Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss vom 15.10.2024 – 15 WF 222/24

ECLI:DE:OLGSH:2024:1015.15WF222.24.00

Orientierungssatz

1. Gemäß Nr. 1122 Nr. 1 lit b) KV FamGKG ermäßigt sich die Gebühr auf eine 1,0 Gebühr bei einer Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer Folgesache durch Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, es sei denn, dass bereits eine andere als eine Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung vorausgegangen ist.(Rn.5)

2. Wird im Verbund nicht das gesamte Verfahren beendet, findet auf die beendete Ehesache und auf eine oder mehrere beendete Folgesachen § 44 FamGKG Anwendung und die Gebühr ist nur insoweit zu ermäßigen.(Rn.6)

Tenor

Auf die Erinnerung des Antragsgegners vom 23. September 2024 wird der Kostenansatz der Urkundsbeamtin des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 16. September 2024 in dem Verfahren zum Az. … unter Zurückweisung der Erinnerung im Übrigen dahin geändert, dass sich der Gesamtbetrag der Gerichtskosten und damit der vom Antragsgegner als Kostenschuldner zu zahlende Betrag auf 1.099,00 Euro beläuft.

Gründe

1

1.) Die Erinnerung des Antragsgegners vom 23. September 2024 gegen den Kostenansatz des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 16. September 2024 im Verfahren zum Az. … ist gem. § 57 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zulässig.

2

2.) In der Sache ist die Erinnerung überwiegend begründet und der Kostenansatz dementsprechend zu ändern. Dem Antragsgegner ist mit dem Kostenansatz vom 16. September 2024 zu Unrecht eine 3,0 Verfahrensgebühr gem. Nr. 1120 KV FamGKG nach einem Verfahrenswert in Höhe von 74.897,88 Euro in Rechnung gestellt worden. Vielmehr sind lediglich eine 3,0 Verfahrensgebühr gem. Nr. 1120 KV FamGKG nach einem Verfahrenswert in Höhe von 1.177,50 Euro und eine 1,0 Verfahrensgebühr gem. Nr. 1122 KV FamGKG nach einem Verfahrenswert in Höhe von 73.720,38 Euro entstanden

3

a) In Hauptsacheverfahren in Ehesachen einschließlich aller Folgesachen entsteht bei einer Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands für das Verfahren im Allgemeinen gem. Nr. 1120 KV FamGKG eine 3,0 Gebühr.

4

b) Bei einer Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist, ermäßigt sich diese Gebühr gem. Nr. 1121 KV FamGKG auf eine 0,5 Gebühr. Diese Voraussetzungen liegen hier entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht vor. Zwar haben er, die Antragstellerin und die weitere Beteiligte zu 1) ihre Beschwerden jeweils vor Erlass der Endentscheidung zurückgenommen; über die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3) ist jedoch mit Endbeschluss vom 26. Juli 2024 in der Sache entschieden worden. Damit ist durch Zurücknahme der Beschwerden gerade nicht das gesamte Verfahren beendet worden.

5

c) Allerdings liegen die Voraussetzungen von Nr. 1122 Nr. 1 lit b) KV FamGKG vor, der Anwendung findet, wenn Nr. 1121 KV FamGKG nicht erfüllt ist. Danach ermäßigt sich die Gebühr auf eine 1,0 Gebühr bei einer Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer Folgesache durch Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, es sei denn, dass bereits eine andere als eine Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung vorausgegangen ist. Die Voraussetzungen dieses Ermäßigungstatbestands liegen mit Ausnahme des Verfahrensgegenstands der Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3) hinsichtlich der Folgesache Versorgungsausgleich (ein Anrecht) vor.

6

Wird im Verbund - wie hier - nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf die beendete Ehesache und auf eine oder mehrere beendete Folgesachen § 44 FamGKG anzuwenden und die Gebühr nur insoweit zu ermäßigen. Ausweislich des Endbeschlusses im Beschwerdeverfahren zum Az. … ist der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren insgesamt auf 74.897,88 Euro festgesetzt worden. Davon entfällt ausweislich der Gründe des Beschlusses auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3) ein Verfahrenswert in Höhe von 1.177,50 Euro.

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Somit sind unter Heranziehung von Anlage 2 zum FamGKG folgende Verfahrensgebühren entstanden:

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- nach Nr. 1120 KV FamGKG eine 3,0 Verfahrensgebühr nach einem Verfahrenswert von 1.177,50 Euro mit einem Betrag in Höhe von 3,0 x 78,00 Euro = 234,00 Euro

9

- nach Nr. 1122 KV FamGKG eine 1,0 Verfahrensgebühr nach einem Verfahrenswert von 73.720,38 Euro mit einem Betrag in Höhe von 1,0 x 865,00 Euro = 865,00 Euro.

10

Der Gesamtbetrag der Gerichtskosten und damit der vom Antragsgegner als Kostenschuldner zu zahlende Betrag beläuft sich daher nicht auf 2.595,00 Euro, sondern lediglich auf 1.099,00 Euro.

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Die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 57 Abs. 8 FamGKG).