Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss vom 02.10.2024 – 7 U 12/24
ECLI:DE:OLGSH:2024:1002.7U12.24.00
Tenor
I. Der Kläger wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.
III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 10.000,00 € festzusetzen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall, der sich am 12.07.2021 gegen 15:35 Uhr in W. auf S. ereignete. Der Kläger befuhr mit einem Fahrrad zunächst einen linksseitig der Straße Bahnweg befindlichen Radweg in südliche Richtung. Zur gleichen Zeit befuhr die Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten PKW BMW X2 der Beklagten zu 2) die Straße Bahnweg in gleicher Richtung. An der Kreuzung J.-M.-S./K wollte der Kläger fahrend die K.-straße über die dortige Fußgängerfurt queren. Die Ampel für die Fußgänger zeigte „grün“. Die Beklagte zu 1) wollte - ebenfalls bei für sie „grüner“ Ampel - nach links in die K.-straße abbiegen. Es kam zur Kollision, wodurch der Kläger stürzte.
Die Beklagte zu 3) erkannte mit Schreiben vom 21.03.2022 ihre Haftung dem Grunde nach wegen eines Mitverschuldens des Klägers (nur) zu 2/3 an.
Der Kläger hat behauptet, er sei zwar entgegen der erlaubten Fahrtrichtung gefahren, jedoch nur langsam, nämlich geringfügig schneller als Schrittgeschwindigkeit. Er hat gemeint, die Beklagten hätten in vollem Umfang zu haften. Der Kläger hat weiter behauptet, er habe bei dem Unfall eine Deckplattenimpressionsfraktur des dritten Lendenwirbelkörpers erlitten. Wegen der damit verbundenen Beschwerden und Beeinträchtigungen könne er nicht mehr arbeiten. Ihm verbleibe ein Dauerschaden.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, über das schriftliche Anerkenntnis der Beklagten zu 3) vom 21.03.2022 hinaus, dem Kläger alle weiteren immateriellen und materiellen Ansprüche ungekürzt ohne einen Mithaftungsanteil von 1/3 zu ersetzen, die darauf beruhen, dass der Kläger am 12.07.2021 gegen 15:35 Uhr in W. auf S. an einem Verkehrsunfall beteiligt war, soweit die materiellen Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben die Zugrundelegung einer Mithaftungsquote des Klägers zu 1/3 verteidigt. Der Kläger sei entgegen der zugelassenen Fahrtrichtung und auf einer für Radfahrer nicht freigegebenen Fußgängerfurt gefahren, und zwar deutlich schneller als mit Schrittgeschwindigkeit.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger könne gemäß §§ 7, 18, 9 StVG i.V.m. § 254 BGB oder § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 254 BGB nicht die Feststellung einer höheren Haftungsquote der Beklagten als 2/3 verlangen. Die Beklagte zu 1) habe gegen ihre Sorgfaltspflicht aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Ein Verstoß gegen § 9 Abs. 3 S. 1 StVO greife hingegen nicht, weil der Kläger der Beklagten zu 1) nicht entgegengekommen sei. Der Kläger müsse sich demgegenüber einen erheblichen eigenen Verkehrsverstoß entgegenhalten lassen. Er habe die Fußgängerfurt entgegen den Anordnungen einer Lichtzeichenanlage i.S.d. § 37 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 5 S. 1 StVO fahrend überquert. Durch das Sinnbild „Fußgänger“ gelte die Ampel an der Fußgängerfurt in südliche Richtung nur für zu Fuß Gehende, so dass Rad Fahrende diese auch bei Grünlicht nicht überfahren dürften, sondern absteigen und das Fahrrad schieben müssten. Der Verstoß sei gewichtig, denn in der höheren Geschwindigkeit von Radfahrern im Vergleich zu Fußgängern läge eine besondere Gefahr. Radfahrer könnten für den Kraftfahrer überraschend auftauchen und dessen Reaktionsvermögen überfordern. So liege es auch hier. Hinzu komme ein besonderes Aufmerksamkeitsverschulden des Klägers i.S.d. §§ 1 Abs. 1, 2 StVO. Angesichts seines verkehrswidrigen Verhaltens hätte der Kläger auf der Fußgängerfurt besonders aufmerksam und umsichtig sein und die linksabbiegenden Fahrzeuge sorgfältig beobachten müssen. In der Abwägung könne dem Kläger gegenüber den Beklagten keine höhere Haftungsquote als 2/3 zuerkannt werden. Es könne vorliegend dahinstehen, ob die wechselseitigen Verkehrsverstöße gleichgewichtig seien oder ob die Verstöße des Klägers diejenigen der Beklagten zu 1) sogar überwiegen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Das angefochtene Urteil sei falsch, das Landgericht habe einen viel zu hohen Mithaftungsanteil zulasten des Klägers berücksichtigt. Auch sei es von einer (zu) hohen Geschwindigkeit des Klägers ausgegangen, ohne Feststellungen hierzu getroffen zu haben. Die vom Landgericht herangezogene Rechtsprechung sei nicht einschlägig. Anders als in den aufgeführten Entscheidungen habe der Kläger vorliegend Vorfahrt gehabt. Der Kläger meint, die - erhöhte - Betriebsgefahr und das Verschulden auf Beklagtenseite seien höher zu gewichten; demgegenüber sei sein eigener Verkehrsverstoß weniger beachtlich.
Der Kläger beantragt nunmehr,
das angefochtene Urteil vom 28.12.2023 abzuändern und festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, über das schriftliche Anerkenntnis der Beklagten zu 3 vom 21.03.2022 hinaus, dem Kläger alle weiteren immateriellen und materiellen Ansprüche ungekürzt ohne einen Mithaftungsanteil von einem Drittel zu ersetzen, die darauf beruhen, dass der Kläger am 12.07.2021 gegen 15.35 Uhr in W. auf S. an einem Verkehrsunfall beteiligt war, soweit die materiellen Schadenersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und treten den Angriffen der Berufung entgegen. Auch wenn die Geschwindigkeit des Klägers nicht feststehe, sei dieser jedenfalls deutlich schneller gewesen als die Fußgänger und zum Unfallzeitpunkt einige Meter vor diesen gewesen.
II.
Die Berufung des Klägers hat nach einhelliger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ein höherer Haftungsanteil als die bereits vorgerichtlich anerkannten 2/3 ist den Beklagten nicht zuzuweisen. Das unstreitige Mitverschulden des Klägers rechtfertigt ohne weiteres eine Mithaftung zu 1/3. Im Einzelnen:
Die Haftung der Beklagten beruht auf §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Die Betriebsgefahr der Beklagten zu 2) aus § 7 Abs. 1 StVG und das erhebliche Verschulden der Beklagten zu 1) wegen eines Sorgfaltspflichtverstoßes gemäß § 1 Abs. 1, 2 StVO bedürfen keiner näheren Ausführungen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts wird verwiesen. Klarzustellen ist lediglich, dass ein Verstoß der Beklagten zu 1) gegen die besonderen Pflichten beim Abbiegen gemäß § 9 StVO nicht bereits deshalb ausscheidet, weil der Kläger ihr nicht entgegenkam (§ 9 Abs. 3 S. 1 1. Alt. StVO). Denn Fahrräder sind grundsätzlich auch durchzulassen, wenn sie in gleicher Richtung fahren (§ 9 Abs. 3 S. 1 2. Alt. StVO). Der Vorrang gilt allerdings gegenüber Linksabbiegern nur, wenn das Radfahren auf der linken Seite ausdrücklich zugelassen ist (was dann in der Regel auch für den Kraftfahrzeugverkehr durch das Zusatzzeichen „Radverkehr aus beiden Richtungen“ angezeigt wird). Letzteres war vorliegend nicht der Fall.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, denen der Kläger mit seinem Berufungsvorbringen nicht entgegentritt, steht fest, dass der Kläger die Fußgängerfurt auf der K. straße in südliche Richtung auf dem Fahrrad fahrend überquert hat, obwohl die Fußgängerfurt aufgrund der Kennzeichnung der Lichtzeichenanlage in diese Richtung nur für Fußgänger freigegeben ist. Die rechtliche Würdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Das Verhalten des Klägers stellt einen Verkehrsverstoß gegen die Anordnungen einer Lichtzeichenanlage gemäß § 37 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 5 S. 1 StVO dar. Dieser Verstoß wiegt mindestens genauso schwer wie ein verbotswidriges Befahren des linken Radweges gemäß § 2 Abs. 4 S. 3, 4 StVO, das hier nur deshalb nicht einschlägig ist, weil aufgrund der Regelung der Lichtzeichenanlage im Bereich der Fußgängerfurt - zumindest in Fahrtrichtung Süden - gar kein Radweg im rechtlichen Sinne vorhanden ist. Der Kläger hätte also absteigen und das Fahrrad schieben (oder auf der rechten Straßenseite fahren) müssen. Entgegen seinem Berufungsvorbringen hatte der Kläger vorliegend gerade nicht „Vorfahrt“ gegenüber der Beklagten zu 1). Auf die genaue Geschwindigkeit des Klägers kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Er war jedenfalls deutlich schneller als die Fußgänger, worauf die Beklagten zu Recht hinweisen. Denn er war den Fußgängern, mit denen zeitgleich zur Fahrbahnüberquerung angesetzt hat, bis zur Unfallstelle - d.h. nach zwei Fahrstreifen und einer schmalen Verkehrsinsel - bereits einige Meter voraus. Indem die Beklagte nach eigenem Bekunden zwar die Fußgänger bemerkt hat, nicht aber den ihnen gegenüber schnelleren Kläger auf dem Fahrrad, hat sich genau die Gefahr verwirklicht, die durch das Verbot des Radfahrens auf einer Fußgängerfurt verhütet werden soll. Davon abgesehen unterscheidet das Verbot für Radfahrer nicht danach, mit welcher Geschwindigkeit gefahren wird, sondern stellt nur auf das Fahren selbst ab. Hinzu kommt - wie das Landgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat - ein weiterer Sorgfaltspflichtverstoß des Klägers (§ 1 Abs. 1, 2 StVO), weil dieser aufgrund seiner verkehrswidrigen und gefahrgeneigten Fahrweise in besonderer Weise auf abbiegende Kraftfahrzeuge hätte achten und bremsbereit sein müssen. Der Kläger hat jedoch nach eigenem Bekunden das Beklagten-Fahrzeug vor der Kollision ebenso wenig wahrgenommen wie umgekehrt die Beklagte zu 1) ihn.
Vor dem Hintergrund dieser beiderseitigen Verkehrsverstöße begegnet auch die Abwägung der Verursachungs- bzw. Verschuldensbeiträge der Beteiligten durch das Landgericht keinen Bedenken. Die rechtlichen Grundlagen hat das Landgericht korrekt herausgearbeitet, namentlich den Umstand, dass die Regelung des § 17 StVG bei Beteiligung eines Radfahrers nicht direkt anwendbar ist, sondern dessen Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB der Haftung von Kraftfahrzeugführer und -halter gemäß §§ 7, 18 StVG gegenüberzustellen ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. In Anwendung dieser Grundsätze findet das Ergebnis der landgerichtlichen Abwägung ausdrücklich die Billigung des Senats. Ein Mithaftungsanteil des Klägers von 1/3 erscheint unter Berücksichtigung aller Umstände jedenfalls nicht als zu hoch. Ob sogar eine höhere Mithaftung des Klägers in Betracht kommen könnte (wie es das Landgericht angedeutet hat), erscheint hingegen zweifelhaft, bedarf angesichts des Anerkenntnisses der Beklagte zu 3) allerdings keiner Entscheidung und somit auch keiner weiteren Ausführungen des Senats.