Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss vom 25.09.2024 – 7 U 50/24

ECLI:DE:OLGSH:2024:0925.7U50.24.00

Orientierungssatz

Zitierung zu Leitsatz 1: Anschluss BGH, Urteil vom 18. April 2023 - VI ZR 345/21 und BGH, Urteil vom 17. Januar 2023 - VI ZR 203/22.(Rn.21)

Verfahrensgang

vorgehend LG Flensburg, kein Datum verfügbar, 8 O 97/22

Tenor

I. Die Beklagten werden gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.

III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 3.735,26 € (2.235,26 + 1.500,-- Feststellungsinteresse) festzusetzen.

Gründe

I.

1

Der Kläger beansprucht von den Beklagten zu 1) und 2) Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 14.07.2021 gegen 18:00 Uhr auf der zweispurigen B 200 in F. ereignet hat. Der Kläger ist Leasingnehmer und Halter des Fahrzeugs Mercedes-Benz A 250 e 8G-DCT Edition 2020 (EZ 26.11.2020) mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX. Leasinggeberin und Eigentümerin des Fahrzeugs ist die Mercedes-Benz Leasing GmbH. Mit diesem Fahrzeug befuhr die Zeugin NH am Unfalltag die B200 in Fahrtrichtung F..

2

Zur gleichen Zeit befuhr der Beklagte zu 2) mit dem noch fast neuen Pkw der Beklagten zu 1) (Audi RS3 Sportback; 294 kW; EZ 2.3.2021) die B200 in die gleiche Richtung. Nachfolgend kam es im Bereich zwischen der Abfahrt zum X-park und der Auffahrt zur Osttangente zu einer Kollision beider Fahrzeuge, wobei der genaue Unfallhergang zwischen den Parteien streitig ist. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Unfallbereich (bis zum Abschnitt 2202) beträgt 120 km/h. Durch die Kollision der Fahrzeuge wurde das Fahrzeug des Klägers an der linken Rückseite und das Fahrzeug des Beklagten zu 1) an der rechten Vorderseite beschädigt.

3

Der Kläger hat behauptet, die Zeugin NH habe auf die linke Fahrspur wechseln wollen und hierzu den Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig gesetzt. Zudem habe sie vor dem Überfahren auf den linken Fahrstreifen einen Schulterblick nach links getätigt. Der Beklagte zu 2) habe sich aber so schnell mit seinem Fahrzeug genährt, dass sie das Fahrzeug nicht habe wahrnehmen können. Die Fahrbahn sei für die Zeugin aufgrund einer langgezogenen Linkskurve an der Unfallstelle nur insoweit einsehbar gewesen, dass sie nur Fahrzeuge, die sich mit einer angemessenen Geschwindigkeit genährt hätten, hätte sehen können.

4

Der Kläger habe bei seiner Versicherung eine Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000 € leisten müssen. Zudem habe er sein Fahrzeug bis zum 28.09.2021 nicht nutzen können; hierdurch seien ihm Kosten in Höhe von 1.860 € entstanden. Den Wertersatz für das beschädigte Fahrzeug könne er aufgrund der Ermächtigung der Leasinggeberin, der Mercedes-Benz Leasing GmbH, prozessual geltend machen.

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Der Kläger hat beantragt,

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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 6.644,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner zum Ausgleich des Schadens verpflichtet sind, der dem Kläger dadurch entstehen wird, dass er für die Reparaturkosten des Personenkraftwagens Mercedes-Benz aus dem Unfall am 14.07.2021 seine Vollkaskoversicherung A. Versicherungs AG in Anspruch nahm und diese ihn daraufhin rückstufte;

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3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger von vorgerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten 1416,70 € zu entschädigen.

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Die Beklagten haben beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten haben behauptet, der Beklagte zu 2) habe die linke Fahrspur der B200 in nördliche Richtung mit einer Geschwindigkeit von ca. 130 km/h befahren, als das Fahrzeug des Klägers ohne zu blinken mit einer deutlich geringeren als der höchstens zugelassenen Geschwindigkeit von der rechten auf die linke Fahrspur gewechselt habe. Der Beklagte zu 2) habe durch eine Vollbremsung und ein Ausweichmanöver noch versucht, die Kollision zu verhindern. Der Unfall sei für den Beklagten zu 2) unvermeidbar gewesen. Die Zeugin NH sei Ihrer doppelten Rückschaupflicht beim Spurwechsel nicht nachgekommen. Selbst eine deutlich überhöhte Geschwindigkeit des Beklagten zu 2) würde keine Atypizität indizieren, die den Anscheinsbeweis zu Lasten der Klagepartei entfallen ließe. Bezüglich der geltend gemachten Schäden sind die Beklagten der Auffassung, dass der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe, indem er das beschädigte Fahrzeug 76 Tage lang nicht reparieren ließ. Es sei lediglich ein Zeitraum von 10-12 Tagen für die Reparatur des Fahrzeugs erforderlich gewesen, sodass der geltend gemachte Nutzungsausfall weder erforderlich noch angemessen sei.

12

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen NH, NaH und des Zeugen A. sowie durch Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. M.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Ergebnis des Gutachtens vom 27.02.2024 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2023 verwiesen.

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Mit dem angefochtenen Urteil vom 18.6.2024 hat das zuständige Landgericht der Klage im Umfang einer Haftungsquote von 50 % teilweise stattgegeben und die Beklagten zu 1) und 2) verurteilt, an den Kläger 2.235,26 € nebst Zinsen zu zahlen. Außerdem hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) den Rückstufungsschaden des Klägers gegenüber seiner Vollkaskoversicherung auszugleichen haben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Haftung der Beklagten zu 1) und 2) beschränke sich dem Grunde nach gem. §§ 7, 18 I StVG auf eine Quote von 50 %. Der Kläger sei durch die AGB des Leasinggebers berechtigt, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus dem Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen (gewillkürte Prozessstandschaft). In der Abwägung seien die Verkehrsverstöße beider Fahrzeugführer als ausgeglichen zu bewerten. Dem Kläger sei ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO anzulasten, weil die Zeugin NH bei dem durchgeführten Fahrstreifenwechsel nicht die erforderliche Rückschau gehalten habe. Das gerichtliche Sachverständigengutachten komme zu dem Ergebnis, dass die zurückliegenden Fahrzeuge trotz der leichten Linkskurve am Unfallort von der Zeugin NH hätten gesehen werden können. Andererseits habe aber auch der Beklagte zu 2) gegen Verkehrsvorschriften verstoßen, weil er die erlaubte Geschwindigkeit von 120 km/h deutlich überschritten habe. Es sei davon auszugehen, dass das Beklagtenfahrzeug mindestens mit einer Geschwindigkeit von 135 -140 km/h unterwegs gewesen sei. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung sei auch (mit)ursächlich geworden, weil dadurch die Reaktionszeit beider Parteien verkürzt worden sei. Im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht hätte der Kläger den entstandenen Nutzungsausfallschaden möglichst geringhalten müssen. Bei Annahme einer vierwöchigen Reparaturdauer sei deshalb lediglich ein Nutzungsausfallschaden in Höhe von 686,00 € zu ersetzen.

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Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten zu 1) und 2). Sie sind der Auffassung, dass eine Alleinhaftung des Klägers vorliege. Eine über die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs hinausgehende Haftung der Beklagten könne nicht angenommen werden, weil das Landgericht § 17 Abs. 1 und Abs. 3 StVG rechtsfehlerhaft angewandt habe. Es sei wegen des verkehrswidrigen Spurwechsels von einem Anscheinsbeweis gegen den Kläger auszugehen. Die Quote von 50 % sei nicht haltbar. Eine geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung des Beklagtenfahrzeugs von 15 km/h stelle unter keinen Umständen einen gleichwertigen Verschuldensbeitrag dar. Im Übrigen werde auf das Urteil des Landgerichts Kiel vom 19.08.2015 (Az.: 13 O 130/15) verwiesen.

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Die Beklagten beantragen,

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das angefochtenen Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

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Das Urteil sei nicht zu beanstanden. Der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs habe sich - mit enorm übersetzter Geschwindigkeit - an das Kraftfahrzeug des Klägers angenähert. Er könne froh sein, dass der Insassin des klägerischen Pkws gesundheitliche - schlimmere - Schäden erspart geblieben seien. Die Einlegung der Berufung als solche werde als „dreist“ empfunden.

II.

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Die Berufung der Beklagten hat i.S.v. § 522 ZPO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Die Ausführungen aus der Berufung rechtfertigen keine andere Entscheidung.

1.

21

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem klägerischen PKW um ein vollkaskoversichertes Leasingfahrzeug handelt. Eigentümerin des Fahrzeugs ist die Leasinggeberin (hier die Mercedes-Benz Leasing GmbH). Eine Zurechnung der Betriebsgefahr zulasten der Leasinggeberin kommt gemäß § 17 Abs. 2 StVG nicht in Betracht. Diese Vorschrift regelt nämlich nur die Haftungsverteilung der Halter untereinander. Eine Erstreckung ihres Anwendungsbereichs auf den nicht haltenden Eigentümer ist angesichts ihres eindeutigen Wortlauts ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 17.1.2023, VI ZR 203/22, WM 2023, 422 Rn 40; BGH, Urteil vom 18.04.2023, VI ZR 345/21, ZfSch 2023, 434, 435). Hier klagt allerdings der Leasingnehmer und gleichzeitig Halter des klägerischen Fahrzeugs im Rahmen einer gewillkürten Prozessstandschaft, der sich unstreitig einen Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO (Sorgfaltspflichtverstoß bei einem Fahrstreifenwechsel) zurechnen lassen muss.

2.

22

Die gemäß §§ 7, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führt unter Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen und der Bekundungen der Zeugen zu dem Ergebnis, dass die Beklagten zu 1) und 2) für die Folgen des Unfalls hälftig einzustehen haben.

23

Im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die Abwägung ist aufgrund aller zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben. In erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden. Darüber hinaus ist die konkrete Betriebsgefahr der beteiligten Kraftfahrzeuge von Bedeutung. Die Umstände, die die konkrete Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs erhöhen, insbesondere also dem anderen zum Verschulden gereichen, hat im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung jeweils der Unfallgegner zu beweisen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.9.2023, I-7 U 99/22, juris Rn. 16 - 17).

24

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist zu Lasten der Beklagten nicht allein die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs, sondern darüber hinaus ein Verstoß des Beklagten zu 2) gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO bzw. gegen § 1 Abs. 2 StVO in die Abwägung einzustellen. Denn es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte zu 2) jedenfalls viel zu schnell gefahren ist (mindestens rund 135 - 140 km, statt erlaubter höchstens 120 km/h) oder aber in erheblichem Maße unaufmerksam war und den Unfall dadurch mitverursacht hat. Der Sachverständige M. hat in seinem Gutachten vom 27.2.2024 ausgeführt, dass noch 125 m nach Beginn der Bremsspur Schleuderspuren des Beklagtenfahrzeugs im Bereich der Bankette (auf rechtsseitigem Fahrbahnrandbereich) festgestellt werden konnten. Aus dem Bildmaterial der Ermittlungsakte ergibt sich, dass der Audi RS3 offenbar erst 315 m nach Beginn der Bremsspuren abgestellt worden ist. Zur Bestimmung der Geschwindigkeitsdifferenz der Fahrzeuge zum Unfallzeitpunkt (Relativgeschwindigkeit) hat der Sachverständige aus technischer Sicht geeignete Unfallversuche zugrunde gelegt. Unter Einbeziehung der Massen der Fahrzeuge hat der Sachverständige eine Relativgeschwindigkeit (Geschwindigkeitsdifferenz der Fahrzeuge zum Kollisionszeitpunkt) in der Größenordnung von 29-38 km errechnet. Daraus resultiert für das Klägerfahrzeug eine Ausgangsgeschwindigkeit vor der Kollision von rund 103 km/h (Bandbreite 100-105 km/h) und für das Beklagtenfahrzeug eine Annäherungsgeschwindigkeit von mindestens 138 km/h (Bandbreite 135-140 km/h) bzw. höchstens 167 km/h (Bandbreite 165-170 km/h). In beiden von dem Sachverständigen durchgerechneten Varianten befand sich das Beklagtenfahrzeug zum Zeitpunkt der verkehrskritischen Situation (= Beginn des Spurwechsels des Klägerfahrzeugs) ca. 50 m hinter dem Klägerfahrzeug. Bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (entsprechend 33,3 m/s) hätte der Anhalteweg für das Beklagtenfahrzeug nur 107,4 m betragen (unter Annahme einer mittleren Bremsverzögerung von 7,5 m/s2 bei trockener Fahrbahn). Da das Klägerfahrzeug ebenfalls mit mindestens 100 km/h (entsprechend 27,8 m/s) unterwegs war und in nur 3 Sekunden mithin weitere 83,4 m (3 x 27,8 m) zurückgelegt hätte, hätte der Beklagte zu 2) bei gehöriger Aufmerksamkeit und angepasster Geschwindigkeit die Kollision vermeiden oder zumindest die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Δv 29-38 km/h) und damit den Schaden hier deutlich verringern können.

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Die Zeugin NaH. (= Beifahrerin des Beklagten zu 2.) hat bekundet, der Beklagte zu 2) sei nach dem ersten „Links-rüber-ziehen“ des Klägerfahrzeugs noch „etwa 5 Sekunden“ auf der linken Fahrbahn gefahren bevor es zur Kollision kam. Der Beklagte zu 2) hätte mithin genügend Zeit gehabt, auf das Fahrverhalten des Klägerfahrzeugs zu reagieren und zumindest seine Geschwindigkeit reduzieren können. Der unbeteiligte Zeuge A. hat bekundet, der Beklagte zu 2) sei unmittelbar vor dem Unfall noch mit Lichthupe und mindestens 180 km/h links an ihm „wie ein Pfeil vorbeigeschossen“.

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Die Beurteilung der technischen Fragen erfolgt auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen M.. Der Sachverständige verfügt über eine langjährige berufliche Erfahrung als Diplom-Ingenieur für Fahrzeugtechnik und Gutachter für Verkehrsunfallrekonstruktion sowie als gerichtlicher Sachverständiger. Seine Aussagen trifft der Sachverständige M. erst nach sorgfältiger Überprüfung der konkreten Situation und nach gewissenhafter Abwägung aller Umstände. Die Ausführungen des Sachverständigen sind deshalb eine nachvollziehbare und zuverlässige Grundlage für die Überzeugungsbildung des Senats.

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Das Landgericht hat nach alledem deshalb zu Recht gem. §§ 7, 17, 18 StVG i.V.m. §§ 1, II, 3 I StVO eine Haftung der Beklagten im Umfang von 50 % angenommen.

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Die Entscheidung des Landgerichts Kiel vom 19.8.2015 (Az. 13 O 130/15, juris) ist hier nicht vergleichbar, da es sich dort um einen Autobahnunfall handelte, bei dem lediglich die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten wurde und der Spurwechsel in kürzestem Abstand und völlig unversehens erfolgte. Hier hingegen hat der Beklagte zu 2) auf einer Bundesstraße die zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich überschritten und hätte im Übrigen nach dem ersten Spurwechsel noch genügend Zeit gehabt, seine Geschwindigkeit entsprechend zu reduzieren.