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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss vom 22.10.2024 – 7 U 40/24

ECLI:DE:OLGSH:2024:1022.7U40.24.00

Tenor

I. Die Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.

III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 11.337,10 (5.737,10 + 4.800,-- € Schmerzensgeld + 800,-- Feststellung) festzusetzen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin beansprucht von den Beklagten die Zahlung von Schadensersatz (insbesondere Haushaltsführungsschaden) und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall, der sich am 15.2.2021 im Einmündungsbereich L 28/B200 in V. ereignet hat. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Die Beklagte zu 1) regulierte den Unfallschaden am Klägerfahrzeug und zahlte der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 200,00 €. Die Klägerin hatte sich am 17.02.2021 in ärztliche Behandlung begeben.

2

Die Klägerin hat behauptet, das Beklagtenfahrzeug Mazda habe sich beim Linksabbiegevorgang vom Kreisverkehr kommend auf schneebedeckter und glatter Fahrbahn gedreht und sei seitlich mit 20 bis 30 km/h in das Klägerfahrzeug (Ford Fiesta) gerutscht. Sie habe durch den Unfall eine HWS-Distortion, eine BWS-Prellung und eine Prellung der rechten Schulter erlitten. Zudem habe sich nach dem Unfall eine Schleimbeutelentzündung in der rechten Schulter entwickelt, welche zu massiven Schmerzen geführt und eine Fixierung der Schulter für die Dauer von 6 Wochen erforderlich gemacht habe. Die Beklagten haben vorgetragen, es habe lediglich eine geringe Berührung zwischen den Unfallfahrzeugen gegeben. Angesichts der geringen Kollisionsgeschwindigkeiten der Unfallfahrzeuge sei die behauptete Unfallbedingtheit der vorgetragenen Verletzungen technisch und medizinisch ausgeschlossen.

3

Das Landgericht hat ein technisch-medizinisches Gutachten der Sachverständigen Dipl. Ing. W. und Dr. D. eingeholt. Auf Grundlage der Gutachten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Nach dem technischen Gutachten des Sachverständigen W. lag die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (sog. Δv) des Klägerfahrzeugs zwischen 6 und 9 km/h. Unter Zugrundelegung einer Stoßdauer von 0,10s bis 0,15s hat der Sachverständige W. sodann eine kollisionsbedingte Krafteinwirkung auf die Klägerin in Höhe von 1,1 bis maximal 2,7 g ermittelt. Auf dieser technischen Grundlage hat der medizinische Sachverständige Dr. D. ausgeführt, dass die Klägerin - selbst bei Unterstellung der oberen Grenze der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine unfallbedingte HWS-Distortion, BWS-Prellung und/oder Schulterprellung rechts erlitten habe. Die nach Aktenlage vorliegenden Befunde und die bei der persönlichen Untersuchung am 29.12.2022 geschilderten Beschwerden der Klägerin sind im Wesentlichen unspezifisch und können auch bei unfallunabhängigen Erkrankungen im Wirbel- und Schulterbereich auftreten. Sie seien - so der Sachverständige Dr. D. - in der orthopädischen Praxis häufig und würden in der Regel ohne Unfallzusammenhang berichtet.

4

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie rügt, dass die Protokollierung vom Landgericht in unzulässiger Weise dem Sachverständigen W. übertragen worden sei. Die Beweisaufnahme sei auch nicht vollständig gewesen, weil der Sachverständige nicht das Gewicht der Klägerin ermittelt habe. Das Gutachten W. sei im Übrigen auch falsch, weil es sich hier um eine sehr ungewöhnliche Unfallkonstellation gehandelt habe. Der Sachverständige haben in der Datenbank keinen exakt gleichen Versuchsaufbau finden können. Er hätte deshalb eigene Crashversuche in Auftrag geben müssen.

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Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und

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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 5.737,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.08.2021 zu zahlen;

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2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, abzüglich am 29.06.2021 gezahlter 200,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.08.2021 zu zahlen;

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3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin aus dem Verkehrsunfall vom 15.02.2021 in V. erwächst, soweit nicht Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind;

9

4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.054,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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5. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, hilfsweise die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, auf die von der Klägerin eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tage des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen;

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hilfsweise,

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das Verfahren unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts F. vom 28.03.2024 zur weiteren Verhandlung und Entscheidung dorthin zurückzuverweisen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

II.

15

Die Berufung der Klägerin hat im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Ausführungen der Klägerin aus der Berufungsbegründung vom 5.9.2024 rechtfertigen keine andere Entscheidung. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht den Beweis führen konnte, dass die Voraussetzungen für den geltend gemachten Personenschaden (Haushaltsführung und restliches Schmerzensgeld) aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 249, 254 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG hier tatsächlich erfüllt sind. Die verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin. Die Beweiswürdigung nach § 286 ZPO ist nicht zu beanstanden, ein kausaler wesentlicher Verfahrensmangel i.S.v. § 538 ZPO liegt nicht vor.

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1. Die Übernahme der Protokollführung über die Beweisaufnahme, die gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO dem Protokollzwang unterliegt, durch den Sachverständigen selbst ist in der ZPO ausdrücklich nicht vorgesehen und könnte deshalb verfahrensfehlerhaft sein (OLG Hamm, Urteil vom 19.12.2023, I-7 U 73/23, juris Rn. 3; offen gelassen OLG Hamm, Urteil vom 22.8.2023, I-7 U 112/22, juris Rn. 7). In Ausnahmefällen kann allerdings das Diktat einer mündlichen Sachverständigenaussage statt vom Richter direkt vom Sachverständigen im Einverständnis aller Beteiligten durchaus praktikabel und ressourcenschonend sein. Die Beklagten haben deshalb auch auf eine durchaus abweichende Gerichtspraxis mit dem „Merkblatt für Sachverständige im Zivilprozess“ des Instituts für Sachverständigenwesen e.V. (Stand 2019) hingewiesen, wo es ausdrücklich heißt: „Der Richter kann dem Sachverständigen auch gestatten, seine gutachterlichen Äußerungen selbst in das Protokoll zu diktieren“.

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Hier ist der Einwand einer unzulässigen Protokollierung gem. § 159 Abs. 1 ZPO, weil sie vom Einzelrichter dem Sachverständigen W. überlassen worden ist, jedoch zweifellos rechtsmissbräuchlich. Unstreitig waren die Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter (Rechtsanwalt B.) im Termin am 9.1.2024 persönlich anwesend. Beide haben das Diktat durch den Sachverständigen miterlebt und offensichtlich im Termin keine Bedenken geäußert. Auch in dem nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 28.2.2024 finden sich insoweit keine Einwände. Das Landgericht durfte deshalb vom Einverständnis aller Beteiligten ausgehen.

18

Im Übrigen fehlt es auch an der Darlegung eines kausalen Verfahrensmangels. Die Berufung der Klägerin zeigt nicht auf, ob und ggf. welche (erheblichen) Aussagen des Sachverständigen W. tatsächlich nicht und/oder fehlerhaft in das Protokoll aufgenommen worden sind und welche Konsequenzen daraus für die richterliche Entscheidung zu ziehen wären.

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2. Die Auffassung der Klägerin, die durchgeführte Beweisaufnahme sei nicht vollständig gewesen, entbehrt jeder Grundlage. Das Körpergewicht der Klägerin hat der medizinische Sachverständige Dr. D. im Rahmen seiner Untersuchung mit 98 kg bei einer Körpergröße von 173 cm ermittelt (BMI 33kg/m2 = Adipositas). Die Frage der Krafteinwirkung, die auf die Klägerin eingewirkt haben kann, hat nur mittelbar etwas mit dem Gewicht der Klägerin zu tun. Während das Fahrzeug der Klägerin durch die Kollision nach hinten gedrückt wurde, bewegte sich die angeschnallte Klägerin im Wesentlichen relativ zu ihrer ursprünglichen Sitzposition nach vorn. Der Sachverständige W. hat in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass „durch den Rückhaltevorgang über den Gurt eine Kraft ausgeübt wurde, die dem einfachen bis maximal dreifachen des Körpergewichts der Klägerin entsprochen habe“. Daneben könnte allenfalls noch eine leichte Seitbewegung nach links vorgelegen haben. Eine konkrete Angabe/Errechnung der Krafteinwirkung in Newton ist in Unfallrekonstruktionsgutachten weder üblich noch erforderlich. Dies hat der Sachverständige W. im Rahmen seiner ergänzenden Anhörung im Termin am 9.1.2024 ausdrücklich bestätigt und ergänzend darauf hingewiesen, dass hier durch den Gurt auch nicht der ganze Körper, sondern nur der Oberkörper der Klägerin zurückgehalten worden sei.

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3. Das technische Gutachten des Sachverständigen W. ist weder ungenügend noch unvollständig. Ein Obergutachten nach § 412 ZPO ist nicht einzuholen.

21

Der gerichtliche Sachverständige hat sich dezidiert und ausführlich mit allen Einwendungen des Privatgutachters Dipl. Ing S. (CEO der Fa. Analyzer X.) auseinandergesetzt und diese - wo es angezeigt war - entkräftet. Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme des Privatgutachters S. im Wesentlichen auf der eigenen (nicht nachvollziehbar ermittelten) Annahme beruht, dass das Klägerfahrzeug vor der Kollision mit einer Geschwindigkeit von 5 km/h und das Beklagtenfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/h unterwegs gewesen seien. Der gerichtliche Sachverständige W. hat - nach Auswertung aller Unfallspuren - hingegen auf Basis entsprechender Versuchsdaten lediglich eine Relativgeschwindigkeit zwischen 9 und 12 km/h zugrunde gelegt, weil u.a. eine Anstoßgeschwindigkeit von 19 km/h zu deutlich stärkeren Beschädigungen an beiden Fahrzeugen (Fiesta und Mazda) hätte führen müssen.

22

Der Sachverständige W. hat sich im Termin am 9.1.2024 ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt, ob aufgrund der Straßen- und Witterungsverhältnisse (Schnee, Glätte) überhaupt auf Unfalldaten von Crashversuchen auf trockenen Fahrbahnen zurückgegriffen werden kann. Dazu hat der Sachverständige W. ausgeführt, dass Glatteisbedingungen zwar grundsätzlich zu einer stärkeren Verdrehung des Ford Fiesta hätten führen können. Allerdings sei hier das Klägerfahrzeug tatsächlich nur ganz geringfügig verdreht worden, weil durch den unstreitigen Anstoß an die Bordsteinkante die seitliche Drehung abgebrochen und direkt beendet wurde. Die schneeglatte Fahrbahn habe sich - so der Sachverständige W. - deshalb kaum auf die Insassenbelastung ausgewirkt. Die Klägerin habe selbst angegeben, nicht gebremst zu haben. Somit hätten auch keine Reifenkräfte in Längswirkung wirken können. Zwar seien grundsätzlich auch Reifenkräfte in Querrichtung zu berücksichtigen. Da sich das Fahrzeug jedoch kaum verdreht habe, ergäben sich hierdurch auch keine messbaren Veränderungen für die Insassenbelastung.

23

Eigene Crashversuche mit entsprechenden Fahrzeugen sind weder verhältnismäßig noch notwendig. Der Sachverständige W. hat ausgeführt, er habe seiner Bewertung nur Versuchsergebnisse mit sehr ähnlichen Fahrzeugstrukturen zugrunde gelegt. Diese Versuchsergebnisse seien auf den streitgegenständlichen Fall übertragbar. Es gäbe keinen Versuch, der unter exakt gleichen Bedingungen durchführt worden sei. Bei der Analyse der Versuchsergebnisse komme es darauf an, aus den Deformationen auf die Energiekennwerte zurückzuschließen. Dies sei auch bei abweichenden Unfallkonstellationen möglich.

24

Nach alledem ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden.

25

Die Berufung der Klägerin ist offensichtlich unbegründet.