eingriff in den während der Ehezeit erzielten und abgeschlossenen Vermögenswert zu, würde dies zu einem Verstoß gegen den gesetzlichen Grundgedanken des Versorgungsausgleichs führen.
II.
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1.) Die Beschwerde des Antragstellers vom 7. August 2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 7. Juli 2023 ist gem. §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben.
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2.) Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist dahin abzuändern, dass gem. § 224 Abs. 3 FamFG in der Beschlussformel festgestellt wird, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Dieser Ausschluss beruht auf § 27 VersAusglG.
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a) Der Versorgungsausgleich ist nicht bereits nach § 3 Abs. 3 VersAusglG ausgeschlossen. Danach findet ein Versorgungsausgleich bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt. Die gesetzliche Ehezeit im Sinne von § 3 Abs. 1 VersAusglG betrug vorliegend zwei Jahre und einen Monat, so dass eine kurze Ehezeit vorliegt. Die Antragsgegnerin hat allerdings einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gestellt.
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b) Der Versorgungsausgleich ist jedoch nach § 27 VersAusglG ausgeschlossen.
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aa) Gem. § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur dann der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Eine grobe Unbilligkeit liegt vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde. Wegen des Ausnahmecharakters von § 27 VersAusglG muss sich die grobe Unbilligkeit im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (BGH FamRZ 2016, 35).
15
bb) Eine kurze Ehedauer rechtfertigt für sich genommen keinen Ausschluss des Versorgungsausgleichs (vgl. OLG Zweibrücken Beschluss vom 11. November 2015, Az. 2 UF 127/15, zitiert nach juris; OLG Brandenburg FamFR 2013, 469; OLG Hamm FamRZ 1985, 78; KG FamRZ 1982, 1090). Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach § 3 Abs. 3 VersAusglG auch bei einer kurzen Ehezeit von bis zu drei Jahren ein Versorgungsausgleich auf Antrag stattfindet (vgl. OLG Jena FamRZ 2011, 1590). Der Umstand, dass die gesetzliche Ehezeit vorliegend lediglich zwei Jahre und einen Monat betrug, ist damit nicht ausreichend, um von einer groben Unbilligkeit im Sinne des § 27 VersAusglG auszugehen.
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cc) Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls kann bei einer Gesamtschau jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller und die Antragsgegnerin eine den Versorgungsausgleich rechtfertigende eheliche Lebens- und Versorgungsgemeinschaft begründet haben.
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(1) Der Versorgungsausgleich hat seine gesetzliche Grundlage nicht in einer gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten, sondern in dem Gedanken der einmal auf Lebenszeit angelegten ehelichen Lebens- und damit Versorgungsgemeinschaft der Ehegatten, die dazu führt, dass beim Zerbrechen der ehelichen Lebensgemeinschaft die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung nunmehr auf die Ehegatten aufzuteilen sind (BGHZ 74, 39; BGH FamRZ 1981, 944). Jede Ehe ist infolge der auf Lebenszeit angelegten Gemeinschaft schon während der Phase der Erwerbstätigkeit im Keim eine Versorgungsgemeinschaft, die der beiderseitigen Alterssicherung dienen soll (BGH FamRZ 2005, 2052; FamRZ 2004, 1181; FamRZ 1993, 302).
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(2) Liegt im Einzelfall jedoch eine ungewöhnlich kurze Ehedauer vor, die eine eheliche Lebens- und Versorgungsgemeinschaft der Ehegatten von vorneherein nicht hat entstehen lassen, fehlt dem Versorgungsausgleich die eigentlich rechtfertigende Grundlage und es kann ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs gerechtfertigt sein (BGH FamRZ 1981, 944: sechs Wochen Ehezeit mit sechs Tagen Lebensgemeinschaft; OLG Saarbrücken MDR 2003, 510: abgelehnt bei siebzehn Monaten Ehezeit). Dasselbe gilt, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft durch eine lange Trennung der Ehegatten aufgehoben worden ist (BGH FamRZ 2013, 106; FamRZ 2007, 1964; FamRZ 2006, 769; FamRZ 2005, 2052). An der Begründung einer ehelichen Lebens- und Versorgungsgemeinschaft fehlt es auch dann, wenn die Eheschließung lediglich der Form halber vorgenommen worden ist, etwa um einem ausländischen Ehegatten einen Anspruch auf Einbürgerung zu verschaffen oder die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu erwirken (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2002, 1496). Haben die Ehegatten weder vor noch nach der Eheschließung jemals zusammengelebt und sich nach der Eheschließung nicht einmal mehr gesehen, ist auch bei einer Ehezeit von vierzehn Monaten davon auszugehen, dass die Ehegatten niemals eine Versorgungsgemeinschaft aufgenommen haben und ihre Ehe darauf auch nicht angelegt gewesen ist (OLG Köln FamRZ 1998, 301).
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Dagegen steht allein der Umstand, dass die Ehegatten getrennte Haushalte führen und sich nur am Wochenende sehen, der Annahme einer Lebens- und Versorgungsgemeinschaft nicht von vornherein entgegen (OLG München FamRZ 1986, 1116: 20-jährige Wochenend-Ehe; OLG Schleswig FamRB 2006, 171: zehnjährige Wochenend-Ehe).
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(3) Nach diesen Maßstäben ist zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin keine eheliche Lebens- und Versorgungsgemeinschaft begründet worden.
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Nach der in der Türkei erfolgten standesamtlichen Eheschließung, zu welcher der Antragsteller aus Deutschland und die Antragsgegnerin aus dem Irak angereist waren, haben die beteiligten Ehegatten keinerlei gemeinsame Lebensgemeinschaft aufgenommen, sondern sind vielmehr anschließend wieder zurück in ihr jeweiliges Heimatland gereist und haben dort weiterhin wie bisher jeder für sich allein vollständig getrennt gelebt und gewirtschaftet. Es ist auch nicht vorgetragen, dass die Ehegatten sich bis zu der erst ein Jahr später erfolgten Einreise der Antragsgegnerin nach Deutschland regelmäßig gesehen oder etwa Urlaube zusammen verbracht hätten oder ähnliches, was auf die Begründung einer Lebens- und Versorgungsgemeinschaft hindeuten könnte. Soweit die Ehegatten nach dem Vortrag der Antragsgegnerin zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt miteinander den Beischlaf vollzogen haben, ist allein dies nicht ausreichend, um die Begründung einer Lebens- und Versorgungsgemeinschaft anzunehmen.
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Der Sachverhalt ist vor dem dargestellten Hintergrund entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht mit einer Wochenend-Ehe vergleichbar. Die in der Türkei vorgenommene standesamtliche Trauung stellt sich nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin vielmehr lediglich als ein formaler Akt dar, welcher im Wesentlichen die Voraussetzungen für eine spätere Einreise der Antragsgegnerin nach Deutschland und die nach dem übereinstimmenden Vortrag der Ehegatten anschließend beabsichtigte religiöse Trauung sowie das künftig beabsichtigte Zusammenleben im Haushalt des Antragsgegners schaffen sollte.
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Nachdem die Antragsgegnerin schließlich am 17./18. März 2020 nach Deutschland eingereist war, gestaltete sich das „Zusammenleben“ der Ehegatten so, dass sich beide, soweit der Antragsgegner nicht seiner Erwerbstätigkeit nachging, tagsüber im Haushalt der Mutter des Antragstellers aufhielten und die Antragsgegnerin allein in der vom Antragsteller angemieteten Wohnung übernachtete. Diese Form der gemeinsamen Lebensgestaltung steht zwar der Begründung einer ehelichen Lebens- und Versorgungsgemeinschaft nicht grundsätzlich entgegen, allerdings ist zu berücksichtigen, dass diese Art des „Zusammenlebens“ vorliegend lediglich über einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen währte, bis es zur Trennung der Ehegatten kam. Bei einer Gesamtschau dieser Umstände kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass bereits eine Lebens- und Versorgungsgemeinschaft begründet worden war.
24
Auch nach der Trennung ist es bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags zu keinem Zusammenleben des Antragstellers und der Antragsgegnerin in irgendeiner Art mehr gekommen. Zwar hat der Antragsteller das für die Antragsgegnerin angemietete Zimmer noch bis September 2020 weiterhin gezahlt und damit den Wohnbedarf der Antragsgegnerin über fünf Monate sichergestellt. Allerdings kann hieraus nicht die Begründung einer Versorgungsgemeinschaft hergeleitet werden.
25
3.) Die Beschlussformel ist insgesamt dahingehend neu zu fassen, dass kein Versorgungsausgleich stattfindet. Soweit mit dem angefochtenen Beschluss hinsichtlich der Anrechte des Antragstellers bei der E. Zusatzversorgungskasse und der Deutschen Ärzteversicherung AG bereits ausgesprochen worden war, dass ein Ausgleich der Anrechte nicht stattfindet, ist die Neufassung der Beschlussformel im Ergebnis mit keiner inhaltlichen Änderung verbunden.
III.
26
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG i.V.m. § 81 FamFG.
27
Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus den §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. FamGKG (5.150,00 Euro + 0,00 Euro = 5.150,00 Euro, 5.150,00 Euro x 3 = 15.450,00 Euro, hiervon 10 %).