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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss vom 11.10.2024 – 1 U 41/24
ECLI:DE:OLGSH:2024:1011.1U41.24.00
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen ein Urteil des Landgerichts Flensburg vom 22.01.2024, Aktenzeichen 4 O 352/16, wird verworfen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.283,61 € festgesetzt.
Gründe
I.
1
Der Kläger verlangt die Zahlung von Werklohn in Höhe von 27.283,61 € für Heizungs- und Sanitärarbeiten. Wegen der Feststellungen des Landgerichts, des Vortrags der Parteien in der ersten Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf das Urteil des Landgerichts vom 06.09.2024 (Bl. 30 - 46 BA) Bezug genommen.
2
Mit Verfügung vom 22.12.2023 (Bl. 607 LGA) beraumte das Landgericht einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 22.01.2024 an. Dieser Termin verstrich ergebnislos. Die Akte enthält weder ein Protokoll dieses Termins noch eine am 22.01.2024 etwa verkündete Entscheidung.
3
Mit Schriftsätzen vom 27.02.2024 (Bl. 617 LGA) und 03.05.2024 (Bl. 623 - 633 LGA) fragten die Klägervertreter wegen des Ergebnisses des Verkündungstermins an. Die Vertreter des Beklagten zu 1. stellten eine entsprechende Anfrage mit Schriftsatz vom 09.04.2024 (Bl. 620 LGA). Eine Antwort erhielten sie nicht.
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Am 17.06.2024 legte der Kläger aus anwaltlicher Vorsicht fristwahrend Berufung gegen ein am 22.01.2024 verkündetes Urteil ein (Bl. 1 - 3 BA).
5
Mit Verfügung vom 23.07.2024 (Bl. 632 LGA) setzte das Landgericht einen neuen Verkündungstermin auf den 30.08.2024 an. Es teilte mit, eine Förderung des Verfahrens sei bisher nicht möglich gewesen. Nach Verlegung des Verkündungstermins auf den 06.09.2024 mit Verfügung vom 04.09.2024 (Bl. 646 LGA) hat das Landgericht am 06.09.2024 ein Urteil verkündet. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt (1 U 71/24).
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Mit Verfügung vom 01.10.2024 (Bl. 21 BA) ist der Kläger auf die Unzulässigkeit der Berufung gegen ein Urteil vom 22.01.1024 hingewiesen und ist ihm mitgeteilt worden, dass die Verwerfung der Berufung beabsichtigt ist. Dem ist der Kläger mit Schriftsatz vom 08.10.2024 (Bl. 27 - 29 BA) entgegengetreten.
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Sachanträge sind noch nicht gestellt worden. Den Ausführungen in dem Schriftsatz vom 08.10.2024 lässt sich entnehmen, dass der Kläger die Aufhebung einer Scheinentscheidung und die Zurückweisung an das Landgericht begehrt.
II.
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Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft.
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1. Nach § 511 Abs. 1 ZPO ist eine Berufung nur gegen Endurteile der ersten Instanz statthaft. Die Berufung des Klägers vom 17.06.2024 richtet sich gegen ein am 22.01.2024 verkündetes Urteil. Ein solches Urteil ist nicht existent. Es fehlt eine Entscheidung, gegen die sich die Berufung richten könnte.
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Die Berufung gegen ein Urteil vom 22.01.2024 ist nicht mit der Verkündung des Urteils vom 06.09.2024 statthaft geworden. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels muss bereits bei seinem Eingang vorliegen. Ist die Berufung bei ihrem Eingang mangels eines anzufechtenden Urteils nicht statthaft, wird sie nicht durch die spätere Verkündung eines Urteils statthaft (MüKo ZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl., § 511, Rn. 12).
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Das folgt aus den Vorschriften über die Berufungseinlegung. Nach § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsschrift die Bezeichnung des angefochtenen Urteils enthalten. Nach § 517 ZPO muss die Berufung binnen eines Monats nach der Zustellung des Urteils, spätestens aber sechs Monate nach Verkündung des Urteils eingelegt werden. Eine einmal eingelegte Berufung gegen eine bestimmte Entscheidung kann nicht auf eine andere, später verkündete Entscheidung, für die andere Berufungsfristen gelten, übertragen werden.
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Eine Übertragung ist auch deswegen nicht möglich, weil nicht sicher ist, dass sich der Berufungsführer gegen ein später verkündetes Urteil richten will. Wenn er aus Vorsicht fristwahrend Berufung gegen ein möglicherweise verkündetes Urteil einlegt, heißt das nicht, dass er sich auch gegen ein später verkündetes Urteil richten will. Ebenso ist möglich, dass er durch das spätere Urteil nicht beschwert wird oder es aufgrund des Inhalts der Entscheidung oder der Begründung hinnimmt.
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2. Die Einwendungen des Klägers greifen nicht durch.
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Dass er aus Vorsicht fristwahrend Berufung eingelegt hat, ändert nichts an der fehlenden Statthaftigkeit der Berufung. Denn es ändert nichts daran, dass keine anzufechtende Entscheidung existiert.
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Der Kläger kann nicht nach den Regeln über die Anfechtung eines Scheinurteils Berufung mit dem Ziel einlegen, den Rechtsschein eines Urteils zu beseitigen. Es existiert nämlich kein Schriftstück, durch das der Anschein eines Urteils erweckt wird. Weder enthält die Akte ein Schriftstück, das im Zusammenhang mit dem Verkündungstermin vom 22.01.2024 in die Welt gesetzt worden wäre, noch ist den Parteien ein solches Schriftstück zugegangen.
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Über das Urteil vom 06.09.2024 ist ausschließlich in dem neuen Berufungsverfahren zu entscheiden.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Gerichtskosten werden gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht erhoben. Die unstatthafte und unnötige Berufung ist dadurch veranlasst worden, dass das Landgericht nicht rechtzeitig verlautbart hat, dass in dem Termin vom 22.01.2024 keine Entscheidung verkündet worden ist. Um den Parteien Sicherheit über den Verfahrensablauf zu geben, hätte bereits im Vorfeld der Verkündungstermin aufgehoben oder verlegt werden müssen. Spätestens auf die Nachfragen der Parteien hätte die Mitteilung erfolgen müssen.